Volltext (verifizierbarer Originaltext)
35. Arteil vom 7. Juni 1911 in Sachen Gindraux, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Schweiz. Bundesbahnen, Bekl. u. Ber.=Bekl. Art. 1 EHG. Ausschluss der Haftpflicht für einen Unfall, der durch das Verschulden eines Dritten verursacht worden ist. (Verletzung eines Reisenden durch die Explosion einer « Bombe» — einer mit Explosivstoff gefüllten Flasche —, die von einer nicht zur Bahn¬ verwaltung gehörenden Person in einen Personenwagen gelegt worden war und beim Versuche des Reisenden, sie daraus zu entfernen, in seiner Hand explodierte.) Begriff der Unfallsursache im Rechtssinne; Verneinung eines rechtlich relevanten Kausalzusammenhangs des hier gegebenen Unfalls mit dem Bahnbetriebe. A. — Durch Urteil vom 7. Dezember 1910 hat der Appel¬ lationshof des Kantons Bern über die Klage: „1. Die Beklagtschaft sei zu verurteilen, dem Kläger Schaden¬ „ersatz zu leisten, im Sinne der Art. 1 und 3 des Bundesgesetzes „vom 28. März 1905 betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn¬ „und Dampfschiffahrtunternehmungen, für die Folgen des Unfalls „vom 8. Oktober 1907. „2. Es sei diese Entschädigung durch das Gericht festzusetzen, „verzinsbar zu 5% vom Tage des Unfalls an gerechnet.“ erkannt: „Der Kläger wird, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, „mit seiner Klage abgewiesen. B. — Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Be¬ rufung an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, es sei die Klage gutzuheißen, eventuell die Sache zur Abnahme der aner¬ botenen Beweise und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers diesen Antrag erneuert. Der Vertreter der Beklagten be¬ antragt die Abweisung der Berufung, eventuell die Rückweisung an die Vorinstanz in dem Sinne, daß ihr der Gegenbeweis gemäß der vor den kantonalen Instanzen gestellten Beweisanträge ab¬ genommen werde. 48 37 I1 — 1911
Das Bundesgericht zieht in Erwägung
1. — Der Kläger fuhr am 8. Oktober 1907 von Lausanne nach Sitten. Der Zug, den er benützte, kam mit fünf Minuten Verspätung in Sitten an. Schon während der Fahrt fiel den Reisenden in der Wagenabteilung, wo der Kläger saß, ein son¬ derbarer Rauchgeruch auf. Als dann der Zug in Sitten anhielt, entwickelte sich ein ziemlich starker Rauch. Der Kläger forschte nach dessen Ursache und entdeckte unter einer Bank am Boden eine in Packleinwand eingewickelte Flasche, an der eine rauchende Zünd¬ schnur befestigt war. Er war sich sofort darüber klar, daß es sich um eine gefährliche Bombe handelte, und nahm daher die Flasche weg, um sie an einen Ort zu bringen, wo die Explosion nichts schaden konnte. Sie zum Fenster hinauszuwerfen, getraute er sich nicht, weil er fürchtete, es könnten dadurch Menschen und Sachen ge¬ fährdet werden. Da auf dem Perron eine Anzahl von Personen waren, entschloß er sich, auf der diesem entgegengesetzten Seite aus¬ zusteigen. Dabei soll nach seiner Behauptung die Wagentüre nur mit Mühe aufgegangen sei, so daß er mit dem Offnen Zeit verlor. Als er aber den Wagen verlassen hatte, fuhr auf dem daneben liegenden Geleise eben ein langer Güterzug daher. Der Kläger entledigte sich daher der Flasche noch nicht. Er fragte einen Bremser, was er damit machen solle, worauf dieser, indem er auf den abfahrenden Güterzug aufsprang, rief : « Je ne sais pas, lancez-la ». Zugleich bemerkte ein Kondukteur, es sei nicht ge¬ stattet, « à contre-voie » auszusteigen. Als der Kläger darauf den Kopf drehte, um zu antworten, platzte die Bombe und riß ihm die linke Hand weg. In der Strafuntersuchung, die über diesen Fall geführt wurde, konnte nicht ausfindig gemacht werden, wer die Bombe in den Wagen gelegt hatte*.
2. — Da im Klagbegehren ausdrücklich nur ein Anspruch aus dem EHG geltend gemacht und in der Berufungserklärung aus¬ drücklich Gutheißung des Klagbegehrens, wie es ursprünglich ge¬ stellt war, beantragt worden ist, so ist die Frage, ob der Kläger Ansprüche aus dem allgemeinen Obligationenrechte, wie z. B. aus
* Siehe auch das denselben Unfallstatbestand betreffende Urteil des Bundesgerichts v. 5. Juni 1909 i. S. Gindraux c. « La Préservatrice»: (Anm. d. Red. f. Publ.) AS 35 II Nr. 50 S. 382 ff. Geschäftsführung ohne Auftrag, gegen die Beklagte herleiten könne, nicht zu untersuchen.
3. — Um zu prüfen, ob der Kläger auf Grund des EHG einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte hat, empfiehlt es sich, zunächst gemäß Art. 1 EHG festzustellen, auf welche recht¬ liche Ursache der Unfall zurückzuführen ist und inwieweit dabei ein schuldhaftes Verhalten vorliegt. In erster Linie ist jedenfalls das Legen der Bombe in den Wagen Ursache im Rechtssinne. Wer sie hingelegt hat, konnte von der Vorinstanz nicht festgestellt werden. Auf die Person des Täters kommt es aber nicht an. Sicher bleibt, daß ein Dritter die mit Explosivstoff gefüllte Flasche in ver¬ brecherischer Absicht in den Wagen gebracht hat. Somit ist der Unfall vor allem auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen. Die Annahme, daß ein Bahnangestellter die Bombe gelegt habe, erscheint ausgeschlossen. Ist somit der Unfall durch das Verschulden eines Dritten verursacht, so ist die Beklagte nur dann haftpflichtig, wenn die besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebes rechtlich als Mitursache erscheint (AS 33 II S. 500 ff. Erw. 4 ff.). Nun mag allerdings ein Umstand, der in der Eigenart des Bahnbetriebes liegt, zur Herbeiführung des Unfalles mitgewirkt haben, nämlich die An¬ sammlung von Menschen und Zügen im Bahnhof, die den Kläger verhinderte, kurzerhand die Flasche nach der einen oder andern Seite wegzuwerfen. Als Ursache im Rechtssinn kann aber dieser Umstand nicht angesehen werden. Wie das Bundesgericht im Falle Hüser gegen Birsigtalbahn (AS 33 II S. 22 ff.) ausgeführt hat, schließt ein durchaus regelwidriges, nach der Erfahrung des Lebens nicht voraussehbares Verhalten der Getöteten oder Verletzten, das auch abgesehen vom Eisenbahnbetriebe geeignet ist, schädigend zu wirken, den Kaufalzusammenhang zwischen dem Betriebe und dem Unfall aus. Dasselbe gilt analog mit Bezug auf das kausale Verhalten eines Dritten (vergl. den erwähnten Entscheid AS 33 II S. 500 ff. Erw. 4). Das Hinlegen einer Bombe zur Herbeifüh¬ rung einer Explosion ist nun ein ganz außerordentliches Ereignis, mit dem beim Eisenbahnbetriebe nicht gerechnet werden kann.
5. — Da also der Unfall im Sinne des Art. 1 EHG durch das Verschulden eines Dritten verursacht war, so ist die Beklagte
dem Kläger gegenüber auf Grund des EHG nicht schadenersatz¬ pflichtig. Es ist dabei nicht nötig, festzustellen, ob man es zu tun habe mit einem Unfall beim Betriebe oder bei Hülfsarbeiten, mit denen die besondere Gefahr des Eisenbahnbetriebes verbunden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations¬ hofes des Kantons Bern vom 7. Dezember 1910 bestätigt. B.