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36_II_496

BGE 36 II 496

Bundesgericht (BGE) · 1910-10-21 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

73. Arteil vom 21. Oktober 1910 in Sachen Ohmberger-Niederberger, Kl. und Ber.=Kl., gegen Witwe Hägler, Bekl. u. ebenfalls Ber.=Kl. Haftung des Geschäftsherrn nach Art. 62 OR. Exkulpationsbeweis? Bedeutung früherer Dienstzeugnisse des Angestellten. — Ent¬ schädigungsbemessung : Ausschluss eines Abzuges nach Art. 51 OR bei schwerem Verschulden des schädigenden Täters (Angestellten). Abzug für die Vorteile der Kapitalab¬ findung. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. — Mit der vorliegenden Klage belangt der Kläger Ohm¬ berger=Niederberger die beklagte Witwe Hägler als Inhaberin der Mühle in Lausen gemäß Art. 62 OR für den ihm durch einen Angestellten (Fahrknecht) der Beklagten, Jakob Schorrer, zuge¬ fügten Schaden, gestützt auf folgenden Tatbestand: Am 16. Juni 1908 besorgte Schorrer, der am 9. Juni zuvor in den Dienst der Beklagten getreten und in den ersten Tagen zu (größtenteils pännigen) Bahnfuhren in Lausen selbst, sowie zu einer Zwei¬ spänner=Fuhre nach Pratteln verwendet worden war, im Auftrage des Geschäftsleiters der Beklagten eine vierspännige Fuhre nach Allschwil. Auf dem Rückwege mit dem leeren Wagen begegnete er, abends um 5 Uhr, zwischen dem sogenannten Schänzli und Muttenz einem in entgegengesetzter Richtung fahrenden Einspänner¬ fuhrwerk der Brauerei Dietrich in Basel, das von dem damals 37=jährigen Kläger geleitet wurde. Die beiden Wagen kreuzten sich an einer Stelle, wo die 5 m breite Straße zufolge eines Erdaushubes damals nur in einer Breite von 4,45 m fahrbar war. Trotzdem der Kläger so weit nach rechts ausgewichen war, daß ein Teil seines Wagens auf den Aushub zu stehen kam, rannte Schorrer, der im Trab vorbeifuhr und seine Pferde nicht mit den Zügeln, sondern nur mit der Peitsche dirigierte, den Wagen des Klägers an. Durch den Ruck des Zusammenstoßes wurde der Kläger vom Wagenbock geschleudert und erlitt Ver¬ letzungen (eine fractura malleolaris mit Luxation des rechten Fußes und einer Absprengung am talus), die seine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bis zum 20. September 1908, hierauf noch teilweise Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. Oktober 1908 und end¬ lich eine bleibende Verminderung seiner Arbeitsfähigkeit um 12- 15% zur Folge hatten. Der Kläger hat ursprünglich im Prozesse eine Entschädigungs¬ forderung von total 7334 Fr. 40 Cts. nebst 5 % Zins seit

16. Juni 1908 gestellt. Die Beklagte hat diese Forderung grund¬ sätzlich und eventuell auch dem Maße nach bestritten. B. — Durch Urteil vom 13. April 1910 hat das Obergericht des Kantons Basel=Landschaft in dieser Streitsache erkannt: „Das Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 27. Januar 1910 „wird aufgehoben und dahin abgeändert, daß die Beklagte zur Zahlung von 3000 Fr. nebst Zins à 5 % seit 30. Juli 1908 „an Kläger verurteilt wird. C. — Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und rmrichtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Der Kläger hat den Abänderungsantrag gestellt, es sei die

Entschädigung von 3000 Fr. durch Weglassung der vom kanto¬ nalen Richter gemachten Abzüge von 30 % wegen angeblich nicht groben Verschuldens der Beklagien und von weiteren 10¼ für die Vorteile der Kapitalabfindung zu erhöhen auf 4639 Fr. 12 Cts. (214 Fr. 95 Cts. für vorübergehende Erwerbsunfähig¬ keit und 4424 Fr. 17 Cts. für bleibende Nachteile) samt zuge¬ sprochenem Zins; eventuell seien die angefochtenen Abzüge ange¬ messen zu reduzieren. Die Beklagte hat in ihrer Berufungserklärung ihre Rechtsbe¬ hren um gänzliche Abweisung der Klage, eventuell angemessene Herabsetzung des zugesprochenen Betrages erneuert. D.- In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter beider Parteien je auf Gutheißung der eigenen und Abweisung der geg¬ nerischen Berufung angetragen; in Erwägung: Was die in erster Linie streitige Frage betrifft, ob die Beklagte grundsätzlich aus Art. 62 OR haftbar sei, steht tat¬ sächlich fest, daß der Unfall des Klägers durch den Angestellten der Beklagten, Fahrknecht Schorrer, in Ausübung seiner geschäft¬ lichen Verrichtungen, und zwar durch fehlerhafte Leitung des ihm anvertrauten Fuhrwerkes, verursacht worden ist. Danach haftet die Beklagte dem Kläger für die Schadensfolgen des Unfalls, sofern sie nicht beweist, daß sie bei der Anstellung und eventuell auch bei der Instruktion und Beaufsichtigung ihres Fahrknechtes „alle erforderliche Sorgfalt“ angewendet habe, um einen solchen Unfall zu verhüten. Nun hat sich die Beklagte zunächst auf eine Anzahl schriftlicher Zeugnisse über die frühere Tätigkeit Schorrers berufen, aus denen hervorgeht, daß jener vom 22. November 1903 bis 25. März 1905 als Fahrknecht bei Camioneur Schnyder in Basel in Dienst stand, wobei er seine Obliegenheiten nach Angabe des Dienstherrn „treu und fleißig“ versah und nach Bescheinigungen dreier Kunden des Geschäftes, die er häufig zu bedienen hatte, „sehr solid, zuverlässig und arbeitsam“ war; daß er später, vom 14. Juni bis 30. September 1905, als Hilfs¬ arbeiter und Fahrknecht der Aktienbrauerei Basel ebenfalls „zur vollsten Zufriedenheit“ seiner Vorgesetzten tätig war und endlich vom 15. Mai 1906 bis 13. April 1907 als Packer und Aus¬ läufer im Dienste des Geschäftes E. Zimmermann in Basel als „fleißigen, soliden und ehrlichen Arbeiter“ erwies. Diesen Zeugnissen gegenüber wendet der Kläger zu Unrecht ein, daß die Beklagte sich hierauf nicht ohne weiteres verlassen, sondern bei den betreffenden Dienstherren noch direkte Erkundigungen über Schorrer hätte einziehen sollen. Die Beklagte durfte jedenfalls in guten Treuen annehmen, daß die Aussteller der Zeugnisse deren Inhalt auch auf direkte Anfrage bestätigen würden; sie durfte sich hiebei an sich umso eher beruhigen, als ihr speziell über das Ver¬ halten Schorrers bei Camioneur Schnyder mehrere wesentlich übereinstimmende Zeugnisse vorlagen. Dagegen durfte die Beklagte in der Tat aus dem Grunde nicht entscheidend auf diese Zeugnisse abstellen, weil sie über die Tätigkeit Schorrers während des letzten Jahres vor seiner Anmeldung bei ihr überhaupt keine Auskunft gaben und überdies ersehen ließen, daß Schorrer unmittelbar vor dieser zeugnislosen Zeit nicht mehr als Fahrknecht, sondern nur als „Packer und Ausläufer“ beschäftigt gewesen war. Diese Momente mußten die Beklagte zu weiteren Erhebungen veran¬ lassen. Sie macht nun weiterhin allerdings noch geltend, daß Schorrer ihr auch von ihrem damals in Basel in der kaufmän¬ nischen Lehre stehenden 19=jährigen Sohne empfohlen worden sei, der jenen bei Fuhrleistungen für seinen Prinzipal, das Geschäfts¬ haus Gemuseus & Stöcklin, habe beobachten können. Allein ein¬ mal geht aus den Akten nicht hervor, daß diese Beobachtungen aus der letzten Zeit vor der Anstellung Schorrers durch die Be¬ klagte datieren — der Sohn Hägler befand sich nach dem Zeug¬ nis des Firmateilhabers E. Gemuseus schon vom Juli 1906 an bei Gemuseus & Stöcklin in der Lehre —, und ferner ist nicht erstellt, in wessen Dienst überhaupt Schorrer anläßlich jener Be¬ obachtungen stand, da der Zeuge Gemuseus lediglich ausgesagt hat, für die Firma Gemuseus & Stöcklin besorge Thommen Sohn die Camionage, der seinerseits wieder dem Zeugen selbst nicht bekannte Fuhrhalter anstelle. Nach Angabe der Beklagten wäre der betreffende Dienstherr Schorrers ein Fuhrhalter Hörig gewesen, über seine Tätigkeit bei diesem aber hatte Schorrer selbst sich ihr in keiner Weise ausgewiesen. Dies war gewiß zum min¬ desten auffällig, und die Beklagte hätte danach allen Grund gehabt,

hierüber noch nähere und direkte Erkundigungen einzuziehen und von Schorrer überhaupt über seine Betätigung bis unmittelbar vor seiner Anmeldung bei ihr Auskunft zu verlangen. Den Mangel solcher Aufklärung über die letzte Zeit vermochten auch die von der Beklagten endlich noch angerufenen sogenannten Probefuhren, welche die Beklagte Schorr zunächst, vor der ver¬ hängnisvollen Fahrt, ausführen ließ, nicht zu ersetzen; denn in jener kaum 8tägigen Probezeit konnte sich die Beklagte namentlich darüber offenbar nicht genügend vergewissern, ob Schorrer neben der technischen Fähigkeit auch die für einen Fahrknecht notwen¬ digen Charaktereigenschaften (Solidität und Zuverlässigkeit bei nicht direkter Überwachung) habe — in welcher Hinsicht er sich seit der durch seine Zeugnisse belegten Arbeitsperiode sehr wohl geändert haben konnte. Es ist daher mit der Vorinstanz anzu¬ nehmen, daß die Beklagte bei der Anstellung Schorrers nicht „alle erforderliche“ Sorgfalt angewendet habe. Unter diesen Umständen kann darauf nichts ankommen, daß sie den einmal eingestellten Fahrknecht vor seiner verhängnisvollen Fahrt an sich genügend instruiert hatte, ihm insbesondere, wie feststeht, das Traben mit dem Vierspänner — worauf wohl der Zusammenstoß mit dem Fuhrwerk des Klägers zurückzuführen ist — ausdrücklich hatte verbieten lassen; vielmehr ist nach dem. Gesagten die Haftbarkeit der Beklagten für den streitigen Unfall nach Maßgabe des Art. 62 OR grundsätzlich zu bejahen.

2. — Hinsichtlich der Entschädigungsbemessung steht heute nur noch die Entschädigung für bleibende Verminderung der Arbeits¬ fähigkeit in Frage, indem die vom Obergericht dem Kläger für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit und für Heilungskosten, unte Abzug der von ihm bereits durch seinen eigenen Arbeitgeber erhaltenen Beträge, zugesprochene Summe von 214 Fr. 95 Cis. als solche nicht angefochten ist. Auch was die dauernde Inva¬ lidität betrifft, hat die Vorinstanz deren Grad auf Grund ärzt¬ licher Begutachtung unangefochten auf 131 % bestimmt und danach in einwandfreier Weise einen Gesamtschadensbetrag aus diesem Titel von 4424 Fr. 17 Cts. ermittelt. Streit berrscht dagegen noch über die vom Obergericht bei Festsetzung der zuge¬ sprochenen Entschädigung von diesem Schadensbetrage gemachten Abzüge von 30 %, in Anwendung des Art. 51 Abs. 1 OR, weil der Beklagten nur ein leichtes Verschulden zur Last falle, und von 10% für die Vorteile der Kapitalabfindung. Der Kläger bestreitet die Zulässigkeit dieser beiden Abzüge, während die Be¬ klagte umgekehrt eine weitere Herabsetzung der vom Obergericht gesprochenen Entschädigung verlangt. Hierüber ist nun zu bemerken:

a) Was zunächst den ersteren Abzug betrifft, ist der vorliegende Fall derart gestaltet, daß auf die Kontroversen, welche hinsichtlich des Verhältnisses der Art. 51 Abs. 1 und Art. 62 OR bestehen, nicht eingetreten zu werden braucht. Wenn man nämlich davon ausgeht, daß bei der Haftung des Geschäftsherrn nach Art. 62 nicht nur die Größe des verursachten Schadens, sondern auch das Maß des Verschuldens auf Seite der haftbaren Personen (Art. 51 Abf. 1) für die Berechnung der Entschädigung in Betracht falle, so muß jedenfalls daran festgehalten werden, daß von diesem letzteren Gesichtspunkte aus nicht etwa bloß auf das größere oder geringere Maß der Sorgfalt, welches der beklagte Geschäftsherr in concreto befolgt oder versäumt hat, abgestellt werden darf, sondern daß ein schuldhaftes Verhalten des Täters selbst vor allem ins Gewicht fallen muß. Nun ließ der Fahrknecht Schorrer, wie un¬ bestrittenermaßen feststeht, nicht nur — entgegen dem ausdrück¬ lichen Verbot seiner Dienstherrin — die Pferde traben, sondern nahm sich dabei nicht einmal die Mühe, sie bei der schwierigen Kreuzung mit dem Fuhrwerk des Klägers an der besondere Vor¬ sicht erheischenden engen Straßenstelle mit den Zügeln zu führen. Demnach muß Schorrer ein nicht bloß geringes, sondern viel¬ mehr ein sehr schweres Verschulden zur Last gelegt werden. Unter solchen Umständen wäre es aber weder recht noch billig, den Ge¬ schädigten einen Teil seines Schadens an sich selbst tragen zu lassen, aus der Erwägung, daß jedenfalls den haftbaren Ge¬ schäftsherrn ein schweres Verschulden nicht treffe. Der in Rede stehende Abzug ist daher zu streichen.

b) Der ferner streitige Abzug für die Vorteile der Kapitalab¬ findung des Klägers ist nach den gegebenen Verhältnissen grund¬ sätzlich gutzuheißen und im Sinne der Praxis des Bundesgerichts, welche sich hiefür in Ansätzen von 10—20 % bewegt, abweichend vom Obergericht auf 15% zu bestimmen.

3. — Die vorstehende Erwägung führt zu folgender Entschädi¬ gungsberechnung:

a) Schaden aus dauernder Verminderung der Arbeitsfähig¬ Fr. 4424 17 keit 663 60 Abzug von 15 Fr. 3760 57 verbleiben

5) Dazu Schaden aus vorübergehender Arbeits¬ 214 95 unfähigkeit Fr. 3975 52 Ergibt total oder in runder Ziffer 4000 Fr. Auf diesen Betrag ist daher die dem Kläger obergerichtlich zugesprochene Summe, nebst unbestrit¬ tenem Zins, zu erhöhen; erkannt: In teilweiser Gutheißung der Berufung des Klägers und Ab¬ weisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Ober¬ gerichts des Kantons Basel=Landschaft vom 13. April 1910 dahin abgeändert, daß die Beklagte zur Bezahlung von 4000 Fr. nebst 5% Zins seit dem 30. Juli 1908 an den Kläger verurteilt wird.