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78. Arteil vom 27. November 1909 in Sachen Genosseuschaft der Schweiz. Schreinermeister und Möbelfabrikanten, Sektion Zürich, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Hinnen, Bekl. u. Ber.=Bekl. Rechtssphäre der Genossenschaft und Individualrechtssphäre der Genossen: Der Kompetenzbereich der Genossenschaft gegenüber ihren Mitgliedern bestimmt sich nicht bloss nach der statutarischen Um¬ schreibung des Genossenschaftszweckes, auf den Art. 700 OR Bezug nimmt, sondern nach dem gesamten Inhalt der Genossenschaftssta¬ tatutenauslegung : Verbindlichkeit eines Genossen¬ tuten. schaftsbeschlusses betr. allgemeine Arbeiteraussperrung für die einzelnen Genossen? — Anerkennung der Verbindlickkeit dieses Be¬ schlusses seitens eines Genossen ? Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Prozeßlage: A. — Durch Urteil vom 1. Mai 1909 hat die I. Appellations¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: „Die Klage wird abgewiesen.“ B. — Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht erklärt und bean¬ tragt: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage in vollem Umfange gutzuheißen, eventuell die Sache zur Aktenvervollständi¬ gung und zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurück¬ zuweisen.
C. — Der Beklagte hat auf Abweisung der Berufung antragen lassen; in Erwägung: 1. Der Beklagte Theophil Hinnen, Schreinermeister, in Zürich, war vom Dezember 1907 bis Ende 1908 Mitglied der als Klägerin auftretenden „Genossenschaft der Schweiz. Schreiner¬ meister und Möbelfabrikanten, Sektion Zürich“. Aus den Statuten dieser Genossenschaft, vom 10. Oktober 1907, sind folgende Be¬ stimmungen hervorzuheben: Art. 2. „Die Genossenschaft hat den Zweck: „a) Die Interessen eines jeden einzelnen seiner (recte: ihrer) „Mitglieder ausdrücklich zu wahren, den Gemeinsinn zu fördern „und ein loyales Verhalten der Mitglieder unter einander im „Konkurrenzkampfe anzustreben. „b) Normen für Submissionseingaben und gemeinsame Betei¬ „ligung festzustellen, einen Minimaltarif für Schreinerarbeiten „aufzustellen, ein möglichst gutes, gesundes Verhältnis mit den „Arbeitern anzubahnen. Zu diesem Behufe kann sie Verträge mit „den Arbeiter=Organisationen bezüglich Arbeitszeit und Lohn durch „den Vorstand abschließen. „c) Preisermäßigungen zu erwirken durch gemeinsame Einkäufe „des Materials durch eine dem Vorstande beigegebene oder aus „dem Vorstande durch die Generalversammlung zu wählende Ge¬ „schäftskommission von drei Mitgliedern. „d) Die Genossenschaft, um ihren Zweck besser erreichen zu „können, schließt sich der Genossenschaft schweizerischer Schreiner¬ „meister und Möbelfabrikanten als Filiale an.“ Art. 11. „Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit „Stimmenmehrheit..... Die gefaßten Beschlüsse sind für sämt¬ „liche Mitglieder, also auch für die Nichtanwesenden, verbind¬ „lich. Art. 13. „Wer Beschlüsse der Genossenschaft nicht ausführt „oder nicht hält, verfällt in eine Konventionalstrafe von 500 Fr. „nebst 50 Fr. für jeden Arbeiter ......., zu Gunsten des „Genossenschaftsvermögens.“ Art. 28. „Es ist den Mitgliedern strengstens untersagt, während „eines Streikes oder sonst eines Konfliktes nach Zusendung der „Arbeiterliste einen der darauf befindlichen Arbeiter zu beschäftigen." In außerordentlichen Generalversammlungen vom 4. und 6. Fe¬ bruar 1909 beschloß die Genossenschaft mit Rücksicht auf den bei zwei Genossen ausgebrochenen Streik (den sie als Bruch einer im Jahre 1906 mit dem Holzarbeiterverband Zürich abge¬ schlossenen Vereinbarung über die Arbeitsbedingungen ihres Ge¬ werbes ansah) die Aussperrung der Arbeiter aller Genossen auf den 8. Februar. Diesem Beschlusse kam der Beklagte nicht nach. Deshalb fordert die Klägerin vorliegend von ihm, gestützt auf rt. 13 der Genossenschaftsstatuten, eine Konventionalstrafe im Betrage von 2150 Fr. Der Beklagte bestreitet diese Forderung grundsätzlich und wendet dabei u. a. ein, der fragliche Aussper¬ rungsbeschluß sei mangels seiner Zustimmung für ihn nicht ver¬ bindlich gewesen, weil er dem statutengemäßen Genossenschaftszwecke nicht entspreche und daher den einzelnen Genossen nicht habe auf¬ gezwungen werden können.
2. — Da die Vorinstanz in Gutheißung des eben erwähnten Einwandes zur Klageabweisung gelangt ist, empfiehlt es sich, in erster Linie diesen Einwand zu überprüfen. Dabei steht die Aus¬ dehnung der genossenschaftlichen Rechtssphäre gegenüber der Indi¬ vidualrechtssphäre der einzelnen Genossen in Frage. Die Klägerin behauptet, daß die Anordnung einer allgemeinen Arbeiteraussper¬ rung unter die der Genossenschaft ihrem Zwecke gemäß zustehenden Naßnahmen falle, während der Beklagte diesen Kompetenzbereich der Genossenschaft bestreitet. Nun ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, daß die Klägerin für ihre Behauptung beweispflichtig ist, indem eine Beschränkung der an sich gegebenen Individual¬ rechtssphäre der Genossen nur angenommen werden darf, soweit die Rechtssphäre der Genossenschaft erkennbar reicht. Für diesen Nachweis beruft sich die Klägerin vorab zu Unrecht auf die Be¬ stimmung in Art. 700 OR, wonach der Genossenschaftsvorstand gegenüber dritten Personen als ermächtigt gilt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen für die Genossenschaft vorzunehmen, welche in den Bereich ihres genossenschaftlichen Zweckes gehören. Denn diese Bestimmung bezieht sich nur auf das äußere Verhältnis der Ge¬ nossenschaft gegenüber Dritten: „dritte Personen“ dürfen sich danach im Verkehr mit dem Vorstand als Genossenschaftsorgan darauf verlassen, daß jede Rechtshandlung desselben für die Ge¬ nossenschaft verbindlich sei, sofern sie nur von dem nach außen
bekannt gegebenen Genossenschaftszweck umfaßt wird. Im internen Verhältnis zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern da¬ gegen kann der Handlungsbereich der Genossenschaft durch die Sta¬ tuten in anderer Weise umschrieben sein, als die gesetzliche Voll¬ macht des Vorstandes nach Art. 700 OR lautet. Es ist deshalb für die Abgrenzung der Rechtssphäre der Genossenschaft gegenüber den einzelnen Genossen als solchen, d. h. für die Entscheidung der Frage, in welchem Umfange die organisierte Gesamtheit der Ge¬ nossen das Verhalten jedes einzelnen Genossen verbindlich zu be¬ stimmen berechtigt sei, nicht nur die spezielle Umschreibung des Genossenschaftszweckes, sondern überhaupt der ganze Statuteninhalt maßgebend. Dabei bildet freilich, wie der Klägerin zugegeben werden muß, die statutengemäße Umschreibung des Genossenschaftszweckes den wichtigsten, oft den einzigen Anhaltspunkt; denn in der Regel werden die Rechtshandlungen, welche der Genossenschaftssphäre zu¬ gewiesen sein sollen, mit Rücksicht auf ihre Mannigfaltigkeit in den Statuten nicht einzeln aufgeführt, sondern lediglich unter Sammelbegriffen, in allgemeiner Skizzierung der Zwecke der Ge¬ nossenschaft, zusammengefaßt. Von den in Art. 2 der Statuten der Klägerin aufgeführten Zwecken nun sind Punkte, wie: „die Interessen eines jeden einzelnen Genossenschaftsmitgliedes nachdrück¬ lich zu wahren“, oder: „ein möglichst gutes, gefundes Verhältnis mit den Arbeitern anzubahnen“, wegen ihrer zu allgemeiner Fas¬ sung für eine rechtliche Umgrenzung der Genossenschaftskompetenzen wertlos. Der rechtlich faßbare Inhalt des Art. 2 beschränkt sich (abgesehen von der Proklamation des Anschlusses der Klägerin an die allgemeine Genossenschaft schweiz. Schreinermeister und Möbel¬ fabrikanten, in litt. d, auf das Programm: a) die illoyale Kon¬ kurrenz der Genossen unter sich zu verhindern; b) das Submissions¬ und Tarifwesen zu regeln und mit den Arbeiterorganisationen Verträge bezüglich Arbeitszeit und Lohn abzuschließen; c) durch gemeinsame Materialeinkäufe Preisermäßigungen zu erwirken. Die Aufgaben der Genossenschaften beschlagen somit, außer dem Ver¬ hältnis der Genossen unter sich, zu den Kunden und zu den Materiallieferanten, allerdings auch dasjenige zu den Arbeitern. Allein mit Bezug auf dieses letztere Verhältnis ist der Genossen¬ schaft ausdrücklich nur der Abschluß von sogen. Tarifverträgen über Arbeitszeit und Lohn zugewiesen und damit im übrigen implicite die volle Handlungsfreiheit der einzelnen Genossen vor¬ behalten. Es läßt sich also nicht sagen, daß der Klägerin bestim¬ mungsgemäß die Aufgabe der Verteidigung der Interessen der Arbeitgeber ihres Gewerbes gegenüber den Arbeitern schlechthin zukomme; denn die spezialisierende Methode, welcher die Zweckum¬ schreibung der Statuten in diesem Punkte folgt, steht einer solchen Verallgemeinerung unbedingt entgegen. Das Recht zur verbindlichen Anordnung einer Aussperrung wäre der Klägerin danach vielmehr nur zuzuerkennen, wenn diese Maßnahme, wie die Klägerin weiter¬ hin behauptet, unter den Begriff des Abschlusses von Tarifver¬ trägen über Arbeitszeit und Lohn bezogen werden könnte. Hievon kann jedoch keine Rede sein. Zwar ist jener Begriff zweifellos in dem weiten Sinne aufzufassen, daß darunter allgemein auch die Handhabung eines abgeschlossenen Tarifvertrages, insbesondere auch dessen rechtmäßige Geltendmachung fällt. Allein hiezu gehört die Aussperrung nicht; denn sie bedeutet das Gegenteil der recht¬ mäßigen Geltendmachung eines Tarifvertrages, nämlich den Bruch,
d. h. die einseitige Außerkraftsetzung desselben. Überdies greift ihre Anordnung viel intensiver in die Individualrechtssphäre der Ge¬ nossen ein, als der Abschluß eines Tarifvertrages über Arbeits¬ zeit und Lohn, indem ein solcher an sich den Genossen volle Frei¬ heit hinsichtlich der Eingehung oder Auflösung ihrer einzelnen Arbeitsverträge (Auswahl der Arbeiter) läßt und nur die Bedin¬ gungen dieser Verträge mit Bezug auf Arbeitszeit und Lohn ein¬ heitlich vorschreibt, während die Aussperrung ja die Genossen zur Aufhebung ihrer Einzelverträge und Entlassung der Arbeiter von genossenschaftswegen zwingt. Wenn die Aussperrung, nach Angabe der Klägerin, das in gewissen Fällen einzig praktische Zwangs¬ mittel zur Aufrechterhaltung geschlossener Tarifverträge sein sollte, so hätte die Klägerin gewiß allen Grund gehabt, dieses ihr unent¬ behrliche Kampfmittel in den Statuten vorzusehen; zur Anerken¬ nung desselben beim Stillschweigen der Statuten dagegen kann dieser Umstand nicht genügen. Die Klägerin macht nämlich auch zu Unrecht geltend, daß das Recht zur Anordnung einer Aussper¬ rung als selbstverständliches Kampfmittel aller Arbeitgeberorgani¬ sationen ihr stillschweigend ebenfalls zuerkannt worden sei. Sie hat, wie der Beklagte zutreffend einwendet, für eine solche allgemeine Geltung des Aussperrungsrechts nicht nur keine positiven Beweise
angetragen, sondern ihrer Behauptung stehen die von ihr beige¬ brachten Statuten des Zentralverbandes schweizerischer Arbeitgeber¬ organisationen direkt entgegen. Gemäß § 2 dieser Statuten be¬ zweckt der Zentralverband u. a.: „unberechtigte Streiks und Boykotts „wenn möglich mit gemeinsamen Mitteln zu bekämpfen“. Und in Schutztätigkeit“ des § 18 der Statuten ist bei Regelung der Zentralverbandes zu Gunsten der einzelnen Organisationen be¬ stimmt: „Als Schutzmaßregel“— welche, gemäß § 17, der Zentral¬ vorstand anzuordnen hat — „kommt hauptsächlich in Betracht die ausgetretener, ausge¬ „Nichtanstellung streikender, widerrechtlich Sollten weitergehende „sperrter oder gegengesperrter Arbeiter. „Schutzmaßregeln, als die genannten, wie Aussperrungen, Mate¬ „rialsperren 2c. ergriffen werden, so ist die Beschlußfassung der Zur Mitwirkung bei „Delegiertenversammlung erforderlich. „solchen weitergehenden Schutzmaßregeln sind die einzelnen Orga¬ „nisationen nur insoweit verpflichtet, als sie sich hiezu allgemein „oder für den einzelnen Fall verpflichtet haben. Ist eine solche „Erklärung abgegeben, so kann sie nur nach sechsmonatlicher Kün¬ „digung wieder zurückgenommen werden“. Diese Bestimmung läßt deutlich erkennen, daß die Arbeiteraussperrung jedenfalls kein schlechthin übliches und selbstverständliches Kampfmittel der Ar¬ beitgeberverbände darstellt. Sie zeigt auch das Bedürfnis, neben der allgemeinen Zweckbestimmung der Bekämpfung von Streiks ec., noch die einzelnen Kampfmittel ausdrücklich vorzusehen und ihre Anwendbarkeit näher zu regeln. Wenn daher die Statuten der Klägerin, im Gegensatze hiezu, weder allgemein die Verteidigung gegen Kampfmaßnahmen der Arbeiterorganisationen als Zweck der Genossenschaft angeben, noch insbesondere bei der Erwähnung eines der sogen. „schwarzen Listen“, mit bezüglichen Kampfmittels dem Verbot, die darauf befindlichen Arbeiter zu beschäftigen (Art. 28) — die schärfere Maßregel der allgemeinen Arbeiteraus¬ sperrung nicht aufführen, so darf daraus unbedenklich geschlossen werden, daß eben die Ergreifung dieser Maßregel der Genossen¬ schaft nicht anheimgestellt werden wollte.
3. — Ist nach dem Gesagten mit der Vorinstanz anzunehmen, daß die Klägerin auf Grund ihrer Statuten die Kompetenz zur allgemein verbindlichen Anordnung einer Aussperrung fehlt, so ist der weitere Standpunkt der Klagebegründung in Betracht zu ziehen, wonach der Beklagte die Verbindlichkeit der streitigen Aussper¬ rungsverfügung für sich durch konkludentes Handeln anerkannt hätte. Nun ist der Beklagte unbestrittenermaßen in den beiden Ge¬ neralversammlungen der Klägerin vom 4. und 6. Februar 1909 — in der ersten durch einen Vertreter, in der zweiten durch schrift¬ liche Eingabe — gegen die Aussperrung aufgetreten und hat sich nachher konsequent geweigert, dem Aussperrungsbeschlusse nachzu¬ kommen. Nur hat er dabei allerdings niemals die Einrede der Unzuständigkeit der Genossenschaft, die Aussperrung zu beschließen, erhoben, sondern stets nur sachliche Einwendungen gegen die Sperr¬ maßnahme vorgebracht. Allein dieser Umstand vermag die Be¬ deutung seines erwähnten Verhaltens, das an sich gegen eine An¬ erkennung des Beschlusses spricht, nicht zu ändern. Die Klägerin verweist zur Unterstützung ihrer gegenteiligen Auffassung mit Un¬ recht auf das Urteil des Bundesgerichtes vom 18. Juli 1898 in Sachen Fridlin Galliker (AS 24 II Nr. 67). In jenem Falle wurde aus dem Zeichnen von Anteilscheinen einer Genossenschaft und aus der Ausübung des Stimmrechts auf Grund bestimmter Statuten auf die stillschweigende Genehmigung dieser Statuten geschlossen (a. a. O. Erw. 8 S. 566/67). Hier aber liegen solche positive Handlungen des Beklagten mit Bezug auf den streitigen Aussperrungsbeschluß nicht vor; vielmehr hat der Beklagte diesen Beschluß, jedenfalls nach seiner Fassung, deutlich abgelehnt. Unter solchen Umständen war in der Tat, wie die Vorinstanz angenommen hat, die allfällig irrige Auffassung des Beklagten über die statuten¬ gemäße Verbindlichkeit des Beschlusses unerheblich: dieser Irrtum würde dem Beklagten nur schaden, wenn er sich dadurch zur aus¬ drücklichen oder stillschweigenden Anerkennung des Beschlusses hätte verleiten lassen. Dies ist jedoch nach dem Gesagten nicht der Fall. erkannt: Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und damit das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Mai 1909 in allen Teilen bestätigt.