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94. Entscheid vom 23. September 1908 in Sachen Willmann. Unpfändbarkeit: Berufswerkzeug, Art. 92 Ziff. 3 SchKG. Die Be¬ stimmung gibt kein Recht auf Beibehaltung des bisherigen Wohn¬ sitzes. A. Durch Bundesgerichtsentscheid vom 19. Mai 1908 * ist die Vorinstanz in der Beschwerdesache des Rekurrenten Willmann ein¬ geladen worden, die erforderlichen Feststellungen darüber zu machen, ob der Rekursgegner, Schlossermeister Amhof in Hitzkirch, den der Rekurrent betreibt und dessen Berufswerkzeuge er als Pfän¬ dungsobjekte beansprucht, nach den allgemeinen Bedingungen seiner Berufsbranche und seinen besondern Verhältnissen als gewöhnlicher Arbeiter außer Stande wäre, den für sich und die Seinigen not¬ wendigen Lebensunterhalt zu verdienen. Gestützt auf diese Fest¬ (Anm. d. Red. f. Publ.)
* Oben Nr. 67 S. 407 f. AS 34 1 — 1908
stellungen sollte sie dann über die Unpfändbarkeit der fraglichen Berufswerkzeuge neu entscheiden. Die Vorinstanz hat darauf einen Bericht des Betreibungsamtes eingeholt des Inhalts: Amhof sei seit fünf Monaten verheiratet. Er beschäftige nur einen Schlosserlehrling. Die Verhältnisse be¬ treffend Anstellung und Erwerb seien für die Schlosserarbeiter in dortiger Gegend nicht gut; ein Arbeiter würde unter den gegen¬ wärtigen Umständen in Hitzkirch bei keinem Meister beständig Arbeit finden. Seit Jahren sei in jedem Dorfe der Gegend ein Schlosser. In Hitzkirch sei Amhof der einzige. Darnach lasse sich der von einem Arbeiter zu erzielende Erwerb nicht wohl feststellen. Der Betreibungsbeamte habe sich aber von einem Fachmann, Schlosser Widmer in Richensee, ein Gutachten erstatten lassen, das er beilege. Dieses Gutachten lautet dahin: In Hitzkirch und Umgebung, im ganzen Seetal bis hinauf nach Hochdorf, sei keine Stelle für einen Schlosserarbeiter offen. In Hitzkirch funktioniere Amhof mit einem Lehrling; in Richensee der Experte Widmer selbst; in Alt¬ wis Ineichen, Vater und Sohn, die seines Wissens ebenfalls keine Arbeiter beschäftigen. B. Auf Grund dessen wies die kantonale Aufsichtsbehörde am
11. Juli 1908 die Beschwerde, womit der Rekurrent die Pfän¬ dung der fraglichen Berufswerkzeuge verlangt hatte, wiederum ab, indem sie in Erwägung zog: Aus den Mitteilungen des Betrei¬ bungsamtes gehe hervor, daß der Schuldner, der seit zirka fünf Monaten verheiratet sei, für sich und seine Familie in Hitzkirch und Umgebung seinen Unterhalt als gewöhnlicher Arbeiter nicht finden könne. Daß er aber sein Domizil in eine andere Gegend verlege, dürfe von ihm nicht verlangt werden. Er könne sonach seinen Unterhalt unter den gegebenen Verhältnissen nur bei selb¬ ständiger Ausübung seines Berufes verdienen, und dazu bedürfe er der ihm belassenen Kompetenzstücke. C. Diesen Entscheid hat nunmehr der Gläubiger Willmann rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrag, die streitigen Berufswerkzeuge zwei Bohrmaschinen, ein Schraubstock, eine Stanze und eine Blechschere (Nr. 12—15 der Pfändungsurkunde) — als pfändbar zu erklären. Die Vorinstanz spricht sich für Abweisung des Rekurses aus. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Auffassung der Vorinstanz, es könne dem Rekurrenten nicht zugemutet werden, seinen Wohnsitz an einen Ort außerhalb der Umgebung seines bisherigen Domizils zu verlegen, wo er als gewöhnlicher Arbeiter, statt, wie bisher, als Meister seinen Unter¬ halt finden würde, ist rechtsirrtümlich. Das Gesetz bietet nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, daß der betriebene Schuldner in dieser allgemeinen Weise kraft Art. 92 Ziff. 3 verlangen könnte, in seiner Stellung als Arbeiter schon deshalb und stets dann geschützt zu werden, wenn er, um als gewöhnlicher Arbeiter seinen Lebensunterhalt zu verdienen, sich anderswo niederlassen müßte. Ein Recht auf Beibehaltung seines bisherigen Wohnsitzes will die genannte Bestimmung dem Betriebenen nicht garantieren. Zwingen doch häufig die Verhältnisse einer Berufsbranche auch den nicht betriebenen Berufsausübenden zum Wohnsitzwechsel, um weiterhin den notwendigen Verdienst zu finden. Dagegen läßt sich fragen, ob eine solche Aufgabe des Domizils vom Betriebenen in den Fällen nicht mehr verlangt werden könne, wo sie aus be¬ sondern Gründen wesentliche Interessen desselben ernstlich gefähr den müßte. Solche Gründe hat aber die Vorinstanz nicht nam¬ haft gemacht und sind auch aus den Akten nicht zu entnehmen. Dazu kann namentlich nicht zählen, daß der betriebene Schuldner verheiratet ist. Wenn die Vorinstanz auf die kurze Dauer dieser Ehe hinweist, so spricht das eher dafür, dem Betriebenen einen Wohnsitzwechsel zuzumuten, da sich Eheleute dann viel eher dazu entschließen können und er für sie regelmäßig geringere Unzu¬ kömmlichkeiten bietet, wenn der gemeinsame Haushalt noch nicht lange besteht und noch keine Kinder vorhanden sind.
2. Die Frage, ob der Rekursgegner außerhalb von Hitzkirch und dessen Umgebung als gewöhnlicher Arbeiter im Schlosserei¬ gewerbe den notwendigen Lebensunterhalt verdienen könne, hat die Vorinstanz zwar nicht mit ausdrücklichen Worten bejaht. Es ist aber nach der Begründung ihres Entscheides anzunehmen, sie wolle sie bejahen, da sie bloß erklärt, in der fraglichen Gegend könne der Rekursgegner den erforderlichen Verdienst nicht finden. Das entspricht denn auch der allgemeinen Lebenserfahrung, wo¬ nach im Schlossereigewerbe vielfach auch gewöhnliche Arbeiter ver¬
heiratet sind und ihre Familie durchzubringen vermögen, nament¬ lich wenn sie, wie beim Rekurrenten, nur aus zwei Köpfen be¬ steht. Nach all dem kommt man dazu, den Rekurs gutzuheißen und kann im besondern von einer nochmaligen Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und es werden somit die strei¬ tigen Berufswerkzeuge als pfändbar erklärt.