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35_II_516

BGE 35 II 516

Bundesgericht (BGE) · 1909-09-16 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

67. Arteil vom 16. September 1909 in Sachen Müller, Kl., gegen Staat Aargau, Bekl. Art. 48 Ziff. 4 06: « Zivilrechtliche Streitigkeit v. Streitwert (Art. 53 0G). — Klage auf Anerkennung eines privaten Fischereirechts. Bedeutung einer Aenderung der (kantonalen) Staatshoheit über das betreffende Flussgebiet für den Bestand dieses Rechts. Ent¬ schädigung für die zeitweilige Verhinderung der Rechtsaus¬ übung. A. — Durch Kaufvertrag vom 22. Januar 1904 erwarb der Kläger Simon Müller, gemeinsam mit seinem Bruder Anton, vom Vater Xaver Müller um den Preis von 225 Fr. die „Suhren¬ fischenze zu Büron und Triengen, soweit sie sich im Kanton Luzern erstreckt“. Und durch weiteren Vertrag vom 15. Juli 1904 trat der Bruder Anton ihm seinen Anteil an dieser Fischenze um die Summe von 200 Fr. kaufsweise ab. Zur Umschreibung des Kaufs¬ objekts ist in der Vertragsurkunde vom 22. Januar 1904 noch bemerkt, daß Vater Müller seine Suhrenfischenze so hingebe, wie er sie (durch Kaufvertrag vom 25. Juli 1877) von der Korpo¬ rationsgemeinde Luzern erworben habe. Die Fischenz umfaßt den Suhrenlauf von der Brücke bei der Schaubernmühle, zwischen Büron und Knutwyl, bis hinunter zum sogenannten Gründelsteg, wo die Suhre vollständig auf das Gebiet des Kantons Aargau übertritt. Von diesem Punkte, an welchem die aargauisch=luzernische Kan¬ tonsgrenze von Osten her auf das Flüßchen stößt, aufwärts, bis gegen das sogenannte Unterwehrliwuhr zu, liegt die Suhre auf der Grenze der beiden Kantone, d. h. es wurde als Grenzlinie dieser Strecke von jeher, ohne genauere Bestimmung, die Mitte des hier vielfach gewundenen Suhrenbettes angesehen. Am obern Ende der Strecke biegt die Grenze nach Westen ab, sodaß der ober¬ halb gelegene Fischenzabschnitt ganz dem Kanton Luzern angehört. m Jahre 1896 nahmen die Kantone Aargau und Luzern auf der fraglichen Strecke zur Vorbereitung einer geplanten Suhren¬ korrektion eine Grenzbereinigung vor, wonach, laut hierüber auf¬ genommenem Verbal vom 18. Januar 1898, als Grenze die Mittellinie des plangemäß korrigierten künftigen Suhrenbettes durch Hintermarchen festgelegt wurde. Die Bereinigung führte am oberen (Süd=) Ende der Korrektionsstrecke zu einer Grenzverschiebung, der zufolge die Suhre in ihrem zur Zeit noch nicht korrigierten Laufe etwas weiter hinauf, als bisher, teilweise, und mit einem „Glumpen“ einer vertieften, sackförmig gegen Westen ausge¬ buchteten Stelle — direkt unterhalb des Unterwehrliwuhrs sogar vollständig, auf aargauisches Gebiet zu liegen kam. In der Folge behandelten die Aargauer Behörden dieses neu erworbene Suhren¬ gebiet als der aargauischen Fischenzhoheit unterstehend, und als im Jahre 1903 zwei Trienger Fischer — Reinhold Steiger und Josef Kost —, welche die Fischenz des Klägers Müller in Pacht hatten, auf jenem Gebiete, als in ihrem Pachtbereich, dem Fischfang ob¬ lagen, wurden sie polizeilich zur Anzeige gebracht und durch Urteil des Bezirksgerichts Zofingen, mit Bestätigung seitens des aargaui¬ schen Obergerichts vom 5. Juni 1905, wegen unberechtigten Fischens auf aargauischem Boden bestraft.

B. — Gegenüber diefem Vorgehen der aarganischen Behörden hat Simon Müller mit Klage vom 1. August 1908 gegen den Staat Aargau beim Bundesgericht auf Grund der Kompetenzbe¬ stimmung des Art. 48 Ziff. 4 OG folgende Begehren ans Recht gesetzt:

1. Der Beklagte habe das „Eigentumsrecht“ des Klägers an der Suhrenfischenze von unterhalb des Unterwehrliwuhrs, nach der alten, vor der Grenzregulierung vom 16. Januar 1898 festgelegten Kantonsgrenze zwischen den Kantonen Aargau und Luzern, bis an den Gründelsteg anzuerkennen und die Berechtigung des Klägers zur Ausübung der Fischerei in der Suhre zwischen der neuen und alten Kantonsgrenze unterhalb des Unterwehrliwuhrs im Sinne der bundesgesetzlichen Vorschriften über die Fischerei zu gestatten.

2. Eventuell habe der Beklagte an den Kläger für den zwischen der alten und neuen Kantonsgrenze unterhalb des Unterwehrli¬ wuhrs gelegenen Teil seiner Suhrenfischenze eine Entschädigung von 10,000 Fr., mit Verzugszins zu 5% seit 18. Januar 1898, anzuerkennen und zu bezahlen.

3. Der Beklagte habe an den Kläger wegen Behinderung in der Ausübung der Fischerei in seiner Suhrenfischenze anzuerkennen und zu bezahlen eine jährliche Entschädigung von 400 Fr., laufend vom 18. Januar 1898 bis zur Rechtskraftbeschreitung des Urteils, mit Verzugszins zu 5% seit diesem letzteren Datum.

4. Der Beklagte habe sämtliche Kosten zu tragen. In der Begründung dieser Begehren wird das eingeklagte Fische¬ reirecht unter Berufung auf den in Fakt. A erwähnten Erwerbs¬ titel als „eigentliches Privatrecht“ des Klägers bezeichnet, das durch den teilweisen Wechsel der Gebietshoheit seines Territoriums nicht habe berührt werden können, sondern auch vom Beklagten auf dem ihm zugeschiedenen Territorium als solches anzuerkennen, eventuell, bei Enteignung, nach seinem vollen Werte, und in jedem Falle wegen der bisherigen Beeinträchtigung seiner Ausübung zu ent¬ schädigen sei. Für die Angemessenheit der gestellten Entschädigungs¬ forderungen wird Beweis durch Zeugen und Expertise, verbunden mit einem gerichtlichen Augenscheine, angeboten. C. — Der Staat Aargau hat durch seinen Regierungsrat mit Rechtsantwort vom 19. September 1908 auf Abweisung aller Klagebegehren, unter Kostenfolge, antragen lassen. Gegenüber den Ansprüchen des Klägers wird wesentlich eingewendet: Dem Kanton Aargau sei das Hoheitsrecht am fraglichen Suhrengebiet anläßlich der Grenzregulierung mit dem Kanton Luzern vorbehaltlos über¬ tragen worden; folglich habe er allein auch über die zugehörige Fischnutzung zu verfügen. Die Frage der Fischereiberechtigung des Klägers auf jenem aargauischen Gebietsteil sei übrigens schon durch die in Rechtskraft erwachsenen Strafurteile des Bezirksgerichts Zo¬ fingen und des aargauischen Obergerichts gegenüber den Pächtern des Klägers zu dessen Ungunsten entschieden worden; es handle sich also dabei um eine causa judicata. Wenn der Kläger zufolge der Veränderung der Gebietshoheit an der Suhre in seinen Rechten geschädigt worden sein sollte, so könnte er hiefür jedenfalls nur den Kanton Luzern verantwortlich machen, welcher das betreffende Gebiet ohne Vorbehalt dieser Rechte abgetreten habe. Doch liege eine solche Schädigung des Klägers überhaupt nicht vor; denn es sei ihm nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Vertrages vom

22. Januar 1904 die Suhrenfischenz nur veräußert worden, soweit sie sich im Kanton Luzern erstrecke, also offenbar mit Ausschluß des streitigen Gebietsteils, welcher ja beim Abschluß jenes Ver¬ trages bereits zum Kanton Aargau gehört habe. Demnach seien auch die Entschädigungsansprüche des Klägers grundsätzlich abzu¬ weisen. Eventuell seien diese Ansprüche gewaltig übersetzt, wofür ebenfalls auf Zeugen und Expertise abgestellt werde. D. - Beide Parteien haben dem Kanton Luzern den Streit verkündet: Der Kläger, weil die Regierung des Kantons Aargau behaupte, das streitige Fischereirecht von ihm bei der Grenzver¬ legung abgetreten erhalten zu haben; der Beklagte auf Grund seines Standpunktes, daß für eine allfällige Schädigung des Klägers in seinen Rechten der Kanton Luzern wegen Unterlassung des Vor¬ behalts dieser Rechte, anläßlich der Gebietsübertragung, verantwort¬ lich wäre. Der Kanton Luzern hat durch seinen Regierungsrat unter Be¬ streitung jeder Haftbarkeit für das eingeklagte Recht die Erklärung abgegeben, daß er am Prozesse nicht teilnehme. E. — in Replik und Duplik haben die Parteien ohne wesent¬ lich neue Vorbringen an ihren Rechtsbegehren festgehalten.

F. — Am 12. Dezember 1908 ist ein vom Instruktionsrichter, dem Entscheide über die anderweitigen Beweisanträge der Parteien vorgängig, angeordneter Augenschein vorgenommen worden. An der damit verbundenen Beweisverhandlung haben sich die Parteien ein¬ verstanden erklärt, die angerufenen Zeugen vom (gleichzeitig er¬ nannten) Experten, Professor Dr. J. Heuscher, in Zürich, direkt, ohne Mitwirkung des Gerichts, nach seinem Ermessen an Hand der beiderseits gestellten Beweisanträge abhören zu lassen. Ferner hat der Vertreter des Beklagten anerkannt, daß nach der aargaui¬ schen Gesetzgebung private Fischereirechte, speziell an der Suhre, möglich seien und tatsächlich vorkommen. G. — Auf den Inhalt des vom Experten am 5. Mai, mit Ergänzung vom 25. Mai 1909 erstatteten Gutachtens wird, so¬ weit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen Bezug ge¬ nommen. H. — Durch Erklärungen vom 12. und 15. September 1909 haben die Parteien auf die Vorträge in der heutigen Verhandlung verzichtet. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. — Nach Art. 48 Ziff. 4 OG hat das Bundesgericht die vorliegende Streitsache zwischen einem Privaten und einem Kanton als einzige Instanz zu beurteilen, sofern es sich dabei um eine „zivilrechtliche Streitigkeit“ handelt und der Steitgegenstand einen „Hauptwert von mindestens 3000 Fr.“ hat. Diese beiden Kom¬ petenzvoraussetzungen sind gegeben. Das Fischereirecht des Klägers, auf dessen Anerkennung die Klage in erster Linie gerichtet ist, stellt sich als ein dingliches Nutzungsrecht an einem fremden Wasserlaufe dar, das seinem Wesen nach unter die in den Privatrechtsordnungen allgemein dem Eigentum gegenübergestellten „Rechte an fremden Sachen“ fällt und deshalb als subjektives Privatrecht anzusehen ist. Allerdings steht sein Nutzungsobjekt, der Wasserlauf der Suhre, selbst unbe¬ strittenermaßen nicht im Privateigentum, sondern qualifiziert sich, speziell nach der luzernischen Rechtsordnung, aus welcher das frag¬ liche Fischereirecht abgeleitet wird, als „öffentliche“, gemäß § 216 BGB dem Staate angehörende Sache. Allein die Begründung pri¬ vater Nutzungsrechte erscheint auch an solchen öffentlichen Sachen keineswegs als ausgeschlossen, und es hat der Beklagte offenbar mit Grund die privatrechtliche Natur des eingeklagten Rechts nicht in Frage gestellt. Für sie spricht, neben dem erörterten Inhalt dieses Rechts, jedenfalls auch die Art seiner aus den Akten ersicht¬ lichen Übertragung auf den Kläger (wie auch schon auf dessen Rechtsvorfahr) durch gewöhnlichen privatrechtlichen Veräußerungs¬ akt. Als „zivilrechtlich“ im Sinne des Art. 48 OG muß aber auch der vom Kläger weiterhin geltend gemachte Entschädigungs¬ anspruch für die eventuell als zulässig erachtete Entziehung und, andernfalls, für die bisherige Behinderung in der Ausübung seines Fischereirechts erachtet werden. Denn es läßt sich die Auffassung zum mindesten sehr wohl vertreten, daß ein Eingriff in jenes fest¬ gestellte Privatrecht seitens des Staates, in (vermeintlicher oder berechtigter) Ausübung seiner Hoheitsstellung, in gleicher Weise zum Schadenersatz verpflichte, wie eine von privater Seite her¬ rührende Störung (vergl. hiezu AS 31 II Nr. 71 Erw. 1 S. 552 f.). Speziell im vorliegenden Falle darf unbedenklich auf diese Auffassung abgestellt werden, da der Beklagte selbst seine Ent¬ schädigungspflicht für eine allfällig vorhandene Benachteiligung des Klägers „in seinen Rechten“ aus diesem Gesichtspunkte nicht be¬ stritten hat. Was sodann die Frage des Streitwertes betrifft, würde aller¬ dings das erste Klagebegehren, auf Anerkennung des streitigen Rechts, für sich allein dem Erfordernis des Minimalwertes von 3000 Fr. nicht genügen. Dieser Klageanspruch geht nicht auf Be¬ zahlung einer bestimmten Geldsumme, und der ihm vom Kläger beigelegte Wert (10,000 Fr., wie aus der für den Rechtsentzug eventuell gestellten Entschädigungsforderung zu schließen ist) ist vom Beklagten nicht anerkannt. Das Gericht hat deshalb, gemäß Art. 53 OG, diesen Wert nach freiem Ermessen zu bestimmen, und nun beträgt derselbe nach dem Befunde des Experten, auf den hiebei ohne weiteres abzustellen ist, höchstens 1200 Fr. Allein die dem erörterten Klageanspruch angeschlossene Entschädigungsforde¬ rung des Klägers für die bisherige Behinderung in der Rechts¬ ausübung lautet auf bestimmte Geldsummen, deren Gesamtbetrag (je 400 Fr. per Jahr von 1898 an) nach Vorschrift des Art. 53 Abs. 1 OG ohne weiteres den Streitwert dieses Anspruchs angibt

(vergl. Th. Weiß, Berufung S. 59 Ziff. 3) und somit, da er die Kompetenzsumme von 3000 Fr. übersteigt, und da es sich bei dieser Entschädigungsforderung nicht etwa um ein bloßes Akzesso¬ rium der Feststellung des Rechts, sondern um einen selbständigen Anspruch handelt, auch selbständig die Kompetenz des Bundesge¬ richts zur Beurteilung des ganzen Rechtsverhältnisses zu begründen vermag.

2. — Dem Feststellungsanspruche des Klägers hält der Beklagte vorab die Einrede entgegen, er brauche das eingeklagte Fischereirecht deswegen nicht anzuerkennen, weil ihm die Hoheit über das betref¬ fende Suhrengebiet vom Kanton Luzern ohne Vorbehalt jenes Rechts übertragen worden sei, und zwar soll hierüber durch das in Rechtskraft erwachsene Urteil des aargauischen Richters, welcher die Unterpächter des Klägers wegen unberechtigten Fischens auf jenem Gebiete bestraft hat, bereits res judicata geschaffen worden sein. Dieses letztere Argument erweist sich jedoch ohne weiteres als unhaltbar; denn abgesehen davon, daß der fragliche Strafent¬ scheid ja nicht gegenüber dem heutigen Kläger selbst ergangen ist und daher für ihn überhaupt nicht Recht schaffen kann, ist die hier streitige Frage, welche Bedeutung dem Wechsel der Territorialhoheit für das in Rede stehende Fischereirecht zukomme, in jenem Straf¬ verfahren gar nicht erörtert, sondern es ist dort einfach der heutige Rechtsstandpunkt des Beklagten als richtig vorausgesetzt worden. Was aber diese materielle Rechtsfrage selbst betrifft, hat das Bun¬ desgericht i. S. Zieglersche Tonwarenfabrik gegen Kanton Schaff¬ hausen (AS 31 II Nr. 109 Erw. 4 spez. S 861) des näheren ausgeführt, daß durch den Übergang eines Territoriums von einer Staatshoheit auf eine andere die auf diesem Territorium bestehen¬ den Privatrechte als solche grundsätzlich nicht berührt werden, daß vielmehr der die Hoheit erwerbende Staat Privatrechte, welche mit seiner eigenen öffentlichen Rechtsordnung nicht im Widerspruche stehen, einfach in ihrem ausgewiesenen Bestande anzuerkennen hat. Hievon ist auch im vorliegenden Falle auszugehen. Nun hat der Beklagte an der Augenscheinsverhandlung ausdrücklich zugegeben, daß private Fischereirechte nach der aargauischen Gesetzgebung mög¬ lich sind; folglich ist er zur Anerkennung des eingeklagten Rechts verpflichtet, sofern sich der Kläger als Inhaber desselben auszu¬ weisen vermag.

3. — Auf diesen letzteren Punkt bezieht sich der weitere Ein¬ vand des Beklagten, dem Kläger stehe, nach dem ausdrücklichen Wortlaut seines Erwerbstitels, das Fischereirecht nur auf dem gegenwärtig, seit der Grenzverlegung von 1898, zum Kanton Luzern gehörigen Gebiet der Fischenzstrecke zu. Allein auch dieser Einwand geht offenbar fehl. Die örtliche Umschreibung des vom Kläger erworbenen Fischereirechts als Suhrenfischenze zu Büron und Triengen, „soweit sie sich im Kanton Luzern erstreckt“, kann im Vertrage vom 22. Januar 1904 mit Rücksicht auf die fernere Bemerkung dieses Vertrages, daß Vater Müller seine Suhrenfischenz so hingebe, wie er selbst sie erworben habe, unmöglich eine andere Meinung haben, als die wörtlich gleichlau¬ tende Rechtsumschreibung im Erwerbsakte des Vaters Müller vom

25. Juli 1877. Der Vertrag von 1904 hat also, wie der Kläger geltend macht, tatsächlich, gleich demjenigen von 1877, die vor der Grenzbereinigung von 1896/1898 bestehenden Grenzverhältnisse im Auge, nach denen die dem Kläger veräußerte Fischenz auch das streitige, nun an den Kanton Aargau übergegangene Suhrengebiet umfaßt

4. — Muß nach dem Gesagten das erste Klagebegehren in seinem Hauptschlusse auf Anerkennung des eingeklagten Fischerei¬ rechts gutgeheißen werden, so erscheint auch der daneben noch er¬ hobene Entschädigungsanspruch des Klägers wegen Behinderung in der Ausübung dieses Rechts als prinzipiell begründet. Für die Be¬ messung der Entschädigung fällt in Betracht, daß das Experten¬ gutachten, welches weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu Aussetzungen Anlaß gibt, weshalb seine einläßlich und über¬ zeugend begründeten Schlüsse für den Richter maßgebend sind, den Nettoertragswert des in Frage kommenden Fischenzabschnittes auf 60 Fr. per Jahr bewertet und beifügt, daß überdies die Fischenz als ganzes durch die Unterbrechung ihres Gebietes in diesem Ab¬ schnitt eine Werteinbuße erleide, für deren Bezifferung jedoch sichere Anhaltspunkte nicht vorlägen. Der Richter hat danach die Aufgabe, diesem letzteren Schadensfaktor in Anwendung des freien Ermessens Rechnung zu tragen. Nun ist aber dem Kläger eine Entschädigung nur für die Zeit von seinem ausgewiesenen Rechtserwerb im Jahre 1904 an (bis zum heutigen Tage) zuzusprechen, da er für den AS 35 II — 1909

Anspruch auf Ersatz auch des seinem Vater und Rechtsvorgänger vorher, seit dem Jahre 1898, allfällig zugefügten Schadens irgend einen Rechtstitel nicht namhaft gemacht hat. Für die Zeit von 1904 an ist die Entschädigung in Berücksichtigung der beiden er¬ örterten Faktoren auf den runden Gesamtbetrag von 500 Fr. fest¬ zusetzen und demnach das Klagebegehren unter Ziff. 3 in diesem Betrage zuzusprechen.

5. — (Kostenverlegung.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Der Kläger wird, als Inhaber der im Kaufvertrage mit seinem Vater, vom 22. Januar 1904, umschriebenen Suhren¬ fischenze, berechtigt erklärt, die Fischerei auch in dem zufolge der Grenzregulierung zwischen den Kantonen Luzern und Aargau vom Jahre 1898 an den Beklagten übergegangenen Gebiet der Suhre unterhalb des Unterwehrliwuhrs nach Maßgabe der einschlägigen Gesetzesvorschriften des Bundes und des Kantons Aargau auszu¬ üben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen Behinderung in der Ausübung dieses Fischereirechts in den Jahren 1904 bis 1909 eine Entschädigung von 500 Fr. zu bezahlen. LAIAN