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36_I_466

BGE 36 I 466

Bundesgericht (BGE) · 1910-10-09 · Deutsch CH
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87. Entscheid vom 9. Oktober 1910 in Sachen Leuenberger. Anwendbarkeit der Bestimmung des Art. 39 Abs. 3 0G, wonach Ein¬ gaben von ungebührlichem Inhalt bis nach erfolgter Abänderung nicht behandelt zu werden brauchen, auf das Betreibungsverfahren. A. — Unterm 9./10. September 1910 hat Fürsprecher Robert leuenberger in Bern bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Be¬ schwerde geführt und verlangt, daß die in dem gegen ihn hän¬ gigen Betreibungsverfahren vom Betreibungsamt Aarberg aufge¬ stellte Verteilungsliste unter Rückforderung der den Gläubigern bereits zugewiesenen Beträge und Rückzug der für den angeblich ungedeckt gebliebenen Betrag ausgestellten Verlustscheine kassiert und das Betreibungsamt angehalten werde, dem Rekurrenten Ab¬ rechnung zu erteilen und ihm die einkassierten Lohnbeträge nebst Zins zu 5% auszuliefern. Die Beschwerdebegründung enthält

u. a. folgende Stellen:

a. „an die Richter (d. h. die bernischen Oberrichter, ist der be¬ „kannte, doch begründete Vorhalt gemacht worden, sie hätten „aus Animosität ...... wider den Unterzeichneten geurteilt.“

b. (Der Unterzeichnete mußte sich diese Betreibungen gefallen lassen), „trotzdem z. B. die vom Obergerichte an den Bundes¬ „gerichtspräsidenten abgegangenen Berichte unwahre Angaben „enthielten.“ B. — Mit Zuschrift vom 13. September sandte der Präsident der kantonalen Aufsichtsbehörde dem Rekurrenten die Beschwerde zur Entfernung dieser ungehörigen Bemerkungen zurück. Der Re¬ kurrent verlangte jedoch durch Randbemerkung vom 24. Septem¬ ber die Beurteilung der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde selber. Der Präsident habe zu ihrer Rücksendung kein Recht. Zu¬ dem sei die Beschwerde nicht injuriös. Hierauf ist die kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom

30. September aus folgenden Erwägungen auf die Beschwerde einstweilen nicht eingetreten: Sie teile die in der Rückweisungs¬ verfügung ihres Präsidenten geäußerte Ansicht, daß die oben er¬ wähnten Bemerkungen sich als überflüssige Zusätze injuriöser Natur darstellen. Die kantonale Aufsichtsbehörde, als Abteilung des bernischen Obergerichts, könne und wolle sich derartige Auße¬ rungen in einer an sie gerichteten Rechtsschrift nicht gefallen lassen. In analoger Anwendung von § 22 des bernischen Zivilprozesses, welcher dem Richter Disziplinarbefugnisse gegenüber den Parteien erteile, lehne sie das Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich ab, solange die gerügten Beleidigungen des bernischen Obergerichts darin enthalten seien, und sende sie in diesem Sinn dem Rekur¬ renten zurück. C.- Gegen diesen Entscheid hat Leuenberger innert Frist an das Bundesgericht rekurriert, mit dem Antrag, es sei der Ent¬ scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzuheben und es seien ihm seine erstinstanzlichen Anträge zuzusprechen. Zur Begründung führt er aus, die Beschwerde enthalte nicht den geringsten Vor¬ halt gegen die kantonale Aufsichtsbehörde als solche. Was die an¬ geblich das Obergericht beleidigenden Außerungen betrifft, so ver¬ sucht Leuenberger in längern Ausführungen ihre tatsächliche Be¬ gründetheit darzutun. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde ist kein defini¬ tiver und ist daher nur unter dem Gesichtspunkt der Rechtsver¬ weigerung an das Bundesgericht weiterziehbar. Eine solche kann aber im angefochtenen Entscheid unmöglich erblickt werden. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat sich nicht schlechthin geweigert, auf

die Beschwerde einzutreten, sondern nur solange die gerügten Be¬ leidigungen darin enthalten seien, und zur Entfernung der inju¬ riösen Bemerkungen die Beschwerde dem Rekurrenten zurückge¬ schickt. Dazu war sie aber angesichts der in der Beschwerde ent¬ haltenen ehrenrührigen Außerungen offenbar berechtigt. Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 8. Dezember 1909 in Sachen Della Porta (AS Sep.=Ausg. 12 Nr. 76)* erkannt hat, ist die in Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege enthaltene Bestimmung, wonach unleserliche Eingaben sowie solche von ungebührlichem Inhalt mit Ansetzung einer Notfrist zur Umänderung an die Partei zurückzuweisen sind und somit die Behandlung solcher Ein¬ gaben bis nach erfolgter Abänderung abgelehnt werden darf, als allgemeine bundesrechtliche Vorschrift auch für das Betreibungs¬ verfahren gültig. Wenn nun die kantonale Aufsichtsbehörde in casu noch weiter gegangen ist und dem Rekurrenten zur Aus¬ merzung der in der Beschwerde enthaltenen ungebührlichen Be¬ merkungen nicht einmal eine Notfrist angesetzt hat, so hat der Re¬ kurrent keinen Grund, sich darüber zu beschweren. Endlich macht auch Art. 39 OG keinen Unterschied, je nachdem die Anzüglich¬ keiten die Behörde selber treffen, an welche das Schriftstück ge¬ richtet ist, oder Drittpersonen, sondern es genügt, daß die Ein¬ gabe überhaupt von ungebührlichem Inhalt sei. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

* Ges.-Ausg. 35 I No 141 S. 847 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.).