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21. Arteil vom 3. März 1911 in Sachen Erben Kappeler=Bebié, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Kanton Kargau, Bekl. u. Ber.=Bekl. Mangel der Anwendung und Anwendbarkeit eidgen. Rechts (Art. 56 0G): Der Anspruch des privaten Inhabers einer Wasserrechtskon¬ zession gegenüber dem Staat auf Rückerstattung angeblich zu Unrecht bezahlter Wasserrechtszinsen ist öffentlich-rechtlicher Natur und beurteilt sich als solcher nicht nach den privatrechtlichen Bestim¬ mungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 70 ff. OR). Das Bundesgericht hat gestützt auf folgende Tatsachen und Rechtsgründe:
1. — Die Kläger, die Erben der Witwe Elise Kappeler¬ Bebié, besitzen an der Limmat zu Turgi ein staatlich konzessio¬ niertes Wasserwerk. Im Sommer 1905 stellten sie beim aar¬ gauischen Regierungsrate das Gesuch, ihnen die Ersetzung des bestehenden Turbinenlaufrades durch ein solches nach dem Sy¬ stem Francis zu gestatten. Am 7. August 1907 erteilte der Regierungsrat die Bewilligung hiezu, indem er sie an die Be¬ dingung knüpfte, daß die durch die neue Kraftbestimmung festge¬ setzte Kraft schon für die Zeit von 1900 an der Besteuerung unterliege und daher der Nachbezug der Wasserrechtsgebühren vor¬ behalten bleibe. Die Francis=Turbine wurde dann eingesetzt und die Wasserkraft neu gemessen. Gestützt auf diese Messung setzte der Regierungsrat am 16. Dezember 1907 die nunmehrige Wasser¬ rechtsgebühr auf 2112 Fr. und die Nachforderung an Gebühren auf 8304 Fr. fest. Die Kläger leisteten darauf für die Zeitperiode von 1903 an Zahlung und lehnten die Bezahlung hinsichtlich der vorangegangenen drei Jahre ab. Am 21. November 1908 forderte die Finanzdirektion die Kläger auf, die Restsumme bis zum
15. Dezember d. J. zu entrichten, ansonst dem Regierungsrat be¬ antragt würde, die Konzession als erloschen zu erklären. Auf dies hin bezahlten die Kläger am 9. Dezember als Nachgebühren für jene drei Jahre 3114 Fr. unter Protest, ohne Anerkennung der Schuld und mit dem Vorbehalt der gerichtlichen Rückforderung. Mit der vorliegenden Zivilklage fordern sie nunmehr diesen Betrag nebst Zins seit dem 9. Dezember 1908 vom Staate zurück. Die Voriustanz hat am 11. November 1910 auf „Abweisung der Be¬ schwerde“ erkannt.
2. — Die Vorinstanz nimmt gestützt auf die kantonale Wasser¬ rechtsgesetzgebung (das aargauische Gesetz vom 28. Februar 1856 und übrigens in Übereinstimmung mit der allgemeinen Rechts¬ auffassung an, daß die Forderung des Staates gegen den Inhaber einer Wasserrechtskonzession auf Bezahlung des Wasserrechtszinses öffentlichrechtlicher Natur sei, und sie schließt daraus, daß das gleiche auch für die Forderung auf Rückzahlung bereits entrichteter Gebühren gelte, die der Konzessionär wegen Bezahlung einer Nicht¬ schuld gegenüber dem Staate erhebt. In beiden Beziehungen, namentlich auch was die Charakterisierung des hier unmittelbar in Frage stehenden Rückforderungsanspruches anlangt, handelt es sich um die Anwendung von kantonalem Recht und kann eine Ver¬ letzung von Bundesrecht nicht in Betracht kommen. Zwar hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vergl. AS 25 II S. 871 Erw. 2 und 27 II S. 402 Erw. 2) angenommen, daß die Grundsätze des OR über die ungerechtfertigte Bereicherung, und im besondern über die Bezahlung einer Nichtschuld, für gewöhnlich auch dann anwendbar seien, wenn das zu Grunde liegende Geschäft, aus dessen Vollziehung der Bereicherungsanspruch abgeleitet wird, vom kantonalen Rechte beherrscht wird. Allein diese kantonalen Normen waren jeweilen solche des Privat= und nicht solche des öffentlichen Rechts. Ist letzteres der Fall und gestaltet ferner das kantonale Recht auch den Anspruch auf Rückzahlung der dem Staat ge¬ machten öffentlichen Leistung zu einer öffentlich= nicht privatrecht¬ lichen Forderung, so bleibt für die Anwendung der Art. 70 ff. OR als eidgenössischer Normen kein Raum. Mit Unrecht verweisen die Berufungskläger für das Gegenteil auf den Bundesgerichtsentscheid
i. S. Bürgergemeinde gegen Einwohnergemeinde Solothurn vom
6. Oktober 1906 (AS 32 II S. 634 Erw. 2). Denn hier ist das Bundesgericht davon ausgegangen, daß die vermögensrechtlichen Beziehungen der Parteien untereinander, und damit der geltend gemachte Bereicherungsanspruch, privatrechtlicher Natur seien und öffentlichrechtlich nur der Rechtsakt, der zu der behaupteten unrecht¬ AS 37 II — 1911
mäßigen Bereicherung führte. Wenn also die Vorinstanz die Be¬ handlung des Falles abgelehnt hat, weil es sich um keine „bürger¬ liche Rechtsstreitigkeit“ nach Art. 16 der kantonalen ZPO, sondern um eine Streitigkeit aus öffentlichem Rechte handle, so kann ihr Entscheid nach den gemachten Ausführungen nicht im Berufungs¬ wege vor Bundesgericht angefochten werden, indem die Voraus¬ setzungen des Art. 57 OG fehlen; erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.