opencaselaw.ch

37_II_448

BGE 37 II 448

Bundesgericht (BGE) · 1911-07-12 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

66. Arteil vom 12. Juli 1911 in Sachen Elektrische Straßenbahn Zürich=Höngg, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Winkler, Kl. u. Ber.=Bekl. Art. 3 EHG. Haftpflichtanspruch aus Körperverletzung. Mangel eines Verschuldens sowohl des Verletzten, als auch der Bahnunter¬ nehmung : Verbindlichkeit der kant. Beweiswürdigung für den Be¬ rufungsrichter (Art. 81 0G). Nichtanwendbarkeit des Art. 8 EHG.- Bestimmung des Schadens zufolge dauernder Verminderung der Arbeitsfähigkeit in konkreter Weise, nach den speziellen Be¬ rufs- und Erwerbsverhältnissen des Verletzten: Berücksichtigung, einerseits der ohne den Unfall in Zukunft voraussichtlich eingetre¬ tenen Einkommenserhöhung, anderseits einer, zwar, teilweise wenig¬ stens, zur Zeit noch nicht verwirklichten, allein zukünftig möglichen Verschlechterung der Erwerbsverhältnisse zufolge des Unfalls. — Das Fortkommen erschwerende Verstümmelung (Art. 3 i. f. EHG)?

- Entschädigung für vorübergehenden Verdienstausfall und für die Heilungs- und Verpflegungskosten: Beim Bestehen konkurrie¬ render Haftpflichtansprüche des Geschädigten (hier an¬ geblich noch gegenüber der Postverwaltung, neben der Beklagten) be¬ freit die vom einen Haftpflichtschuldner zur Tilgung seiner eigenen Schuld geleistete Zahlung auch den andern Haftpflichtigen (Art.166 Abs. 1 OR). Nichtzutreffen dieser Voraussetzung mit Bezug auf die von der Postverwaltung nur « vorschussweise » bezahlten Heilungs¬ und Verpflegungskosten. Für den Berufungsrichter verbind¬ liche Feststellung der Natur dieser Zahlung (Art. 81 06). Mangel eines vorübergehenden Verdienstausfalls des Klägers während der Heilungszeit, abgesehen vom « Nebenverdienst », wegen der fortdauernden vorbehaltlosen Bezahlung seines « Gehalts » seitens der Postverwaltung. A. — Der Kläger ist Posthalter in Höngg bei Zürich. Am

23. September 1906 hatte der Postplanton einer in Höngg kan¬ tonierten Guiden=Kompagnie die für diese Kompagnie bestimmten Postsachen im Postbureau abzuholen. Zu diesem Behufe hatte er ein Handwägelchen mitgebracht und vor der Post zwischen dem Tramgeleise der Beklagten und dem Sockel der Gartenmauer des Postgebäudes aufgestellt, so zwar, daß sich zwischen dem äußersten Teil der Brücke des Handwagens und dem vom Tramwagen zu durchfahrenden Luftraum noch ein freier Zwischenraum von 24 em befand. — Um die Abholung der Postsachen zu beschleunigen, half der Kläger dem Planton beim Hinaustragen der Pakete. Als nun der Kläger damit beschäftigt war, eine Anzahl Pakete auf den Handwagen aufzuladen, kam dieser aus unaufgeklärter Ursache in Bewegung. In demselben Augenblicke fuhr der Tramwagen vorbei, und es erfolgte ein Zusammenstoß, wobei der Kläger zwi¬ schen den Handwagen und den Gartensockel eingeklemmt wurde. Die Folgen des Unfalles bestehen für den Kläger in einer bleibenden Verkürzung des linken Beines um 4½ cm, in einer fast vollständigen Steifheit des linken Kuiegelenkes, in einer De¬ formierung des Beines an der Bruchstelle und in der Schwächung seiner Gesundheit infolge einer während des Heilungsprozesses ein¬ getretenen Brustfellentzündung. Außerdem war der Kläger 22 Monate vollkommen arbeitsunfähig. Zur Zeit des Unfalls hatte der Kläger folgendes Einkommen aus Arbeit: Gehalt als Postverwalter Fr. 2260 Entschädigung als Telegraphist 405 Honorar als Einnehmer der Sparkasse Limmattal 453 als Verwalter des Elektrizitätswerkes Höngg 400 „ als Inspektor der schweizerischen Hagelver¬ sicherungsgesellschaft zirka 200 zusammen zirka Fr. 3718 Der Kläger hat jedoch in der Klage das von ihm vor dem Unfall bezogene Einkommen selber nur auf 3500 Fr. beziffert. Infolge des Unfalles hat der Kläger die Inspektorstelle bei der schweizerischen Hagelversicherungsgesellschaft aufgeben müssen. Die Verwalterstelle beim Elektrizitätswerk Höngg ist seither aus Grün¬ den, die mit dem Unfall nichts zu tun haben, aufgehoben worden. Nach einem bei den Akten liegenden Attest der schweiz. Hagel¬ versicherungsgesellschaft würde der Kläger vom Jahre 1906 an bei

dieser Gesellschaft vermehrte Verwendung als Experte, namentlich für Hagelschäden in der französischen Schweiz, gefunden haben. Die Heilungs= und Verpflegungskosten im Betrage von 2880 Fr. 40 Cts. sind von der Postverwaltung bezahlt worden, wobei diese vom Kläger jeweilen eine „Vorschußquittung“ ausstellen ließ. Der Gehalt als Posthalter und als Telegraphist wurde dem Kläger nach dem Unfall auch während der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit weiter ausbezahlt. Der Kläger behauptet jedoch, die Postverwal¬ tung „verrechne“ ihm die Kosten seiner Stellvertretung mit 3215 Fr. 15 Cts. Der der fahrlässigen Körperverletzung angeklagte Tramwagen¬ führer Vollrat ist durch Urkeil des Obergerichts des Kantons Zürich (III. Appellationskammer) vom 30. September 1909 von Schuld und Strafe freigesprochen worden. B. — Durch Urteil vom 8. April 1911 hat die I. Appella¬ tionskammer des Obergerichts des Kantons Zürich über die vom Kläger gestellte Rechtsfrage: „1. Ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger 6095 Fr. 55 Cts. „Heilungs= und Verpflegungskosten, sowie Verdienstausfall während „der dauernden Erwerbsunfähigkeit zu bezahlen? „2. Hat die Beklagte im weitern dem Kläger eine Entschädi¬ „gung von 25,000 Fr. samt Zins zu 5% seit 23. September „1906 zu bezahlen?“ erkannt: „1. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger 6095 Fr. 55 Cts. „Heilungs= und Verpflegungskosten, sowie Verdienstausfall während „der Dauer der gänzlichen Erwerbsunfähigkeit zu bezahlen. „2. Im weitern ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine „Entschädigung von 10,500 Fr. nebst 5 % Zins seit 15. Juli „1908 zu bezahlen. Der in Dispositiv 1 zugesprochene Betrag von 6095 Fr. 55 Cts. setzt sich zusammen aus: Fr. 2880 40 Heilungs= und Verpflegungskosten 3215 15 Stellvertretungskosten Fr. 6095 55 zusammen Zu dem in Dispositiv 2 zugesprochenen Betrage von 10,500 Fr. ist die Vorinstanz auf Grund folgender Rechnung gelangt: Durchschnittlicher, zukünftiger Erwerb des Klägers, wenn der Un¬ fall nicht eingetreten wäre: 3700 Fr. Durchschnittliche Verminderung der Erwerbsfähigkeit (laut medi¬ inischer Expertise 20—25%): 20% = 740 Fr. Alter des Klägers zur Zeit der Wiederauf¬ nahme seiner Tätigkeit 33 Jahre; erforderliches Kapital, um in diesem Alter eine Rente von 740 Fr. zu erwerben, nach Soldans Tab. III Fr. 13,140 Abzug für die Vorteile der Kapitalabfindung, womit sich der Kläger ausdrücklich einverstanden erklärte, 20 % 2628 verbleiben Fr. 10,512 oder rund 10,500 Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Fragt es sich zunächst, ob der einen oder andern Partei ein für den Unfall kausales Verschulden zur Last falle, so ist davon auszugehen, daß nach den Feststellungen der Vorinstanz das Handwägelchen, dessen Zusammenstoß mit dem Tramwagen den Unfall verursacht hat, ursprünglich unmittelbar am Geländersockel gestanden hatte, sodaß zwischen dem Tramwagen und dem Hand¬ wägelchen ein freier Raum von 2 ½ dm verblieb und der Tram¬ wagen somit reichlich Platz zur freien Durchfahrt gehabt hätte, daß dann aber im letzten Augenblick das Handwägelchen aus un¬ erklärter Ursache in Bewegung kam und infolgedessen im kritischen Moment um zirka 3 em in den vom Tramwagen zu durchfah¬ renden Luftraum hineinragte, was den Zusammenstoß bewirkte. Diese tatsächlichen Feststellungen sind heute von der Beklagten nicht angefochten, sondern im Gegenteil als richtig bezeichnet worden; der Kläger aber hat sie zwar angefochten, jedoch keines¬ wegs dargetan, inwiefern sie aktenwidrig sein oder bundesgesetzliche Bestimmungen über die Würdigung des Beweisergebnisses verletzen sollen. Von einer Aktenwidrigkeit oder von einer Mißachtung bun¬ desrechtlicher Beweisvorschriften kann denn auch offenbar hier keine Rede sein. Jene Feststellungen beruhen einerseits auf den genauen Maßangaben eines bei den Akten liegenden Berichtes der Bezirks¬ anwaltschaft, anderseits auf den übereinstimmenden Aussagen des

Postplantons Lambelet und des Tramwagenführers Vollrat und insofern auch auf der eigenen Aussage des Klägers, als dieser in der Strafuntersuchung gegen Vollrat erklärt hatte, Lambelet habe den Handwagen „neben das Tramgeleise auf Straße und Straßen¬ schale“ gestellt, „sodaß derselbe am Randstein auf der Seite gegen die Post anstand“. Allerdings hatte der Kläger damals, im Gegen¬ satz zu Lambelet und Vollrat, zugleich behauptet, das Wägelchen habe „immer still gestanden“. Allein, wenn die Vorinstanz in diesem letztern Punkte mehr auf die Aussagen Lambelets und Voll¬ rats abgestellt hat, als auf diejenigen des Klägers, so hat sie damit lediglich eine Frage der Beweiswürdigung gelöst, bezüglich derer dem Bundesgerichte kein Überprüfungsrecht zusteht. Von einer Aktenwidrigkeit kann hier ebensowenig gesprochen werden, als in jedem andern Falle, in welchem sich der Richter vor die Notwen¬ digkeit gesetzt sieht, zwischen widersprechenden Zeugenaussagen zu wählen. Und wenn nun auch im vorliegenden Falle der Tram¬ wagenführer Vollrat nicht als Zeuge, sondern als Angeschuldigte einvernommen worden war, und der Zeuge Lambelet seinerseits vielleicht ebenfalls ein gewisses Interesse daran haben mochte, den Hergang im gleichen Sinne darzustellen, wie Vollrat, so konnte doch anderseits auch der Kläger nicht als völlig unbeteiligt gelten, und es lag somit gewiß nahe, in Ermangelung absolut klassischer Zeugen auf die Darstellung Vollrats und Lambelets abzu¬ stellen, mit der sich zudem die bereits erwähnte Erklärung des Klägers deckte, daß der Handwagen, als Lambelet ihn neben das Tramgeleise stellte, „am Randstein auf der Seite gegen die Post anstand“. Ist aber demnach als in unanfechtbarer Weise festgestellt zu betrachten, daß das Wägelchen erst im letzten Augenblick aus unaufgeklärter Ursache in Bewegung gekommen und erst dadurch in den vom Tramwagen zu durchfahrenden Luftraum hineingeraten ist, so kann nun gewiß der Zusammenstoß weder dem Tramwagen¬ führer Vollrat, noch dem Kläger zum Verschulden angerechnet werden. Was speziell den Wagenführer betrifft, so lag für ihn selbstverständlich und übrigens auch nach dem Wortlaute von § 35 seines Dienstreglementes ein Anlaß zu besonders langsamer Fahrt und zum Läuten mit der Alarmglocke nur dann vor, wenn das Handwägelchen wirklich in den Luftraum des Tramwagens hin¬ ragte; dies war aber eben nach der unanfechtbaren tatsächlichen Feststellung des kantonalen Richters erst der Fall, als es zum Läuten zu spät war und auch die Fahrgeschwindigkeit nicht mehr genügend vermindert werden konnte. Mit der Verneinung der Frage nach einem Verschulden des Tramwagenführers Vollrat ist selbstverständlich der Standpunkt des Klägers, daß bei der Beklagten culpa in eligendo vorliege, gleichfalls entkräftet. Denn das Verschulden Vollrats ist hier nicht etwa deswegen verneint worden, weil er die nötige Erfahrung nicht besessen habe, sondern deshalb, weil nicht dargetan ist, daß irgend ein anderer Wagenführer an seiner Stelle den Zusammenstoß hätte vermeiden können.

2. — Fällt somit keiner Partei ein für den Unfall kausales Verschulden zur Last, so ergibt sich daraus einerseits, daß die Be¬ klagte den Kläger für den ihm entstandenen Vermögensschaden voll zu entschädigen hat; anderseits, daß vom Zuspruch eines Schmer¬ zensgeldes im Sinne von Art. 8 EHG Umgang zu nehmen ist. Was die Höhe des vom Kläger erwachsenen Schadens und insbesondere dessen Erwerbsverhältnisse betrifft, so ist die Vorinstanz in ebenfalls unanfechtbarer Weise von einem mittleren zukünftigen Verdienst des Klägers im Betrage von 3700 Fr. aus¬ gegangen. Zwar hatte der Kläger sein Einkommen ursprünglich selber nur auf 3500 Fr. veranschlagt. Allein im Laufe des Pro¬ zesses hatte er zuverlässige und übrigens von der Beklagten nicht speziell angefochtene Belege ins Recht gelegt, aus denen sich für das Jahr 1905 ein Gesamteinkommen von 3718 Fr. ergab. Außerdem war seit Beginn des Prozesses die Befoldung des Klä¬ gers bereits zweimal erhöht worden; und endlich hatte der Kläger auch eine Erklärung der schweiz. Hagelversicherungsgesellschaft pro¬ duziert, wonach sein Verdienst bei dieser Gesellschaft infolge „ver¬ mehrter Verwendung als Experte, namentlich für Hagelschäden in der französischen Schweiz“, voraussichtlich noch zugenommen haben würde. Es war nun eine Frage des kantonalen Prozeßrechtes, ob diese Tatsachen bezw Belege noch berücksichtigt werden könnten, und ob daher das durchschnittliche Einkommen höher veranschlagt werden dürfe, als der Kläger es ursprünglich selber angegeben hatte. Dazu kommt, daß nach einem feststehenden Grundsatze des eidgen. Haft¬

pflichtrechtes bei der Berechnung der Entschädigung für zukünftige Erwerbseinbuße von einem höheren als dem bisherigen Erwerb ausgegangen werden durfte, sofern als wahrscheinlich zu betrachten war, daß ohne den Unfall in absehbarer Zeit eine Erhöhung des Einkommens eingetreten wäre. Letzteres konnte aber im vorliegenden Falle umso eher angenommen werden, als der Kläger ja schon bisher in der Ausübung seiner zahlreichen Nebenbeschäftigungen eine bemerkenswerte Energie an den Tag gelegt hatte. Bei dieser Sachlage kann auch dem Umstande, daß die vom Kläger ursprünglich bekleidete Stelle eines Verwalters des Elektri¬ zitätswerkes Höngg in der Folge aufgehoben worden ist, nicht die ihm von der Beklagten beigelegte Bedeutung zuerkannt werden. Durch die Aufhebung dieser Stelle wurde ein Teil der Arbeitskraft des Klägers frei, und es ist bei dessen bereits erwähnter Energie nicht anzunehmen, daß er es nicht verstanden haben würde, ihn anderweitig nutzbringend zu verwenden. Der Berechnung der zukünftigen Erwerbseinbuße ist daher in der Tat der von der Vorinstanz augenommene Durchschnittsver¬ dienst von 3700 Fr. zu Grunde zu legen.

3. — Was nun die auf dieser Basis vorzunehmende Schadens¬ berechnung betrifft, so ist im Gegensatz zu den bezüglichen Aus¬ führungen der Beklagten festzustellen, daß der gerichtliche Experte, und mit ihm die Vorinstanz, keineswegs von einem unrichtigen Be¬ griff des ersatzfähigen Schadens ausgegangen sind. Der Schaden war allerdings, wie überhaupt im Haftpflichtrecht und auch bei Anwendung des Art. 53 OR, im Gegensatz z. B. zur Unfallversicherung, soweit sie nicht Haftpflichtversicherung ist (vergl. betr. Haftpflicht: AS 18 S. 557; 19 S. 782 Erw. 7, 27 II S. 434 Erw. 8, 28 II S. 41, 32 II S. 599, 35 II 31 Erw. 5, S. 551 f.; betr. Art. 53 OR: 34 II S. 271 f. Erw. 6; betr. Unfallversicherung: 32 II S. 660, 36 II S. 335 Erw. 8) konkret zu berechnen. Allein dies haben der gerichtliche Experte und die Vorinstanz in hohem Maße getan, indem sie die speziellen Berufs= und Erwerbsverhältnisse des Klägers und ins¬ besondere die Tatsache berücksichtigten, daß der Kläger trotz dem Unfall seine Posthalterstelle weiter bekleiden und auch fernerhin gewissen Nebenbeschäftigungen nachgehen kann. Mag es vielleicht auf den ersten Blick etwas stoßend erscheinen, daß nichtsdestoweniger 20%ige Verminderung der Erwerbsfähigkeit angenommen wurde, so findet diese Annahme bei näherer Prüfung doch, und zwar gerade in den konkreten Umständen des vorliegenden Falles, ihre volle Rechtfertigung. Denn einerseits ist es bei jener unbestrittenen Energie und Intelligenz des Klägers und bei seinem, wie die Vorinstanz konstatiert, „ausgesprochenen Erwerbssinn“ gewiß nicht als ausgeschlossen zu betrachten, daß der Kläger, wenn er den Unfall nicht erlitten hätte, früher oder später seine Posthalterstelle gegen irgend eine einträglichere, wenn auch vielleicht anstrengendere Tätigkeit vertauscht, oder sonstwie, z. B. durch Gründung eines selbständigen Geschäftes, sich einen höheren Erwerb verschafft haben würde — was ihm jetzt selbstverständlich durch seine körperliche Invalidität und durch die damit verbundene raschere Ermüdung bei jeder Arbeit bedeutend erschwert wird. Anderseits aber muß doch auch mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß der Kläger, der nun infolge des Unfalles mehr als früher auf seine gegenwärtige Stelle angewiesen ist, aus irgend einem Grunde einmal genötigt sein könnte, diese Stelle aufzugeben, worauf er dann, gerade wegen seiner körperlichen Invalidität, sogar Mühe haben würde, einen pekuniär gleichwertigen Posten zu finden. Ist nun auch zuzu¬ geben, daß sich dieses Risiko einer Verschlechterung der wirtschaft¬ lichen Lage des Klägers infolge des Unfalls, eben weil es sich dabei blos um ein Risiko handelt, voraussichtlich nicht in Form einer Jahr für Jahr zu konstatierenden, gleichmäßigen Erwerbseinbuße äußern wird, so ist doch anderseits klar, daß es bei der Berechnung der Haftpflichtentschädigung abgeschätzt werden muß, und daß dies am besten in Prozenten der Erwerbsfähigkeit geschieht. Es ist denn auch in der Haftpflichtpraxis, zumal wenn die Entschädigung in Form eines Kapitals zugesprochen wird, allgemein üblich, derartige Risiken in Prozenten auszudrücken, gleich wie umgekehrt allfällige schaden vermindernde Eventualitäten (wie z. B. bei der Witwe eines Verunglückten die Möglichkeit der Wiederverheiratung) in Form von prozentualen Abzügen zum Ausdrucke kommen. Dabei muß selbstverständlich, wenn es sich um die Abschätzung des Risikos einer ungewissen, zukünftigen Erwerbseinbuße handelt, der Umstand berücksichtigt werden, daß der Schaden sehr wahrscheinlich nicht

sofort eintreten wird, bezw. in dem Zeitpunkt, bis zu welchem nach Maßgabe des Prozeßrechts neue Tatsachen noch berücksichtigt werden durften, tatsächlich noch nicht eingetreten war; desgleichen die Möglichkeit, daß die befürchtete Erwerbseinbuße in Wirklichkeit vielleicht überhaupt nie eintreten wird. Im vorliegenden Falle ist nun der Schaden allerdings insofern noch nicht eingetreten, als der Kläger seine Posthalterstelle tatsäch¬ lich noch inne hat, und auch nicht ersichtlich ist, daß ihm infolge des Unfalls bereits eine einträglichere Hauptbeschäftigung entgangen sei. Dagegen ist ein Schaden insofern schon jetzt zu konstatieren, als die vom Kläger vor dem Unfall bekleidete Stelle eines Ver¬ walters des Elektrizitätswerkes Höngg seither, wenn auch aus Gründen, die mit dem Unfall nichts zu tun haben, auf¬ gehoben worden ist, der Kläger aber zweifellos infolge seiner kör¬ perlichen Invalidität eine anderweitige passende Verwendung des dadurch frei gewordenen Teils seiner Arbeitskraft (vergl. oben Erw. 2) weniger leicht finden wird, als wenn er in der Wahl seiner Nebenbeschäftigungen vollkommen frei wäre. Dazu kommt, als ferneres, in noch höherem Grade bereits verwirklichtes Schadens¬ moment der Umstand, daß der Kläger seine Stelle als Inspektor der schweiz. Hagelversicherungsgesellschaft, die ihm bisher 200 Fr. per Jahr einbrachte und in Zukunft, infolge vermehrter Inan¬ pruchnahme für Expertisen in der französischen Schweiz, noch mehr eingetragen haben würde, seit dem Unfall selbstverständlich nicht mehr bekleiden konnte. Hat aber der Kläger hienach schon gegen¬ wärtig infolge von Umständen, deren einer direkt auf den Unfall zurückzuführen ist, und deren anderer immerhin in einem gewissen Zusammenhang damit steht, eine Erwerbseinbuße von 600—800 Fr. per Jahr erlitten, so erscheint die Annahme einer durchschnittlichen zukünftigen Erwerbseinbuße von 20 % = 740 Fr., wenn auch noch die Möglichkeit des Verlustes anderer Nebenverdienste oder gar der Posthalterstelle in Berücksichtigung gezogen wird, gewiß nicht übersetzt. Es ist daher jener Ansatz von 20 % gutzuheißen und dem Kläger für dauernde Verminderung seiner Erwerbsfähigkeit das von der Vorinstanz auf dieser Grundlage ausgerechnete Kapital von 10,500 Fr. zuzusprechen. Als unbegründet erscheint dagegen der Anspruch des Klägers auf eine besondere Entschädigung für Erschwerung des Fort¬ kommens infolge von Verstümmelung, wie sie Art. 3 EHG vorsieht. Denn im konkreten Falle besteht die Erschwerung des Fortkommens des Verletzten nach der eigenen Darstellung des Klägers in nichts anderem, als in einer Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit; hiefür aber ist Winkler durch jenes Kapital von 10,500 Fr. bereits voll entschädigt. Übrigens ist der vom Kläger in der Anschlußberufung gestellte Antrag auf Erhöhung der Ent¬ schädigung ausdrücklich nur mit Art. 8, nicht auch mit Art. 3 EHG, begründet worden, sodaß ein Antrag auf Zuspruch einer Entschädigung im Sinne des Art. 3, genau genommen, überhaupt nicht mehr vorliegt.

4. - Bei der weitern Frage, ob dem Kläger für die Dauer seiner vorübergehenden gänzlichen Arbeitsunfähigkeit (22 Monate) als Entschädigung für Verdienstausfall und Hei¬ lungskosten der von ihm geforderte Betrag von 6095 Fr. 55 Cts. zuzusprechen sei, ist zwischen den Heilungs= und Verpflegungs¬ kosten einerseits und dem Verdienstausfall anderseits zu unter¬ scheiden, da das Rechtsverhältnis des Klägers zur eidgen. Postver¬ waltung in Bezug auf diese beiden Posten der Schadensberechnung ein verschiedenes ist. Was zunächst die Heilungs= und Verpflegungskosten rifft, so ist nicht bestritten, daß dem Kläger infolge des Unfalls solche Koften im effektiven Betrage von 2880 Fr. 40 Cts. er¬ wachsen sind, und daß die Beklagte nach Art. 3 EHG grundsätz¬ lich zu deren Ersatz verpflichtet war, streitig ist nur, ob diese Ver¬ pflichtung der Beklagten deshalb dahingefallen sei, weil der Kläger, wie die Beklagte behauptet, von einem Solidarschuldner der Beklagten, nämlich von der eidgenössischen Postverwaltung, für seinen Anspruch befriedigt worden sei. Nun ist allerdings aktenmäßig festgestellt, daß die Postverwal¬ tung den Betrag der Heilungs= und Verpflegungskosten tatsächlich bezahlt hat. Ebenso ist richtig, daß nach den Grundsätzen des Obligationenrechts, im Falle solidarischer Haftung zweier Schuldner für eine und dieselbe Schuld, mit der Tilgung dieser Schuld durch den einen der beiden Solidarschuldner zugleich auch der Anspruch des Gläubigers gegenüber dem andern Schuldner dahinfällt; und

endlich ist es gewiß nicht zu beanstanden (vergl. übrigens AS 36 II S. 98 Erw. 6), wenn der u. U. aus einem und demselben Unfall abzuleitende Schadenersatzanspruch eines Verunglückten gegenüber zwei, sei es der gleichen, sei es einer verschiedenartigen Haftpflicht unter¬ stehenden Unternehmern nach den obligationenrechtlichen Grundsatzen über Solidaröbligartonen behandett wird wobei es eine rein theoretische Streitfrage ist, ob dieses Verhältnis als „echte", oder als „unechte Solidarität zu bezeichnen fet. Stunde also fest, daß die Postverwaltung neben der heutigen Beklagten für die Folgen des dem Kläger zugestoßenen Unfalls aufzukommen hatte, oder doch aufkommen zu müssen glaubte, und daß sie die Heilungs¬ und Verpflegungskosten zum Zwecke der Tilgung ihrer eigenen Haftpflichtschuld bezahlte, so wäre der Kläger in der Tat nicht berechtigt, jene Kosten nachträglich auch noch von der Beklagten zurückzufordern. Nun ist aber zunächst sehr fraglich, ob die eidgen. Postverwal¬ tung bezw. der Bund im vorliegenden Falle wirklich haftpflichtig war, d, h. ob gesagt werden könnte, der Kläger sei im Sinne von Art. 18 des Postregalgesetzes vom 5. April 1894 (vergl. Art. 95 des Postgesetzes vom 5. April 1910) „beim Postbetrieb“ verletzt worden. Schon mit Rücksicht hierauf ist es gewiß sehr unwahr¬ scheinlich, daß die Postverwaltung, als sie von sich aus die dem Kläger erwachsenen Heilungs= und Verpflegungskosten bezahlte, dies im Sinne der Tilgang einer ihr, der Postverwaltung bezw. der Eidgenossenschaft, obliegenden Verpflichtung tat. Ebenso¬ wenig ist anzunehmen, daß sie damit dem Kläger ein Geschenk machen wollte; denn hiezu lag umso weniger Veranlassung vor, als Winkler ja jedenfalls gegen die Beklagte vorgehen konnte und, sofern nicht etwa Selbstverschulden angenommen wurde, sowieso eine Entschädigung erhalten mußte. Hat aber die Postver¬ waltung jene Heilungs= und Verpflegungskosten weder im Sinne der Tilgung einer eigenen Schuld, noch im Sinne eines dem Klä¬ ger zu machenden Geschenkes, und noch weniger selbstverständlich zum Zwecke der Liberierung der Beklagten bezahlt, so bleibt nur die eine Erklärung übrig: daß sie damit dem Kläger, der die nötigen Barmittel vielleicht nicht besaß oder doch nicht gerade zur Verfügung hatte, momentan aushelfen wollte und also die Zahlung für seine, des Klägers Rechnung leistete, gerade wie dies ein Ver¬ wandter oder Freund des Klägers hätte tun können. Mag nun das dieser Zahlung zu Grunde liegende Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Postverwaltung als Darlehen, als Mandat oder als Geschäftsführung bezeichnet werden, auf alle Fälle ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, daß jene Zahlung im Sinne der Tilgung einer dem Kläger gegenüber bestehenden Schuld der Post¬ verwaltung stattgesunden habe. Wären aber in dieser Beziehung noch Zweifel möglich, so würden sie durch die Feststellung der Vorinstanz beseitigt, daß die Postver¬ waltung die Zahlung „vorschußweise“ effektuiert habe. Denn inso¬ weit diese Feststellung tatsächlicher Natur ist, d. h. insoweit sie sich auf die s. Zt. von der Postverwaltung abgegebene Erklärung, nur vorschußweise bezahlen zu wollen, bezieht, ist sie jedenfalls nicht aktenwidrig, da — von einer bei den Akten liegenden nachträglichen Erklärung der Postverwaltung selber ganz abgesehen — die bezügliche Behauptung vom Kläger in der Replik aufgestellt und von der Beklagten in der Duplik, soviel aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtlich ist, nicht bestritten wurde; insoweit es sich aber um die rechtliche Würdigung der betreffenden Erklärung handelt, kann von einem Rechtsirrtum aus dem Grunde keine Rede sein, weil im gewöhnlichen Sprachgebrauch unter „Vor¬ schuß“ in der Tat meist entweder (in gewissem Sinne euphemi¬ stisch) ein Darlehen, oder aber eine vom Beauftragten für Rech¬ nung des Auftraggebers gemachte Auslage („Verwendung“), oder endlich (was freilich hier nicht in Betracht kommt) eine allfällige Vorleistung des Auftraggebers verstanden wird, während zur Be¬ zeichnung einer Teilzahlung auf Rechnung einer Schuld des Zah¬ lenden die viel näher liegenden Ausdrücke „Anzahlung“ und „Abschlagszahlung“ gebraucht zu werden pflegen. Ist darnach als feststehend zu betrachten, daß die eidgen. Post¬ verwaltung, als sie die Heilungs= und Verpflegungskosten des Klägers bezahlte, dies nicht im Sinne der Tilgung einer ihr selber obliegenden Schuldpflicht tat, sondern daß sie damit für Rechnung des Klägers handelte, so ist klar, daß Winkler für seinen Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten nicht befriedigt worden und daß also die bezügliche Verpflichtung der Beklagten nicht untergegangen ist.

5. — Anders verhält es sich mit dem Anspruch des Klägers auf Ersatz des entgangenen Verdienstes. Insofern es sich nämlich hiebei um Nebenverdienst handelt, hat die Beklagte von vornherein nicht behauptet, daß der Kläger von der eidgen. Postverwaltung entschädigt worden sei; insofern es sich aber um den Gehalt handelt, steht fest, daß er dem Kläger auch während der Zeit seiner gänzlichen Arbeitsunfähigkeit unverkürzt ausbezahlt worden ist, und es hat weder der Kläger noch die Postverwaltung die Behauptung aufgestellt, auch diese Gehaltsauszahlung habe nur „vorschußweise“ stattgefunden. Nun ist allerdings nicht anzunehmen, daß dieselbe Postverwaltung, welche die Heilungskosten aus¬ brücklich nur „vorschußweise“ bezahlte, den Gehalt im Sinne einer von ihr geschuldeten Entschädigung für Verdienstausfall ent¬ richtet habe, sodaß der Kläger in dieser Beziehung für seinen Haftpflichtanspruch befriedigt worden wäre; denn auch in Bezug auf den Verdienstausfall hatte die Postverwaltung gewiß keine Veranlassung, die Beklagte von einer Schuld zu befreien. Wohl aber ist zu sagen, daß infolge der Weiterzahlung des Gehalts dem Kläger in dieser Richtung überhaupt kein Verdienstausfall ent¬ standen ist. Mochte die Postverwaltung sich kraft öffentlichen Rechtes zur ununterbrochenen Auszahlung des Gehaltes für ver¬ pflichtet halten, oder glaubte sie, sich gegenüber dem Kläger als einem gewissenhaften und tüchtigen Beamten „kulant“ erweisen zu sollen, oder wurden die Zahlungen einfach automatisch weiterge¬ leistet, ohne daß sich die in Betracht kommenden Organe die Frage vorlegten, ob dies prinzipiell gerechtfertigt sei — Tatsache ist, daß der Kläger seine Besoldung weiterbezogen hat, und daß er somit in Wirklichkeit, soweit es sich um den Gehalt handelt, gar keinen Verdienstausfall erlitten hat. Nun behauptet der Kläger allerdings, die Postverwaltung „ver¬ rechne“ ihm die „Kosten der Stellvertretung“, und es hat denn auch die Postverwaltung in einer Zuschrift an den Kläger, in einer solchen an die Bezirksanwaltschaft und endlich in einer solchen an die 1. Appellationskammer des Obergerichts ihrerseits den Standpunkt vertreten, der Kläger sei ihr zur „Rückerstattung“ der Stellvertretungskosten verpflichtet. Allein, nachdem die Verwaltung die Stellvertretungskosten seinerzeit ebenso vorbehaltlos bezahlt hat, wie den Gehalt des Klägers selber, könnte eine „Rückzahlungs¬ pflicht“ oder genauer eine Schadenersatzpflicht des Klägers gegenüber der Eidgenossenschaft in dieser Beziehung nur dann in Betracht kommen, wenn sich eine solche Schadenersatzpflicht aus dem Anstellungsverhältnis des Klägers ergeben würde; daß aber dies der Fall sei, wurde weder vom Kläger noch von der Postverwal¬ tung dargetan oder auch nur behauptet; vielmehr wurde einfach und ohne irgendwelche Begründung stets nur erklärt, die Postver¬ waltung „gedenke“ die Stellvertretungskosten vom Kläger zurück¬ zufordern“, bezw. sie „verrechne" sie ihm. Ist somit anzunehmen, daß der Kläger, soweit sein Gehalt in Frage kommt, weder direkt einen Verdienstausfall, noch indirekt durch Belastung mit Stellvertretungskosten — eine entsprechende Vermögensverminderung erlitten hat, so erweist sich sein Anspruch auf Ersatz der Stellvertretungskosten bezw. des Ausfalles an Gehalt als unbegründet, und es ist ihm daher unter dem Titel des Ver¬ dienstausfalls bloß der ihm tatsächlich entgangene Nebenverdienst zu ersetzen. Auf Grund der Angaben des Klägers, wonach sein Ge¬ samtverdienst zur Zeit des Unfalles 3500 Fr. betrug (wovon 2665 Fr. Gehalt und 835 Fr. Nebenverdienst) ergibt sich somit, für 22 Monate vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, als Verdienst¬ ausfall ein Betrag von 1529 Fr. In diesem Sinne ist das ange¬ fochtene Urteil abzuändern. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: In teilweiser Gutheißung der Hauptberufung und in Abweisung der Anschlußberufung werden die dem Kläger von der Beklagten zu bezahlenden Beträge, wie folgt festgesetzt: 2880 40 Fr. Heilungs= und Verpflegungskosten. 1529 Entschädigung für vorübergehende Erwerbseinbuße Entschädigung für dauernde Verminderung der „ 10,500 Erwerbsfähigkeit Fr. 14,909 40 zusammen nebst 5 % Zins seit 15. Juli 1908 ab 10,500 Fr.