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37_II_176

BGE 37 II 176

Bundesgericht (BGE) · 1911-05-05 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

25. Arteil vom 5. Mai 1911 in Sachen Luchsinger & Cie., Kl. u. Ber.=Kl., gegen Licht- und Wasserwerke der Stadt Schaffhausen und Rossi, Bekl. u. Ber.=Bekl. Ein Vertrag über Rechtsverhältnisse an einem Wasserlauf untersteht gemäss Art. 10 OR dem kant. Recht. — Belangung des Eigentümers eines Wasserrechens wegen angeblich mangelhafter Instandhaltung desselben: Mangel einer widerrechtlichen Handlung im Sinne des Art. 50 OR. Nichtzutreffen des Art. 67 OR, weil der streitige Schaden nicht durch den Wasserrechen an sich, infolge eines Kon¬ struktions- oder Unterhaltungsmangels desselben, sondern bei nor¬ maler Wirksamkeit des Rechens durch eine daran vorgenommene menschliche Handlung (Reinigungsarbeit) verursacht worden ist. — Haftung des Dienstherrn, wegen der angeblich pflichtwidri¬ gen Reinigung des Rechens durch einen seiner Arbeiter, aus Art. 62 OR? Mangelnder Nachweis eines pflichtwidrigen Verhaltens des Arbeiters. Anerkennung seiner Haftbarkeit seitens des Dienstherrn? Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: A. — Die von der klagenden Firma Luchsinger & Cie. betrie¬ bene, im Eigentum ihres Teilhabers Fridolin Luchsinger stehende „Neumühle“ in Schaffhausen hat ein Wasserrecht am sog. Innern Wuhr, einem vom Rhein gespiesenen Gewerbekanal; sie nutzt die Wasserkraft vermittelst eines Wasserrades. Weiter oben am gleichen Wuhr ist u. a. die Stadtgemeinde Schaffhausen, die zur Zeit die erstbeklagten städtischen Licht= und Wasserwerke betreibt, als Eigen¬ tümerin der ehemals Schenk'schen Mühle, der Oele und der ehe¬ maligen Holzstoff=Fabrik wasserberechtigt. Die Rechtsvorgängerin jenes städtischen Betriebes, die Wasserwerk=Gesellschaft Schaffhausen, hatte am 29. Oktober 1888 mit den Wasserwerkbesitzern am Innern Wuhr zur Beseitigung einer Einsprache derselben gegen die von ihr geplante Erweiterung ihrer Kraftanlage, von der jene eine Gefährdung ihres Wasserzuflusses befürchteten, eine Verein¬ barung getroffen, wonach sie sich verpflichtete, dem Innern Wuhr einen Wasserzufluß von 3½ m° per Sekunde zu sichern und ohne Beeinträchtigung der Rechte der Wasserwerkbesitzer, durch Regulie¬ rung der Kanalfalle, selbst für die Zuleitung des Wassers bis zu diesem Quantum zu sorgen. Ferner wurde bestimmt, die Verein¬ barung solle dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen zur Genehmigung unterbreitet werden, in der Meinung, daß von ihrem Inhalte im Wasserrechtskataster der kantonalen Wasserbaudirektion Vormerkung genommen werde. Im Jahre 1908 projektierte die Verwaltung der Erstbeklagten die Erstellung einer Hochdruck=Akku¬ mulier=Anlage, die einen Umbau der erwähnten städtischen Liegen¬ schaften am Innern Wuhr, verbunden mit einer Verlegung und Verbreiterung des Wuhres selbst, bedingte. Dieses Bauprojekt führte zu einem Anstande der Klägerin mit der Stadt, der durch einen Vergleich vom 11. März 1908 erledigt wurde. Darin gab die Stadt die rechtsverbindliche Erklärung ab, daß die bisherigen Wasserrechte der „Neumühle“ durch die beabsichtigten Bauten nicht beeinträchtigt würden, daß insbesondere der von der Stadt über¬ nommene Vertrag der Wuhr=Wasserberechtigten mit der Wasser¬ werkgesellschaft Schaffhausen dadurch nicht berührt werde; ferner verpflichtete sie sich, dafür zu sorgen, daß störende Niveauschwan¬ kungen im Kanal nicht vorkommen (zu welchem Zweck an näher bezeichneter Stelle eine Regulierschleuse eingebaut wurde), sowie, die Einlauffalle und den Rechen stets in gutem Zustande zu er¬ halten, zu bedienen und zu reinigen. Mit den Umbauarbeiten am Innern Wuhr wurde der Zweitbeklagte, Bauunternehmer Rossi in Schaffhausen, betraut. Während der Ausführung dieser Arbeiten, am 21. August 1908, staute sich das Wasser an einem auf der Baustrecke im neuen Wuhr eingesetzten, an jener Stelle früher ebenfalls vorhandenen Rechen,

der durch Gras, Papierfetzen, Wurzeln u. dergl. teilweise verstopft war, nach dem Zeugnis des Vorarbeiters Gabrielli auf etwa 40 cm über den gewöhnlichen Stand und drang in die Turbinen¬ kammern der neuen Anlage ein. Hierauf reinigte ein Arbeiter des Bauunternehmers den Rechen durch Beseitigung der ihn ver¬ stopfenden Gegenstände. Nach Vornahme dieser Arbeit entstand in der unterhalb liegenden „Neumühle“ eine Überschwemmung. Das Wasser drang nicht nur in das Erdgeschoß des Mühlengebäudes ein, sondern wurde von den in Funktion stehenden Elevatoren auch in die obern Stockwerke desselben getragen und durchnäßte Warenvorräte und Maschinen. Der von dem Vorfall benachrichtigte Beklagte Rossi half mit seinen Arbeitern beim Umtransport des durchnäßten Weizens. Im vorliegenden Prozesse belangt nun die Klägerin sowohl die städtischen Licht= und Kraftwerke, als auch deren Bauunternehmer Rossi auf Ersatz des ihr durch die Überschwemmung angeblich zu¬ gefügten Schadens im Gesamtbetrage von 2150 Fr. Sie stützt ihren Anspruch gegenüber den Erstbeklagten sowohl auf die ver¬ tragliche Verpflichtung der Stadtgemeinde, für den ungestörten Wasserzufluß zu sorgen, als auch auf die §§ 613 und 615 des Schaffhauser PGB, und die Art. 50 und 67 OR, und gegen¬ über dem Zweitbeklagten auf dessen angeblich ausdrückliche An¬ erkennung seiner Haftbarkeit bei Anlaß seiner Hülfeleistung, even¬ tuell auf die Art. 50 und 62 OR. B. — Durch Urteil vom 3. Dezember 1910 hat das Obergericht des Kantons Schaffhausen in Bestätigung des Entscheides der ersten Instanz nach dem Antrage der beiden Beklagten erkannt: „Die klägerische Partei ist mit ihrer Klage gegenüber beiden „Beklagten abgewiesen. C. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Anträgen: Es sei die Klage in dem Sinne gutzuheißen, daß die Beklagten solidarisch, eventuell jeder für sich allein, verurteilt werden, der Klägerschaft den geltend gemachten Schaden im Betrage von 2150 Fr. nebst Zins zu 5 % seit der Klage, eventuell in redu¬ ziertem Maße, zu ersetzen. und die Sache zur Ermittlung der Schadenshöhe an die kantonalen Instanzen zurückzuweisen. Weiter eventuell: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Behandlung und Beurteilung nach den Fest¬ stellungen und Weisungen des Bundesgerichts an das Obergericht zurückzuweisen. Beide Beklagten haben in ihren Berufungsantworten auf Abweisung der Berufung angetragen; in Erwägung:

1. - Soweit die Klägerin eine vertragliche Haftung der Erstbeklagten aus der Vereinbarung vom 29. Oktober 1888 und aus dem Vergleiche vom 11. März 1908 geltend macht, ist das Bundesgericht zur Überprüfung ihres Anspruches nicht zu¬ ständig. Jene beiden Verträge haben die Abgrenzung der Rechte und Pflichten mehrerer am gleichen Wasserlauf Wasserberechtigten zum Gegenstande. Mag nun dieser Wasserlauf Miteigentum aller Wasserberechtigten sein und somit eine Regelung dieses Miteigen¬ tumsverhältnisses vorliegen, oder mögen die Wasserrechte der Be¬ teiligten sich als Rechte an fremder Sache qualifizieren, deren konkurrierende Nutzung geregelt wird: in jedem Falle handelt es sich um Verträge über Rechte an einer unbeweglichen Sache, die nach Art. 10 OR vom kantonalen Rechte beherrscht und dem¬ nach der Urteilskompetenz des Berufungsrichters entzogen sind. Die Vertragsparteien haben denn auch selbst den immobiliarrechtlichen Charakter ihres Abkommens in aller Form zum Ausdruck gebracht, indem sie s. Z. die Eintragung der grundlegenden Vereinbarung im kantonalen Wasserrechtskataster vorsahen. Es hat daher in diesem Punkte bei dem die Argumentation der Klägerin ablehnenden Ent¬ scheide des kantonalen Richters sein Bewenden.

2. — Zur Begründung der außervertraglichen Haftbarkeit der Erstbeklagten weist die Klägerin in der Berufungsschrift zunächft darauf hin, daß die Erstbeklagte den Vorschriften der §§ 613 und 615 des Schaffhauser PGB (über die Wasserwerke) zuwider gehandelt und sich dadurch einer unerlaubten Handlung im Sinne des Art. 50 OR schuldig gemacht habe. Dieses Argument entfällt jedoch angesichts der für das Bundesgericht verbindlichen

Feststellung der Vorinstanz, daß von einer Zuwiderhandlung gegen jene kantonalrechtlichen Vorschriften seitens der Stadtgemeinde nicht gesprochen werden könne. Im weitern stützt die Klägerin die außervertragliche Inanspruch¬ nahme der Erstbeklagten noch auf die Behauptung, es liege eine mangelhafte Instandhaltung des Wasserrechens, dessen Reinigung die Überschwemmung ihrer Liegenschaft herbeigeführt habe, vor, für die die Erstbeklagte als Eigentümerin des im Bau befindlichen Kanalwerkes gemäß Art. 67 OR haftbar sei. Nun trifft aber die Bestimmung des Art. 67 OR auf den gegebenen Tatbestand schon deswegen nicht zu, weil sie voraussetzt, daß das Werk selbst, als das die Klägerin hier — ob mit Recht, kann dahingestellt bleiben — die ganze umgebaute Kanalanlage mit Einschluß des fraglichen Wasserrechens bezeichnet, den eingeklagten Schaden ver¬ ursacht habe, während die Klägerin selbst ihre Schädigung heute auf das Reinigen jenes Rechens, also auf eine menschliche Tätigkeit, zurückführt, ohne dabei die Schadenswirkung dieser Tätigkeit mit einem dem Rechen als solchem inhärenten Kon¬ struktions= oder Unterhaltungsmangel in Beziehung zu bringen. Sie betont in der Berufungsbegründung lediglich, daß der fragliche übrigens zugegebenermaßen schon alte, bloß zu Beginn der Bauarbeiten zeitweilig entfernte — Rechen ohne ihre Kenntnis und Zustimmung wieder angebracht worden sei. Dies beweist jedoch nichts für die in diesem Zusammenhang einzig erhebliche Frage, ob in der Wiederanbringung des Rechens ein Fehler der Bauan¬ lage im Sinne des Art. 67 OR zu erblicken sei. Für die streitige Schadenszufügung kann aus dem Gesichts¬ punkte der unerlaubten Handlungen im vorliegenden Prozesse offen¬ bar ernstlich nur die Verantwortlichkeit des Zweitbeklagten als Dienstherrn des die Reinigung des Rechens besorgenden Arbeiters, nach Art. 62 OR, in Betracht fallen. Allein auch diese Veraut¬ wortlichkeit ist nach der Aktenlage zu verneinen. Weder in der Vornahme der Rechenreinigung an sich, noch in der Art und Weise, wie sie erfolgte, kann ein vom Zweitbeklagten zu ver¬ tretendes pflichtwidriges Verhalten gefunden werden. Denn einmal ist unbestritten, daß die Reinigung zur Verhinderung einer weitern, gefährlichen Stauung des Wassers notwendig war. Und sodann stellt die Vorinstanz ausdrücklich fest, daß sie anders, als durch das tatsächlich praktizierte einfache Wegreißen des stauenden Materials, nicht bewerkstelligt werden konnte — ohne daß die Klägerin diese Feststellung durch irgendwelche gegenteilige Angaben zu entkräften vermocht hätte. Ferner erklärt das Obergericht die Behauptung der Klägerin, der die Reinigung besorgende Arbeiter habe das entfernte Staumaterial fehlerhafterweise einfach über den Rechen hinüber wieder in den Kanal geworfen und dadurch eine weitere Stauung des Wassers am Mühlerechen verschuldet, nach den durch gericht¬ lichen Augenschein festgestellten lokalen Verhältnissen für die Be¬ rufungsinstanz verbindlich als nicht bewiesen. Es könnte sich somit nur fragen, ob der Zweitbeklagte nicht schon die Entstehung der Rechenverstopfung zu verhindern die Pflicht gehabt hätte. Doch kann ihm auch in dieser Hinsicht nach der nicht aktenwidrigen Feststellung der Vorinstanz, es sei nicht bewiesen, daß der Rechen nicht ordnungsgemäß, nach Bedürfnis, gereinigt worden sei, und daß speziell durch frühere Reinigung desselben bei der am 21. Au¬ gust eintretenden Verstopfung die Überschwemmung des Mühlegutes der Klägerin hätte verhindert werden können, ein Verschulden nicht ir Last gelegt werden. Was endlich die angebliche Anerkennung seiner Schadenersatz¬ pflicht seitens des Zweitbeklagten betrifft, steht tatsächlich fest, daß jener, nachdem ihm die Überschwemmung der Mühle gemeldet worden war, Einlaß in das Mühlegebäude verlangte, mit dem Bemerken: Wenn er für den Schaden aufkommen müsse, so habe er auch das Recht, zur Sache zu sehen und ferner, daß er auf dem Bureau der Klägerin dem Buchhalter Müller sagte, er müsse zahlen, deshalb verlange er den (dann vorgenommenen) Umtrans¬ port des durchnäßten Weizens, worauf Buchhalter Müller an Rechtsanwalt Bolli telephonierte, Rossi habe seine Schadenersatz¬ pflicht anerkannt. Diese Außerungen des Zweitbeklagten sind vom Obergericht ohne Rechtsirrtum als Ausdruck der bloßen Befürch¬ tung, haftbar gemacht zu werden und zahlen zu müssen, und nicht als direkte Anerkennung einer Schuldpflicht ausgelegt worden. Diese Auslegung rechtfertigt sich namentlich angesichts der Tat¬ sache, daß der Zweitbeklagte sich im Zeitpunkte seiner Unterredung mit Buchhalter Müller bereits durch Chargé=Zuschrift des Rechts¬

anwaltes der Klägerin vom 22. August 1908 für alle Folgen der Überschwemmmung haftbar gemacht worden war. Dadurch wurde er offenbar zu seiner Intervention bei der Klägerin zum Zwecke möglichster Schadensverminderung veranlaßt, und lediglich hierauf bezogen sich seine Bemerkungen über seine Zahlungspflicht, weshalb darin in der Tat nicht die eigene Anerkennung dieser Zahlungspflicht erblickt werden kann. Die Klage erweist sich somit auch dem Zweitbeklagten gegenüber als in allen Teilen unbegründet; erkannt: Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und damit das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 3. De¬ zember 1910 in allen Teilen bestätigt.