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36_II_38

BGE 36 II 38

Bundesgericht (BGE) · 1909-11-06 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

6. Arteil vom 25. Februar 1910 in Sachen Magazin z. „Globus“ S. Deutsch, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Magazine, z. „Globus“, A.-G., Kl. u. Ber.=Bekl. Territoriale Ausdehnung des Firmenrechts (Art. 876 Abs. 1 OR): Das Recht zum ausschliesslichen Gebrauch der eingetragenen Firma erstreckt sich auf das ganze Gebiet der Schweiz, mit der alleinigen (aus Art. 868 OR sich ergebenden) Einschränkung, dass ein Dritter seinen bürgerlichen Namen, der schon als Firma eingetragen ist ausserhalb des Registerbezirks dieser Eintragung (nicht „an dem¬ selben Orte“) gleichwohl als Firma verwenden darf. — Unzulässigkeit speziell eines dem bürgerlichen Namen in der Firma beigefügten sachlichen Zusatzes, der mit einer in einem andern Registerbezirk eingetragenen (Sach-)Firma kollidiert. — Anspruch auf Löschung des unzulässigen Firmenzusatzes aus Art. 876 Abs. 2. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. — Durch Urteil vom 6. November 1909 hat das Kantons¬ gericht des Kantons St. Gallen über das bestrittene Rechtsbegehren der Klägerin: Die Firma des Beklagten sei gerichtlich zu löschen in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides erkannt: Die Klage ist geschützt. B. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und be¬ antragt, es sei in Aufhebung des kantonsgerichtlichen Urteils das Rechtsbegehren der Klägerin abzuweisen. C. — In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten diesen Berufungsantrag wiederholt; der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen; in Erwägung:

1. — Seit dem 20. März 1907 ist die Klägerin mit ihrer Firma „Magazine zum „„Globus““, A.=G.“ in Zürich, am Hauptsitze ihres Warenhaus=Geschäftes, im Handelsregister einge¬ tragen. Am 12. August 1907 ließ der Beklagte Simon Deutsch, für sein bisher (seit dem Jahre 1905) unter der Firma „S. Deutsch“ in St. Gallen betriebenes Warenkonfektionsgeschäft da¬ selbst die Firmenänderung „S. Deutsch, Konfektionshaus „„Glo¬ bus““ ins Handelsregister eingetragen Im September 1908 er¬ richtete die Klägerin unter ihrer Firma in St. Gallen eine Zweig¬ niederlassung. Hierauf ließ der Beklagte am 22. Januar 1909 seine Firmeneintragung abändern in: „Magazin zum „„Globus““ S. Deutsch“, und zwar in der zugestandenen Absicht, die Klägerin daran zu verhindern, ihre St. Galler Filiale mit dem Namen Globus“ zu führen. Gegen diesen Firmeneintrag des Beklagten richtet sich die vorliegende Klage.

2. — Der Beklagte bestreitet den Anspruch der Klägerin, ihm die Verwendung seiner gegenwärtigen Firma zu verbieten, in erster Linie mit der Begründung, er besitze für die Geschäftsbezeichnung „Globus“ in St. Gallen die Priorität, da die ältere Eintragung der Firma der Klägerin in Zürich für den Platz St. Gallen außer Betracht falle. Er folgert dies daraus, daß das Recht des ausschließlichen Gebrauchs einer Firma nach Art. 868 OR auf den Ort ihrer Eintragung beschränkt sei, während die Klägerin diesem Argument gegenüber unter Hinweis speziell auf die Bestim¬ mungen des Art. 865 Abs. 3 und 4 geltend macht, die erstmalige Eintragung einer Firma begründe deren Priorität für das ganze Gebiet der Schweiz. Nun stellt Art. 876 Abs. 1 OR das Prinzip der Ausschlie߬ lichkeit der (vorschriftsgemäß eingetragenen und veröffentlichten) Firma ganz allgemein, ohne örtliche Beschränkung, auf: die Firma steht danach dem Berechtigten schlechthin, „zu ausschließlichem Gebrauch“ zu. Diese universelle Ausdehnung des Firmenschutzes, zu welcher das SOR — in Abweichung von seinem Vorbilde, dem deutschen HGB., mit seiner ausdrücklichen örtlichen Beschrän¬ kung des Rechts an der Firma (Art. 20 Abs. 1 alte Fassung, § 30 Abs. 1 neue Fassung) — wohl mit Rücksicht auf die auch in deutschen Handelskreisen hiegegen erhobenen Bedenken (siehe Staub's Kommentar, 8. Aufl., S. 178) gelangt ist, erleidet frei¬ lich eine Ausnahme durch die Bestimmung des Art. 868, wonach eine eingetragene Firma „an demselben Orte“ von einer andern Person, als dem Firmeninhaber, selbst dann nicht als Firma be¬ nutzt werden darf, wenn diese Person ebenfalls den bürgerlichen

Namen trägt, auf welchen die Firma lautet. Denn aus dieser Be¬ stimmung muß a contrario geschlossen werden, daß der dritte Träger eines bürgerlichen Namens, welcher bereits als Firma im Handelsregister eingetragen ist, seinen Namen an einem andern Orte, d. h. in einem andern Registerbezirk, gleichwohl als Firma benutzen darf, und daß also insoweit das Prinzip der universellen Ausschließlichkeit der eingetragenen Firma durchbrochen ist. Allein anderseits folgt hieraus, nach der Regel von der strikten Aus¬ legung des Ausnahmerechts, auch, daß nur gegenüber dem star¬ ken Persönlichkeitsrechte eines Dritten auf seinen bürgerlichen Na¬ men das Firmenrecht des eingetragenen Inhabers im angegebenen Umfange, d. h. außerhalb des Ortes bezw. des Registerbezirks der Firmeneintragung, zurücktreten muß, daß also im übrigen, d. h. soweit nicht ein ziviles Namensrecht in Frage kommt, das Prin¬ zip der Firmenausschließlichkeit im Sinne des Art. 876 Abs. 1 OR ungeschwächt zur Geltung kommt. Diese Rechtsauffassung hat das Bundesgericht schon in seinem Urteile vom 29. Dezember 1898 in Sachen: Schweiz. Hypothekenbank in Solothurn gegen Schweiz. Hypothekenbank in Bern (A S 24 II Nr. 104, spez. Erw. 3 S. 894 ff) entwickelt und seither nicht mehr verlassen. Danach hat der Beklagte kein Recht darauf, seinen bürgerlichen Namen mit einem Zusatz als Firma zu verwenden, welcher mit der Firma der Klägerin kollidiert, da die Priorität der Eintragung dieser Firma in Zürich gegenüber der Eintragung des streitigen Zusatzes des Beklagten („Globus“) überhaupt außer Frage steht und übrigens speziell gegenüber der eingeklagten gegenwärtigen Einkleidung dieses Zusatzes („Magazin z. „„Globus““) ja auch für die Eintragung der Klägerin in St. Gallen gegeben ist. Daß aber der fragliche Zusatz mit der Firma der Klägerin kollidiert, indem er Verwechs¬ lungen zwischen ihr und der Firma des Beklagten herbeizuführen geeignet ist, bedarf keiner weitern Erörterung, hat doch der Be¬ klagte den Zusatz in seiner heutigen Form zugestandenermaßen gerade zu diesem Kollisionszwecke gewählt, um auf Grund seiner vermeintlichen Priorität auf dem Platze St. Gallen die dortige Verwendung der Firma der Klägerin auszuschließen. Die Klage ist daher schon in Anwendung des Art. 876 OR gutzuheißen, und es braucht unter diesen Umständen das von der Vorinstanz ebenfalls gebilligte Argument der Klägerin aus Art. 865 Abs. 3 und 4, welches dahingeht, daß ihre zürcherische Firmeneintra¬ gung auch deswegen entscheidend sei, weil sie für ihre Zweignieder¬ lassung in St. Gallen nach Vorschrift jener Bestimmungen die gleiche Firma führen müsse, wie für ihr Hauptgeschäft in Zürich, nicht mehr erörtert zu werden. Der Anspruch der Klägerin auf Löschung des ihr Firmenrecht verletzenden Zusatzes der Firma des Beklagten erscheint, obschon in rt. 876 Abs. 2 nicht ausdrücklich vorgesehen, als zulässig, da er sachlich in dem dort erwähnten Recht, „den Unberechtigten auf Unterlassung der weitern Führung der Firma zu belangen“, ent¬ halten ist. So sieht denn auch die bundesrätliche Verordnung über das Handelsregister vom 6. Juni 1890 in Art. 28 Ziff. 4 die amtliche Löschung einer eingetragenen Firma ausdrücklich vor, für den Fall, daß ein gerichtliches Urteil auf Begehren eines Dritten sie ausgesprochen hat. (Siehe im gleichen Sinne für die deutsche Praxis: Staub, a. a. O., S. 202); erkannt: Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das Urteil des st. gallischen Kantonsgerichts vom 6. November 1909 in allen Teilen bestätigt.