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36_I_66

BGE 36 I 66

Bundesgericht (BGE) · 1910-03-10 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

11. Arteil vom 10. März 1910 in Sachen Beckenried gegen Ari. Anwendung des Art. 17 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. (Uebertragung der Vormundschaft im Falle der Bewilligung eines Wohnsitzwechsels durch die Behörde des bisherigen Wohnsitzes). Begriff des Wohn¬ sitzes im Sinne dieser Gesetzesbestimmung und des Art. 10 einer¬ seits, sowie des Art. 4 anderseits. Anwendbarkeit des Art. 17, sobald feststeht, dass die bisherige Vormundschaftsbehörde einen tatsäch- lichen Wohnsitzwechsel bewilligt hat, was in casu der Fall war, da der betreffende Mündel dauernd seiner in einem andern Kanton nie- dergelassenen Mutter zur Pflege und Erziehung überlassen worden war. Nichtanwendbarkeit des Art. 3 Abs. 2 leg. cit. auf diesen Fall. Charakter des Art. 17 als einer Vorschrift zwingenden, öffentlichen Rechtes, auf deren Anwendung somit seitens der Vormundschaftsbe- hörde des neuen Wohnsitzes nicht verzichtet werden kann. A. — Anna Jauch, von Erstfeld, geboren am 15. März 1887, wurde, als ihr Vater im Jahre 1887 gestorben war, sofort unter staatliche Vormundschaft und zwar unter diejenige des Waisen¬ amtes von Erstfeld gestellt. Sie wohnte damals bei ihrer Mutter, Klara Jauch geb. Zwissig in Erstfeld. Anfangs 1892 zog die Mutter, Frau Jauch=Zwissig, von Erst¬ feld nach Beckenried. Sie nahm ihr Töchterchen Anna mit und behielt es bis im August 1896 bei sich. Da das Töchterchen schwachsinnig war, wurde es im August 1896 in der Anstalt für bildungsfähige, schwachsinnige Kinder in Hohenrain (Kanton Luzern) untergebracht. Die Anstaltskosten wurden von der Vor¬ mundschaftsbehörde Erstfeld aus dem Vermögen des Mündels be¬ stritten. Im Jahre 1903 wurde Anna Jauch auf Veranlassung der Vormundschaftsbehörde aus der Anstalt weggenommen und der Mutter übergegeben, welche immer noch in Beckenried niederge¬ lassen war. Hier machte sie eine Lehrzeit als Büglerin und Nä¬ herin durch und betätigte sich in der Folge praktisch in diesen Berufsarten. Am 12. Oktober 1909 trat sie neuerdings in die Anstalt Hohenrain (Kanton Luzern) ein, wo sie zur Stunde noch weilt und woselbst sie zur weitern Ausbildung einen Haushal¬ tungskurs besucht. Der Verpflichtungsakt betreffend Bezahlung der Pflegekosten ist vom Gemeinderat Erstfeld unterzeichnet. Inzwischen hatte Frau Jauch den Gemeinderat von Beckenried ersucht, die Vormundschaft über ihre Tochter zu übernehmen. Ob¬ schon die letztere volljährig geworden war, waren alle Beteiligten damit einverstanden, die Vormundschaft um ihres Schwachsinns willen fortbestehen zu lassen. Der genannte Gemeinderat wandte sich demzufolge an das Waisenamt in Erstfeld, um die Übertra¬ gung der Vormundschaft zu erlangen. Als diese Übertragung ab¬ gelehnt wurde, gelangte der Gemeinderat Beckenried an den Re¬ gierungsrat von Uri mit demselben Begehren; aber auch dieser erteilte mit Schlußnahme vom 4. September 1909 einen abwei¬ senden Bescheid. Die Begründung geht kurz dahin, daß ein recht¬ licher Wohnsitz für Anna Jauch in Beckenried nicht bestehe, indem diese bei ihrer Mutter nur für unbestimmte Zeit zu 6 Fr. pro Woche verkostgeldet sei, sodaß der Gemeinderat Erstfeld jeden Tag das bestehende Verhältnis, das kein vertragliches sei, aufheben und den Mündel anderswo unterbringen könne. Folglich treffe Art. 3 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. im vorliegenden Falle nicht zu. B. — Am 30. Oktober 1909 erhob der Gemeinderat von Beckenried die staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Bescheid der Urner Regierung. Er beantragt, derselbe sei aufzuheben und der Einwohnergemeinderat von Erstfeld zu verhalten, die Vormund¬ schaft über Anna Jauch an ihn zu übertragen und ibm deren Vermögen zu vormundschaftlicher Verwaltung auszuhändigen. Der Gemeinderat von Beckenried gibt zu, daß die Vormund¬ schaftsbehörde von Erstfeld „in früheren Jahren" aus dem väter¬ lichen Vermögen der Bevormundeten deren Mutter ein wöchent¬ liches Kostgeld von 6 Fr. entrichtet und daß sie auch die Lehr¬

gelder für die Näh= und Bügelkurse der Anna Jauch bezahlt habe. Immerhin seien damit nicht alle Pflichten der Vormundschaftsbe¬ hörde gegenüber dem Mündel erfüllt worden; auch habe man es mit der Zahlung der Kostgelder nicht immer genau genommen so seien z. B. der Mutter weder im Sommer 1908 noch im Som¬ mer 1909 irgendwelche Unterstützungen für die Tochter verabfolgt worden. Unter allen Umständen aber könne aus derartigen Zah¬ lungen nicht der Schluß gezogen werden, daß die Tochter, solange sie bei ihrer Mutter war, in einer Erziehungs=, Pflege= oder Heil¬ anstalt gewesen sei. Die Tatsache, daß die Tochter sich seit 17 Jahren bei ihrer Mutter in Beckenried aufhalte, sei entschei¬ dend für die Annahme eines Wohnsitzes in Beckenried. Nach Art. 17 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. bestehe daher für den Gemeinderat von Beckenried nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur Führung der Vormundschaft. C. — Die Regierung des Kantons Uri bestreitet in ihrer Ant¬ wort die Behauptung, daß die Anna Jauch seit 1892 ununter¬ brochen bei der Mutter in Beckenried sich aufgehalten habe. Viel¬ mehr sei dieselbe im Jahre 1896 vom Waisenamt Erstfeld im Kinderasyl der Taubstummenanstalt zu Hohenrain im Kanton Luzern versorgt worden, wo sie nahezu 8 Jahre ununterbrochen geblieben sei, bis sie vom Waisenamt Erstfeld am 14. Juli 1903 abberufen und auf unbestimmte Zeit bei der Mutter in Beckenried verkostgeldet worden sei. Am 1. Mai 1906 sei sie für 2 Jahre einer Glätterin in die Lehre gegeben worden. Der Lehrvertrag sei dabei vom Waisenamt Erstfeld und der Lehrmeisterin unterschrieben und vom Gemeinderat Erstfeld ratifiziert worden. Gegenwärtig befinde sie sich wieder in der Taubstummenanstalt in Hohenrain. Es sei nicht richtig, daß das Kostgeld unregelmäßig bezahlt wor¬ den sei. Der Aufenthalt der Anna Jauch sei nicht dauernd in Beckenried gewesen. Rechtlich falle vorab in Betracht, daß Anna Jauch zur Zeit gar nicht in Beckenried wohne, sondern in der Taubstummenanstalt in Hohenrain; der Rekurs sei daher gegen¬ standslos. Übrigens habe Anna Jauch nach Art. 4 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. ihren Wohnsitz in Erstfeld, als an dem Sitze der Vormundschaftsbehörde. Die Unterbringung in einer An¬ stalt habe nach Art. 3 1. c. keinen andern Wohnsitz begründet. Das gleiche gelte auch für Lehrlinge. Erstfeld habe der Anna Jauch nicht einen Wechsel des Wohnsitzes im Sinne des Gesetzes gestattet. Der Rekurs sei daher auch materiell unbegründet. D. — In seiner Replik beharrt der Gemeinderat von Becken¬ ried darauf, daß die Anna Jauch mit Ausnahme des Aufenthalts in der Anstalt zu Hohenrain seit dem Jahre 1892 stets bei ihrer Mutter verblieben sei. In rechtlicher Beziehung macht er folgendes geltend: Im Zeitpunkt der Niederlassung in Beckenried habe das BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. noch nicht in Kraft gestanden, wes¬ halb man es vorliegend mit einem Falle des Art. 35 l. c. zu tun habe. Da die Übersiedlung von Mutter und Tochter im Jahre 1892 mit Einwilligung der Vormundschaftsbehörde von Erstfeld geschehen sei, so treffe aber auch Art. 17 in Verbindung mit Art. 35 1. c. zu. Da nach Art. 10 für die Vormundschaft ausschließlich das Wohnsitzrecht maßgebend sei, so komme nichts darauf an, ob die Wohnsitzbehörde die Übertragung von der Hei¬ matbehörde besonders verlangt habe, sondern dieser Übergang solle nach dem Gesetze von Rechtswegen stattfinden (BGE 19 S. 713). Die Unterbringung in der Anstalt Hohenrain habe nach Art. 3

1. c. einen andern Wohnsitz nicht begründen können. Eine Vor¬ mundschaftsbehörde, welche von Gesetzeswegen zur Übertragung der Vormundschaft verpflichtet sei, könne sich nicht auf den Art.4

l. c. stützen, um den Fortbestand des alten Wohnsitzes darzutun. E. — Die Regierung des Kantons Uri hat auf die ihr zu¬ gestellte Replik eine Duplik eingereicht, jedoch erst nach Ablauf der ihr hiezu festgesetzten Frist. Das Waisenamt Erstfeld wurde angefragt, wie beim Eintritt der Volljährigkeit der Anna Jauch verfahren worden sei. Aus seiner Antwort ergibt sich, daß ein neues Verfahren nach dem 15. März 1907, dem Tage der Volljährigkeit der Anna Jauch, nicht eingeleitet wurde, sondern daß man die Vormund¬ schaft einfach weiterbestehen ließ. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Da die von der rekursbeklagten Behörde eingereichte Duplik verspätet ist, so haben, entsprechend der mit der Zustel¬ lung der Replik verbundenen Androhung, die tatsächlichen An¬

ngen der Replik als anerkannt zu gelten. Es ist daher als fest¬ stehend zu betrachten, daß Anna Jauch von 1892 bis 1896 und von 1903 bis zum 12. Oktober 1909 ununterbrochen bei ihrer Mutter in Beckenried gelebt hat, während sie in der Zwischenzeit (von 1896 bis 1903) in der Anstalt für bildungsfähige, schwach¬ sinnige Kinder in Hohenrain (Luzern) untergebracht war.

2. — In rechtlicher Beziehung könnte es sich zunächst fragen, ob zur Zeit überhaupt eine rechtsgültige Vormundschaft bestehe, welche geeignet sei, den Gegenstand einer Übertragung seitens der Vormundschaftsbehörde von Erstfeld auf diejenige von Beckenried zu bilden. Es ist unbestritten, daß die gegenwärtig in Erstfeld geführte Vormundschaft insofern eine unregelmäßige ist, als beim Eintritt der Volljährigkeit der Anna Jauch, also im Momente des Weg¬ falls des ursprünglichen Bevormundungsgrundes (Minderjährig¬ keit), einfach die bisherige Vormundschaft weitergeführt wurde, während bundesrechtlich (und übrigens auch nach dem einschlägigen kantonalen Rechte) die Einleitung eines neuen Bevormundungs¬ verfahrens, oder doch zum mindesten die Feststellung der Existenz eines andern Entmündigungsgrundes (Schwachsinn und daherige Unfähigkeit zur Wahrung der eigenen Interessen), erforderlich ge¬ wesen wäre (vergl. BGE 29 I S. 31). Da indessen ein Rekurs der Bevormundeten oder auch nur ein Protest derselben gegen den Fortbestand der Vormundschaft nicht vorliegt und die beteiligten Behörden alle darüber einig sind, daß Anna Jauch einer Vor¬ mundschaft bedarf (was denn auch offenbar zutrifft), so besteht für das Bundesgericht kein begründeter Anlaß, im gegenwärtigen Verfahren jene von niemanden angefochtene Vormundschaft auf¬ zuheben oder den Entscheid über die ihm von den Parteien unter¬ breitete Frage aus dem Grunde abzulehnen, weil die Vormund¬ schaft überhaupt nicht rechtsbeständig sei. Vielmehr hat das Bun¬ desgericht einfach zu entscheiden, ob die in ihrem rechtlichen Be¬ stande nicht angefochtene Vormundschaft in Erstfeld, oder aber in Beckenried zu führen sei.

3. — Bei der Prüfung dieser Frage ist zunächst der vom Ge¬ meinderat von Beckenried angerufene Art. 35 BG betr. zivilr. V.

d. N. u. A. auszuschalten. Denn diese Gesetzesbestimmung enthält nicht eine vom Bundesgerichte, sondern vielmehr eine vom Bun¬ desrate zu befolgende Vorschrift, welche übrigens (vergl. BGE 23 S. 1482) als Übergangsbestimmung naturgemäß nur für die erste Zeit nach Inkrafttreten des Gesetzes Geltung haben sollte, und deren Anwendung außerdem zur Voraussetzung hatte, daß über die Frage, welches der „Wohnsitzkanton“ sei, kein Streit herrsche (da ja nach Art. 38 alle Streitigkeiten über die Anwen¬ dung des Gesetzes vom Bundesgericht zu entscheiden sind).

4. Fragt es sich nun, ob dem Begehren des Gemeinderates von Beckenried gestützt auf die Art. 10 und namentlich 17 des zitierten Bundesgesetzes zu entsprechen sei, so ist davon auszu¬ gehen, daß der Begriff des „Wohnsitzes“, wie er diesen beiden Gesetzesbestimmungen zu Grunde liegt, mit dem in Art. 4 defi¬ nierten „Wohnsitz“ nicht identisch ist. Während der letztgenannte Artikel eine Fiktion enthält, kraft deren als Wohnsitz der bevor¬ mundeten Personen unter Umständen ein Ort gilt, an welchem sich der Mündel vielleicht tatsächlich nicht aufhält, stellen umge¬ kehrt die Art. 10 und 17 auf die tatsächlichen Verhältnisse ab, um dann daraus rechtliche Konsequenzen zu ziehen. Wäre dem nicht so, und wäre unter „Wohnsitz“ in Art. 10 und 17 das gleiche zu verstehen wie in Art. 4, so würde dies dazu führen, daß ein Wohnsitzwechsel bei bevormundeten Personen überhaupt nicht möglich wäre und daher Art. 17 praktisch gar nie zur An¬ wendung kommen könnte, eine Annahme, die sich von selber wi¬ derlegt. Ist demnach unter „Wohnsitz“ im Sinne von Art. 10 und 17 ein mehr tatsächliches Verhältnis zu verstehen, was übrigens einer ständigen Praxis entspricht (vergl. BGE 20 S. 315 f., 21 S. 28 f., 30 I S. 700), so hängt der Entscheid im vorliegenden Falle davon ab, ob der Einwohnergemeinderat von Erstfeld der Anna Jauch einen tatsächlichen Wohnsitzwechsel bewilligt habe. Hat er dies getan, so sind nach Art. 17 Recht und Pflicht zur Füh¬ rung der Vormundschaft auf die Behörde des neuen Wohnsitzes übergegangen und zwar (vergl. BGE 21 S. 28) selbst dann, wenn sich der Einwohnergemeinderat von Erstfeld dieser Konse¬ quenz nicht bewußt war. Nun steht fest, daß Anna Jauch, mit Wissen und Willen der

Erstfelder Behörde, von 1892 bis 1896 und von 1903 bis 1909 stets bei ihrer Mutter in Beckenried gelebt hat und daß sie sich in der Zwischenzeit (von 1896 bis 1903) ebenfalls nicht etwa im Amtssprengel der Vormundschaftsbehörde von Erstfeld, sondern in der Anstalt Hohenrain im Kanton Luzern aufgehalten hat, sowie daß sie auch gegenwärtig (seit 12. Oktober 1909) wieder in dieser Anstalt untergebracht ist. Da nach der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 3 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. die Unter¬ bringung einer Person in einer Erziehungs=, Pflege=, Versor¬ gungs= oder Heilanstalt keinen Wohnsitz im Sinne des erwähnten Gesetzes begründet, so fällt für die Bestimmung des Wohnsitzes der Anna Jauch deren Aufenthalt in der Anstalt Hohenrain von vornherein außer Betracht, und es gilt als ihr Wohnsitz während dieses Aufenthaltes derjenige Ort, an welchem sie sich unmittelbar vor ihrem Eintritt in die Anstalt tatsächlich dauernd aufhielt und an welchen sie auch nach ihrem Austritt aus der Anstalt zurück¬ gekehrt ist bezw. voraussichtlich zurückkehren wird. Dieser Ort ist aber nicht Erstfeld, sondern Beckenried. Hier hatte Anna Jauch im Zeitpunkte ihres ersten Eintrittes in die Anstalt Hohenrain bereits vier Jahre gelebt; hier hat sie nach ihrer Rückkehr aus der Anstalt weitere sechs Jahre ununterbrochen zugebracht, und hieher sollte sie auch offenbar nach der Auffassung aller Betei¬ ligten (mit Einschluß des Einwohnergemeinderates von Erstfeld) zurückkehren, sobald ihr zweiter Aufenthalt in Hohenrain beendigt sein würde. Unter diesen Verhältnissen kann dem Umstande, daß Anna Jauch bei ihrer Mutter in Beckenried formell bloß verkostgeldet war, keine ausschlaggebende Bedeutung zuerkannt werden. Abgesehen davon, daß in Bezug auf die Frage des Wohnsitzes die Unter¬ bringung bevormundeter Personen bei Privaten dem Aufenthalt in einer Anstalt überhaupt nicht gleichzustellen ist (vergl. BGE 21 S. 29), fällt hier in Betracht, daß die Unterbringung eines Kindes bei seiner eigenen Mutter — selbst dann, wenn mit Rück¬ sicht auf die Vermögensverhältnisse der Mutter und des Kindes erstere aus dem Vermögen des letzteren ein angemessenes „Kost¬ geld“ erhält — naturgemäß doch einen ganz andern Charakter hat, als die Verkostgeldung bei beliebigen Dritten. Speziell im vorliegenden Falle scheint übrigens die Mutter in moralischer Hin¬ sicht diejenigen Garantien geboten zu haben, welche es als ange¬ zeigt erscheinen lassen mochten, ihr die Tochter dauernd zur Pflege und Erziehung zu überlassen. Gegen die Annahme eines Wohnsitzwechsels im Sinne von Art. 17 spricht sodann auch nicht die Tatsache, daß der Einwoh¬ nergemeinderat von Erstfeld während der ganzen in Betracht kom¬ menden Zeit in Bezug auf Anna Jauch stets als Inhaber der vor¬ mundschaftlichen Gewalt gehandelt hat, wie denn auch er es gewesen ist, der noch bei der letzten Unterbringung der Anna Jauch in der Anstalt Hohenrain die Haftung für die Verpflegungskosten über¬ nommen hat. Dieser Umstand beweist einzig, daß die Vormund¬ schaft bis heute tatsächlich von der Erstfelder Behörde geführt wor¬ den ist, was aber eben nach Art. 17 cit. schon seit vielen Jahren dem Gesetze nicht mehr entsprach. Endlich steht der Übertragung der Vormundschaft auch nicht entgegen, daß die Vormundschaftsbehörden des Kantons Nidwalden bis jetzt nie ein Begehren um Übertragung der Vormundschaft gestellt hatten, trotzdem die tatsächlichen Verhältnisse, auf welche sich der Gemeinderat von Beckenried heute beruft, schon lange be¬ standen. Das Bundesgesetz gibt im Falle des Art. 17 den Vor¬ mundschaftsbehörden des neuen Wohnsitzes nicht nur das Recht, die Übertragung der Vormundschaft zu fordern, sondern es legt ihnen ausdrücklich auch die Pflicht auf, die Führung der Vor¬ mundschaft zu übernehmen. Art. 17 ist eine Norm zwingenden, öffentlichen Rechts, auf deren Durchführung die Behörde des neuen Wohnsitzes weder ausdrücklich noch stillschweigend verzichten kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß der Ein¬ wohnergemeinderat von Erstfeld verpflichtet, die Vormundschaft über Anna Jauch an den Gemeinderat von Beckenried zu über¬ tragen und diesem das Vermögen der Genannten zur vormund¬ schaftlichen Verwaltung auszuhändigen.