Volltext (verifizierbarer Originaltext)
8. Arteil vom 29. Januar 1909 in Sachen Fischer-Amrein, Bekl. u. Ber.=Kl., gegen Stoffel & Cie., Kl. u. Ber.=Bekl. Schadenersatz wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages seitens des Verkäufers: Unzulässigkeit der abstrakten Schadensbemessung nach der Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem laufenden Marktpreis der Ware, wenn diese nicht zum Weiterverkauf, sondern zu industrieller Verwertung durch den Käufer bestimmt war. Kon¬ kreter Schadensnachweis? A. — Durch Urteil vom 6. November 1908 hat das Kantons¬ gericht St. Gallen über das Rechtsbegehren der Kläger: st gerichtlich zu erkennen, Beklagter habe den Klägern eine „Schuld im Betrage von 2693 Fr. 15 Cts. nebst Zins zu 5% „seit 31. Juli 1907 anzuerkennen und zu bezahlen, unter Kosten¬ „folge?" in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Rorschach vom
30. September 1908, erkannt
1. Die Klage ist im Betrage von 2693 Fr. 10 Cts. nebst 5% Zinsen seit 8. Oktober 1907 geschützt.
2. Beklagter zahlt die Gerichtskosten von zusammen 67 Fr. 80 Cts., abzüglich die Einschreibgebühr von 30 Fr.
3. Der erstinstanzliche Kostenspruch betr. die rechtlichen Kosten ist bestätigt.
4. Der Beklagte hat die Klägerschaft für das Verfahren vor beiden Instanzen mit zusammen 350 Fr. außerrechtlich zu ent¬ schädigen. B. — Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen; eventuell sei die Sache zur Aktenvervollständigung (behufs Fest¬ stellung des dem Beklagten erwachsenen Schadens) an die kanto¬ nale Instanz zurückzuweisen. C. — Die Kläger haben auf Abweisung der Berufung und Be¬ stätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — Mit Vertrag vom 12./15. August 1905 verkauften die Kläger, die mit „Mousseline, Cambric, Tulles, Spezialitäten Stickerei“ handeln, dem Beklagten, der Stickereifabrikant ist, fol¬ gende Stoffe: Nr. 89.53 J/63 Yardes 100 Stück Cambric serd. à 31 Fr., Nr. B 100 Stück Nansooc scrd. à 34 Fr., Lieferzeit bis Ende 1905, lieferbar, wie es unbestrittenermaßen die Meinung der Parteien war, auf Abruf des Beklagten. Hievon bezog der Beklagte gemäß den von ihm vorgelegten Rechnungen der Kläger jeweilen auf Abruf am 18. September 1905 9 Stück, am 28. Sep¬ tember 1905 20 Stück, am 3. Oktober 1905 10 Stück, am 9. Ok¬ tober 1905 20 Stück, am 5. September 1906 5 Stück und end¬ lich am 4. Oktober 1906 abermals 3 Stück, zusammen 67 Stück von Nr. 89, und am 19. September 1905 3 Stück Nr. B. — Ferner verkauften die Kläger dem Beklagten am 3. Oktober 1905 Nr. 89 53 Yardes 500 Stück Cambric scds. à 32 Fr. 75 Cts. per Stück; Nr. B 100 Stück Nansooc seds. à 34 Fr. 50 Cts. per Stück, Lieferzeit sukzessive bis Ende Juni 1906 (Lieferung wiederum unbestrittenermaßen auf Abruf des Beklagten), und am
11. Oktober 1905: Nr. 12, 53 5/63 Yardes 400 Stück Cam¬ bric grey à 27 Fr. 75 Cts., Lieferzeit auf Abruf bis Juni 1906. Das letztere Geschäft wurde in der Folge annulliert und durch einen andern Vertrag ersetzt. Nachdem der Beklagte bis dahin auf den Vertrag vom 3. Oktober 1905 nichts bezogen hatte, rief er am 9. Januar 1907 200 Stück Cambric Nr. 89 und 195 Nan¬ sooc B ab. Die Kläger verweigerten am 14. Januar 1907 die Lieferung, weil die Verträge vom 12./15. August und 3. Oktober 1905 wegen Nichtbezugs längst annulliert seien, wogegen der Be¬ klagte am 16. Januar 1907 protestierte, indem er den Klägern zugleich eine Frist von 8 Tagen zur Lieferung der abgerufenen Waren ansetzte, nach deren Ablauf er sich die Waren anderweitig verschaffen und die Kläger mit der Differenz belasten müßte. Am
20. Februar 1907 verlangte der Beklagte neuerdings sofortige Lie¬ ferung unter der nämlichen Androhung. Es fand dann eine münd¬ liche Besprechung der Parteien statt, bei der — wie es scheint die Kläger sich eventuell zu fraglicher Warenlieferung bereit er¬ klärten; wenigstens schrieben sie am 14. März 1907 dem Beklagten,
unter Bezugnahme auf eine mündliche Unterredung, daß es ihnen im Moment nicht möglich sei, ihn mit Stoff Nr. 89 und B zu bedienen; sobald aber davon Ware eingehe, werde der Beklagte avisiert werden. Gleichzeitig räumten sie dem Beklagten das Recht ein, statt allen bestellten Stoffen Nr. 22 à 27 Fr. 75 Cts. zu beziehen. Doch nahm der Beklagte diese Offerte nicht an, sondern teilte den Klägern am 23. März 1907 mit, daß er gezwungen gewesen sei, sich anderweitig zu decken, und die Kläger für die Mehrkosten von 1480 Fr. belasten müsse. Zugleich forderte er so¬ fortige Lieferung der restlichen 335 Stück Nr. 89. Gegen jene Belastung protestierten die Kläger mit Zuschrift vom 25. März 1907, wobei sie sich vorbehielten, die betreffenden Stoffe später zu liefern, jetzt hätten sie davon kein Lager. Bezüglich der am 23. März 1907 abgerufenen 335 Stück Nr. 89 forderte der Beklagte am
19. April 1907 Nachlieferung bis 27. April 1907, ansonst er auch diese Ware bei der Konkurrenz beziehen und die Kläger mit den Mehrkosten belasten müsse. Nach nochmaliger Mahnung ließ er sodann den Klägern am 7. Mai 1907 die Mitteilung zugehen, daß er sich nun bei der Konkurrenz tatsächlich gedeckt habe und die Kläger mit den Mehrkosten belaste (1172 Fr. 50 Cts.). Der Beklagte brachte die 1480 Fr. und 1172 Fr. 50 Cts., zusammen 2652 Fr. 50 Cts., von den Fakturen der Kläger in Abzug. Die letztern belangten ihn auf Zahlung dieses Betrages nebst 40 Fr. 65 Cts. Zins davon. Der Beklagte erhob die Einrede der Kom¬ pensation mit seiner Schadenersatzforderung. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Rorschach, stellte fest, daß die Behauptung des Beklagten, daß er sich bezüglich der von den Klägern nicht gelieferten Waren anderweitig gedeckt habe, nicht be¬ wiesen sei (der Beklagte hatte sich geweigert, seine Bücher zu edie¬ ren); vor Kantonsgericht hat denn auch der Beklagte zugegeben, daß eine Eindeckung nicht stattgefunden habe. Das Bezirksgericht stellte ferner fest, daß die bei den Klägern gekauften Waren dem Beklagten nicht zum Weiterverkaufe, sondern zur Verarbeitung hätten dienen sollen. Das Bezirksgericht nahm, mit auf Grund einer Zeugeneinvernahme, an, daß zu Anfang des Jahres 1907, als der Beklagte abrief, der Vertrag vom 3. Oktober 1905 nicht mehr, wohl aber derjenige vom 12. August 1905, in Kraft ge¬ wesen sei; es verneinte aber in letzterer Beziehung die Schadener¬ satzpflicht der Kläger, weil der Beklagte nur einen Schaden aus Deckungskauf, nicht aus entgangenem Gewinn, behauptet habe und ein solcher Deckungskauf nicht dargetan sei. Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Urteil die Klage ab¬ gewiesen mit der Begründung, daß die beiden Kaufverträge der Parteien vom 12./15. August und 3. Oktober 1905 Fixgeschäfte nach Art. 234 OR seien, daß im Nichtanbieten der Waren am Ende der beiden Bezugsfristen zwar ein Verzug der Kläger nach Abs. 1 dieser Bestimmung liege, daß aber hiedurch eine Scha¬ denersatzpflicht der Kläger (Art. 124 Abs. 2) nicht begründet wor¬ den sei, weil darin nach der konkreten Sachlage — der Beklagte habe damals zugestandenermaßen keine Verwendung für die Waren gehabt — kein Verschulden zu finden sei.
2. — Ob die Kaufverträge der Parteien vom 12./15. August und 3. Oktober 1905 im Januar 1907 noch in Kraft waren und daher die Weigerung der Kläger, die vom Beklagten (am 9. Januar und 23. März 1907) abgerufenen Waren zu liefern, die Nicht¬ erfüllung der Verträge durch die Kläger bedeutet, mag dahingestellt bleiben, weil das Fundament des Schadenersatzanspruchs des Be¬ klagten jedenfalls, was das Vorhandensein eines Schadens infolge der Nichtlieferung anbetrifft, nicht erstellt und die der Klage ge¬ genüber erhobene Gegenforderung und Kompensationseinrede des Beklagten schon aus diesem Grunde zu verwerfen ist. Der Beklagte, der, wie er im kantonalen Verfahren entgegen seiner ursprünglichen Behauptung hat zugeben müssen, keinen Deckungskauf vorgenommen hat, verlangt als Schaden die Differenz zwischen den vertraglichen Freisen der betreffenden Waren und deren Marktpreisen im März und Mai 1907. Eine solche abstrakte Schadensberechnung wird zwar im allgemeinen für zulässig gehalten, wenn es sich um Waren mit laufendem Marktpreis handelt (vergl. AS 32 II S. 272). Sie be¬ ruht aber auf dem Gedanken, daß der Käufer zum Marktpreis der Erfüllungszeit hätte weiter verkaufen können, und kann daher im vorliegenden Fall nicht als zutreffend erachtet werden, weil der Beklagte unbestrittenermaßen die Waren zur eigenen industriellen Verwertung bestellt und weil er nicht behauptet hat, daß ein Wei¬ terverkauf für ihn überhaupt je in Frage gekommen wäre. Bei
solcher Sachlage ist keineswegs ohne weiteres anzunehmen, daß jene Preisdifferenz ein Schaden, etwa an Gewinnausfall, in gleicher öhe entspricht, da ja der Erfolg des Beklagten als Fabrikant zweifellos nicht nur von den Einkaufspreisen des zu verarbeitenden Materials, sondern von einer Reihe weiterer Momente, wie son¬ stige Unkosten und namentlich der Marktkonfunktur beim Verkauf der Fabrikate, abhängt, und es somit an sich sehr wohl möglich ist — wenn er z. B. sonstwie vollauf beschäftigt war —, daß die von den Klägern unterlassene Lieferung ihm keinen Schaden ge¬ bracht hat. Unter diesen Umständen erscheint nur die konkrete Scha¬ densberechnung als zulässig; der Beklagte durfte, da ein Deckungs¬ kauf nicht vorliegt, nicht einfach auf die erwähnte Preisdifferenz abstellen, sondern er hätte im einzelnen den Nachweis antreten sollen, daß die Nichtlieferung tatsächlich den behaupteten Schaden zur Folge gehabt hat. Dies ist aber nicht geschehen; der Beklagte hat keinerlei konkrete Schadensberechnung vorgelegt, sodaß in dieser Beziehung seine Gegenforderung sich als ungenügend substanziiert darstellt. Gerade diese Unterlassung legt denn auch, wie beiläufig bemerkt werden mag, in Verbindung mit sonstigen Momenten die Vermutung sehr nahe, daß dem Beklagten in Wahrheit kein Schaden erwachsen ist: Die Tatsache, daß der Beklagte beim Ablauf der vertraglichen Lieferfristen für die Waren zugestandenermaßen keine Verwendung hatte, daß er vom Oktober 1905 bis zum Abruf vom Januar 1907 nur ganz unbedeutende Bezüge machte, um dann rasch, als die Preise in die Höhe gegangen waren, den Rest abzurufen, daß er einen Deckungskauf zwar unwahrer Weise be¬ hauptet, aber nicht vorgenommen hat, daß er keinerlei nähere An¬ gaben über die Verwendung der Waren machen konnte, dies alles deutet darauf hin, daß es sich im vorliegenden Prozeß nicht um die Liquidierung eines reellen Schadens, sondern um eine unstatt¬ hafte Spekulation mit einem fiktiven Schaden handelt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons¬ gerichts St. Gallen vom 6. November 1908 bestätigt.