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34_I_663

BGE 34 I 663

Bundesgericht (BGE) · 1908-12-17 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100. Arteil vom 17. Dezember 1908 in Sachen Niderberger gegen Obwalden. Obwaldnerisches Steuergesetz vom 26. April 1908, Art. 16 Abs. 5 und 7, die Armensteuer betreffend. Angeblicher Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Kantonsfremden mit den Kan¬ tonsbürgern, etc. (Besteuerung der kantonsfremden wie der kantons¬ angehörigen Niedergelassenen am Wohnort; Abführung der Steuer durch die Wohnortsgemeinden an die Heimatgemeinden der Kantons¬ angehörigen, nicht aber an die Heimatgemeinden der Kantonsfremden.) A. Am 26. April 1908 erließ die Landsgemeinde des Kantons Obwalden ein neues Steuergesetz, das in Art. 16 unter Abs. 5 und 7 bestimmt: Abs. 5: „Die außer ihrer Heimatgemeinde angesessenen Ob¬ „waldner haben die Armensteuer an die Armenkasse der Bürger¬ „gemeinde ihres obwaldnerischen Wohnortes nach deren Steuer¬ „ansatz zu entrichten. Das gleiche gilt für die in Obwalden wohn¬ „haften Bürger anderer Kantone und Staaten, sowie für die „alten Landleute von Nidwalden.“ Abs. 7: „Jede Bürgergemeinde wird den Ertrag der von Bür¬ „gern anderer obwaldnerischer Gemeinden bezahlten Armensteuer „der Armenkasse der Heimatgemeinde abliefern, immerhin in der „Weise, daß keine Bürgergemeinde berechtigt ist, von der Bürger¬ „gemeinde des Wohnortes mehr Armensteuer zu verlangen, als sie „nach dem jeweiligen Steuerfuß von ihren Einwohnern selbst bezieht.“ AS 34 1 — 1103

B. Gegen diese Bestimmung des neuen Steuergesetzes hat Für¬ sprech Dr. Niderberger in Sarnen für sich und namens einer Anzahl außerkantonaler Niedergelassenen den staatsrechtlichen Re¬ kurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt: Die angefochtenen Bestimmungen verletzten den Art. 60 BV, nach welcher Norm gemäß der Praxis der außerkantonale Niedergelassene nicht anders besteuert werden dürfe als der nicht in seiner Heimatgemeinde niedergelassene Kantons¬ angehörige. Dieser Grundsatz sei hier nur scheinbar gewahrt, in¬ dem nach Abs. 5 Ortsbürger, kantonsangehörige und kantons¬ fremde Niedergelassene die gleiche Armensteuer zu entrichten hätten. In Wahrheit werde er aber in krasser Weise umgangen, da nach Abs. 7 für die obwaldnerischen Niedergelassenen der Betrag der Armensteuer an die Heimatgemeinde abgeliefert werde, während für die kantonsfreiden Niedergelassenen eine solche Ablieferung der Armensteuer an deren Heimatgemeinden nicht stattfinde, son¬ dern die Armensteuer in vollem Maße in der Bürgerkasse ver¬ bleibe. Die scheinbare Gleichheit der Behandlung in Abs. 5 werde also durch die Ungleichheit in Abs. 7 wieder völlig aufgehoben; für die kantonsfremden Niedergelassenen gelte bezüglich der Armen¬ steuer das Wohnortsprinzip, für die kantonsangehörigen Nieder¬ gelassenen das Heimatprinzip, was nach Art. 60 BB unzulässig sei und auch dem Urteil des Bundesgerichts i. S. Scherrer und Genossen gegen Obwalden vom 22. März 1900 (AS 26 I Nr. 2) direkt widerspreche. Ferner sei Art. 4 BV verletzt, weil die außerkantonalen Niedergelassenen nicht gleich wie die Kantons¬ bürger behandelt würden. Weiterhin sei das Verbot der Doppel¬ besteuerung mißachtet; praktisch und in thesi bestehe die Armen¬ steuerpflicht der außerkantonalen Niedergelassenen in ihrer Heimat¬ gemeinde, wie ja Obwalden auf dem Boden stehe, daß seine auswärtigen Bürger in ihrer Heimat armensteuerpflichtig seien; es gehe daher nicht an, daß Obwalden gleichzeitig die außer¬ kantonalen Niedergelassenen zur vollen Armensteuer heranziehe. Gegen bundesverfassungsmäßige Rechte und Freiheiten, insbeson¬ dere Art. 45 Abs. 6, verstoße es sodann, daß jemand zu einer vollen Steuer verhalten werde, der bei der Dekretierung der be¬ treffenden Steuer nicht mitsprechen könne; das treffe aber hier zu, weil die Armensteuer von der Bürgergemeinde, welcher der außerkantonale Niedergelassene nicht angehöre, beschlossen werde. Endlich bestehe eine Vereinbarung zwischen Obwalden und Nid¬ walden vom Jahre 1838, nach der die im einen Kanton ange¬ sessenen alten Landleute des andern Kantons die Armensteuer nur in ihrer Heimatgemeinde zu bezahlen hätten. Auch diese Verein¬ barung sei durch die angefochtene Gesetzesbestimmung verletzt. C. Der Regierungsrat von Obwalden hat mit eingehender Begründung auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach feststehender bundesrechtlicher Praxis in der Auslegung des Art. 60 BV darf ein Kanton die kantonsfremden Nieder¬ gelassenen an ihrem Wohnort nicht anders besteuern als die da¬ selbst wohnhaften, in einer andern Gemeinde des Kantons heimat¬ berechtigten Kantonsbürger und dürfen speziell auch die kantons¬ fremden Niedergelassenen an ihrem Wohnort nur insoweit zur Leistung von Armensteuern herbeigezogen werden, als dies auch gegenüber den kantonsangehörigen Niedergelassenen geschieht (siehe Urteil Scherrer, Erw. 2, 26 1 S. 18 und die dortigen Nach¬ weise). Dieser Grundsatz ist durch die angefochtenen Bestimmungen des Steuergesetzes von Obwalden nicht verletzt, da nach Abs. 5 des Art. 16 die kantonsangehörigen und die kantonsfremden Niedergelassenen mit Einschluß der alten Landleute von Nidwalden an ihrem Wohnort unter sich und mit den Ortsbürgern in gleicher Weise armensteuerpflichtig sind. Der Umstand, daß gemäß Abs. 7 die betreffende Domizilgemeinde den Betrag der Armensteuer der kantonsangehörigen Niedergelassenen an deren Heimatgemeinden im Verhältnis des Steuerfußes dieser abzuliefern hat, während eine solche Ablieferung an die Heimatgemeinden der kantonsfrem¬ den Niedergelassenen nicht stattfindet, ist nicht geeignet, die Be¬ steuerung der letztern in Widerspruch mit Art. 60 BB zu bringen. Die genannte Vorschrift, die einen gewissen Ausgleich zwischen der der Heimatgemeinde obliegenden Unterstützungspflicht und dem Steuerrecht der Wohnortsgemeinde bezweckt, stelli sich, wie in der Vernehmlassung des Regierungsrates zutreffend hervorgehoben ist, als eine interne verwaltungsrechtliche Verfügung über den Steuer¬ ertrag im Verhältnis der beiden Gemeinden dar, die ausschließlich

die administrativen Beziehungen der Gemeinden im Kanton be¬ trifft, dagegen die Rechtsstellung der kantonsfremden Niederge¬ lassenen in keiner Weise berührt, daher auch die Garantie der Gleichbehandlung von Schweizer= und Kantonsbürgern in Gesetz¬ gebung und Rechtspflege nicht antasten kann; und zwar auch dann nicht, wenn jener Beitrag, was denkbar ist, auf den Steuer¬ fuß der Wohnortsgemeinde von Einfluß sein sollte, weil ja da¬ durch wiederum die niedergelassenen Schweizer= und Kantonsbür¬ ger gleichmäßig betroffen werden. Das Prinzip der Gleichstellung von kantonsfremden und kantonsangehörigen Niedergelassenen in Ansehung der Armenbesteuerung durch die Wohnortsgemeinde würde vielleicht dann verletzt, wenn die Wohnortsgemeinde in Bezug auf die Bürger anderer Gemeinden des Kantons nur das Inkasso für die Bürgergemeinde zu besorgen hätte, während in Wahrheit als Träger des Steueranspruchs die Bürgergemeinde erscheinen würde. Allein dies ist hier nicht der Fall, da ja die Ablieferung der Armensteuer von der Wohnorts= an die Bürger¬ gemeinde nur im Verhältnis des Steuerfußes dieser geschieht, wobei es vorkommen kann, daß bei sehr viel geringerem Steuer¬ fuß der Bürgergemeinde oder wenn die Bürgergemeinde gar keine Armensteuer erhebt, die Wohnortsgemeinde die Steuer zum größten Teil oder ganz behält. Falls sodann die Rekurrenten, was aus der Rekursschrift nicht ganz deutlich hervorgeht, sich auch darüber beschweren sollten, daß die kantonsfremden Niedergelassenen in Obwalden überhaupt armensteuerpflichtig sind, obgleich der Kanton in der Armenpflege das Heimatprinzip befolgt und daher die Schweizerbürger, über bundesrechtliche Pflichten hinaus, nicht unterstützt, so wäre daran zu erinnern, daß nach Art. 60 BV gemäß der Praxis im interkantonalen Verhältnis ein Zusammen¬ hang der Armensteuerpflicht und der Unterstützungspflicht in dem Sinne, daß die letztere Voraussetzung der erstern wäre, nicht ge¬ fordert werden kann (s. die Ausführungen im Urteil Scherrer, S. 12 ff. und die dortigen Nachweise). Was die niedergelassenen Schweizerbürger allein verlangen können, nämlich die Gleichstel¬ lung mit den niedergelassenen Kantonsbürgern in Ansehung der Armensteuer, ist dadurch, daß das Gesetz durch interne verwal¬ tungsrechtliche Maßnahme hinsichtlich der kantonsangehörigen Niedergelassenen eine Verbindung zwischen Armenpflege und Armensteuer schafft, wie ausgeführt, nicht in Frage gestellt.

2. Aus dem gesagten folgt bereits auch, daß von einer Ver¬ letzung des Art. 4 BV - Grundsatz der Rechtsgleichheit durch die angefochtenen Bestimmungen des Steuergesetzes von Obwalden nicht die Rede sein kann. Desgleichen fällt außer Be¬ tracht eine Verletzung des Verbots der Doppelbesteuerung, welches Verbot nicht auf die Verwendung der Steuer Bezug hat und wofür im übrigen auf Erw. 1c des Urteils Scherrer verwiesen wird. Die Rekurrenten gehen in dieser Beziehung von der un¬ richtigen Voraussetzung aus, daß die kantonsfremden Niederge¬ lassenen in Obwalden von ihrem Heimatkanton zur Armensteuer herangezogen werden könnten, was bundesrechtlich als nicht zu¬ lässig erscheint. Schließlich bedarf auch keiner weitern Ausführung daß ein Widerspruch der angefochtenen Bestimmungen mit dem Urteil Scherrer nicht vorliegt.

3. Daß die den Kantonsfremden aufgelegte Armensteuer des¬ halb bundesrechtswidrig sein sollte, weil sie bei deren Dekretie¬ rung, die durch die Bürgergemeinde erfolgt, nicht mitwirken kön¬ nen, ist unerfindlich. Art. 45 Abs. 6, den die Rekurrenten in die¬ sem Zusammenhange angerufen haben, hat nach seinem klaren Wortlaut mit der Form der Steuerdekretierung nichts zu tun. Und im übrigen besteht kein bundesrechtlicher Satz, daß jemand nur zu einer Steuer verhalten werden darf, bei deren Dekretie¬ rung er mitsprechen kann, wie es denn auch tatsächlich häufig vorkommt, daß Steuerpflichtige — z. B. Frauen, Minderjährige, auswärtige Liegenschaftsbesitzer, Ausländer, usw. — von jener Befugnis ausgeschlossen sind.

4. Gegenüber der Berufung der Rekurrenten auf eine alte Abmachung zwischen Obwalden und Nidwalden endlich, wonach gegenseitig im Armensteuerwesen das Heimatprinzip anerkannt wird, hat der Regierungsrat in der Vernehmlassung mit Recht darauf hingewiesen, daß die Steuerhoheit heute nicht mehr durch interkantonale Vereinbarungen abgegrenzt werden kann, sondern daß hier das zwingende Prinzip des Verbots der Doppelbesteue¬ rung, wie es durch die bundesrechtliche Praxis ausgelegt und umschrieben worden ist, gilt (24 I S. 447). Jene Abmachung

der beiden Kantone, falls sie überhaupt formell noch in Kraft ist, kann nicht mehr durchgeführt werden und daher auch für die Kontrahenten nicht mehr verbindlich seien, weil der einzelne Be¬ troffene ihr gegenüber jederzeit geltend machen könnte, daß auch die Armensteuer interkantonal nur vom Wohnsitzkanton erhoben werden darf. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Vergl. auch Nr. 103.