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34_I_512

BGE 34 I 512

Bundesgericht (BGE) · 1904-03-28 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

85. Arteil vom 16. September 1908 in Sachen Kauton Neuenburg gegen Kanion Luzern. Uebertragung der Vormundschaft, Art. 17 leg. cit. Stillschweigende Einwilligung der Vormundschaftsbehörden in die Aenderung des Wohnsitzes; sie genügt zur Pflicht zur Uebertragung der Vormund¬ schaft. A. Heinrich Niklaus Alois Egly, geb. 1862, von Luzern, wurde am 20. Juli 1903 durch den Ortsbürgerrat der Stadt Luzern in Anwendung des § 3 litt. d des luzernischen Vor¬ mundschaftsgesetzes unter Beistandschaft gestellt. Hiegegen beschwerte er sich beim Regierungsrat des Kantons Luzern als Obervormund¬ schaftsbehörde, indem er u. a. die Führung der Beistandschaft in Luzern anfocht, weil er sich nunmehr in La Brévine (Kanton Neuenburg) niedergelassen habe. Den abweisenden Entscheid des Regierungsrates zog er, unter Bestreitung der Kompetenz Luzerner Behörden, an das Bundesgericht als Staatsgerichtshof weiter. Dieses wies seinen Rekurs durch Urteil vom 28. März 1904 (AS 30 I Nr. 11 S. 55 ff.) ebenfalls ab, von der Er¬ wägung ausgehend, daß, selbst wenn die luzernische Beistandschaft ein Rechtsdomizil des Verbeiständeten im Sinne des Art. 4 Abs. 3 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. nicht begründen sollte und Egly daher seinen Wohnsitz trotz seiner Verbeiständung durch den Ortsbürgerrat der Stadt Luzern noch selbständig nach La Brévine hätte verlegen können, die in Luzern verhängte Bei¬ standschaft mit dieser Verlegung des Wohnsitzes jedenfalls nicht dahingefallen und die Kompetenz des Regierungsrates als Re¬ kursinstanz gegenüber dem ortsbürgerrätlichen Beistandschaftsent¬ scheide nicht beseitigt worden wäre, sondern daß es sich danach nur fragen könnte, ob nicht die Luzerner Behörden verpflichtet seien, die Vormundschaft an die Behörde des neuen Wohnsitzes zu über¬ tragen. In der Folge stellte Egly mit Eingabe vom 22. Juni 1904 beim Ortsbürgerrat Luzern das Gesuch um unverzügliche Übertragung der Vormundschaft auf die Vormundschaftsbehörde von La Brévine; der Ortsbürgerrat aber wies das Gesuch am

27. Juni 1904 unter Berufung auf Art. 17 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. ab, weil der verbeiständete Egly bei ihm nicht um Bewilligung der Veränderung seines Wohnsitzes eingekommen und ihm eine solche Bewilligung nicht erteilt worden sei. Hierauf nahm sich das Justizdepartement des Kantons Neuenburg auf Betreiben Eglys der Angelegenheit an und gelangte, nachdem Egly inzwischen, am 28. Juni 1904, auf eigenes Verlangen in La Brévine unter Vormundschaft (curatelle) gestellt worden war, durch Zuschrift vom 29. Dezember 1904 an das Justiz¬ departement des Kantons Luzern mit dem Ersuchen, es möchte dafür besorgt sein, daß die Vormundschaft über Egly, der im September 1903 seine Ausweispapiere in La Brévine deponiert habe, an die dortige zuständige Behörde übertragen werde. Der Ortsbürgerrat Luzern widersetzte sich jedoch dieser Übertragung neuerdings unter Festhaltung seines Rechtsstandpunktes und seine Vernehmlassung wurde dem Justizdepartement des Kantons Neuenburg am 5. Januar 1905 zur Kenninis gebracht. Nun erwarb Egly zunächst — laut Dekret des Großen Rats von

Neuenburg vom 22. Mai und Akt des Staatsrates des Kantons Neuenburg vom 29. Juni 1906 — das Bürgerrecht der Ge¬ meinde La Brévine und stellte sodann, mit Zuschrift vom 6. Juli 1906, unter Hinweis auf diese Einbürgerung beim Ortsbürger¬ rat der Stadt Luzern das Gesuch um Aufhebung der dortigen Vormundschaft und Aushändigung seines vormundschaftlich ver¬ walteten Vermögens. Durch Entscheid vom 19. November 1906 aber wies der Ortsbürgerrat auch dieses Gesuch ab, weil der durch Egly ohne Zustimmung seines Luzerner Beistandes er¬ wirkte Erwerb des neuen Bürgerrechts ungültig sei und übrigens, da Egly fein Luzerner Bürgerrecht beibehalten habe, nicht ohne weiteres die Aufhebung der Vormundschaft und die Aushingabe des Mündelvermögens zu begründen vermöchte, indem es sich da¬ nach eventuell bloß fragen könnte, ob nun der Ortsbürgerrat verpflichtet sei, auf die Fortführung der Vormundschaft zu ver¬ zichten und diese der hiefür zuständigen Behörde des Kantons Neuenburg abzugeben. Hierauf wandte sich Egly neuerdings an den Staatsrat des Kantons Neuenburg und dieser stellte nun, seinem Begehren gemäß, mit Zuschrift vom 2. April 1907, an den Regierungsrat des Kantons Luzern das Gesuch um Anord¬ nung der Übertragung der Vormundschaft an den Kanton Neuen¬ burg. Der Regierungsrat des Kantons Luzern sandte ihm als Antwort mit Begleitschreiben vom 27. Mai 1907 eine Vernehm¬ lassung des Ortsbürgerrates der Stadt Luzern, vom 20. Mai 1907, worin derselbe die Gültigkeit des neuenburgischen Bürger¬ rechtserwerbes durch Egly wiederum bestritt und die Übergabe der Vormundschaft verweigerte. Darauf entgegnete der Staatsrat des Kantons Neuenburg mit Zuschrift vom 19. Juli 1907 dem Regierungsrat des Kantons Luzern, er habe seinen, des Regie¬ rungsrates, definitiven Entscheid bezüglich der Vormundschafts¬ übertragung gewünscht, damit Egly dagegen eventuell den staats¬ rechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergreifen könne, er halte jedoch dafür, es sei zunächst die Frage der Aufhebung der Vor¬ mundschaft zu prüfen, und stelle sich den Luzerner Behörden zur Verfügung für den Fall, daß sie nähere Erhebungen darüber an¬ zustellen wünschten, ob Egly gegenwärtig sein Vermögen selbst zu verwalten imstande sei. Der Regierungsrat des Kantons Luzern antwortete mit Schreiben vom 10. August 1907, er erachte, in Zustimmung zu einer beigelegten neuen Vernehmlassung des Orts¬ bürgerrats Luzern vom 5. August 1907, die Gründe, welche seinerzeit zur Verbeiständung Eglys geführt hatten, als noch fort¬ bestehend und könne sich daher zur Aufhebung der verhängten Beistandschaft nicht entschließen. Auf 17. Februar 1908 wurde Egly vom Generalrat der Ge¬ meinde La Brévine zum Mitglied des Gemeinderats ernannt, als welches er die Funktion eines Polizeidirektors übernahm. Mit Schreiben vom 21. April 1908 ersuchte der Staatsrat von Neuenburg den Regierungsrat von Luzern um Übertragung der über Egly geführten Vormundschaft an die Neuenburger Be¬ hörden, sowie um Übergabe seines Vermögens unter Rechnungs¬ ablage, gestützt darauf, daß Egly seinen Wohnsitz im Kanton Neuenburg habe und auch neuenburgischer Bürger geworden sei. Der Regierungsrat von Luzern wies dieses Gesuch durch Entscheid vom 6. Juni 1908 ab, welcher Entscheid dem Staatsrat von Neuenburg unter Nachnahme von 30 Fr. 60 Cts. Gebühren und Kosten zugestellt wurde. Die Begründung dieses Entscheides geht dahin, daß Egly, der zur Zeit seiner Niederlassung in La Brévine in Luzern unter Vormundschaft (Beistandschaft) gestan¬ den habe, gemäß Art. 4 Abs. 3 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. ohne die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde, die ihm nicht erteilt worden sei, kein Domizil im Kanton Neuenburg habe be¬ gründen können und daß auch die Naturalisation des nicht hand¬ lungsfähigen Egly im Kanton Neuenburg mangels Genehmigung der Vormundschaftsbehörde ungültig sei. B. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 31. Juli 1908 hat der Staatsrat von Neuenburg beim Bundesgericht beantragt: Die Luzerner Behörden seien zu verhalten, die Vormundschaft über Egly den neuenburgischen Behörden zu übertragen und das Ver¬ mögen des Egly unter Rechnungsablage dem Staatsrat von Neuenburg abzuliefern. Zur Begründung wird angebracht: Die Beistandschaft nach luzernischem Recht, die über Egly verhängt worden sei und die nur eine Vermögenskuratel sei, habe diesen der Fähigkeit, den Ort seiner Niederlassung frei zu wählen, nicht beraubt. Art. 4 Abs. 3 und Art. 17 BG betr. d. zivilr. V. d. N.

u. A. kämen daher nicht zur Anwendung. Dazu komme, daß Egly in Neuenburg naturalisiert worden sei, was kraft kanto¬ naler Souveränität geschehen und unanfechtbar sei. Die gegen¬ wärtige Situation sei unhaltbar: Egly sei seit 5 Jahren im Kanton Neuenburg domiziliert und neuenburgischer Bürger: er übe alle bürgerlichen Rechte und sogar öffentliche Funktionen aus; gleichzeitig stehe er in Luzern unter Beistandschaft und sei der Verwaltung seines Vermögens beraubt. Die einzige ratio¬ nelle Lösung dieser unhaltbaren Situation liege darin, daß die Vormundschaft auf Neuenburg übertragen werde, wobei die neuen¬ burgischen Behörden in aller Sorgfalt prüfen würden, ob Ver¬ anlassung bestehe, die Vormundschaft in dieser oder jener Form fortbestehen zu lassen oder ob sie aufgehoben werden könne. C. Der Regierungsrat von Luzern hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und ausgeführt: Die Beistandschaft nach Luzerner Recht bezwecke nicht nur die Sicherstellung des Ver¬ mögens, sondern sie bewirke auch eine Beschränkung der Hand¬ lungsfähigkeit des Verbeiständeten, wofür auf das Vormundschafts¬ gesetz verwiesen werde. Es sei daher kein Zweifel, daß die Art. 4 Abs. 3 und 17 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. auch für diese Form der Vormundschaft gelten. Egly habe somit ohne die Zu¬ stimmung des Ortsbürgerrates Luzern, die nicht erteilt worden sei, keinen Wohnsitz im Kanton Neuenburg erwerben können, sondern sein Wohnsitz sei nach wie vor Luzern als der Sitz der Vormundschaftsbehörde. Deshalb könne Neuenburg auch keine Übertragung der Vormundschaft verlangen. Es müsse auch daran festgehalten werden, daß Egly ohne Zustimmung der Vormund¬ schaftsbehörde kein Bürgerrecht in Neuenburg habe erwerben können. Egly möge sich an den Ortsbürgerrat Luzern wenden und unter Berufung auf allfällig veränderte Verhältnisse die Aufhebung der Vormundschaft nachsuchen oder um die Bewilli¬ gung zum Verzicht auf das luzernische Bürgerrecht einkommen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es kann dahingestellt bleiben, ob Art. 4 Abs. 3 BG betr. d. zivilr. V. d. N. u. A. überhaupt auf Egly, als nach luzerni¬ schem Recht Verbeiständeten, anwendbar ist, d. h. auf welche kan¬ tonalrechtliche Form der Vormundschaft sich diese Bestimmung be¬ zieht (vergl. Escher, Interkantonales Privatrecht, S. 90; Bader, Kommentar, Note 3 c zu Art. 4) und ob die luzernische Bei¬ standschaft, von der aus dem Vormundschaftsgesetz vom 7. März 1871 nicht ganz klar hervorgeht, ob sie nur die Vermögensver¬ waltung oder auch die Person des Mündels ergreift, eine solche Form ist; denn wenn man auch davon ausgehen will, daß nach Art. 4 Abs. 3 leg. cit. mit der über Egly verhängten Beistand¬ schaft das gesetzliche Domizil am Orte der Vormundschaftsbehörde verbunden ist, so muß doch angenommen werden, daß dem Egly vom Ortsbürgerrat Luzern die Wohnsitznahme in La Brévine im Sinne des Art. 17 leg. cit. bewilligt worden und daß daher das Recht und die Pflicht zur Führung der Vormundschaft auf die Neuenburger Behörden übergegangen ist. Es steht fest, daß der zweifellos willensfähige Egly seit dem Jahre 1903 ohne Unterbruch in La Brévine sich aufhält; und daß er sich mit diesem Orte aufs engste verknüpft fühlt und die feste Absicht hat, dauernd dort zu verbleiben, ergibt sich, abgesehen von der bisherigen Länge seines Aufenthaltes, mit aller Deutlich¬ keit daraus, daß er das Bürgerrecht von La Brévine erworben hat und sich zum Mitglied des Gemeinderats hat wählen lassen und als solches ein öffentliches Amt bekleidet. Die Beziehungen des Egly zu La Brévine sind also derart, daß sie bei einer handlungsfähigen Person, die ihr Domizil frei bestimmen kann, ganz ohne Frage einen Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Abs. 3 leg. cit. begründen würde. Nun hat allerdings die Vormund¬ schaftsbehörde in Luzern einer Wohnsitznahme des Egly in La Brévine nicht ausdrücklich zugestimmt; aber ihr Verhalten muß doch nach den gesamten Umständen als stillschweigendes Einver¬ ständnis gedeutet werden, wie es nach Art. 17 gemäß konstanter Praris genügt (neuestens Urteil in Sachen Zopfi vom 27. Juni 1907*), um die Pflicht der Behörde zur Übertragung der Vor¬ mundschaft zu begründen. Da nämlich der Ortsbürgerrat Luzern die hervorgehobenen Verhältnisse, unter denen Egly in La Brévine sich aufhielt, kannte, durfte er, falls er einen Wohnsitzwechsel nach Art. 17 nicht bewilligen wollte, sich nicht einfach passiv ver¬ halten, sich auch nicht auf gelegentliche Proteste in Prozeßschriften *) In der AS nicht abgedruckt. (Anm. d. Red. f. Publ.)

beschränken, sondern er hätte die ihm zu Gebote stehenden Schritte unternehmen sollen, um den Egly zur Aufgabe des Aufenthalts in La Brévine zu zwingen, dessen Rückkehr nach Luzern, als sein gesetzliches Domizil, zu bewirken und damit der unhaltbaren Situation ein Ende zu machen, daß Egly dauernd in La Bré¬ vine fest niedergelassen ist, dort sogar ein öffentliches Amt be¬ kleidet und gleichzeitig in Luzern unter Vormundschaft steht. In der Unterlassung jeglichen Versuchs solcher Maßnahmen seit 1903 bis heute liegt eine tatsächliche Duldung jenes Aufenthalts, die trotz der gelegentlichen Proteste in Prozeßschriften nicht anders denn als Billigung des Wohnsitzwechsels auszulegen ist. Nach diesen Ausführungen sind die Luzerner Behörden, auch wenn Art. 4 Abs. 3 leg. cit. auf Egly anwendbar ist, verpflichtet, die Vormundschaft auf die Neuenburger Behörden zu übertragen (ohne daß dabei der Einfluß der Naturalisation des Egly in Neuenburg auf diese Vormundschaftsfrage zu prüfen gewesen wäre). Um so mehr muß natürlich jene Pflicht nach dem das interkantonale Vormundschaftsrecht beherrschenden Wohnortsprinzip (Art. 10 ff. leg. cit.) gegeben sein, wenn angenommen wird, Egly habe als nur in der Vermögensverwaltung und nicht in der Handlungsfähigkeit beschränkt seinen Wohnsitz frei wählen können. Aus der Gutheißung des Rekurses folgt für Luzern auch die selbstverständliche Pflicht, Neuenburg den mit seinem Entscheide bezogenen Betrag von 30 Fr. 60 Cts. zurückzugeben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen. Demgemäß wird der Regierungsrat von Luzern als verpflichter erklärt, dafür zu sorgen, daß die Vormundschaft über Egly den Behörden von Neuenburg übertragen und dessen Vermögen unter Rechnungsablage dem Regierungsrat von Neuenburg abgeliefert wird.