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36_I_631

BGE 36 I 631

Bundesgericht (BGE) · 1910-12-27 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

105. Arteil vom 27. Dezember 1910 in Sachen Seidenstofsappretur-Aktiengesellschaft gegen Gesellschaft für Verwertung von Abfällen, vorm. Levi-Isliker. Gerichtsstand der Filiale bei Aktiengesellschaften. Verletzung des Art. 625 Abs. 2 OR durch Beschränkung des darin vorgesehenen Spezialforums auf Kontraktsklagen (Klagen aus « Rechts¬ geschäften »), während es in Wirklichkeit für alle Klagen aus dem Geschäftsbetrieb der Aktiengesellschaft, also auch für ausser- kontraktliche Klagen gilt. A. — Die Rekursbeklagte ist eine Aktiengesellschaft mit dem Zweck der Verwertung von Abfällen; sie hat ihren Hauptsitz in Birsfelden bei Basel und ist dort im Handelsregister eingetragen. In Albisrieden betreibt sie eine Filiale. Der Geschäftsleiter dieser Filiale, Möschinger, kaufte von einem Eichmann Maschinen als altes Eisen zum Preise von ungefähr 5000 Fr. Eichmann hatte diese Maschinen der Rekurrentin, welche ihnen einen Schätzungswert von zirka 38,000 Fr. beilegt, gestohlen. Diese erhob daher vor Bezirks¬ gericht Zürich gegen die Rekursbeklagte Klage auf Zahlung von 38,280 Fr. Sie bezeichnete diese Forderung als Schadenersatzan¬ spruch und stützte sich auf Art. 50 ff. OR, indem sie behauptete, Möschinger habe gewußt oder wissen müssen, daß die Maschinen gestohlen worden seien. Sie bemerkte dabei, daß sie gemäß Art. 207 OR das Recht gehabt hätte, die Maschinen zurückzuverlangen, daß sie aber, weil diese zerschlagen worden seien, mit der Rekursbeklagten vereinbart habe, die Klage sollte sich auf Schadenersatz, statt auf die Rückgabe der Maschinen richten. Das Bezirksgericht Zürich wies die Klage wegen Inkompetenz von der Hand, indem es auf § 91 Ziff. 3 des zürch. Einführungsgesetzes zum BKG verwies, der lautet: „Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze zu belangen.“ Die klagende AS 36 1 — 1910

Gesellschaft rekurrierte gegen diesen Beschluß an das Obergericht des Kantons Zürich. Die 1. Appellationskammer wies aber den Rekurs durch Beschluß vom 31. August 1910 ab. Zur Begründung führte sie ebenfalls zunächst den § 91 Ziff. 3 des zürch. Einführungsges.

z. SchKG an und bemerkte sodann, die Kompetenz der zürcher Gerichte könne sich auch nicht auf Art. 625 Abs. 2 OR stützen, weil die Rekurrentin die Rekursbeklagte nicht aus einem Rechts¬ geschäft belangen wolle, das sie mit deren Filiale in Albisrieden abgeschlossen habe, sondern ihre Klage auf eine widerrechtliche Handlung des Verwalters der Filiale gründe, der Gerichtsstand des Art. 625 Abs. 2 OR aber nur für die rechtsgeschäftlichen Be¬ ziehungen der Filiale zu Dritten gegeben sei. B. — Gegen diesen Beschluß hat die Rekurrentin rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, ihn aufzuheben und die zürcherischen Gerichte anzuweisen, die Klage der Rekurrentin gegen die Rekursbeklagte an Hand zu nehmen und materiell zu behandeln. Zur Begründung macht sie

u. a. geltend, der angefochtene Entscheid verstoße gegen Art. 625 Abs. 2 OR. C. — Die I. Appellationskammer des zürch. Obergerichts hat auf Bemerkungen zum Rekurse verzichtet. D. — Die Rekursbeklagte hat die Abweisung des Rekurses be¬ antragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — 2.— Dafür, daß sich Art. 625 Abs. 2 OR bloß auf Kontrakts¬ klagen beziehe, wie die Appellationskammer des zürch. Obergerichts annimmt, könnte vielleicht auf den ersten Blick der Wortlaut spre¬ chen, sofern man den Ausdruck „Geschäfte“ im Sinne von Rechts¬ geschäften und nicht von Geschäftsbetrieb versteht. Würde man da¬ mit auch den Anschluß an das gemeinrechtliche forum gestae ad- ministrationis gewinnen, so spricht doch schon die Vorgeschichte des OR dagegen, daß man es in Art. 625 Abs. 2 OR mit einer Entlehnung aus dem gemeinen Prozeßrecht zu tun habe. Art. 15 des Entwurfes von Munzinger zu einem schweiz¬ Handelsrechte enthält folgende Bestimmung: „Der Kaufmann, der an einem Orte, wo er selbst nicht wohnt, eine Handelsniederlassung hat, muß für alle Geschäfte der letztern auch den Ort dieser Nieder¬ lassung als seinen Wohnsitz und Gerichtsstand gelten lassen.“ Dieser Entwurf ging also von der Auffassung aus, daß die Filiale nach außen in gewisser Beziehung ein selbständiges Geschäft sei, daß daher ihr Inhaber am Ort, wo sie sich befinde, ein geschäftliches Domizil und somit auch einen persönlichen Gerichtsstand des Wohnsitzes mit Bezug auf Klagen aus dem Geschäftsbetrieb der Filiale habe (Munzinger, Motive zum Entw. eines schweiz. Han¬ delsrechtes, S. 41 ff). Wenn nun auch in den ersten Entwürfen des OR eine dem jetzigen Art. 625 entsprechende Vorschrift nicht zu finden ist, so zeigt doch eine Vergleichung des Wortlautes, daß die später entstandene Formulierung durch den in Art. 15 des Munzingerschen Entwurfs enthaltenen Rechtsgedanken beeinflußt war.

2. — Sodann deuten auch die Stellung des Art. 625 Abs. 2 im OR und sein Wortlaut darauf hin, daß für den Gerichtsstand der Filiale die persönliche Beziehung der Aktiengesellschaft zum Ort, wo die Filiale ihren Sitz hat, maßgebend war. Art. 623 bestimmt, wann die Aktiengesellschaft Persönlichkeit erwirbt. Art. 624 schreibt vor, daß eine Filiale in das Handelsregister ihres Bezirkes einzu¬ tragen sei. Art. 625 Abs. 1 regelt die Wirkungen der Persönlichkeit der Gesellschaft und sagt allgemein, daß die Aktiengesellschaft vor Gericht klagen und verklagt werden könne. Aus Abs. 2, der be¬ stimmt, daß die Gesellschaft für Geschäfte der Filiale auch vor den Gerichten des Bezirkes, wo die Filiale sich befindet, belangt werden könne, ist sodann zu schließen, daß das Gesetz sagen will, der Gerichtsstand für alle Geschäfte einer Aktiengesellschaft sei an ihrem Hauptsitze, diesem stehe aber gegenüber der Gerichtsstand für die Geschäfte der Filiale an deren Sitz. Gerade auch diese Gegen¬ überstellung beider Gerichtsstände zeigt, daß das Gesetz davon aus¬ geht, daß es sich hier um gleichgeartete, also persönliche Gerichts¬ stände handelt, denen beiden der Gedanke eines Mittelpunktes von geschäftlichen Beziehungen zu Grunde liegt. Wenn auch der Rekurs¬ grund der Verletzung des Art. 59 BV, da die Rekurrentin Gläu¬ bigerin ist und diese Verfassungsbestimmung nur den Schuldner schützt, fehlgeht, so kann doch in diesem Zusammenhang darauf. hingewiesen werden, daß das Bundesgericht in Auslegung des Art

59 BV den Gerichtsstand der Geschäftsniederlassung im allgemeinen stets als speziellen Wohnsitzgerichtsstand für Geschäftsschulden, nie als Gerichtsstand der Geschäftsführung betrachtet und daher mit Art. 59 BV für vereinbart erklärt hat (Burckhardt, Kommentar

z. BV, S. 601). Auch dies deutet darauf hin, daß dem Art. 625 Abs. 2 OR dieselbe Rechtsanschauung zu Grunde liegt. Endlich ist noch darauf hinzuweisen, daß auch im deutschen und französischen Rechte der Gerichtsstand der Zweigniederlassung oder der gewerblichen Niederlassung überhaupt als persönlicher aufgefaßt wird, dem ein ähnlicher Rechtsgedanke zu Grunde liegt, wie dem forum domicilii. Vergl. Wach, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, Bd. 1 S. 424ff; Hellwig, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, Bd. II, S. 228, Entsch. d. RG in Zivilsachen, Bd. 30, Seite 328; für das französische Recht: LYoN-CAEN et RENAULT, Traité de droit commercial, Bd. I, S. 385 ff. Nr. 401 bis).

4. — Es ergibt sich also aus den vorstehenden Ausführungen, daß die Klage der Rekurrentin gemäß Art. 625, Abs. 2 OR am Ge¬ richtsstande der Filiale der Rekursbeklagten in Zürich angebracht werden kann. Somit ist der angefochtene Entscheid auf Grund die¬ ser Gesetzesbestimmung aufzuheben. Es ist daher überflüssig, auf die andern Gründe, auf die die Rekurrentin sich gestützt hat, ein¬ zutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der Beschluß der Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

31. August 1910 aufgehoben.