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36_I_299

BGE 36 I 299

Bundesgericht (BGE) · 1910-05-10 · Deutsch CH
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54. Arteil vom 10. Mai 1910 in Sachen Dreyfuß & Cie. gegen Kummer und Bögeli. Begriff des mit der Kassationsbeschwerde des Art. 160 0G anfechtbaren « Endurteils » : als solches qualifiziert sich nicht ein Entscheid über die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten, der nach Art. 27 MSchG eine Strafklage angestrengt hat, die Stellung einer eigentlichen Prozesspartei zukomme. A. — Am 9. Januar 1909 reichte die Kassationsklägerin, die Kollektivgesellschaft Dreyfuß & Cie., Uhrenfabrik, in Pery bei Biel, gegen die Kassationsbeklagten, den Uhrenfabrikanten Kummer in Bettlach und seinen Werkführer Vögeli in Grenchen, Strafan¬ zeige ein wegen Vergehens nach Art. 24 des Bundesgesetzes betr. den Schutz der Fabrik= und Handelsmarken vom 26. September 1890 (MSchG) und behielt sich gleichzeitig das Recht vor, in dem Verfahren als Zivilpartei aufzutreten. Durch Verfügung der Untersuchungsbehörde vom 8./29. März 1909 wurden die beiden Kassationsbeklagten wegen Anstiftung zur Markennachahmung und wegen Inverkehrsetzens von Erzeugnissen mit der nachge¬ machten Marke dem korrektionellen Einzelrichter von Biel zur Bestra¬ fung überwiesen. Im ersten gerichtlichen Hauptverhandlungstermin vom 30. September 1909 trat die Kassationsklägerin als Straf¬ und Zivilklägerin auf, gab jedoch die Erklärung ab, daß sie, mit Rücksicht auf einen gegen den Kassationsbeklagten Kummer im Kanton Solothurn eingeleiteten Zivilprozeß, eine Geldentschädigung nicht verlange. Hierauf stellten die Kassationsbeklagten im folgen¬ den Verhandlungstermin vom 25. November 1909 das Begehren: Es sei zu erkennen, daß die Firma Dreifuß & Cie. nicht berech¬ tigt sei, in dem von ihr durch die Strafanzeige vom 9. Januar 1909 eingeleiteten Strafverfahren aufzutreten und Parteirechte auszuüben, sondern aus diesem Verfahren auszuweisen sei. Durch Entscheid vom gleichen Tage wies der korrektionelle Einzelrichter dieses Inzidentbegehren ab. Auf Appellation der Kassationsbe¬ klagten gegen diesen Entscheid aber erkannte die erste Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 10. März 1910: „Der Entscheid des korrektionellen Richters von Biel vom

25. November 1909, sowie die demselben voransgegangenen Ver¬ „handlungen bis und mit der Hauptverhandlung vom 30. Sep¬ „tember 1909, werden von Amtes wegen kassiert und die Sache „in analoger Anwendung der Art. 476 StrV zu neuer Behand¬ „lung an den Gerichtspräsidenten von Aarberg gewiesen.“ Die Begründung dieses Urteils geht, kurz gefaßt, dahin: Nach Vorschrift des bernischen Strafprozesses könne der Geschädigte im Strafverfahren als Prozeßpartei nur auftreten, wenn er bezüglich seiner Zivilinteressen Anträge stelle d h. einen Entschädigungs¬ anspruch geltend mache. Dieser Vorschrift, welche in Ermangelung abweichender bundesrechtlicher Bestimmungen auch für die Verfol¬ gung von Zuwiderhandlungen gegen das Bundesmarkenschutzgesetz Anwendung finden müsse, sei aber die Firma Dreyfuß & Cie. nicht nachgekommen; sie könne deshalb im eingeleiteten Strafprozesse nicht als Partei auftreten und Parteirechte ausüben. B. — Gegen den vorstehenden Entscheid des bernischen Ober¬ gerichts hat die Firma Dreyfuß & Cie. gemäß Art. 160 ff. OG die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen und be¬ antragt: Das Urteil der ersten Strafkammer des bernischen Obergerichts vom 10. März 1910 sei zu kassieren und die Angelegenheit zu neuer Behandlung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Die Kassationsklägerin beschwert sich materiell über Verletzung der Vorschrift des MSchG, welche dem Inhaber einer geschützten Marke das Recht verleiht, auf dem Wege des Zivil= und Straf¬ prozesses gegen Verletzungen seines Markenrechtes aufzutreten, und macht in formeller Hinsicht geltend, der angefochtene Entscheid stelle sich ihr gegenüber als Endurteil im Sinne des Art. 160 OG dar, weil er sie endgültig als Partei aus dem Verfahren wegweise. Der Kassationshof zieht in Erwägung: Nach Art. 160 OG ist in Strafsachen eidgenössischen Rechts die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig „gegen die Entscheide der kantonalen Überweisungsbehörden“. Unter diese Kompetenzbestimmung fällt die vorliegende Beschwerde nicht. Der damit angefochtene Entscheid des bernischen Obergerichts qualifiziert sich weder als Überweisungsentscheid, da ja die Angelegenheit be¬ reits dem Strafrichter überwiesen war, noch, entgegen der Auf¬ fassung der Kassationsklägerin, als gerichtliches „Endurteil“. Der Begriff des „Endurteils“ in einer Strafsache setzt einen Entscheid voraus, der den zur Beurteilung stehenden Strafanspruch des Staates oder eines Privatstrafklägers endgültig erledigt, d. h. über den Bestand oder Nichtbestand dieses Strafanspruchs rechts¬ kräftig abspricht. Das strafrechtliche Endurteil wird daher in der Regel entweder ein verurteilender oder ein freisprechender Sachent¬ scheid sein; doch ist die endgültige Erledigung eines Strafan¬ spruches unter Umständen auch auf dem Wege der Behandlung einer bloßen Prozeßvoraussetzung, durch Inkompetenzentscheid, möglich, wenn beispielsweise der angegangene Strafrichter seine Zuständigkeit deswegen verneint, weil die Straftat im Auslande begangen worden ist und dem Inlandstaate deshalb ein Strafan¬ spruch nicht zusteht (vergl. BGE 25 1 Nr. 47 Erw. 1 S. 282 f. Th. Weiß, Kassationsbeschwerde, in der Schweiz. Zeitschrift für Strafrecht, 1900, S. 132 ff.). Vorliegend aber ist der eingeklagte Strafanspruch noch keineswegs erledigt, er soll vielmehr kraft des angefochtenen obergerichtlichen Entscheides in einem neuen Haupt¬ verfahren erst beurteilt werden. Der Entscheid der Strafkammer beschlägt lediglich die prozessuale Frage, ob der Kassationsklä¬ gerin im Hauptverfahren zur Durchführung ihres eingeklagten Privatstrafanspruches Parteirechte zukommen oder nicht, und diese Frage deckt sich nicht etwa mit derjenigen, ob jener Privatstraf¬ anspruch überhaupt bestehe oder nicht. Denn es kann jemand einen Privatstrafanspruch besitzen, ohne ihn selbst als Prozeßparte auf dem Wege des Strafprozesses durchsetzen zu können. Wenn der Staat dem Parteistrafkläger die staatlichen Strafverfolgungs¬ und Strafgerichtsorgane in der Weise zur Verfügung stellt, daß er nur einen Antrag des Strafberechtigten auf Strafverfolgung verlangt, um alsdann den Strafprozeß selbständig, d. h. ohne weitere Mitwirkung des Antragstellers, durchzuführen, so wird der Privatstrafkläger dadurch in seinem materiellen Rechtsan¬ spruche nicht verkürzt, sondern es wird lediglich der Umfang seiner prozessualen Befugnisse beschränkt. Auf dem hier in Betracht fallenden Gebiete des Markenschutzes aber hat sich der Bundesge¬ setzgeber darauf beschränkt, bestimmte Privatstrafansprüche einzu¬ AS 36 I — 1910

räumen, und hat die prozessuale Durchführung dieser Ansprüche vollständig den Kantonen überlassen. Das MSchG gibt in Art. 27 gewissen Privatpersonen lediglich das Recht, eine Strafklage „an¬ zustrengen“, es enthält jedoch keine weitern Bestimmungen über die prozessualen Kompetenzen dieser Personen, insbesondere garan¬ tiert es ihnen nicht die Stellung einer eigentlichen Prozeßpartei und regelt auch nicht die Voraussetzungen, unter denen der Pri¬ vatstrafkläger zur adhäsionsweisen Geltendmachung von Zivilan¬ sprüchen im Strafverfahren berechtigt ist (vergl. DUNANT, Traité des marques de fabrique, etc., S. 390 Nr. 237). Der Bundes¬ gesetzgeber hatte daher auch keine Veranlassung, diese prozessualen Rechtsverhältnisse der Aufsicht der bundesgerichtlichen Kassations¬ instanz zu unterstellen, und ein Entscheid über die prozessuale Rechtsstellung des Privatstrafklägers, wie er hier in Frage steht, kann, weil er nach dem Gesagten den materiellen Strafanspruch selbst nicht berührt, nicht als „Endurteil“ im Sinne des Art. 160 OG betrachtet werden. Die vorliegende Kassationsbeschwerde erweist sich somit als prozessualisch unzulässig. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Auf die Kassationsbeschwerde wird nicht eingetreten.