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35_I_693

BGE 35 I 693

Bundesgericht (BGE) · 1909-12-02 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

in Sachen Borellini gegen Kantonsgericht St. Gallen.

112. Arteil vom 2. Dezember 1909 Verletzung, zwar nicht der Rechtsgleichheit oder der Pressfreiheit und auch nicht etwa der Kultusfreiheit, wohl aber der Glaubens- und Gewissensfreiheit, durch Anwendung des strafrechtlichen Begriffs der Gefährdung des religiösen Friedens auf die Verbreitung eines nur auf italienische Verhältnisse anspielenden, übrigens literarisch und künstlerisch keineswegs hervorragenden antiklerikalen Witz¬ blattes in einigen Wirtschaften eines deutsch-schweizerischen Kan- tons. A. — Der Rekurrent war Abonnent mehrerer italienischer Ar¬ beiterblätter („Sempre avanti“, „La Pace“, „L’avvenire“ Lavoratore“), sowie des in Rom erscheinenden antiklerikalen Witzblattes „L’Asino“. Er pflegte dieselben am Samstag abend, zuweilen auch am Sonntag vormittag, in einer schwarzen Tasche unter seinem Mantel zu tragen und in verschiedenen Italiener¬ wirtschaften der Umgebung von St. Gallen an Wirte und Gäste, „wer sie etwa wollte“, abzugeben, und zwar ohne ein Hausier¬ patent gelöst zu haben. Am Verkaufe verdiente er je nach den Abonnementspreisen der Zeitungen nichts oder wenige Rappen. Speziell am „Asino“ verdiente er 1½ Ravpen per Stück. Am 13. März 1909 wurde Borellini von der Polizei beim Vertragen jener Zeitungen, insbesondere von Nr. 10 und 11 des „Asino“, betroffen und, da er jede Auskunft über seine Wohnung verweigerte, in Haft genommen. Darauf wurde wegen Übertretung des Hausiergesetzes eine Strafuntersuchung gegen ihn eingeleitet. Im Verlaufe dieser Strafuntersuchung legte das Bezirksamt Langgaß der Staatsanwaltschaft die Frage vor, ob nicht auch ge¬ mäß Art. 174 des Strafgesetzes Strafuntersuchung eingeleitet werden könnte, da „eine so gemeine Literatur“, wie sie der „Asino“ enthalte, jeden Katholiken ärgern und kränken müsse. Dieser An¬ regung Folge leistend, verfügte die Staatsanwaltschaft die „Leitung des Beklagten an das Bezirksgericht“. Am 4. Mai 1909 verur¬ teilte das Bezirksgericht Tablat den Rekurrenten „wegen Über¬ tretung des Hausiergesetzes und Störung des konfessionellen Frie¬ AS 35 1 — 1909

dens", letzteres „im Sinne von Art. 174 a und b des Straf¬ gesetzes", zu 8 Tagen Gefängnis und 20 Fr. Geldstrafe. Borellini appellierte gegen dieses Urteil, verlangte aber in der oberinstanzlichen Verhandlung nur Freisprechung von der Anklage auf Störung des konfessionellen Friedens. Darauf fällte das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen am 26. Juni 1909 fol¬ gendes Urteil „Der Beklagte ist der Störung des konfessionellen Friedens „und der Übertretung des Gesetzes betreffend den Marktverkehr „und das Hausieren schuldig erklärt und zu der Geldstrafe von „50 Fr. verurteilt.“ Aus den Urteilsmotiven ist ersichtlich, daß von dieser 50 Fr. betragenden Geldbuße 30 Fr. auf die dem Rekurrenten zur Last gelegte Störung des konfessionellen Friedens und 20 Fr. auf die Verletzung des Hausiergesetzes entfallen; ferner, daß in Bezug auf die Störung des konfessionellen Friedens nur Art. 174 Lemma a des Strafgesetzes anwendbar erklärt wurde. Im übrigen ist aus der Begründung des Urteils hervorzuheben: Nach dem Wortlaut von Art. 174 Lemma a des Strafgesetzes sei nicht er¬ forderlich, daß der religiöse Frieden wirklich gestört oder Glau¬ benshaß effektiv gestiftet worden sei, sondern es genüge zum objektiven Tatbestand, daß die Handlungen geeignet seien, die erwähnten Wirkungen auszuüben. Ob dies bei Borellini zutreffe, sei ausschließlich auf Grund der beiden konfiszierten Nummern des „Asino“ (Nr. 10 und 11) zu untersuchen. In diesen Nummern seien nun zu beanstanden:

a) in Nr. 10: das Bild „Bepi attacchino .... elettorale“, sowie die Bilder auf Seite 1 und 2;

b) in Nr. 11: die Artikel „II terremoto in canonica“, „La protesta di S. Giuseppe“, „II ristoro .... dei prelati", „Dio si suicidò“ und „L’ospitalità cattolica“, sowie die Bilder auf den Seiten 3, 6 und 8 (vergl. über den Inhalt dieser Artikel und Bilder Fakt. D hienach). In diesen Artikeln und Bildern, fährt das Urteil fort, werde die katholische Priesterschaft als beteiligt an unsittlichen Vorgängen und schmachvollen Begangenschaften hingestellt, der oberste Priester der katholischen Christenheit „Bepi“ genannt und in höchst hohnvoller Weise zur Darstellung gebracht, die katholische Kirche endlich als Baracke bezeichnet. Es sei nun zweifellos geeignet, den Frieden und die gegenseitige Achtung, die Grundlage dieses Frie¬ dens, unter den Religionsgesellschaften zu stören und Haß gegen den katholischen Glauben zu stiften, wenn man die Lehrer dieses Glaubens als derart unsittliche Subjekte hinstelle. Mit seinen un¬ flätigen, rohen und Argernis erregenden Darstellungen überschreite der „Asino“ die Grenzen derjenigen Kritik, die nach Art. 49 BV gegenüber den Religionsgesellschaften, ihren Einrichtungen und ihren Organen gestattet sei und gestattet sein müsse. In subjektiver Richtung erachte das Gericht den Tatbestand des Art. 174 litt. a StGB als erfüllt, wenn der Täter das Be¬ wußtsein habe, daß seine Handlung geeignet sei, den Frieden unter den Religionsgesellschaften zu stören oder Glaubenshaß usw. zu stiften. Dieses Bewußsein müsse beim Beklagten, der zugestande¬ nermaßen gewußt habe, daß der „Asino“ die Katholiken ärgere, als vorliegend angenommen werden, und zwar ganz unabhängig von der Frage, ob der „Asino“ polizeilich verboten worden sei und ob er verboten werden konnte. B. — Gegen dieses Urteil hat Borellini den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: „Das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen gegen L. Borel¬ „lini, vom 26. Juni 1909, sei aufzuheben, soweit es wegen an¬ „geblicher Störung des konfessionellen Friedens erfolgte.“ Der Rekurs wird damit begründet, daß das angefochtene Urteil eine Verletzung der Art. 4, 49 ff. und 55 der Bundesverfassung bedeute. Die nähere Substantiierung des Rekurses in Bezug auf Art. 4 BV ist aus den Erwägungen 2 und 3 hienach ersichtlich. C. Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen hat Ab¬ weisung des Rekurses beantragt. D. — Von den im angefochtenen Urteil beanstandeten Artikeln sind hier folgende in extenso wiederzugeben:

a) der Artikel „II terremoto in canonica“, in Nr. 11, Seite 2: Gaetanino ! Hai inteso? Cos’è, Gigetto ? Non senti sulla testa ?

Misericordia ! il terremoto! Il terremoto nella camera del signor curato ! Ma è dapertutto, imbecille ! Vogliamo vestirci? Fuggiamo!.... Perpetua! Perpetua! aiuto! Corriamo nella stanza della serva! Dio! La Perpetua non c’è! Che sia scappata? Misericordia! Senti su, nella camera del curato, che terre- moto! Corriamo su a svegliare il signor curato ! Dio ce la mandi buona ! Santo Ermenegildo e sant’Elpidio, aiutateci voi ! Signor curato, signor curato! Che c'è? C’è il terremoto! Ah si? Ebbene, ragazzi, pregate! Pregate finchè cessa! Anche la Perpetua è scappata, signor curato ! Eh, non pensateci, chè essa sta al sicuro. Pregate, pregate ! Preghiamo, preghiamo! Sant’ Elpidio benedetto, protettore del terremoto, noi ci raccomandiamo a te. Signor curato, lo si sente aucora? E proprio in camera vostra! Pregate, ragazzi, pregate ! Signor curato, non lo si sente più. Iddio ci ha esauditi ! Anche me! Gardhabba.

b) der Artikel „II.. . ristoro dei prelati (Dedicato a chi crede nella castità)“, in Nr. 11, Seite 3 : In un’opera intitolata : Il Gabinetto del re di Francia, nel quale sono tre pietre preziose di inestimabile valore, per mezzo delle quali Sua Maestà diviene il primo monarca del mondo ed i suoi sudditi sollevati del tutto, con la data del 1581, si legge : « Vi sono nella diocesi di questo arcivescovado (di Lione) più di 45 femmine maritate a gentiluomini, conbubine di questi prelati. Non ostante questi adulterii, i prelati hanno tenuto e tengono belle ragazze e concubine, le quali hanno loro partorito dei bei figliuoli. I bastardi nati da questi pri¬ mati e vescovi durante l’anno di questo quadro sono in nu¬ mero di 27. » L’autore annunzia che les épaves épiscopales non sono comprese nella lista : intende per quelle « le donne colle quali è costume di restorare i signori prelati quando fanno le loro cavalcate, cioè le visite delle loro diocesi ». I canonici, in numero di 478, non sono punto più riservati nella loro condotta. L’autore si scusa di non aver potuto scoprire che 600 ma¬ ritate « lascivamente operanti coi canonici », ma viene notando dietro la oscena lista un canonico « il quale in un anno ha adulterato con nove donne borghesi, cioè colle mogli di due avvocati, d’un procuratore, di tre domascai, d’un cam- bista, con una merciaia e con una della Corte. » Nel capitolo dei canonici, mette a conto di lista 68 sodo¬ miti, 38 « bardaches », 846 ragazze e cameriere, mantenute a vitto ed abitazione, di cui « la maggior parte hanno fatto morire il frutto che portavano in ventre,» e 62 « ruffiane », distinte coi loro nomi e cognomi. « Oltre ai surriferiti canonici — segue lo strano calcolatore voi ne avete altri 96, la terza parte dei quali sono tutti appestati e gottosi, gli altri sessagenari, che hanno delle ca- meriere dai denti smossi tanto per la peste che per la vec- chiaia, e non partoriscono più. » I cappellani in numero di 300 « moltiplicarono assai in bastardi » e la lista della poligamia attribuise loro due o tre concubine per ciascheduno, maritate o libere. E poi c’è della gente che si meraviglia se quei frati di Messina tenevano le loro metà .. . per il suddetto « ris- torio »! c)der Artikel „La protesta di S. Giuseppe“ in Nr. 11, Seite 3: Dal Paradiso il di della mia festa, 1909. Caro asino, Dicono ch’io sia solo il padre putativo di Gesù Christo. No, per la santità di Pio IX! Io non sono soltanto il padre putativo, ma il padre autentico, reale! anche se ho sposato quando il mio crin si faceva canuto.

Dicono i preti che un giorno lo Spirito santo abbia resa madre la mia signora. Ma ciò è possibile ? ! Il chatechismo dice che Gesù Christo è la seconda persona della S. S. Trinità, e come il padre e lo spirito santo, è uqualmente eterno; poi dice che una persona divina non può stare nè agire senza le altre. Dunque, se non per la verità, almeno per la logica, col piccione sarà pure inter¬ venuto il figlio col relativo padre eterno; e tutte e tre le persone divine avranno agito insieme. E il figlio sarà... padre di se stesso. Ma ciò è assurdo e ridicolo. Tu, o caro asino, che sovente vedi Bepi (o viceversa), in- contrandolo, diglielo che si tenga pure quella santità che, coucordemente ai suoi predecessori, mi attribuisce, ma non mi voglia far credere marito troppo cattolico. Ringraziandoti, ti bacio come ho fatto nella stalla di Per San Guiseppe Bethlem. Zio Lao. Im übrigen sind Inhalt und Sinn der inkriminierten Artikel und Bilder aus Erwägung 8 hienach ersichtlich. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — (Formalien des Rekurses.

2. — In der Sache selbst ist zunächst der Standpunkt auszu¬ schalten, wonach das angefochtene Urteil auf Willkür beruhe, weil das Gericht gar nicht untersucht habe, ob das religiöse Ge¬ fühl eines Bürgers wirklich verletzt, ob der religiöse Frieden wirklich gestört worden sei, sondern sich damit begnügt habe, zu konstatieren, daß die Verbreitung des „Asino“ dazu geeignet gewesen sei. Der Rekurrent übersieht hiebei, daß Art. 174 Lemma a des kantonalen Strafgesetzes seinem Wortlaute nach nicht erst die wirkliche Störung des religiösen Friedens, sondern in der Tat schon solche Handlungen mit Strafe bedroht, welche geeignet sind, „den Frieden unter den vom Staate anerkannten Religions¬ gesellschaften zu stören, oder Glaubenshaß zu stiften“. Darin aber, daß das Gericht sich an den Wortlaut des Gesetzes gehalten und von einer restriktiven Interpretation desselben abgesehen hat, kann jedenfalls ein Akt der Willkür nicht erblickt werden.

3. — Davon sodann, daß das angefochtene Urteil die Rechts¬ gleichheit im engern Sinne verletze, kann ebenfalls keine Rede sein. Eine rechtsungleiche Behandlung soll nach der Argu¬ mentation des Rekurses darin liegen, daß Borellini wegen Ver¬ breitung des „Asino“ bestraft wurde, während dieses Preßprodukt in Buchhandlungen und Zeitungskiosken unbeanstandet verkauft werde. Es ist aber klar, daß, die tatsächliche Richtigkeit dieser Be¬ hauptung vorausgesetzt, hieraus höchstens auf eine ungleiche Hand¬ habung des Gesetzes durch die Polizeibehörden geschlossen werden könnte, während dem Kantonsgerichte, dessen Urteil einzig den Gegenstand des Rekurses bildet, eine Verletzung der Rechtsgleichheit nur dann zur Last fallen würde, wenn ihm ein solcher Fall von Verkauf des „Asino“ in einer Buchhandlung oder in einem Kiosk zur Beurteilung vorgelegen und das Gericht den Angeklagten etwa deshalb freigesprochen hätte, weil, im Gegen¬ satz zum Hausieren mit dem „Asino“, der Verkauf desselben in einer Buchhandlung oder in einem Zeitungskiosk nicht strafbar sei. Des fernern erscheint auch der Standpunkt des Rekur¬ renten, wonach eine Verletzung der Preßfreiheit vorliege, von vornherein als unbegründet. Auf die in Art. 55 BV enthaltene Garantie der Preßfreiheit können sich, wie stets erkannt wurde, nur solche Personen berufen, welche zu dem betreffenden Impri¬ mat in einem preßrechtlichen Verhältnis stehen, also der Verfasser eines bestimmten inkriminierten Artikels, der Redaktor der diesen Artikel enthaltenden Zeitung, der Verleger der Zeitung, der Ver¬ fasser und der Herausgeber eines Buches, der Drucker und allen¬ falls der regelmäßige Zeitungsausträger, sowie der Generaldepo¬ sitar eines in Buchform erscheinenden Werkes. Der Rekurrent steht nun aber zum „Asino“ in keinem derartigen preßrechtlichen Verhältnis, sondern er ist, wie er selber erklärt hat, lediglich Abonnent des Blattes und verbreitet dasselbe mehr nur aus Liebhaberei. Es kann daher von einer ihm gegenüber begangenen Verletzung der Preßfreiheit nicht gesprochen werden.

5. — Was nun die behauptete Verletzung der Glaubens¬ und Gewissensfreiheit sowie der Kultusfreiheit betrifft so ist zwischen Art. 49 BV einerseits und Art. 50 anderseits zu

unterscheiden. Während Art. 49 auch von solchen Personen ange¬ rufen werden kann, welche sich ihrerseits zu keinem bestimmten Glauben bekennen, sondern lediglich die Freiheit der Negierung aller Religion bezw. die Freiheit der Kritik gegenüber bestimmten religiösen Anschauungen oder Einrichtungen für sich in Anspruch nehmen, setzt dagegen Art. 50 bei demjenigen, welcher diese Ver¬ fassungsbestimmung anruft, die eigene Ausübung gottesdienstlicher Handlungen voraus. Eine gleichzeitige Anrufung beider Verfas¬ sungsgrundsätze (der Glaubens= und Gewissensfreiheit einerseits und der Kultusfreiheit anderseits) kann allerdings vorkommen, wenn die behauptete Verletzung der Glaubens= und Gewissensfreiheit in der Störung einer gottesdienstlichen Handlung besteht. Borellini be¬ haupter nun aber selber nicht, in der Ausübung einer von ihm vorgenommenen gottesdienstlichen Handlung gestört worden zu sein, sondern er beschwert sich lediglich darüber, daß er wegen der Verbreitung kritischer Außerungen über die Einrichtungen einer bestimmten Religionsgenossenschaft bestraft worden sei; die Ver¬ breitung solcher kritischer Außerungen erscheint aber ihrerseits nicht als eine „Ausübung gottesdienstlicher Handlungen“, wie sie Art. 50 BV voraussetzt. Der Rekurrent kann sich somit auf das diesem Artikel zu Grunde liegende, im ersten Absatz desselben zum Aus¬ druck gebrachte Prinzip von vornherein nicht berufen. Daraus folgt aber zugleich, daß auch der zweite und der dritte Absatz des mehrerwähnten Artikels hier nicht in Betracht kommen können. Absatz 3 bezieht sich übrigens schon seinem Wortlaute nach nur auf Anstände über die Bildung oder Trennung von Religionsge¬ nossenschaften, also auf eine Materie, mit welcher der Fall des Rekurrenten offensichtlich nichts zu tun hat. Absatz 2 aber ent¬ hält lediglich einen Vorbehalt zu Gunsten gewisser staatlicher Maßnahmen, welche an sich vielleicht als eine Beeinträchtigung der Kultusfreiheit aufgefaßt werden könnten, welche jedoch mit Rücksicht auf andere Religionsgenossenschaften, oder sonstwie aus staatspolitischen Gründen, zulässig erklärt werden. Es kann daher dieser zweite Absatz des Art. 50, falls derselbe überhaupt Indivi¬ dualrechte zu begründen geeignet ist, was dahingestellt bleiben mag, doch jedenfalls nur dann angerufen werden, wenn eine Beeinträchtigung gottesdienstlicher Handlungen in Frage steht, nicht aber auch dann, wenn jemand, wie Borellini, umgekehrt wegen seiner feindseligen Haltung gegenüber kirchlichen Einrich¬ tungen verfolgt wird.

6. — Fragt es sich demnach nur noch, ob eine Verletzung der in Art. 49 BV garantierten Glaubens= und Gewissensfreiheit vorliege, so ist eine solche Verletzung allerdings nicht schon in dem auf den vorliegenden Fall zur Anwendung gebrachten Art. 174 Lemma a des st. gallischen Strafgesetzes als solchem zu erblicken wenigstens nicht insoweit, als darin die zur Störung des religiösen Friedens geeigneten Handlungen mit Strafe bedroht werden. Wenn auch Art. 49 BV nicht, wie Art. 50, einen aus¬ drücklichen Vorbehalt der zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Friedens geeigneten Maßnahmen enthält, so ist doch klar, daß der Grundsatz der Glaubens= und Gewissensfreiheit, eben weil er ein gewährt, nicht Freiheitsrecht zu Gunsten aller Konfessionen seinerseits zur Aufhebung der freien Betätigung einzelner Kon¬ fessionen bezw. zur Störung des konfessionellen Friedens führen solchen Wirkung darf. Und wenn nun behufs Vermeidung einer nicht erst die effektive Störung des religiösen Friedens, sondern schon die Vornahme von Handlungen, welche zur Störung des¬ selben geeignet sind, mit Strafe bedroht wird, so kann auch in dieser vielleicht etwas weitgehenden Präventivmaßregel eine Ver¬ letzung der Glaubens= und Gewissensfreiheit nicht gefunden werden. Gleichwie nach allgemeinen Grundsätzen des Strafrechtes schon der Versuch eines Deliktes strafbar sein kann, und gleichwie in zahlreichen positiven Strafgesetzen sogar die bloß fahrlässige Ge¬ fährdung bestimmter Güter, insbesondere des menschlichen Lebens, unter Strafe gestellt wird, so muß es auch zulässig sein, die bloße Gefährdung des religiösen Friedens mit Strafe zu belegen. Es ist also im vorliegenden Falle eine Verletzung der Glau¬ bens= und Gewissensfreiheit nicht schon in der zur Anwendung gebrachten Gesetzesbestimmung als solcher zu erblicken. Wohl aber fragt es sich, ob diese Gesetzesbestimmung auf den Rekur¬ renten anwendbar war, mit andern Worten, ob Borellini wirklich solche Handlungen vorgenommen habe, welche geeignet waren, den religiösen Frieden zu stören. Falls der Rekurrent, wie er behauptet, wegen einer Handlung bestraft worden ist, welche zur Störung

des religiösen Friedens nicht geeignet war, so bedeutet seine Be¬ strafung nicht nur eine Verletzung der in Betracht kommenden Norm des kantonalen Strafgesetzes, was für die Gutheißung des staatsrechtlichen Rekurses selbstverständlich nicht genügen würde, sondern auch eine Verletzung von Art. 49 BV. Denn das Recht, an der Religion im allgemeinen oder an den Grundsätzen und Einrichtungen einer bestimmten Religionsgenossenschaft im beson¬ dern Kritik zu üben, gehört mit zum Inhalte der Glaubens= und Gewissensfreiheit, und die Ausübung dieses Rechtes erleidet nur diejenigen Beschränkungen, welche sich entweder aus dem Gebote der öffentlichen Ordnung und der Sittlichkeit oder aus dem Prin¬ zip der Glaubens= und Gewissensfreiheit selber, bezw. aus dem Gebote der Achtung der Persönlichkeit der Mitmenschen, ergeben. Vergl. BGE 35 1 S. 351 f.; Burckhardt, Kommentar, S. 484 f. Unter diesem Gesichtspunkte kommt aber nicht schon jede Krän¬ kung Andersdenkender in Betracht, wie das Kantonsgericht an¬ zunehmen scheint. Denn „jede Lehre stellt sich in Gegensatz zu den andern und behauptet sich durch die Verneinung der andern“ (Burckhardt, a. a. O.); die Verneinung einer Lehre wird aber bei der bekannten großen Empfindlichkeit des religiösen Gefühls von den überzeugten Anhängern dieser Lehre nur allzuleicht als Kränkung empfunden. Deshalb ist es unmöglich, das Recht der Kritik in religiösen Dingen in dem Sinne einzuschränken, daß eine jede durch diese Kritik bewirkte Kränkung Andersdenkender strafbar wäre. Es bedarf vielmehr schon eines derartigen Angriffes, daß dadurch die Freiheit, sich zu einem bestimmten Glauben zu bekennen, aufgehoben wird, die Glaubens= und Gewissensfreiheit also in ihr Gegenteil umschlägt. Dies ist es, was in Art. 174 Lemma a des st. gallischen Strafgesetzes unter dem Gesichtspunkte der „Störung des religiösen Friedens“ bezw. der „Stiftung von Glaubenshaß“ oder der „Verfolgung wegen religiöser Ansichten“ mit Strafe bedroht wird, und nur unter diesem Gesichtspunkte ist denn auch eine Bestrafung wegen kritischer Außerungen über die Religion oder über eine bestimmte Religionsgenossenschaft mit Art. 49 BV vereinbar. Das Schicksal des Rekurses hängt somit in der Tat davon ab, ob die dem Rekurrenten vorgeworfene Handlung, nämlich der Verkauf des antiklerikalen Witzblattes „L’Asino in den von Borellini besuchten Wirtschaften der Umgegend von St. Gallen, geeignet war, den konfessionellen Frieden zu stören bezw. Glaubenshaß zu stiften oder Verfolgungen wegen religiöser Ansichten herbeizuführen.

7. — Bei der Prüfung der hievor formulierten Frage ist vor allem zu beachten, daß der „Asino“ ein in italienischer Sprache verfaßtes, in Rom erscheinendes Witzblatt ist und als solches nicht schweizerische Verhältnisse zum Gegenstand seiner Angriffe macht, sondern italienische. Schon deshalb ist es höchst unwahrscheinlich, daß die Verbreitung dieses Blattes in einem Kanton der deutschen Schweiz geeignet sein konnte, in diesem Kantone den religiösen Frieden, d. h. den Frieden unter den Anhängern verschiedener Kon¬ fessionen oder Glaubensansichten, zu stören. Allerdings besitzt St. Gallen eine starke italienische Bevölkerung, die sich besonders in St. Fiden und Tablat angesiedelt hat. Allein den Akten sind keine Tatsachen zu entnehmen, aus denen geschlossen werden könnte, daß etwa im Verhältnis dieser Italiener zur einheimischen Bevöl¬ kerung irgendwelche konfessionelle Erregung sich geltend mache. Eine Störung des religiösen Friedens im Auslande kann aber hier schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil dieselbe höchstens durch die Verbreitung des „Asino“ im Auslande, insbesondere Italien, bewirkt werden könnte, die Verurteilung des Rekur¬ renten jedoch naturgemäß nur wegen Verbreitung des mehrer¬ wähnten Blattes im Kanton St. Gallen erfolgt ist. Was endlich die Möglichkeit einer Störung des religiösen Friedens innerhalb der italienischen Bevölkerung St. Gallens betrifft, so ist zu beachten, daß der Rekurrent den „Asino“ nur an Gleichgesinnte (an Wirte und Gäste, „wer etwa wollte“) abzugeben pflegte. Dies konnte aber schwerlich Stiftung von Unfrieden führen.

8. — Werden nun die beiden inkriminierten Nummern des „Asino“ näher geprüft, so ergibt sich, daß dieselben, neben mehr harmlosen Witzen, zum Teil stärkere in die Form der Satire ge¬ kleidete Angriffe auf gewisse Einrichtungen der katholischen Kirche enthalten, daß es sich jedoch dabei stets nur um die Erneuerung von Angriffen handelt, welche von jeher gegen die Kirche erhoben

wurden, und welche hier bloß in einer etwas gröberen, aber darum keineswegs etwa wirksameren Form wiedergegeben werden.

a) Zur Kategorie der durchaus harmlosen Witze gehört zunächst die wiederholt auftretende Bezeichnung des Papstes mit dem Spitz¬ namen Bepi. Es ist eine allgemein bekannte Erscheinung, daß die meisten Souveräne im Volksmunde mit Spitznamen belegt werden, daß aber diese Spitznamen, wo sie nicht selber ehrenrührige Vor¬ würfe in sich schließen, und sofern sie nur in geschlossenem Kreise oder in Witzblättern gebraucht werden, nicht als Beleidigungen des betreffenden Souveräns aufgefaßt zu werden pflegen. Es ist daher im vorliegenden Falle völlig ausgeschlossen, daß die Be¬ zeichnung des Papstes mit dem Namen Bepi, welcher ja an sich nichts ehrenrühriges bedeutet, irgendwie geeignet sein konnte, den religiösen Frieden, sei es in St. Gallen, sei es anderswo, zu stören. An sich weniger harmlos erscheinen die beiden Bilder mit den Überschriften „Bepi bifronte“ (Nr. 11 Seite 8) und „Bepi attacchino . . . . elettorale“ (Nr. 10 Seite 8). Sie wollen das Verhalten der römischen Kurie bei den Wahlen in die italienische Kammer (oder in eine Gemeindevertretung) geißeln. Das erste der beiden Bilder bezieht sich speziell auf die Handhabung oder Nichthandhabung des von der Kurie aufgestellten Verbotes der Beteiligung an weltlichen Wahlen („non expedit“); und mit dem zweiten Bild will der Ansicht Ausdruck verliehen werden, daß die Einmischung der Kirche in die weltlichen Wahlen überhaupt mit der christlichen Lehre im Widerspruch stehe. Trotz der in diesen Bildern zur Darstellung gebrachten Vorwürfe kann nun aber von einer Gefährdung des religiösen Friedens hier nicht gesprochen werden. Die Frage der Beteiligung oder Nichtbeteiligung der gläubigen Katholiken an weltlichen Wahlen ist eine speziell italie¬ nische und daher nicht geeignet, in andern Ländern, zumal in der Schweiz, Glaubenshaß zu stiften. Sie hat auch mit der Religion als solcher nichts zu tun. In denselben Zusammenhang gehört das Bild auf Seite 1 von Nr. 10. Es ist die Darstellung eines Wählers, welcher von einem Geistlichen und einem Bürger zu Versprechungen bewogen wird, dann aber an der Urne doch nach seiner eigenen Überzeugung stimmt. Auch die Verhältnisse, auf die hier angespielt wird, speziell italienische und beziehen sich auf Fragen der Politik, nicht der Religion.

b) Eine zweite Gruppe bilden die Artikel „II terremoto in canonica“ und „II ristoro dei prelati“, welche beide das Zölibat der Priester als praktisch nicht durchführbar darstellen wollen. Der erste dieser beiden Artikel ist eine allerdings sehr anstößige Erzählung, der zweite ein Zitat aus einem französischen Schrift¬ steller des 16. Jahrhunderts, in welchem Behauptungen über sittenloses Leben der Geistlichen enthalten sind, mit einer Nutzan¬ wendung auf „quei frati di Messina“. Welche Vorgänge der Gegenwart hiemit beleuchtet werden wollen, läßt sich auf Grund der Akten nicht feststellen; jedenfalls aber sind es nicht schweize¬ rische Verhältnisse, auf die hier angespielt wird, und ebenso ist auch aus dem Texte der Erzählung „II terremoto in canonica“ insbesondere aus den darin vorkommenden Taufnamen, ersichtlich, daß damit ebenfalls nur italienische Zustände charakterisiert werden wollten. Es ist eine bekannte Tatsache, daß das Zölibat der Priester seit seinem Bestehen einen Angriffspunkt gebildet hat. Daher ist nicht anzunehmen, daß die bloße Wiedergabe eines Zitates aus dem 16. Jahrhundert oder eine Satire, wie die Erzählung „II terremoto in canonica“, bei ihrer Verbreitung in einigen Wirt¬ schaften des Kantons St. Gallen geeignet sein konnte, den reli¬ giösen Frieden in diesem Kanton zu stören. Eine solche Gefahr war umsoweniger vorhanden, als in den inkriminierten Artikeln nirgends behauptet wird, ähnliche Dinge, wie die darin behan¬ delten, kämen auch anderswo als in Italien, insbesondere in der Schweiz vor.

c) Eine dritte Gruppe von Artikeln und Bildern enthält An¬ griffe auf die katholische Kirche als solche, sowie auf ihre Dogmen. Hiezu gehört zunächst der Artikel „La protesta di S. Guiseppe“ durch welchen, in Form eines supponierten Briefes des heiligen Josef an den „Asino“ und an Hand gewisser Sätze des Kate¬ chismus, die Unmöglichkeit der Gotteskindschaft Christi dargetan werden will. Abgesehen davon, daß es sich bei der Lehre vom göttlichen Ursprung Christi nicht um ein ausschließlich katholisches,

sondern um ein allgemein christliches Dogma handelt, fällt hier in Betracht, daß dieses Dogma schon unzählige Male und zum Teil in viel schärferer Form bestritten wurde und daß der inkri¬ minierte Artikel des „Asino“ höchstens insofern etwas Neues enthält, als er die Bestreitung desselben dem heiligen Josef in den Mund legt. Mag auch dies als geschmacklos erscheinen, so ist doch von einer solchen Darstellung eine Störung des religiösen Frie¬ dens nicht zu befürchten. Mit einer andern christlichen Lehre, sowie mit der Kirche als solcher, befaßt sich sodann der Artikel „Dio si suicidò“. Die Veranlassung zu dieser Überschrift bildet ein Bericht des „Össer¬ vatore romano“, des hauptsächlichsten Organs der römischen Kurie, über die Folgen des jüngsten Erdbebens in Kalabrien. In diesem Berichte wurde, wie es scheint, u. a. erzählt, daß das Kruzifix und das Zibarium in der Kirche eines kleinen Dorfes zerstört worden seien. Daraus schließt der „Asino“, daß Gott, auf dessen Willen nach der Lehre der Kirche auch jenes Erdbeben zurückzuführen sei, hier sich selber zerstört, also gewissermaßen Selbstmord ausgeübt habe. Im Anschluß sodann an den Schlu߬ passus des „Osservatore romano“: „Ed ora la povera chiesa risorgerà in forma di baracca!“, bemerkt der „Asino“: „La Chiesa universale infatti è una baracca“, womit wahrscheinlich gesagt sein will, die katholische Kirche als solche sei ein dem Un¬ tergang geweihtes Institut. Auch diese Ansichtsäußerung, ebenso wie die Idee des sich selbst zerstörenden Gottes, erscheint, wiewohl zweifellos als geeignet, Argernis zu erregen, so doch jedenfalls nicht als eine Gefährdung des religiösen Friedens. Denn die Kirche und die Religion werden hier nicht als Einrichtungen hingestellt, welche zu bekämpfen seien, sondern im Gegenteil als Einrichtungen, welche schon dem gewöhn¬ lichen Lauf der Dinge nicht Stand zu halten vermögen und welche daher eher zu bemitleiden wären. Wenn sodann in einem weitern Artikel („L’ospitalità cattolica") bemerkt wird, die Kirche sei gegenüber Erbschaften stets „gast¬ freundlich“ gewesen, so liegt hierin weiter nichts als die in eine humoristisch sein wollende Form gekleidete Behauptung, die Kirche pflege weltliche Erbschaften, die ihr zufallen, nicht auszuschlagen. Diese Behauptung wurde aber schon vielfach und zum Teil in arkastischerer Weise, als hier, aufgestellt; sie findet sich in Schrift¬ werken, die eine viel größere Verbreitung, als der „Asino“, ge¬ nießen (vergl. die bekannte Stelle vom „guten Magen“ der Kirche in Goethes „Faust"), ohne daß deswegen irgendwann eine Stö¬ rung des religiösen Friedens eingetreten wäre. Der Vorwurf der Erbschleicherei aber ist in jener Bemerkung des „Asino“ nicht enthalten.

d) Was endlich die Illustrationen aus Seite 2 von Nr. 10, sowie auf Seite 3 und 6 von Nr. 11 betrifft, so spricht sich das angefochtene Urteil nicht nur nicht darüber aus, inwiefern diese Illustrationen zur Störung des religiösen Friedens geeignet sein sollen, sondern es wird auch nicht einmal angegeben, um welches der mehreren je auf einer Seite enthaltenen Bilder es sich handelt. Der Sinn der meisten dieser Bilder ist übrigens keineswegs so deutlich, daß anzunehmen wäre, dieselben seien geeignet, größere Volksmassen in Aufregung zu versetzen.

9. — In Zusammenfassung alles bisherigen ist zu sagen, daß die inkriminierten Nummern des „Asino“ allzusehr jeder Origi¬ nalität entbehren und in literarischer wie in künstlerischer Bezie¬ hung auf einem gar zu tiefen Niveau stehen, ferner für schweize¬ rische Verhältnisse viel zu wenig aktuelles Interesse bieten, als daß von ihrer Verbreitung in einem schweizerischen Kanton irgend eine nachhaltige Wirkung oder gar eine Störung des religiösen Friedens zu befürchten wäre. Die Bestrafung des Rekurrenten wegen Störung des konfessionellen Friedens ist daher aufzuheben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und das Urteil des Kan¬ tonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 1909, so¬ weit der Rekurrent wegen Störung des konfessionellen Friedens zu einer Geldstrafe von 30 Fr. verurteilt wurde, aufgehoben. Vergl. noch, betr. Glaubens= und Gewissensfreiheit (speziell betr. Art. 49 Abs. 4): Nr. 114 Erw. 2.