opencaselaw.ch

37_II_433

BGE 37 II 433

Bundesgericht (BGE) · 1911-06-17 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

64. Arteil vom 30. September 1911 in Sachen Eheleute Müller-Wehrli, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Berner-Deppeler, Bekl. u. Ber.=Bekl. Art. 62 OR. Begriff der «Verursachung» des Schadens durch den Angestellten. Der Entlastungsbeweis ist auch insoweit erbracht, als der behauptete Mangel an Sorgfalt zwar vorliegt, für den Schadens¬ eintritt aber nicht kausal gewirkt hat. (Verwendung eines dreizehn¬ jährigen Knaben zu Fuhrmannsdiensten.) A. — Durch Urteil vom 17. Juni 1911 hat das Obergericht des Kantons Aargau in vorliegender Streitsache erkannt: „Die Klage ist abgewiesen." B. — Gegen dieses Urteil haben die Kläger gültig die Beru¬ fung an das Bundesgericht ergriffen und die Anträge gestellt und begründet:

1. Es sei in vollständiger Aufhebung des angefochtenen Urteils und in Gutheißung der Klage der Beklagte zur Bezahlung vom 2984 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 1910 an die Klagpartei zu verurteilen, richterliches Ermessen vorbehalten.

2. Eventuell sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzu¬ weisen zur Durchführung der von der Klagpartei beantragten Be¬ weise darüber:

a) daß Julius Berner, Gottliebs, Adolf Hoffmann und Jakob Deubelbeiß, Metzger, alle in Kulm, sich darüber aufhielten, daß der Beklagte für sein mit zwei Pferden bespanntes Lastfuhrwerk einen Knaben als Fuhrmann verwendete;

b. daß es unrichtig sei, daß die Klagpartei sich um die Erziehung und Beaufsichtigung des getöteten Knaben nicht bekümmert hätte und daß der Knabe etwas verwildert und ungezogen gewesen sei. C. — Der Beklagte hat in seiner Berufungsantwort Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Am 28. Mai 1910 ist der achtjährige Sohn Albert der Kläger, Eheleute Gottlieb und Maria Müller=Wehrli, von einem mit Kies beladenen, mit zwei Pferden bespannten und von dem dreizehnjährigen Emil Spirgi geleiteten Wagen des Beklagten Julius Berner überfahren und sofort getötet worden. Mit der vorliegenden Klage, die erstinstanzlich im Betrage von 500 Fr. gutgeheißen, vorinstanzlich aber gänzlich abgewiesen wor¬ den ist, machen nunmehr die Kläger gegen den Beklagten gestützt auf die Art. 52, 54 und 62 OR eine Ersatzforderung von insgesamt 2984 Fr. geltend.

2. — Der Kläger und mit ihm die Vorinstanzen gehen ohne weiteres von der Annahme aus, daß Spirgi als Angestellter des Beklagten den Unfall nach Art. 62 OR in Ausführung seiner geschäftlichen Verrichtungen „verursacht“ habe, daß also die recht¬ lich relevante Ursache des eingetretenen Schadens in seinem Ver¬ halten (und nicht im Verhalten Dritter, oder in zufälligen äußern Umständen) zu suchen sei. Ob sich diese Auffassung rechtfertige, kann dahingestellt bleiben (vergl. übrigens AS 34 II S. 518 Erw. 2) Jedenfalls kommt man nämlich auch dann zur Bestäti¬ gung des die Klage verwerfenden Vorentscheides, wenn man die von den Klägern nachzuweisenden — Voraussetzungen der Haft¬ barkeit aus Art. 62 OR als gegeben annimmt und damit den Beklagten in die Notwendigkeit versetzt zur Befreiung von seiner an sich begründeten Haftung den Entlastungsbeweis zu erbringen, also darzutun, daß er alle erforderliche Sorgfalt angewendet habe, um einen solchen Schaden zu verhüten. Dieser Beweis ist insoweit erbracht, als die Kläger, und zwar mit Fug niemals bestritten haben, daß der Beklagte hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Pferde und der richtigen Beschaffenheit des Wagens das ihm Obliegende getan hat. Hienach bleibt für den Entlastungsbeweis nur noch die Frage, ob der Beklagte bei der Auswahl und der Instruktion seines Angestellten die erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Die Kläger haben letzteres ausdrücklich bestritten und zur Erbrin¬ gung des Gegenbeweises — darzutun versucht, daß in der An¬ stellung und Verwendung des erst dreizehnjährigen Spirgi eine grob fahrlässige Handlung liege. Demgegenüber frägt es sich aber vor allem, ob überhaupt dieser dem Beklagten zur Last gelegte Mangel an Sorgfalt, soweit es damit seine Richtigkeit haben sollte, unter den gegebenen Umständen für den Eintritt des Unfalls von ursächlicher Bedeutung sei. Muß letzteres verneint werden, hätte sich der Unfall auch dann ereignet, wenn der Wagen von einem erwachsenen, und zwar sachkundigen und zuverlässigen Fuhr¬ mann bedient worden wäre, so wird auch hiermit der Beklagte von seiner Haftbarkeit entlastet. Denn der Art. 62 OR verlangt vom Geschäftsherrn die Anwendung aller erforderlichen Sorgfalt nicht schlechthin und für sich selbst, sondern zu einem bestimmten Zweck, nämlich „um einen solchen Schaden (wie den eingetretenen) zu verhüten“. Im vorliegenden Falle nun hat sich der Unfall laut den vorinstanzlichen Feststellungen ereignet, als der Wagen in langsamem Tempo auf offener Straße fuhr und während Spirgi Pferde und Fuhrwerk vollständig in seiner Gewalt hatte. Ferner hat sich Spirgi im kritischen Zeitpunkte ordnungsgemäß links bei den Pferden befunden, um diese richtig leiten zu können. Wenn er von da aus den Knaben Müller auf der rechten Seite nicht sehen und es nicht bemerken konnte, als dieser sich dem Vorder¬ rade näherte, so wäre das bei einem erwachsenen Fuhrmann ebenso gewesen, ganz abgesehen davon, ob das Unglück bei Wahrnehmung dessen, was der Knabe in jenem Momente tat, noch hätte ver¬ hütet werden können. Damit fragt es sich allein noch, ob der Um¬ stand, daß Spirgi die Begleitung des Knaben geduldet hat oder, wie die Kläger behaupten, ihn sogar zum Mitkommen aufgefordert hatte, als eine jugendliche Unvorsichtigkeit anzusehen sei, die sich ein zuverlässiger und erfahrener Fuhrmann nicht hätte zu schulden kommen lassen. Auch dies ist aber zu verneinen: Der Sohn der

Kläger, der sich bereits im achten Altersjahre befand und schon etwelche Zeit schulpflichtig war, bedurfte nicht mehr bei allen seinen Schritten einer unmittelbaren ständigen Obhut und Aufsicht, son¬ dern war gewiß fähig, sich selbständig auch außerhalb des Hauses und namentlich auch im Straßenverkehr zu bewegen, zumal wenn dieser Verkehr sich so einfach und ruhig abspielt, wie in den hier in Betracht kommenden ländlichen Verhältnissen. Wenn also auch der Verunglückte mit Wissen und Willen des Fuhrmanns Spirgi dem im Schritt dahinfahrenden Wagen gefolgt ist, so konnte dies Spirgi und auch einen älteren, erfahreneren Knecht zu keinen Be¬ denken veranlassen. Die Gefahren, denen der Fuhrmann seinen Begleiter ausgesetzt sah, waren die nämlichen, von denen dieser und allgemein Kinder seines Alters tagtäglich bei ihren Schulgängen, Spielen und Besorgungen im Haushalt und in der Landwirtschaft umgeben sind und denen solche Kinder bereits ausweichen können und müssen. Insbesondere ist es ja auch durchaus üblich und liegt kein spezieller Gefahrszustand darin, daß Knaben, die zu Feldar¬ beiten beigezogen werden, den älteren Personen sich anschließen, die Fuhrwerke nach oder von der betreffenden Arbeitsstelle verbringen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Ober¬ gerichts des Kantons Aargau vom 17. Juni 1911 in allen Teilen bestätigt.