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8. Arteil vom 10. März 1911 in Sachen Aktiengesellschaft des « Annuaire du commerce Didot-Bottin », Kl. u. Ber.=Kl., gegen Louis Calame Fils & Cie., Bekl. u. Ber.=Bekl. Kompetenz des Berufungsrichters gemäss Art. 62 u. 61 0G. — Schutz ausländischer Firmen in der Schweiz auf Grund ihrer rechtsgül¬ tigen ausländischen Eintragung (Art. 2 und 8 der internat. Konv. zum Schutze des gewerbl. Eigentums). — Bedeutung des « unbe¬ fugten Gebrauchs» einer Firma, gemäss Art. 876 Abs. 2 OR ; Nicht¬ zutreffen dieser Bestimmung. — Firmenschutz aus Art. 50 OR: Illoyale Konkurrenz, begangen durch Verwendung, als Warenzeichen eines charakteristischen Bestandteils einer fremden Firma, speziell eines darin enthaltenen Personennamens. Frage der Umwandelung eines ursprünglichen Personennamens in eine Sachbe¬ zeichnung. Mangelnder Nachweis des hiefür massgebenden Sprach¬ gebrauchs mit Bezug auf die angebliche Verwendung des Namens « Bottin », zur altgemeinen Bezeichnung eines « Adressbuchs ». — Verbot der widerrechtlichen Verwendung des fraglichen Personen¬ namens, bei blosser Möglichkeit einer daraus resultierenden Schä¬ digung des Berechtigten. Strafandrohung für den Uebertretungsfall?
- Publikation des Urteils ? Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage A. — Durch Urteil vom 7. Oktober 1910 hat der Appella¬ tionshof des Kantons Bern (II. Zivilkammer) die Klägerin sowohl mit ihren Beweisbeschwerden, als auch mit ihren Klagebegehren (vergl. Fakt B) abgewiesen. B. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in rich¬ tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen: I. Es sei der kantonale Entscheid in der Weise vollständig ab¬ zuändern, daß der Aktiengesellschaft des « Annuaire du commerce Didot-Bottin » ihre Begehren zugesprochen werden, dahin lautend:
1. Die Beklagte sei nicht berechtigt, ein sog. Adreßbuch «Bot¬ tin complet de l'Industrie horlogère », oder mit dem erwähnten Namen « Bottin », sei es allein, sei es in Ver¬
bindung mit andern Bezeichnungen, irgend welche andere Publikationen oder dergleichen herauszugeben, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu verteilen. Die Beklagte habe die im Rechtsbegehren 1 näher spezifi¬ zierten Handlungen zu unterlassen unter Androhung der in § 390 (event. 391) CP vorgesehenen Folgen. Es sei der Name « Bottin » auf den bei der Beklagten noch beanstandeten Werken (annuaire, prospectus, etc.) auf eine durch das Gericht festzusetzende Weise zu vernichten oder auszumerzen. Es sei das die Beklagte kondemnierende Urteil auf Kosten von wem Rechtens zu veröffentlichen und das Gericht habe die Modalitäten dieser Publikation des Entscheides gut¬ scheinend festzusetzen. II. Eventuell sei das kantonale Urteil vom 7. Oktober 1910 aufzuheben und seien die Akten zur Vervollständigung und zu neuer Entscheidung gemäß Art. 82 OG an das kantonale Gericht zurückzuweisen, in dem Sinne, daß die ....(näher bezeichneten).... Tatsachen (soweit von der Gegenpartei bestritten) mit den ange¬ rufenen und angebotenen Beweismitteln festgestellt werden. C. — In der bundesgerichtlichen Verhandlung vom 4. März 1911 hat der Vertreter der Klägerin die schriftlich gestellten Be¬ rufungsbegehren wiederholt. Der Vertreter der Beklagten ist (nach¬ dem er zuvor ein Gesuch um Verschiebung der Verhandlung gestellt hatte, dem jedoch nicht entsprochen werden konnte) zur Tagfahrt wegen Erkrankung nicht erschienen; dagegen hat er unter Hinweis auf Art. 74 Abs. 3 OG in einer schriftlichen Eingabe auf Be¬ stätigung des kantonalen Urteils angetragen. Die am 4. März begonnene Beratung des Gerichtes hat zur Verschiebung des Abspruches auf den heutigen Termin geführt; in Erwägung: Die Klägerin, die unter der Firma « Société anonyme de l’Annuaire du Commerce Didot-Bottin » als Aktiengesell¬ schaft mit Sitz in Paris seit 1881 im dortigen Handelsregister eingetragen ist, verlegt ein jährlich herausgegebenes Adreßbuch, den « Annuaire-Almanach du commerce, de l'industrie, de la » magistrature et de l'administration ou Almanach des » 1,500,000 adresses de Paris, des Départements, des Colo¬ » nies et de l’Etranger Didot-Bottin. » Dieses Adreßbuch besteht aus 5 Bänden, welche enthalten: Band I und II die Adressen von Paris; Band III die Adressen der französischen Departemente Band IV die Adressen der französischen Kolonien und Länder unter französischem Protektorat sowie des Auslandes; Band V, als sog. Luxusausgabe mit dem Titel « Bottin-Mondain », die « adresses mondaines » von Paris nebst verschiedenartigen Angaben, die dem Informationsbedürfnisse der vornehmen Pariser=Welt angepaßt sind (über Theater, Luxusindustrien, Seebäder usw.). Das Adre߬ buch geht seinem Ursprunge nach zurück auf den sog. « Almanach Bottin », den ein Sébastien Bottin als « Almanach du com¬ merce de la Ville de Paris » seit dem Jahre 1819 herausgab. Als Sébastien Bottin im Jahre 1853 starb, setzten zunächst seine Rechtsnachfolger unter der Firma Bottin & Cie die Heraus¬ gabe fort; sie gerieten jedoch im Jahre 1856 in Konkurs, und in dessen Liquidation wurde das Druckmaterial samt dem Verlagsrecht des « Almanach Bottin » von der Gesellschaft « Firmin Didot frères, fils & Cie » käuflich erworben. Diese Gesellschaft vereinigte nun den Almanach mit dem von ihr schon seit dem Jahre 1840 als Rechtsnachfolgerin der Firma Didot frères herausgegebenen « Annuaire général du commerce, de l’industrie et de l’agri¬ culture » und verlegte die beiden zusammen unter dem Titel « Annuaire et Almanach du commerce, de l'industrie, de la magistrature et de l'administration ou Almanach des 500,000 adresses de Paris, des Départements et de l’Etranger Fir¬ min Didot et Bottin réunis ». Das Werk wurde in der Folge stets vergrößert und vervollständigt und ging durch Kauf¬ vertrag vom 1. Juli 1881 in das Eigentum und den Verlag der Klägerin über, die es seither im angegebenen Umfange ausgestaltet und seinen Titel im eingangs erwähnten Sinne modifiziert hat. Im Jahre 1905 begann die beklagte Firma Louis Calame fils & Cie in Biel unter dem Titel « Grand Bottin Complet de l’Industrie Horlogère » ein zum jährlichen Erscheinen bestimmtes Adreßbuch der Uhrenindustrie herauszugeben, bestehend aus zwei Teilen: einem « Guide général de l’acheteur horloger », der (außer einschlägigen Reklamen) ein territorial geordnetes Verzeichnis
der « fabricants et négociants en horlogerie » der Schweiz und auch der angrenzenden Teile Frankreichs nebst Angabe ihrer haupt¬ sächlichsten Absatzgebiete enthält, und einem « Guide général des fabricants d'horlogerie » mit einem im wesentlichen das gleiche Gebiet umfassenden, ebenfalls territorial geordneten Verzeichnis der « fabricants de pièces détachées de la montre », sowie der « constructeurs de machines et outils d'horlogerie ». Von diesem Adreßbuch sind drei Jahrgänge, 1905/06—1907/08, er¬ schienen. Mit Zuschrift vom 28. März 1907 erhob die Klägerin bei der Beklagten gegen die Verwendung des Wortes « Bottin » auf deren Adreßbuch Einspruch, unter Hinweis darauf, daß dieser Per¬ sonenname einen Bestandteil ihrer eigenen Firma bilde, der ihr von rechtswegen zu ausschließlichem Gebrauche zustehe. Die Beklagte weigerte sich jedoch mit Antwortschreiben vom 30. März 1907, diesem Einspruche Rechnung zu tragen, indem sie geltend machte, daß das Wort « Bottin » im Titel ihres Buches den Charakter einer Sachbezeichnung (nom générique) habe, gleichbedeutend mit Adreßbuch (indicateur, livre d’adresses), und daß eine Verwechs¬ lung ihres « Bottin » mit demjenigen der Klägerin weder nach dem Titel, noch nach dem Inhalte der beiden in Frage kommen könne. Da die Parteien sich auch in weiterer Korrespondenz nicht ver¬ ständigen konnten, setzte die Klägerin im Juli 1908 gegen die Beklagte vor dem bernischen Richter wegen illoyaler Konkurrenz (unter Berufung auf die Art. 50 ff. nebst Art. 876 OR, in Ver¬ bindung mit Art. 2 und 8 der internationalen Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883) die aus Fakt. B oben ersichtlichen Begehren ans Recht, die von der Beklagten im vollen Umfange bestritten wurden.
2. — Da die Klägerin ihre, aus dem Rechtstitel des Verbotes der illoyalen Konkurrenz abgeleiteten Ansprüche nicht nur auf das Schadenersatzrecht der Art. 50 ff. OR, sondern außerdem auch noch auf das in Art. 876 OR statuierte Persönlichkeitsrecht an der eingetragenen Firma gründet, ist die Kompetenz des Beru¬ fungsrichters zur Beurteilung der Streitsache im Sinne der Praxis (vergl. Th. Weiß, Berufung, S. 54) ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes (Art. 62 OG) zu bejahen. Zudem ließe sich wohl auch die Auffassung vertreten, daß der vorliegende Streitgegenstand seiner Natur nach überhaupt einer vermögens¬ rechtlichen Schätzung entzogen und die Zulässigkeit der Berufung deshalb vom Streitwerte unabhängig sei (Art. 61 OG
3. — In der Sache selbst ist zunächst die Einwendung der Beklagten, die Klägerin könne sich auf die schweizerische Gesetz¬ gebung über den Firmenschutz deswegen nicht berufen, weil sie die den einheimischen Aktiengesellschaften zur Erlangung dieses Schutzes vorgeschriebenen Förmlichkeiten (Eintragung im schweizerischen Handelsregister und Publikation im schweizerischen Handelsamts¬ blatt) nicht erfüllt habe, mit dem kantonalen Richter zu verwerfen. Indem die Klägerin, wie nicht bestritten ist, ihre Firma nach den Formvorschriften ihres Heimatstaates, am Orte ihres Sitzes Paris, rechtsgültig erlangt hat, untersteht sie, gemäß den Art. 2 und 8 der internationalen Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigen¬ tums vom 20. März 1883, der Frankreich und die Schweiz an¬ gehören, in der Schweiz ohne weiteres den für die inländischen Aktiengesellschaften geltenden Schutzbestimmungen. Nun trifft aber wie die Vorinstanz ebenfalls richtig angenommen hat, speziell Art. 876 OR auf den- vorliegenden Tatbestand materiell direkt nicht zu. Das darin ausgesprochene Verbot des „unbefugten Ge¬ brauchs einer Firma“, die dem Inhaber zum „ausschließlichen Ge¬ brauche“ zusteht, umfaßt nämlich nach der heutigen Auffassung des Bundesgerichts (vergl. den Entscheid i. S. der Logen „Daheim“: AS 34 II Nr. 19 Erw. 4 S. 119 ff., im Gegensatze zum Entscheide in Sachen Stahl gegen Weiß=Boller: AS 17 Nr. 110 Erw. 6 S. 715 f.) nur die direkte „Führung einer Firma“ d. h. deren Verwendung als eigene Firma durch einen Nichtberechtigten, nicht auch anderweitige Verletzungen der Individualrechtssphäre des Firmenberechtigten als solchen. Vorliegend aber handelt es sich nicht um eine solche Firmenanmaßung der Beklagten. Dagegen hat die Gerichtspraxis in der Tat einen weitergehenden Schutz des Firmenberechtigten zugelassen im Hinblick auf das aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatze des Art. 50 OR entwickelte Verbot der illoyalen Konkurrenz. Sie hat aus der Natur der Geschäftsfirma als des „Individualisierungszeichens“ ihres In¬ AS 37 II — 1911
habers für den geschäftlichen Verkehr, an das sich Ruf und Ge¬ deihen des Geschäftes knüpfen, den Rechtssatz abgeleitet, daß die Inanspruchnahme eines solchen Zeichens zu Geschäftszwecken durch eine Drittperson, auch soweit darin nicht eine direkte „Führung“ der fremden Firma im erörterten Sinne liegt, einen, jenem Ver¬ bote zuwiderlaufenden Eingriff in das dem Firmeninhaber mit der rechtlichen Anerkennung der Firma deren Wesen nach implicite verliehene Individualrecht darstelle. (Vergl. den grundlegenden Ent¬ scheid des Bundesgerichts i. S. Levy gegen Naphtaly: AS 23 tr. 233 Erw. 3 S. 1755 ff.) Zu einer derart rechtswidrigen Inanspruchnahme der fremden Firma, zur Kennzeichnung des ritten Geschäftes oder seiner Waren, kann aber auch schon die Verwendung bloß eines Firmabestandteils genügen, nämlich dann, wenn der betreffende Bestandteil ein wesentliches Merkmal der Firma bildet d. h. schon für sich allein den Firmeninhaber er¬ kennbar charakteristert. Dies ist aller Regel nach insbesondere der Fall bei den zur Firmenbildung verwendeten Personennamen. So erscheint die vorliegend streitige Benutzung des in der Firma der Klägerin enthaltenen Wortes « Bottin » seitens der Beklagten, für den Titel des von ihr herausgegebenen Adreßbuches, zweifellos als rechtlich unstatthaft, sofern jenes Wort, entsprechend dem Stand¬ punkte der Klägerin, als Personenname, und nicht, wie die Be¬ klagte behauptet, als eine dem allgemeinen Sprachschatze ange¬ hörende Sachbezeichnung anzusehen ist, die als solche für sich allein kein schutzfähiges Charakteristikum der fraglichen Firma bilden würde. Das Schicksal der Streitsache ist somit in der Tat von der Beantwortung der Frage abhängig, ob dem Ausdrucke « Bottin » der unbestrittenermaßen auf den Namen einer bestimmten Per¬ son, des ersten Herausgebers des nach ihm so benannten Adre߬ buches « Almanach Bottin », zurückgeht und in der Firma der Klägerin in dieser ursprünglichen Bedeutung Aufnahme gefunden hat — nach dem heutigen Sprachgebrauche noch dieser indivi¬ duelle Namenscharakter zukommt, oder ob jener Ausdruck nicht vielmehr heute in der Auffassung der maßgebenden Kreise einen generisch=sachlichen Charakter angenommen hat, d. h. von der Person seines ursprünglichen Trägers auf die durch sie bekannt gewordene Sache übergegangen ist und nunmehr als all¬ gemeine Bezeichnung für „Adreßbuch“ verwendet wird. Eine solche Umwandelung von Personennamen in Sachbezeichnungen kommt erfahrungsgemäß nicht sehr selten vor und ist speziell in der bundesgerichtlichen Praxis schon einmal anerkannt worden (vergl. den Entscheid i. S. Geiger gegen Steiger betr. die „Wybert“¬ Tabletten: AS 33 II Nr. 46 Erw. 3 S. 331 ff.). Allein zu ihrer Annahme im einzelnen Falle bedarf es eines bestimmten Nachweises ihres Eintritts durch diejenige Partei, welche sich darauf beruft. Für diesen Nachweis ist abzustellen auf den Sprachgebrauch der Bevölkerungskreise, für die die beanstandete Bezeichnung be¬ stimmt ist, also beim Adreßbuche der Beklagten, das sich nach dem Inhalte seiner beiden Teile einerseits an die gesamte Bevölkerung als Abnehmerin der Uhrenindustrie (acheteurs horlogers), und anderseits speziell an die auf den Bezug von Uhren=Bestandteilen und =Werkzeugen angewiesenen Uhrenfabrikanten (fabricants d’hor- logerie) richtet, auf den Sprachgebrauch im allgemeinen Verkehrs¬ leben und zwar im französischen Sprachgebiete, speziell der Schweiz und der angrenzenden Teile Frankreichs, entsprechend dem haupt¬ sächlichen Territorialbereiche der Adreßangaben des Buches. Dabei aber kann die faktisch nachgewiesene Verwendung eines ursprüng¬ lichen Personennamens als Sachbezeichnung nicht ohne weiteres als beweiskräftig dafür anerkannt werden, daß die fragliche Umwande¬ lung seiner sprachlichen Bedeutung bereits zum Abschluß ge¬ langt sei. Hievon kann nicht die Rede sein, solange die maßgebenden Kreise sich noch bewußt sind, daß das betreffende Wort, das sie, einer aufkommenden Übung gemäß, als generelle Sachbezeichnung verwenden, auf den Namen einer bestimmten Person zurückgeht und daher als Sachbezeichnung eigentlich nur im Zusammenhange mit der geschäftlichen Tätigkeit jener bestimmten Person verwendet werden sollte. Denn es geht nicht an, den Bestand des im Ge¬ schäftsnamen rechtlich geschützten Individualzeichens derart von der bloßen Willkür dritter Personen abhängen zu lassen. Der Umwand¬ lungsprozeß kann vielmehr erst als abgeschlossen gelten und als vollendete Tatsache rechtlich berücksichtigt werden, sofern in den maßgebenden Kreisen das Bewußtsein von der ursprünglichen Indi¬ vidualeigenschaft des Wortes verloren gegangen und das Wort geradezu zur typischen Bezeichnung einer gewissen Sachart geworden
ist, für die dann meistens ein anderer gleichwertiger Ausdruck überhaupt nicht zur Verfügung steht (wie dies z. B. wohl für die sog. „Wybert“=Tabletten oder „Wybertli“ im früher zitierten Prä¬ fudizialfalle zutrifft). Und zwar muß die so charakterisierte Ver¬ wendung des fraglichen Wortes in den maßgebenden Kreisen jeden¬ falls weitaus vorherrschend sein, da dies schon zum Begriffs¬ erfordernis eines wirklichen „Sprachgebrauches“ gehört. (Vergl. über diese Requisite Allfeld, Kommentar zu den Reichsgesetzen über das gewerbliche Urheberrecht, S. 458 ff., der im letzterwähnten Punkte sogar „Einstimmigkeit“ des Verkehrs verlangt.)
4. — Wird nun der vorliegende Fall auf Grund der ent¬ wickelten Rechtslage geprüft, so kann, entgegen der Annahme des kantonalen Richters, der der Beklagten obliegende Nachweis dafür, daß das Wort « Bottin » bereits zur generischen Sachbezeichnung geworden sei, nicht als erbracht erachtet werden. Hiefür sprechen allerdings die angerufenen Artikel neuenburgischer Zeitungen (« National Suisse » vom 14. Februar 1908, « Impartial » vom 18. September 1908, « Fédération horlogère suisse » vom 19. Dezember 1908), in denen der Ausdruck e bottin » (mit kleinem Anfangsbuchstaben) in der Tat als allgemeine Be¬ zeichnung für „Adreßbuch“ gebraucht ist. Dagegen kommt dem von der Vorinstanz eingeholten Expertengutachten der beiden Genfer Sprachprofessoren Bernard Bouvier und Henri Vulliéty keine entscheidende Beweiskraft im gleichen Sinne zu, weil ihr Befund den erörterten rechtlichen Erfordernissen nicht entspricht. Die Experten stellen nämlich gestützt auf ihre persönliche Erfahrung und auf anderweitige Erkundigungen lediglich fest, daß der Ausdruck « Bot¬ tin », namentlich in der Umgangssprache (langue parlée) der französischen Schweiz, sehr häufig zur Bezeichnung der lokalen Adreßbücher verwendet werde und daß viele Personen sogar nicht mehr anstehen, dieses Wort im schriftlichen Verkehr mit kleinem Anfangsbuchstaben zu gebrauchen. Sie äußern sich aber nicht über die wesentliche Frage, ob der persönliche Ursprung und der früher individuelle Charakter des Wortes « Bottin » sich im Bewußtsein der betreffenden Verkehrskreise noch erhalten habe oder nicht, ihre Ausführungen lassen bloß vermuten, daß dieses Bewußtsein auch in der französischen Schweiz (von Frankreich anerkennen sie dies ausdrücklich) noch keineswegs allgemein erloschen ist. Und die An¬ nahme des Gutachtens, daß die Klägerin selbst mit der Bezeichnung eines Teiles ihres Adreßbuches als « Bottin Mondain » den Ge¬ brauch des Ausdruckes « Bottin » als Sachbezeichnung implicite anerkannt habe, erscheint als rechtsirrtümlich: Mit jener Bezeich¬ nung wird vielmehr gerade die von der Klägerin geltend gemachte individuelle Beziehung des Namens « Bottin » zu dem von ihr herausgegebenen Adreßbuche zum Ausdruck gebracht. Überdies findet sich in den Akten ein weiteres gewichtiges Indiz dafür, daß die (allerdings in Ansätzen vorhandene) Entwickelung des Namenszeichens « Bottin » zur generischen Sachbezeichnung auch in der französischen Schweiz¬ für Frankreich, das mit Rücksicht auf den Territorialbereich des Adreßbuches der Beklagten einigermaßen ebenfalls in Betracht fällt, geben es auch die Experten zu — noch nicht zum Abschlusse gelangt ist. Aus den von der Klägerin beigebrachten Belegen ergibt sich nämlich, daß jene ihr Individualrecht an der Bezeichnung « Bottin » bisher im ganzen französischen Sprachgebiet, mit Einschluß der französischen Schweiz, gegenüber Versuchen, die Bezeichnung in den Titeln anderweitiger Adreßbücher zu verwenden, wiederholt geltend gemacht und, soweit die Akten erkennen lassen, stets zu wahren gewußt hat. In Frank¬ reich und in Belgien haben die betreffenden Verleger (A. Lesage und A. Bottin in Lille, Buchhandlung O. Forst in Antwerpen, Agence générale de Publicité in Brüssel, Casimir & Henri Laure in Hyères) sich dem Einspruche der Klägerin, unter aus¬ drücklicher Anerkennung ihres Rechtes laut vorliegenden Zuschriften, ohne weiteres gefügt. Ebenso hat die in Paris erscheinende Zeit¬ schrift « Les Armes » den Titel des von ihr jeweilen publizierten Verzeichnisses der abonnierten Fecht= und Boxlehrer, der zunächst (laut Nummer vom 15. November 1906, auf welche die Beklagte sich berufen hat) « Petit Bottin des Maîtres et Professeurs abonnés » lautete, später (laut der von der Klägerin vorgelegten Nummer vom 29. Mai 1909) tatsächlich abgeändert in « Réper¬ toire des Maîtres .. .» Aber auch in der französischen Schweiz hat die Klägerin ihren Rechtsstandpunkt bereits in zwei Fällen durchgesetzt: Der Verlagsfirma Kündig & fils in Genf, die unter dem Titel « Bottin Genevois » ein Adreßbuch für den Kanton
Genf herausgab, ist auf Klage jener durch Urteil der Genfer Cour de Justice Civile vom 8. Januar 1898 die Verwendung der Bezeichnung « Bottin » aus dem Gesichtspunkte der illoyalen Konkurrenz verboten worden. Und seither hat das « Office d’Edi¬ tion et de Publicité » in Neuenburg, das im Jahre 1907 einen « Bottin Neuchâtelois Illustré » herausgeben wollte, auf Rekla¬ mation der Klägerin gegenüber seinen Prospekten, laut Antwort¬ schreiben an die Klägerin vom 22. Oktober 1907 ohne weiteres eingewilligt, das Wort « Bottin » aus dem Titel des Werkes zu entfernen. Andere ausdrückliche Zuwiderhandlungen gegen den Rechtsanspruch der Klägerin hat die Beklagte nicht namhaft zu machen vermocht, insbesondere hat sie nicht etwa behauptet, daß andere Adreßbücher, speziell in der französischen Schweiz, je unter eigener Bezeichnung als « Bottin » erschienen seien. Bei dieser Aktenlage ist, im Zweifel zu Gunsten des Individual¬ zeichens, die Einrede der Beklagten, daß der Ausdruck « Bottin» zum schutzunfähigen sprachlichen Gemeingut geworden sei, entgegen dem Entscheide der Vorinstanz zu verwerfen.
5. — Nach dem Gesagten ist das Feststellungsbegehren der Klägerin unter Ziffer 1 ihrer Anträge ohne weiteres gutzuheißen, und auch dem anschließend, unter Ziffer 2, gestellten Verbotsan¬ trage ist wenigstens grundsätzlich Folge zu geben. Der Nachweis eines der Klägerin aus der unberechtigten Verwendung des Wortes « Bottin » seitens der Beklagten bereits erwachsenen Schadens ist nicht erforderlich. Es genügt zum Erlasse des verlangten Ver¬ abge¬ botes schon die Möglichkeit der Schädigung, die - sehen von der allerdings nicht wahrscheinlichen direkten Konkur¬ renzierung des Adreßbuches der Klägerin durch dasjenige der Be¬ klagten — jedenfalls insofern unzweifelhaft besteht, als die Ver¬ wendung des Wortes « Bottin », wenn sie der Beklagten erlaubt wäre, in gleicher Weise auch ausgefprochenen Konkurrenz¬ unternehmungen der Klägerin gestattet sein müßte. Dagegen ist das Bundesgericht schon deswegen nicht in der Lage, fenem Verbote die verlangte Strafandrohung beizufügen, weil es sich dabei um die Anwendung kantonalen Prozeßrechtes handelt, die sich der Kompetenz des Berufungsrichters entzieht. Einer besonderen Ver¬ fügung im Sinne der Ziffer 3 der Klageanträge sodann bedarf es neben dem Verbote der weiteren Verwendung des Wortes « Bottin » durch die Beklagte nicht, und auch dem Klagebegehren um Publikation des Urteils (Ziffer 4) ist nicht zu entsprechen, da unter den gegebenen Verhältnissen jenes bloße Verbot als zur Wahrung der Interessen der Klägerin hinreichend erscheint; erkannt: Die Berufung der Klägerin wird dahin gutgeheißen, daß, in Aufhebung des Urteils der II. Zivilkammer des bernischen Appel¬ lationshofes vom 7. Oktober 1910, die Beklagte als nicht berech¬ tigt erklärt und ihr verboten wird, ein sog. Adreßbuch als « Bot¬ tin » complet de l'industrie horlogère, oder irgend welche anderen Publikationen unter dem Namen « Bottin », sei es allein, sei es in Verbindung mit anderen Bezeichnungen, herauszugeben und in den Verkehr zu bringen.