Volltext (verifizierbarer Originaltext)
212
32. Entscheid vom 22. Januar 1909
in Sachen Hypothekarkasse des Kantons Bern.
Art. 19 SchKG: Darin, dass einer Beschwerde von einer Aufsichts¬
behörde aufschiebende Wirkung zuerkannt wird (Art. 36 SchKG),
kann keine Rechtsverweigerung liegen.
Mit Eingabe vom 21. Januar 1909 macht die Beschwerde¬
rerin, Hypothekarkasse des Kantons Bern, vor Bundesgericht
geltend: Sie habe gegen Ulrich Studer, Redaktor in Niederried,
drei Grundpfandbetreibungen angehoben, wovon die eine schon im
Oktober 1906. Trotz all ihrer Bemühungen sei es ihr noch nicht
möglich gewesen, diese Forderungen einzutreiben, und zwar des¬
halb nicht, weil Studer gegen jede Maßnahme des Betreibungs¬
amtes Beschwerde führe und die kantonale Aufsichtsbehörde bezw.
ihr Präsident all diesen Beschwerden aufschiebende Wirkung erteile.
So habe die Aufsichtsbehörde laut Mitteilung des Amtes vom
19. Januar 1909 die angeordnete zweite Steigerung wiederum
sistiert. Hiergegen werde nun förmlich Beschwerde wegen Rechts¬
verweigerung und Rechtsverzögerung beim Bundesgericht geführt
mit dem Begehren, die kantonale Aufsichtsbehörde anzuweisen, ihre
Verfügung zurückzunehmen und dem Pfandverwertungsverfahren
gegen Studer seinen Lauf zu lassen. Es sei unverständlich, daß
Zah¬
die bernische Aufsichtsbehörde die unaufhörlichen, nur auf
lungsflucht zielenden Trölereien Studers stets begünstige und es sei
nun der Moment, ihnen einmal ein Ende zu machen.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die behauptete Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liegt
nicht vor. Wenn die Aufsichtsbehörden einer Beschwerde des betrie¬
benen Schuldners aufschiebende Wirkung zuerkennen, so machen
sie damit nur von einem ihnen gesetzlich zustehenden, nach ihrem
eigenen Ermessen auszuübenden Rechte als prozeßleitende Behörden
Gebrauch. Dem in Mitleidenschaft gezogenen Gläubiger wird durch
eine solche Verfügung die Rechtshülfe, auf die er ein gesetzliches
Recht hat, nicht verweigert. Es steht ihm ein Recht auf Durch¬
führung der Betreibung nur unter Vorbehalt des dem Schuldner
gesetzlich gewährten Beschwerderechtes zu und nur innerhalb der
Zeit, die das Beschwerdeverfahren beansprucht.
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.