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29. Arteil vom 23. März 1909 in Sachen Schweizerische Bundesbahnen gegen Staatsanwaltschaft des Kantous Solothuru. Bloss sukzessives Inkrafttreten der vom schweizerischen Landwirt¬ schaftsdepartement erlassenen Vorschriften betr. Reinigung und Desinfektion der zum Viehtransport benützten Wagen und Schiffe, wenigstens was die Erstellung der hiezu erforderlichen festen An¬ lagen und Einrichtungen betrifft. — Zulässigkeit einer Bestrafung der Schweizerischen Bundesbahnen wegen Uebertretung einer Norm des eidgenössischen Strafrechts? A. Durch Urteil vom 15. Januar 1909 hat das Obergericht des Kantons Solothurn die Schweizerischen Bundesbahnen der Übertretung des Art. 3 litt. d der vom schweizerischen Landwirt¬ schaftsdepartement am 22. März 1907 mit Genehmigung des Bundesrates erlassenen „Vorschriften betreffend die Reinigung, Waschung und Desinfektion der zum Viehtransport verwendeten Eisenbahnwagen und Schiffe“ schuldig erklärt und sie deshalb in Anwendung des Art. 7 der gleichen Vorschriften verurteilt:
a) zu einer Geldbuße von 50 Fr., AS 35 1 — 1909
b) zur Tragung der ergangenen Untersuchungskosten mit einer Gerichtsgebühr von 20 Fr. B. Gegen dieses Urteil haben die Schweizerischen Bundesbahnen rechtzeitig und in richtiger Form die Kassationsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts ergriffen und beantragt, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Be¬ handlung an das solothurnische Obergericht zurückzuweisen. C. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn hat, unter Zustimmung des Obergerichts, auf Abweisung der Kassations¬ beschwerde angetragen. Der Kassationshof zieht in Erwägung.
1. Art. 74 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vom
14. Oktober 1887 zu den Bundesgesetzen über polizeiliche Ma߬ regeln gegen Viehseuchen vom 8. Februar 1872, 19. Juli 1873 und 1. Juli 1886 bestimmt: „Das schweizerische Landwirtschafts¬ „departement wird mit Bezug auf das behufs Reinigung und „Desinfektion der zum Viehtransport benutzten Wagen und „Schiffe einzuschlagende Verfahren und die dabei zu verwendenden „Substanzen die ihm notwendig erscheinenden Vorschriften er¬ „lassen." Gemäß dieser Bestimmung erließ das schweizerische Landwirt¬ schaftsdepartement am 22. März 1907, mit Genehmigung des Bundesrates vom gleichen Tage, „Vorschriften betreffend die Rei¬ „nigung, Waschung und Desinfektion der zum Viehtransport „verwendeten Eisenbahnwagen und Schiffe“, aus welchen hervor¬ zuheben ist: „Art. 3. Nachdem das Vieh den Wagen verlassen hat, ist der „letztere nach der Reinigungsstelle zu verbringen und dort zu „reinigen, zu waschen und zu desinfizieren." „a) Die Reinigung besteht in der Beseitigung der Streue, „Exkremente und anderer Abfälle, die in eine in der Nähe des „Geleises liegende gedeckte Grube zu werfen sind. Diese Grube... „soll aus zwei wasserdichten Abteilungen bestehen... „b) Die Waschung muß unmittelbar der Reinigung folgen „und mittelst Hydranten oder Pumpe durch Druckwasser aus¬ „geführt werden.. „c) Die Desinfektion ist mittelst 50% Kresol enthalten¬ „dem Kresapol, letzteres zu 3% in warmem Wasser gelöst, vor¬ „zunehmen. „d) Der für das Waschen und die Desinfektion der Wagen „bestimmte Platz ist mit wasserdichter Unterlage (Steinplatten¬ belag, Pflästerung usw.) zu versehen und so einzurichten, daß das „verunreinigte Wasser auf eine Weise abgeleitet wird, die alle „Sicherheit gegen die Verbreitung des Ansteckungsstoffes bietet.“ „Art. 4. Die Eisenbahnverwaltungen haben alljährlich im „Monat Januar dem Eisenbahndepartement die Stationen zu be¬ „zeichnen, die im Laufe des Jahres nach Maßgabe der obigen Vorschriften für die Desinfektion der Wagen eingerichtet werden. „Art. 5. Die kantonalen Behörden kontrollieren die Voll¬ „ziehung der vorliegenden Vorschriften, soweit sie sich auf die „Reinigung, Waschung und Desinfektion beziehen; sie beauf¬ „tragen ihre Sanitäts= und Polizeiorgane, deren genaue Anwen¬ „dung auf allen innerhalb der Kantonsgrenzen liegenden Trans¬ „portanstalten zu überwachen. — Den kantonalen Behörden wird „ein besonderes Formular eingehändigt, nach welchem ihre Organe „Rapport zu erstatten haben über die Resultate der Inspektionen „und über alles was auf die Waschung, Reinigung und Desin¬ „fektion der Wagen, Quais, Rampen, Schiffe usw. Bezug „hat. „Art. 7. Gehörig konstatierte Widerhandlungen sind durch die „Richter des Ortes der Übertretung nach Maßgabe der Art. 36 „und 37 des Bundesgesetzes vom 8. Februar 1872 und Art. 2 „des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1873 zu bestrafen..... „Art. 8. Diese Vorschriften treten am 1. Juni 1907 in „Kraft.“ Mit Kreisschreiben vom 21. Mai 1907 teilte sodann das schweizerische Landwirtschaftsdepartement den Kantonsregierungen unter Übermittelung der „Vorschriften“ vom 22. März 1907
u. a. mit: „... Leider können die „„Vorschriften““... nicht „sofort in ihrem ganzen Umfange auf allen Bahnhöfen ausgeführt „werden. Der Bundesrat hat deshalb, indem er das Inkrafttreten „des Erlasses auf den 1. Juni 1907 festsetzte, das unterzeich¬ „nete Landwirtschaftsdepartement mit der „„sukzessiven““ Anord¬
„nung der Vollziehung der Vorschriften beauftragt. Wir kommen „diesem Auftrage nach, indem wir Sie einladen, dafür zu sorgen, „daß vorab die Bahnstationen Ihres Kantons, auf denen aus¬ „ländisches Vieh ein= und ausgeladen wird, mit den von den „„Vorschriften““ verlangten Einrichtungen versehen werden, und „zwar ist in erster Linie für das Waschen der Viehwagen und „Rampen Wasser unter natürlichem oder künstlichem Druck (Feuer¬ „spritze), dann sind Pulverisatoren (kräftige Rebenspritzen) zur „Verteilung des vorgeschriebenen Desinfektionsmittels (Kresapol) „zu verlangen. Bis die in Art. 3 litt. a geforderten Dünger¬ „gruben, sowie die im gleichen Artikel litt. d verlangten wasser¬ „dichten Unterlagen für die Wagenreinigung erstellt sind, ist der „aus den Wagen und von den Rampen herstammende Dünger „und Unrat, sowie der Boden, auf den er gefallen, ebenso die „Fußbekleidung der mit der Reinigung beauftragten Arbeiter mit „dem vorgeschriebenen Desinfektionsmittel zu desinfizieren..... „Ungehorsame und renitente Bahnverwaltungen wollen Sie un¬ „nachsichtlich dem zuständigen Richter überweisen.....“ Ferner gab das schweizerische Post= und Eisenbahndepartement mit Schreiben vom 4. Juni 1907 der Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen, als Präsidialverwaltung des Ver¬ bandes schweizerischer Eisenbahnen, über den Vollzug der fraglichen „Vorschriften“ die Auskunft: das schweizerische Landwirtschafts¬ departement habe ihm am 1. Juni 1907 hierüber unter Berufung auf sein Kreisschreiben vom 21. Mai 1907 mitgeteilt, daß es sich nicht darum handle, „alle Forderungen der Vorschriften auf „allen Bahnstationen schon am 1. Juni 1907 zu erfüllen, son¬ „dern vorab nur das dringendste und das, was sofort durchgeführt „werden kann. Mit Beschluß vom 8. Juni 1907 bezeichnete der Regierungs¬ rat des Kantons Solothurn als Stationen im Kanion, auf welchen den „Vorschriften“ vom 22. März 1907 nach Weisung des Kreisschreibens des schweizerischen Landwirtschaftsdepartements vom 21. Mai 1907 in erster Linie Nachachtung zu verschaffen sei, u. a. Neu=Solothurn. Am 3. November 1908 nun nahm der mit der Aufsicht dieser Station betraute Tierarzt zu Handen des kantonalen Departements der Landwirtschaft ein „Strafproto¬ koll“ mit folgendem Tatbestande auf: „Die Einrichtung Wagenwäscherei Neu=Solothurn, wo laut Verfügung der Schwei¬ „zerischen Bundesbahnen noch die gebrauchten Viehwagen der „umliegenden kleinern Stationen zur Reinigung dirigiert werden, „ist vollständig ungenügend, unrationell, ja geradezu skandalös. „Es besteht nur eine kurze Schale zu beiden Seiten des Geleises, „so daß, wenn mehrere Wagen zu reinigen sind, die Abwässer „nicht abfließen können, sondern vermischt mit den Exkrementen „das umliegende Terrain in beträchtlichem Umfange durchtränken „und zum Sumpfe verwandeln, ja über die öffentliche Straße „fließen. Es ist klar, daß dieser oft fürchterliche Morast viel eher „der Weiterverbreitung jeglicher Infektionskrankheit dient, als „deren Verhütung.“ Auf Grund dieses Strafprotokolls wies der Regierungsrat des Kantons Solothurn mit Beschluß vom 17. No¬ vember 1908 die solothurnische Staatsanwaltschaft an, gegen die Schweizerischen Bundesbahnen Strafklage wegen Übertretung der mehrerwähnten bundesrätlichen Vorschriften zu erheben. Diese Strafanzeige führte zu dem in Fakt. A oben angegebenen ver¬ urteilenden Erkenntnis des solothurnischen Obergerichts, welches den Entscheid der ersten Instanz, des Amtsgerichts Bucheggberg¬ Kriegstetten, bestätigte.
2. Die Schweizerischen Bundesbahnen bringen zur Begründung ihrer Kassationsbeschwerde drei verschiedene Argumente vor: Ein¬ mal falle ihnen eine strafbare Zuwiderhandlung gegen die vom kantonalen Richter angezogene Vorschrift überhaupt nicht zur Last. Die im Bahnhof Neu=Solothurn vorhandene Wascheinrich¬ tung entspreche allerdings dieser Vorschrift nicht ganz, da sie statt der dort verlangten wasserdichten Unterlage bloß zwei schmale Schalen in einer Länge von 12,6 Meter zu beiden Seiten des Geleises besitze; die vorschriftsgemäße Umgestaltung der Einrich¬ tung sei in Verbindung mit dem Bahnhofumbau projektiert. Allein für die Einführung der vorgeschriebenen Wascheinrichtungen sei eben keine einheitlich bestimmte Frist gesetzt, insbesondere gelte hie¬ für nicht das Datum des allgemeinen Inkrafttretens der „Vor¬ schriften“ vom 22. März 1907, sondern sie habe gemäß Art. 4 dieser Vorschriften und der zugehörigen Erläuterung im Kreis¬ schreiben des schweizerischen Landwirtschaftsdepartements vom
21. Mai 1907 nur „sukzessive“ zu erfolgen. Danach könnte in der gegebenen Verzögerung der Anlage jener Einrichtung auf dem Bahnhof Neu=Solothurn ein strafbares Verhalten der Bahnver¬ waltung nur erblickt werden, wenn diese dabei einer besondern Weisung der zuständigen Aufsichtsbehörde, den Bahnhof Neu¬ Solothurn unverzüglich oder innert bestimmter Frist mit der vor¬ schriftsgemäßen Einrichtung zu versehen, zuwidergehandelt hätte, was jedoch, mangels einer derartigen Weisung, nicht der Fall sei. Sodann stände eine Strafverfolgung wegen der fraglichen Zu¬ widerhandlung jedenfalls nicht den hier beteiligten kantonalen Be¬ hörden zu; denn deren Aufsichtsrecht sei in Art. 5 der „Vor¬ schriften“ ausdrücklich beschränkt auf die Kontrolle des Vollzugs der vorschriftsgemäßen „Reinigung, Waschung und Desinfektion“
d. h. der in Art. 3 litt. a-c vorgeschriebenen Arbeiten, erstrecke sich also nicht auf den Zustand der hiezu erforderlichen festen Anlagen und Einrichtungen, mit denen sich speziell Art. 3 litt. d (neben der Vorschrift der litt. a über die Anlage der Düngergruben) befasse. Endlich könnten unter keinen Umständen die „Schweizerischen Bundesbahnen“ als solche wegen Zuwider¬ handlung gegen die in Rede stehenden Vorschriften bestraft wer¬ den, da sie feststehendermaßen mit dem „Bunde“, der diese Vor¬ schriften erlassen habe, rechtlich identisch seien, sodaß ihre Bestra¬ fung eine vernünftigerweise undenkbare Bestrafung des Bundes durch sich selbst darstellen würde. Verantwortlich und strafbar seien vielmehr nur ihre fehlbaren Beamten. (Zu vergl. über die analogen Verhältnisse bezüglich des sogen. Ruhetagsgesetzes: steno¬ graphisches Bülletin der Bundesversammlung, 1902, Votum Scherb, S. 530)
3. Wenn Art. 4 der in Rede stehenden „Vorschriften“ vom
12. März 1907 bestimmt, die Eisenbahnverwaltungen hätten all¬ jährlich im Monat Januar dem schweizerischen Eisenbahndeparte¬ ment die Stationen zu bezeichnen, die im Laufe des Jahres vor¬ schriftsgemäß für die Desinfektion der Wagen eingerichtet würden, so geht schon daraus deutlich hervor, daß die Bestimmung des Art. 8 der „Vorschriften“, welche deren Inkrafttreten allgemein auf den 1. Juni 1907 festsetzt, auf die Erstellung der vorge¬ schriebenen Reinigungs= und Desinfektionsanlagen nicht Bezug haben kann. Die Bahnverwaltungen wollten danach unzweifelhaft nicht verpflichtet werden, auch diese vorschriftsgemäßen Anlagen sieht überall schon auf den 1. Juni 1907 zu erstellen; vielmehr der erwähnte Wortlaut des Art. 4 (verbo. „alljährlich“) offen¬ bar eine Verteilung der betreffenden Arbeiten auf mehrere Jahre vor. Diese Auffassung über den Vollzug der „Vorschriften“ vom
22. März 1907 wird denn auch direkt bestätigt durch den halt des Kreisschreibens des schweizerischen Landwirtschaftsdeparte¬ ments an die Kantonsregierungen vom 21. Mai 1907, sowie durch die Äußerung des gleichen Departements gegenüber dem schweizerischen Post= und Eisenbahndepartement, laut dessen Mit¬ teilung an die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen vom 4. Juni 1907. In diesen beiden Aktenstücken wird ausdrück¬ lich anerkannt, daß die fraglichen „Vorschriften“ nach der Wil¬ lensmeinung des Bundesrates, mit dessen Genehmigung das Land¬ wirtschaftsdepartement sie erlassen hat, hinsichtlich der erforderlichen Reinigungs= und Desinfektions=Anlagen — insbesondere der hier in Frage kommenden Wascheinrichtung, nach Vorschrift des Art. 3 litt. d — nicht, wie bezüglich der Reinigungs= und Des¬ infektions=Arbeiten, allgemein schon auf den Termin des 1. Juni 1907, sondern nur „fukzessive“, unter Berücksichtigung der ört¬ lich verschiedenen Verhältnisse, vollzogen werden sollen. Hieraus aber folgt, daß die bisherige Unterlassung der Erstellung jener Einrichtung auf einer bestimmten Station der betreffenden Bahn¬ verwaltung in der Tat nicht ohne weiteres als strafbare Zuwider¬ handlung gegen die einschlägige Vorschrift vom 22. März 1907 angerechnet werden kann. Von einer solchen Zuwiderhandlung könnte danach vielmehr nur die Rede sein, wenn die Bahnver¬ waltung selbst die Erstellung der Einrichtung auf jener Station nach Maßgabe des Art. 4 der „Vorschriften“ zugesichert hätte, oder zu solcher Erstellung von der zuständigen Aufsichtsbehörde wegen des dringenden Bedürfnisses der betreffenden Station spe¬ ziell aufgefordert worden wäre und dann dieser eigenen Zusiche¬ rung oder der besonderen Aufforderung der Aufsichtsbehörde nicht nachgelebt haben sollte. Für die Station Neu=Solothurn der Schweizerischen Bundesbahnen trifft jedoch, soviel die Akten erkennen lassen, keine dieser Voraussetzungen zu. Folglich kann die
angefochtene Bestrafung der Kassationskläger schon aus diesem ersten Grunde, wegen mangelnden Nachweises des vom kanto¬ nalen Richter angenommenen Straftatbestandes, nicht zu Recht bestehen. Deshalb braucht auf eine Erörterung der von den Kassa¬ tionsklägern weiterhin noch vorgebrachten Kassationsgründe nicht eingetreten zu werden. Insbesondere mag die Frage ausdrücklich dahingestellt bleiben, ob eine Bestrafung der „Schweizerischen Bundesbahnen“ als solcher wegen Übertretung der fraglichen „Vorschriften“ gemäß dem Standpunkte der Kassationsbeschwerde rechtlich unstatthaft wäre. Demnach hat der Kassationshof erkannt: In Gutheißung der Kassationsbeschwerde wird das Urteil des solothurnischen Obergerichts vom 15. Januar 1909 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung nach Maßgabe der vor¬ stehenden Motive an die kantonale Instanz zurückgewiesen.