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35_I_640

BGE 35 I 640

Bundesgericht (BGE) · 1909-09-21 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

106. Entscheid vom 21. September 1909 in Sachen Häuptle-Ruckstuhl. Verwertung von auf Grund eines Eigentumsvorbehaltes zu Eigentum angesprochenen Gegenständen im Konkurs. A. — Der Rekurrent A. Häuptle=Ruckstuhl, Vertreter der Ma¬ schinenfabrik Bächthold & Cie. in Steckborn, hatte der Firma Rohr & Söhne in Interlaken eine Sauggasanlage unter Eigen¬ tumsvorbehalt bis zur Abzahlung des Kaufpreises geliefert. Diese Anlage wurde im Hobelwerk, welches die Firma in Entlebuch be¬ saß, untergebracht und mittelst eines Zementsockels mit dem Fa¬ brikgebäude verbunden und an die maschinellen Einrichtungen ange¬ schlossen. Im Konkurs, welcher über die Firma Rohr & Söhne eröffnet wurde, machte der Rekurrent die restanzliche Kaufpreisforderung im Betrag von 1593 Fr. 30 Cts. geltend. Ferner vindizierte er das Eigentum an der Sauggasanlage bis nach erfolgter vollstän¬ diger Abzahlung des Kaufpreises. Das Konkursamt betrachtete diesen Anspruch als unbegründet, indem der Eigentumsvorbehalt mit der Einfügung des Motors ins Fabrikgebäude dahingefallen sei, und setzte daher dem Rekur¬ renten gemäß Art. 242 SchKG eine zehntägige Frist zur Klag¬ erhebung an. Mittlerweile hatte das Konkursamt Entlebuch im Auftrag des Konkursamts Interlaken die Konkurssteigerung über das Hobel¬ werk Entlebuch ausgeschrieben und dabei als Zubehörde zur Liegen¬ schaft u. a. den streitigen Sauggasmotor aufgeführt. B. — Hierüber beschwerte sich der Rekurrent bei den luzer¬ nischen Aufsichtsbehörden mit dem Begehren, daß die Anlage bei der Steigerung ausdrücklich vorzubehalten, eventuell die Verwer¬ tung bis nach erfolgter Durchführung des Vindikationsprozesses zu sistieren sei. In seiner auf Abweisung der Beschwerde gerichteten Vernehm¬ lassung machte das Konkursami Entlebuch ferner geltend, daß der Sauggasmotor mit dem Fabrikgebäude für einen Betrag von 50,000 Fr. verpfändet worden sei und daß der Ausschluß des¬ selben von der Liegenschaftssteigerung eine erhebliche Wertvermin¬ derung sowohl des Motors selbst als des ganzen Hobelwerks be¬ deuten würde. Gleichzeitig machte das Konkursamt namens der Konkursmasse das Anerbieten, die Kaufpreisrestanz von rund 1600 Fr. mit der Bestimmung gerichtlich zu deponieren, daß sie dem Rekurrenten im Fall des Obsiegens im Prozeß ausgefolgt werde. Von der Erwägung ausgehend, daß unter diesen Umständen die Rechte des Rekurrenten voll gewahrt bleiben, wiesen die beiden kantonalen Instanzen die Beschwerde als unbegründet ab, und zwar die kantonale Aufsichtsbehörde mit der ausdrücklichen Auf¬ lage ans Konkursamt Entlebuch, der Vornahme der Steigerung vorgängig den Betrag von 1600 Fr. im Sinn der gestellten Of¬ ferte beim dortigen Gerichtspräsidenten zu deponieren. C. — Diesen Entscheid hat der Rekurrent unter Erneuerung seiner Begehren rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen. Die kantonale Aufsichtsbehörde sieht sich zu Gegenbemerkungen zum Rekurs nicht veranlaßt, das Konkursamt Entlebuch hat auf dessen Abweisung angetragen. Der Vernehmlassung des Konkurs¬ amts Entlebuch ist ferner zu entnehmen, daß es auftragsgemäß den Betrag von 1600 Fr. beim Gerichtspräsidenten von Entle¬ buch hinterlegt hat. AS 35 1 — 1909

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. — Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 26. De¬ zember 1908 in Sachen Bösch (AS Sep.=Ausg. 11 Nr. 58 Erw. 4*) festgestellt, daß ein gesetzliches Verbot, vindizierte Ge¬ genstände im Konkurs vor der Erledigung des Rechtsstreites zu verwerten, nicht bestehe. Wieweit eine Verschiebung der Verwer¬ tung sich mit den berechtigten Interessen der Masse bezw. des Drittansprechers vertrage, sei in der Regel eine bloße Angemessen¬ heitsfrage. Diese grundsätzliche Frage braucht jedoch im vorliegenden Falle nicht weiter erörtert werden, da der Rekurs aus andern Gründen unter allen Umständen abgewiesen werden muß.

2. — In casu hat man es gar nicht mit einer eigentlichen Vindikation des Rekurrenten zu tun. Sein Eigentumsanspruch auf den Sauggasmotor gründet sich auf einen beim Abschluß des Lieferungsvertrages mit der Gemeinschuldnerin vereinbarten Eigen¬ tumsvorbehalt. Somit könnte eine Vindikation des Motors der Konkursmasse gegenüber nur Platz greifen, wenn diese sich weigern würde, in den Vertrag einzutreten und die noch ausstehende Kauf¬ preisrestanz von rund 1600 Fr. zu bezahlen. Dem ist aber nicht hat sich im Gegenteil namens so. Das Konkursamt Entlebuch der Konkursmasse rechtsgültig verpflichtet, dem Rekurrenten die Kaufpreisrestanz zu entrichten, m. a. W. in den Vertrag erkannt werde, daß der Eigen¬ einzutreten, sofern gerichtlich tumsvorbehalt des Rekurrenten am Sauggasmotor trotz dessen Einfügung ins Fabrikgebäude der Gemeinschuldnerin überhaupt weiter zu Recht bestehen konnte. Auf die Feststellung dieser Tat¬ Entscheid im schwebenden Eigen¬ sache muß sich der richterliche tumsprozeß beschränken. Wird vom Richter die Frage, ob der Eigentumsvorbehalt durch die Einfügung der Maschine unter¬ gegangen sei, bejaht, so muß die Klage ohne weiteres abgewiesen werden; wird sie dagegen verneint, so kann eine Verurteilung der Masse zur Rückgabe derselben nicht erfolgen, weil für diesen Fall die Masse die Bezahlung des rückständigen Kaufpreisrestes offeriert und sichergestellt hat. Eine Rückgabe des streitigen Motors an (Anm. d. Red. f. Publ.)

* Ges.-Ausg. 34 I Nr. 137 S. 884. den Rekurrenten seitens der Konkursmasse ist somit auf alle Fälle ausgeschlossen. Davon daß, wie der Rekurrent behauptet, die Versteigerung des Motors einer Weiterführung des Eigentumsprozesses entgegenstehe, da das luzernische Prozeßrecht eine Feststellungsklage gar nicht kenne, kann angesichts der entgegenstehenden Konstatierung der untern kantonalen Instanz nicht gesprochen werden.

3. — Der Rekurrent wird somit, falls er im Prozeß obsiegen sollte, trotz der Versteigerung alles dasjenige erlangen, auf was er überhaupt nach der speziellen Sachlage, wie sie durch die Even¬ tualerklärung der Masse geschaffen worden ist, noch Anspruch er¬ heben kann, sodaß von einer Verletzung seiner Rechte durch die Versteigerung nicht gesprochen werden kann. Es kann daher auch die Frage offen gelassen werden, ob nicht wenigstens die Masse, wenn ste ein Objekt verwertet, dessen Eigentum streitig ist, verpflichtet sei, in den Steigerungsbedingungen des hängigen Prozeßes Erwäh¬ nung zu tun. Anderseits ist nicht in Abrede zu stellen, daß der Ausschluß des Motors von der Steigerung oder eine weitere Sistierung derselben für die Konkursmasse wesentliche Nachteile im Gefolge hätten. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.