Volltext (verifizierbarer Originaltext)
85. Entscheid vom 14. Oktober 1910 in Sachen Schweizerische Volksbauk. Art. 251 SchKG: Begriff der verspäteten Konkurseingabe. Unzuläs¬ sigkeit einer solchen an Stelle einer unterlassenen Anfechtung des Kollokationsplanes. A. — In dem über Albert Feller, gewesenen Angestellten in Bern, ergangenen Konkurs gaben die Ersparniskasse von Konol¬ fingen in Großhöchstetten sowie die Schweizerische Volksbank in Bern je eine Forderung von 19,155 Fr. 20 Cts. und 5360 Fr. 70 Cts. (wovon 5000 Fr. restanzliches Kapital und 360 Fr. 0 Cts. Zins und Kommission bis 4. November 1909) ein, welche beide auf die Mühlebesitzung des Gemeinschuldners in Mirchel pfandversichert waren. Weder die eine noch die andere Pfandgläubigerin legte ihrer Eingabe den Forderungstitel bei. Durch die Angaben des Konkursamts Konolfingen in dem über die Liegenschaft in Mirchel aufgenommenen Inventar irrege¬ führt, kollozierte das Konkursamt Bern=Stadt die Forderung der Ersparniskasse von Konolfingen im I. und diejenige der Volks¬ bank im II. Rang, während in Wirklichkeit letztere Forderung der ersteren vorging. Der am 7. April 1910 aufgelegte Kollo¬ kationsplan wurde jedoch von der Schweizerischen Volksbank nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft. Am 4. Mai wurde die Mühlebesitzung unter Überbindung der Forderung der Ersparnis¬ kasse an den Erwerber versteigert. Einige Tage darauf, d. h. am 13. Mai 1910, richtete die Volksbank eine „Ergänzungseingabe“ an das Konkursamt, wo¬ rin sie für ihre Forderung von 5503 Fr. 30 Cts. gegen Feller (unter Berechnung von Zins und Kommission bis zum 4. Mai 1910 den Titelsrechten entsprechend Anweisung auf die Mühle¬ besitzung im I. Hypothekarrang verlangte und nunmehr den For¬ derungstitel (Kaufbeile vom 23. März 1900) einlegte. Die Volks¬ bank machte geltend, die Kollozierung der Forderung sei unrich¬ tigerweise im II. Rang erfolgt, da ihrer ersten Eingabe die Be¬ weismittel nicht beilagen. Es werde Abänderung des Kollokations¬ planes und der Rangstellung nach dem Forderungstitel verlangt. Die Hypothekarforderung der Ersparniskasse Konolfingen stehe im Range derjenigen der Volksbank nach. Nachdem sie sich von der Nichtigkeit der Angaben der Volks¬ bank überzeugt hatte, entsprach die Konkursverwaltung mit Ver¬ fügung vom 20. Mai 1910 ihrem Begehren und änderte dem¬ gemäß den Kollokationsplan dahin ab, daß die Volksbank im I. Rang und die Ersparniskasse Konolfingen im II. Rang auf den Erlös aus der Versteigerung der Mühlebesitzung kolloziert wurde. B. — Hiegegen führte die Ersparniskasse Konolfingen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde, mit dem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, die „Ergänzungseingabe“ der Volksbank könne nicht als verspätete Konkurseingabe im Sinne von Art. 251 SchKG an¬ gesehen werden und der Kollokationsplan sei daher zu Unrecht abgeändert worden. Zudem komme der Überbindung der Pfand¬ forderung an den Ersteigerer die gleiche rechtliche Wirkung zu, wie einer Auszahlung des Erlöses aus der Verwertung des Pfan¬ des, sodaß eine Anderung bezüglich des Pfandrechtsranges tat¬ sächlich unmöglich geworden sei und die Volksbank einen Anspruch auf das schon verteilte Massavermögen sowieso nicht mehr erheben könnte. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juni 1910 aus der zweiten von der Beschwerdeführerin entwickelten Erwägung begründet erklärt, ohne die Frage zu prüfen, ob es sich bei der zweiten Eingabe der Volksbank um eine ver¬ spätete Eingabe im Sinne von Art. 251 SchKG gehandelt habe. Diesen ihr am 16. September 1910 notifizierten Ent¬ C.- scheid hat die schweizerische Volksbank nunmehr innert Frist ans Bundesgericht weitergezogen. Die Ausführungen der Rekurrentin lassen sich wie folgt zusammenfassen: Laut Art. 219 SchKG werden die pfandversicherten Forderungen nach dem durch das kantonale Recht bestimmten Rang aus dem Ergebnis der Ver¬ wertung der Pfänder vorweg bezahlt. Eine Kollokation dieser Forderungen sei daher nicht notwendig. Es genüge, in der Ver¬ teilungsliste ihren Rang festzustellen. In casu sei nun die Ver¬
teilungsliste noch nicht aufgestellt gewesen. Die Rekurrentin habe durch Eingabe ihrer Forderung und genaue Angabe des Forde¬ rungstitels, aus welchem die Rangverhälnisse entnommen werden konnten, ihre Rechte in genügender Weise gewahrt. Es sei unzu¬ lässig, in der Überbindung der Pfandhaftung an den Ersteigerer der Mühlebesitzung schon eine definitive Zuteilung zu erblicken. Die Rekurrentin habe bis zum Schluß des Konkursverfahrens eine verspätete Konkurseingabe einreichen, bezw. durch Vorlage ihres Forderungstitels ihre frühere Eingabe ergänzen können und infolge ihrer neuen Eingabe habe der bereits in Rechtskraft er¬ wachsene Kollokationsplan abgeändert werden müssen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. — In Frage steht, ob das Konkursamt Bern=Stadt mit Recht den bereits in Rechtskraft erwachsenen Kollokationsplan im Konkurs Feller nachträglich im Sinn der Ergänzungseingabe der Rekurrentin abgeändert hat. Damit hat die von der Rekur¬ rentin aufgeworfene weitere Frage, ob die pfandversicherten For¬ derungen überhaupt in den Kollokationsplan aufzunehmen seien, nichts zu tun. Die Rekurrentin setzt sich zudem mit dem in ihrer „Ergänzungseingabe“ gestellten Begehren, es sei der Kollokations¬ plan dahin abzuändern, daß ihre Forderung im I. statt im II. Rang auf den Erlös aus der Mühlebesitzung kolloziert werde, direkt in Widerspruch, wenn sie nunmehr geltend macht, daß die pfandversicherten Forderungen überhaupt nicht in den Kollokations¬ plan gehören, weil ihr gegenseitiger Rang durch das kantonale Recht bestimmt werde. Daß übrigens diese Auffassung unhaltbar ist, bedarf keiner weitern Erörterung.
2. — Zur Sache selber ist zu sagen, daß laut Art. 251 SchKG verspätete Konkurseingaben freilich bis zum Schluß des Konkurs¬ verfahrens angebracht werden können und daß die Zulassung solcher Forderungen die Abänderung eines bereits in Rechtskraft erwachsenen Kollokationsplanes zur Folge haben kann, wobei der Gläubiger jedoch auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner An¬ meldung stattgefunden haben, keinen Anspruch hat. Die „Ergänzungseingabe“ der Rekurrentin vom 13. Mai 1910 kann aber nicht als eine verspätete Konkurseingabe im Sinn von Art. 251 SchKG angesehen werden. Unter diesem Begriff ist nur die nachträgliche Geltendmachung eines materiellen Rechts¬ anspruchs zu verstehen, welcher im Konkurs überhaupt noch nicht eingegeben worden war, in Verbindung mit dem Gesuch um nach¬ trägliche Kollozierung des Anspruchs. In casu liegt aber die Sache nicht so. Die von der Rekurrentin in ihrer zweiten Ein¬ gabe geltend gemachte Forderung war von ihr bereits früher ein¬ gegeben und rechtsgültig kolloziert worden. Sie konnte daher nicht den Gegenstand einer neuen Eingabe bilden. In ihrer „Er¬ gänzungseingabe“ verlangte die Rekurrentin denn auch lediglich die Kollozierung ihrer bereits in den Kollokationsplan aufge¬ nommenen Forderung, mit der alleinigen Anderung, daß sie einen andern pfandrechtlichen Rang beanspruchte als den ihr im Kollo¬ kationsplan zugewiesenen. Es handelt sich somit in Wirklichkeit um eine Anfechtung des Kollokationsplanes, welche laut Gesetz währeud der zehntägigen Auflagefrist des Art. 250 auf dem Klageweg hätte erhoben wer¬ den sollen. Die Rekurrentin hat diese Unterlassung dadurch gut zu machen versucht, daß sie zum Aushülfsmittel einer angeblich ver¬ späteten Konkurseingabe griff. Ein solches Vorgehen läßt sich aber mit dem Gesetz nicht vereinbaren. Die Auffassung der Re¬ kurrentin würde in Wirklichkeit dazu führen, daß der Rang sämt¬ licher im rechtskräftig gewordenen Kollokationsplan enthaltener Forderungen bis zum Konkursschluß wieder in Frage gestellt wer¬ den könnte, was selbstverständlich durchaus unzulässig wäre. Das Konkursamt hat demnach die nachträgliche Eingabe der Rekur¬ rentin zu Unrecht in Betracht gezogen und den Kollokationsplan dementsprechend abgeändert.
3. — Unter diesen Umständen braucht das weitere, von der Ersparniskasse Konolfingen in ihrer Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde vorgebrachte Argument, welches die Vorinstanz zum ihrigen gemacht hat und wonach in der Überbindung der Forderung der Ersparniskasse an den Ersteigerer bereits eine de¬ finitive Zuteilung des Erlöses an die Ersparniskasse zu erblicken sei, nicht näher untersucht zu werden, da das in Erwägung 2 hievor entwickelte Motiv schon an sich notwendig zur Abweisung des Rekuxses und zur Bestätigung des Vorentscheides führt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.