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65. Auszug aus dem Arteil vom 14. Juli 1910 in Sachen Steigmeier & Cie., Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Hermann-Greiner, Kl. u. Ber.=Bekl. Art. 83 Abs. 2 SchKG: Die Aberkennungsklage kann nicht auf Ab¬ änderung der Kostendispositive des dem Aberkennungsprozesse zu Grunde liegenden Rechtsöffnungsentscheides gehen; der Aberkennungs¬ richter ist zur Beurteilung eines solchen Begehrens nicht kompetent. Die beklagte Firma Steigmeier & Cie. in Basel hat als In¬ dossatarin eines von der Klägerin Frau Hermann=Greiner daselbst akzeptierten Wechsels im Betrage von 2000 Fr. gegen die Klä¬ gerin Betreibung angehoben und provisorische Rechtsöffnung er¬ wirkt. Hierauf hat Frau Hermann=Greiner die Aberkennungsklage angestrengt, mit dem Rechtsbegehren, es sei die Wechselforderung der Beklagten nebst den ergangenen ordentlichen und außerordent¬ lichen Rechtsöffnungskosten abzuerkennen. Durch Urteil vom 22. März 1910 hat das Appellationsgericht des Kantons Basel=Stadt die Aberkennungsklage im vollen Um¬ fange gutgeheißen. Das Bundesgericht aber hat die gegen diesen Entscheid eingelegte Berufung der Beklagten durch Urteil vom
14. Juli 1910 insoweit für begründet erklärt, als sich das Aber¬ kennungsbegehren der Klägerin auf die Kosten des Rechtsöffnungs¬ entscheides bezieht, und zwar aus folgender Erwägung: (5. —) Der Entscheid über das Begehren um „Aberkennung der ordentlichen und außerordentlichen Rechtsöffnungskosten“ hängt davon ab, ob der Nichter im Aberkennungsprozesse befugt sei, den Kostenentscheid des Rechtsöffnungsrichters abzuändern, und nament¬ lich, ob er im Falle, wo dem im Rechtsöffnungsverfahren unter¬ legenen Betriebenen die Gerichts= und Parteikosten dieses Ver¬ fahrens auferlegt worden sind, nun umgekehrt dem im Aberken¬ AS 36 II — 1910
nungsprozeß unterliegenden angeblichen Gläubiger mit diesen Kosten ganz oder teilweise belasten könne. Die Frage, die mit der Auf¬ fassung über die Natur der Aberkennungsklage zusammenhängt, ist kontrovers und teils verneint (vergl. Jaeger, Komm., Art. 83 Note 10), teils bejaht worden (vergl. Reichel, Komm., Art. 83 S. 89/90, Emil Huber, in der Ztsch. f. schweiz. R., 1908 S. 45 ff., Brand, Archiv, 13 (1909) S. 33 ff.). Die erstere Lösung erscheint als die richtige. Denn die Aberkennungsklage hat nur die Feststellung der Nichtexistenz der Forderung, nicht aber auch die Aufhebung der provisorischen Rechtsöffnung zum Zwecke, sie ist nicht etwa ein Rechtsmittel gegenüber dem Rechtsöffnungs¬ entscheid. Dieser bleibt, auch wenn die Aberkennungsklage geschützt wird, für die Kosten dennoch vollziehbar, die eben deshalb bezahlt werden müssen, weil der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren unterlegen ist, woran auch der Umstand, daß er im Aberkennungs¬ prozeß obsiegt, nichts zu ändern vermag. Die Vorinstanz hat so¬ mit unzuständigerweise auf Aberkennung der ordentlichen und außerordentlichen Rechtsöffnungskosten erkannt, und es muß daher in diesem Punkte die Berufung gutgeheißen und insoweit kantonale Urteil aufgehoben werden.