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36_I_794

BGE 36 I 794

Bundesgericht (BGE) · 1910-07-18 · Deutsch CH
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133. Entscheid vom 18. Juli 1910 in Sachen Walter. Art. 17 ff. und 265 Abs. 2 und 3 SchKG: Zuständigkeit der Auf¬ sichtsbehörden, über die Gültigkeit eines Rechtsvorschlages und mithin auch der Einrede des mangelnden neuen Vermögens zu entschei¬ den. Voraussetzung für die Erhebung dieser Einrede, dass der Gläubiger in einem inländischen Konkurs zu Verlust gekommen und dass ihm ein schweizerischer Verlustschein ausgestellt worden sei. — Irrelevanz der Qualität des Gläubigers als Ausländers für die Durchführung des Betreibungsverfahrens an einem schweizerischen Betreibungsort. A. — Der Rekurrent I. F. Walter, zur „blauen Fahne“ in Zürich I, betrieb früher das Hotel „zum roten Haus“ in Stra߬ burg. In dem im Jahr 1902 daselbst über Walter ausgebrochenen Konkurs meldete Karl Herbst, Delikatessenhandlung in Straßburg, eine Forderung von 584 M. 45 Pf. aus Warenlieferung an, erhielt jedoch nur für einen Betrag von 32 M. 84 Pf. Befrie¬ digung, wie aus dem ihm ausgestellten „Auszug aus der Konkurs¬ tabelle“ hervorgeht. Hierauf gestützt hob Herbst gegen Walter, welcher inzwischen nach Zürich übergesiedelt war, am 19. August neuerdings Betrei¬ bung an. Walter erhob Rechtsvorschlag, mit der Begründung, daß er seit seinem Konkurs noch nicht zu neuem Vermögen gelangt sei und auch materiell jegliche Schuldpflicht bestreite. In dem daraufhin vom Gläubiger eingeleiteten ordentlichen Prozeß wurde die Schuldpflicht des Rekurrenten materiell festgestellt. Der Gläu¬ biger reichte infolgedessen das Fortsetzungsbegehren ein und das Betreibungsamt kündigte dem Schuldner die Pfändung an. Hierüber beschwerte sich dieser bei der untern Aufsichts¬ B. — behörde, mit dem Begehren, das Betreibungsamt Zürich I sei an¬ zuweisen, die Pfändung nicht zu vollziehen, eventuell die schon vollzogene Pfändung wieder aufzuheben, solange nicht durch ge¬ richtliches Urteil festgestellt sei, daß er seit seinem Konkurs zu neuem Vermögen gekommen sei. Zur Begründung führte der Re¬ kurrent aus, die Zulässigkeit der Einrede des mangelnden neuen Vermögens sei nicht davon abhängig, daß ein Verlustschein im Sinn des schweizer. Betreibungsgesetzes vorliege; die Einrede sei vielmehr ohne weiteres gegenüber jedem Gläubiger zulässig, dessen Forderung schon vor dem Konkurs bestanden habe. Die Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Zürich als unterer Aufsichtsbehörde begründet erklärt, von der Erwägung aus, daß es sich bei der Wohltat der Stundung bis zum Erwerb neuen Vermögens nur um eine Modalität der prozessualen Exekution der Forderungen handle, für die somit das Recht des Exekutionsortes in casu das schweizerische — maßgebend sei, und das schwei¬ zerische Betreibungsgesetz die Verlustforderung aus einem auslän¬ dischen Konkurs hinsichtlich ihrer späteren Geltendmachung der nämlichen Beschränkung unterwerfe wie einen inländischen Verlust¬ schein. Das zürcherische Obergericht, an welches der Gläubiger als kantonale Aufsichtsbehörde weiter rekurrierte, erkannte dagegen unter Berufung auf den Entscheid seiner I. Appellationskammer vom 30. Dezember 1909 in Sachen Schönhut gegen Preßmar (Schw. Jur. Zeitung 6 Nr. 90 S. 339 f.), daß nur der Schuld¬ ner, der in der Schweiz in Konkurs geraten sei, sich auf die betreibungsrechtliche Bestimmung des Art. 265 Abs. 2 SchKG berufen könne und wies demgemäß die erstinstanzliche Beschwerde des Schuldners als unbegründet ab. Abgesehen davon, daß das ausländische Konkursverfahren möglicherweise nicht annähernd

sämtlichen Gläubigern Gelegenheit gebe, sich aus dem gesamten Vermögen des Schuldners bezahlt zu machen, biete es jedenfalls keine Gewähr dafür, daß der Schuldner nicht in der Schweiz Aktiven besitze, die nicht in jenen Konkurs gezogen worden seien und werden konnten. Der Schuldner müsse daher daneben in der Schweiz betrieben werden können und zwar könne diese Betreibung, da der Schuldner sehr wohl in der Schweiz noch altes Vermögen besitzen könne, nicht an die Bedingung geknüpft werden, daß er seit dem Konkurs zu neuem Vermögen gekommen sei. C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr unter Er¬ neuerung seines erstinstanzlichen Begehrens und Festhaltung an einer Auffassung innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Was zunächst die Kompetenzfrage anbetrifft, so ist daran sestzuhalten, daß es Sache des Betreibungsbeamten bezw. der Auf¬ sichtsbehörden und nicht des Richters ist, über die formelle Gül¬ tigkeit — im Gegensatz zur materiellen Begründetheit — eines Rechtsvorschlages und damit auch der vom Schuldner erhobenen Einrede des mangelnden neuen Vermögens zu entscheiden (vergl. AS 23 II Nr. 262 S. 1950 ff., sowie Entscheid des Bundes¬ gerichts vom 21. Juni 1910 in Sachen Lüscher *)

2. — Ist somit auf die Streitfrage selber einzutreten, ob der Schuldner der in einem ausländischen Konkurs zu Verlust gekom¬ menen Forderung einer neuen inländischen Betreibung gegenüber die Einrede des mangelnden neuen Vermögens im Sinn von Art. 265 Abs. 2 SchKG erheben könne, so ist zu sagen, daß zu ihrer Lösung nicht notwendig entschieden zu werden braucht, ob der zitierten Ausnahmebestimmung materiell= oder betreibungs¬ rechtliche Qualität zukomme. Auch wenn man der Vorschrift keinen materiellrechtlichen Charakter beimißt und also auf das schwei¬ zerische Recht als dasjenige des Betreibungsortes abstellt, muß der Rekurs abgewiesen werden. Denn die dem Gemeinschuldner gewährte Einrede des mangelnden neuen Vermögens steht nach

* AS Sep.-Ausg. 13 Nr. 29 S. 122 = Ges.-Ausg. 36 I Nr. 60 S. 321 f. (Anm. d. Red. f. Publ.) dem System des Gesetzes im engsten Zusammenhang mit den Vor¬ schriften über die Durchführung des Konkurses und namentlich mit den den Gläubigern hinsichtlich der Admassierung und der Verwertung eingeräumten Garantien (vergl. Art. 197, 2 Abs. 2 Ziff. 3 und 4 und 269 SchKG) und die Rechtswohltat des Art. 265 Abs. 2 SchKG hat demnach notwendigerweise zur Voraussetzung, daß eine Generalexekution über das Vermögen des Kridaren in der Schweiz vorausgegangen sei. Allerdings bietet nun ein solches Verfahren keinerlei Garantie dafür, daß alle Vermögensgegenstände des Kridaren, auch solche, die im Ausland liegen, in die Liquidation einbezogen werden. Allein aus der Tatsache, daß es nicht möglich ist, den Geltungs¬ bereich des schweizerischen Konkursdekretes und =verfahrens über die Landesgrenzen hinaus auszudehnen, folgt keineswegs, daß das schweizerische Recht auch jede Generalliquidation im Ausland als der inländischen in allen Beziehungen gleichwertig anerkennen müsse und habe anerkennen wollen. Vielmehr ist mit diesem Rechtszustand nur die unbeschränkte Möglichkeit der Belangung des Kridaren im andern Staate vereinbar; denn wenn — wie für das schwei¬ zerische Recht der Fall — das ausländische Konkursdekret als solches nicht anerkannt wird und keine betreibungsrechtlichen Wirkungen im Inlande hat, so kann selbstverständlich noch um so weniger das ausländische Konkursverfahren selbst, abgesehen von den rein materiellrechtlichen Veränderungen, welche die For¬ derung in demselben erfährt, solche Wirkungen über die Landes¬ grenzen hinaus ausüben. Und so ist es denn auch selbstverständ¬ lich, daß auch die Vorschrift des Art. 206 über die Unmöglichkeit der Anhebung einer Betreibung während des Konkursverfahrens ein schweizerisches Konkursverfahren zur Voraussetzung hat und daß einem ausländischen diese Wirkung nicht zukommt. Faßt man also die Vorschrift des Art. 265 Abs. 2 nicht als eine materiellrechtliche, sondern als eine reine Verfahrensvorschrift auf, so ergibt sich, daß sie auch als solche nicht im Sinn des Rekur¬ renten als eine allgemeine, vom schweizerischen Konkursverfahren losgelöste Verfahrensvorschrift angesehen werden kann, sondern daß sie nur auf den Fall des vorausgegangenen schweizerischen Konkursverfahrens paßt. Hiezu kommt, daß ja andernfalls ein

Schuldner, über den im Ausland ein Konkursverfahren ergangen ist, die im Inland gelegenen Objekte seinen Gläubigern, die ihn nach Durchführung des ausländischen Konkursverfahrens in der Schweiz belangen, einfach vorenthalten könnte, ein Resultat, das mit dem in der schweizerischen Praxis stets anerkannten Grundsatz im Widerspruch steht, daß die Qualität der Gläubiger als Aus¬ länder die Durchführung des Betreibungsverfahrens an einem schweizerischen Betreibungsorte in keiner Weise alterieren dürfe.

3. — Aus dem Gesagten ergibt sich in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz, der 1. Appellationskammer des zürcherischen Ober¬ gerichts (loc. cit.), sowie Kohler, Lehrbuch des Konkursrechts S. 640 f. und Jaeger, Komm. Anm. 3 zu Art. 149 und 8 zu Art. 265 und entgegen Meili, Internat. Konkursrecht S. 205 und Leemann, Der schweizer. Verlustschein S. 154, daß die Ein¬ rede des mangelnden neuen Vermögens vom Gemeinschuldner nur gegenüber der Betreibung für eine Forderung erhoben werden kann, welche in einem in der Schweiz durchgeführten Konkurs zu Verlust gekommen und für welche dem Gläubiger ein schwei¬ zerischer Verlustschein ausgestellt worden ist. Ist dem aber so, so hat der Rekursgegner das Recht, auf die in der Schweiz gelegenen Vermögensobjekte des Rekurrenten zu greifen, und es haben der Betreibungsbeamte und die Vorinstanz mit Recht den vom Rekurrenten erhobenen Rechtsvorschlag als unzulässig erklärt und dem Rekursgegner die Fortsetzung der Be¬ treibung bewilligt. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.