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35_I_212

BGE 35 I 212

Bundesgericht (BGE) · 1909-01-22 · Deutsch CH
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212

32. Entscheid vom 22. Januar 1909

in Sachen Hypothekarkasse des Kantons Bern.

Art. 19 SchKG: Darin, dass einer Beschwerde von einer Aufsichts¬

behörde aufschiebende Wirkung zuerkannt wird (Art. 36 SchKG),

kann keine Rechtsverweigerung liegen.

Mit Eingabe vom 21. Januar 1909 macht die Beschwerde¬

rerin, Hypothekarkasse des Kantons Bern, vor Bundesgericht

geltend: Sie habe gegen Ulrich Studer, Redaktor in Niederried,

drei Grundpfandbetreibungen angehoben, wovon die eine schon im

Oktober 1906. Trotz all ihrer Bemühungen sei es ihr noch nicht

möglich gewesen, diese Forderungen einzutreiben, und zwar des¬

halb nicht, weil Studer gegen jede Maßnahme des Betreibungs¬

amtes Beschwerde führe und die kantonale Aufsichtsbehörde bezw.

ihr Präsident all diesen Beschwerden aufschiebende Wirkung erteile.

So habe die Aufsichtsbehörde laut Mitteilung des Amtes vom

19. Januar 1909 die angeordnete zweite Steigerung wiederum

sistiert. Hiergegen werde nun förmlich Beschwerde wegen Rechts¬

verweigerung und Rechtsverzögerung beim Bundesgericht geführt

mit dem Begehren, die kantonale Aufsichtsbehörde anzuweisen, ihre

Verfügung zurückzunehmen und dem Pfandverwertungsverfahren

gegen Studer seinen Lauf zu lassen. Es sei unverständlich, daß

Zah¬

die bernische Aufsichtsbehörde die unaufhörlichen, nur auf

lungsflucht zielenden Trölereien Studers stets begünstige und es sei

nun der Moment, ihnen einmal ein Ende zu machen.

Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die behauptete Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liegt

nicht vor. Wenn die Aufsichtsbehörden einer Beschwerde des betrie¬

benen Schuldners aufschiebende Wirkung zuerkennen, so machen

sie damit nur von einem ihnen gesetzlich zustehenden, nach ihrem

eigenen Ermessen auszuübenden Rechte als prozeßleitende Behörden

Gebrauch. Dem in Mitleidenschaft gezogenen Gläubiger wird durch

eine solche Verfügung die Rechtshülfe, auf die er ein gesetzliches

Recht hat, nicht verweigert. Es steht ihm ein Recht auf Durch¬

führung der Betreibung nur unter Vorbehalt des dem Schuldner

gesetzlich gewährten Beschwerderechtes zu und nur innerhalb der

Zeit, die das Beschwerdeverfahren beansprucht.

Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer

erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.