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74. Arteil vom 1. Juli 1908 in Sachen Schweiz. Granitwerke A.-G. gegen Gamma (Obergericht Ari). Voraussetzungen des staatsrechttichen Rekurses wegen Rechtsverweige¬ rung; Erschöpfung des Instanzenzuges. — Formelle Rechtsver¬ weigerung, liegend in der Nichtanhandnahme einer Klage, mit der eine persönliche Forderung gegen den Beklagten an dessen natür¬ lichen Gerichtsstand geltend gemacht wird, wegen Bestehens einer Prorogationsabrede, obschon das prorogierte Gericht seinerseits (be¬ fugterweise) die Behandlung der Sache abgelehnt hatte. Das Bundesgericht hat da sich ergibt A. Mit Vertrag vom 29. Februar 1905 verkaufte der Rekurs¬ beklagte der Rekurrentin mehrere von ihm bisher auf Urnergebiet betriebene Granitsteinbrüche, indem er sich verpflichtete, der Re¬ kurrentin, solange sie exiftiert, in der Schweiz keine Konkurrenz AS 34 1 — 1908
zu machen. Der Vertrag bestimmt, daß Differenzen, die daraus entstehen könnten, durch das zürcherische Handelsgericht zu ent¬ scheiden sind. Im Januar 1907 belangte die Rekurrentin den Rekursbeklagten vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich auf Zahlung einer Entschädigung von 15,000 Fr. wegen Verletzung der Konkurrenzklausel des Vertrags. Das Handelsgericht beschloß am 11. Januar 1907: „Auf die Behandlung des vorliegenden Prozesses wird nicht eingetreten.“ Die Begründung lautet: „in Erwägung, 1. daß es sich um einen vereinbarten Gerichtsstand „im Sinne von § 220 RPflG handelt, nach welcher Gesetzes¬ „bestimmung es dem angerufenen Gerichte freisteht, die Sache an¬ „zunehmen oder sie abzulehnen, 2. daß die außerordentlich große Geschäftslast zur Zeit die Behandlung von Geschäften, die an „sich nicht in die Kompetenz des Gerichts fallen, nicht gestattet. Hierauf belangte die Rekurrentin den Rekursbeklagten mit dem¬ selben Anspruch vor dem Kreisgericht Uri, als dem Richter seines Wohnortes. Der Rekursbeklagte bestritt die Zuständigkeit des Gerichts gestützt auf die Prorogationsklausel des Vertrags. Das Kreisgericht erklärte sich durch „Endbeiurteil“ vom 5. November 1907 unzuständig, weil der Rekursbeklagte berechtigt sei, zu ver¬ langen, daß er, „solange eine andere Vereinbarung unter den „Vertragsparteien nicht stattgefunden hat, vor dem vereinbarten „zürcherischen Handelsgericht belangt und von demselben die zwi¬ „schen den Parteien obwaltende Differenz entschieden werde, und „zwar umso mehr, als eine Ablehnung des erwähnten Gerichts „nicht vorliegt, indem dasselbe durch seine Schlußnahme vom „11. Januar 1907 nur erklärt, infolge außerordentlich großer „Geschäftslast zur Zeit auf die Behandlung des vorliegenden Prozesses nicht eintreten zu können.“ Auf Appellation der Rekurrentin bestätigte das Obergericht Uri am 11. Dezember 1907 das kreisgerichtliche Urteil unter Aufnahme seiner Erwä¬ gungen. B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Rekurrentin die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt: Nachdem das Handels¬ gericht Zürich als prorogierter Gerichtsstand die Behandlung des Prozesses abgelehnt habe, bleibe der Nekurrentin nichts anderes übrig, als den Rekursbeklagten vor seinem ordentlichen Richter in Uri zu belangen. Durch die Weigerung der Urner Gerichte, die Klage anzunehmen, werde die Rekurrentin geradezu rechtlos, wes¬ halb der angefochtene Entscheid eine Rechtsverweigerung bedeute. C. Das Obergericht Uri hat beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, weil der Rekurrentin dem angefochtenen Urteil gegenüber noch der Rekurs an den Landrat offen gestanden hätte (Art. 59 litt. n KV, §§ 67 und 68 ZPO), eventuell es sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. In letzterer Beziehung wird u. a. folgender Standpunkt eingenommen: Die Rekurrentin habe in ihrer Replik vor erster Instanz verlangt, daß die Pro¬ rogationsklausel wegen der Stellungnahme des Zürcher Handels¬ gerichts ungültig erklärt werde; auf dieses Begehren habe das Gericht aus dem formellen Grunde nicht eintreten können, weil es nicht durch Zitation ans Recht gesetzt worden sei; deshalb habe die Prorogationsklausel, weil in prozessual unrichtiger Weise bestritten, als zu Recht bestehend angesehen werden müssen. Der Rekursbeklagte hat keine Vernehmlassung eingereicht. Es scheint aber, daß die Antwort des Obergerichts vom Vertreter des Rekursbeklagten verfaßt ist; in Erwägung:
1. Auf Beschwerden wegen Rechtsverweigerung ist nach der Praxis allerdings nicht einzutreten, wenn nicht zuvor der kanto¬ nale Instanzenzug durchlaufen ist. Doch muß, damit eine Be¬ schwerde aus diesem Grunde von der Hand gewiesen werden kann, feststehen, daß auf kantonalem Boden noch ein Rechtsmittel offen war. Dies steht im vorliegenden Falle nicht nur nicht fest, son¬ dern es ist im Gegenteil zum mindesten sehr zweifelhaft, ob die Rekurrentin gegen das Urteil des Obergerichts, wie in der Ant¬ wort behauptet ist, den Rekurs an den Landrat hätte ergreifen können. Art. 59 litt. n KV zählt unter den Befugnissen des Landrates auf: „Die Beurteilung der gesetzlich zulässigen Rekurse „und Kassationsbegehren gegen Entscheide der ihm unmittelbar „untergeordneten ... richterlichen Behörden“, stellt also für die Voraussetzungen eines Rekurses auf das Gesetz ab. Von gesetz¬ lichen Bestimmungen könnten hier allein in Betracht kommen die §§ 67 litt. b und c und 68 der ZPO. Nach § 67 litt. b ist
die Beschwerde (gegen obergerichtliche Urteile an den Landrat) zulässig: „wenn die eine oder andere Partei zur Führung des „vorwaltenden Rechtshandels nicht befugt oder dazu Berechtigte „ausgeschlossen waren“. Mit dieser etwas dunkeln Formulierung scheint der Fall gemeint zu sein, wo ein nicht Handlungsfähiger einen Prozeß führt oder ein Handlungsfähiger wegen angeblich mangelnder Handlungsfähigkeit zur Prozeßführung nicht zuge¬ lassen wird, welcher Tatbestand mit dem vorliegenden nichts tun hat. Art. 67 litt. c („wenn die Behörde nicht zuständig war") trifft hier ebenfalls nicht zu, weil das Obergericht sich gerade als unzuständig erklärt hat. § 68 endlich gibt das Be¬ schwerderecht bei „Weigerung oder Verzögerung der Rechtspflege“ Ob nach ständiger Praxis des Landrates ein die Kompetenz zumal wegen einer Prorogationsabrede — ablehnender Entscheid als „Weigerung der Rechtspflege“ durch Beschwerde angefochten werden kann, steht dahin. Ohne weiteres kann es nicht ange¬ nommen werden; vielmehr spricht der Wortlaut des § 68 eher gegen eine solche Annahme, sodaß also auch die Statthaftigkeit einer Beschwerde der Rekurrentin an den Landrat aus der letzt¬ genannten Bestimmung keineswegs außer Zweifel ist. Auf den Rekurs ist daher materiell einzutreten.
2. Der Rekursbeklagte hat seinen ordentlichen, natürlichen Ge¬ richtsstand in Uri, wo er wohnt. Er muß daher für persönliche Ansprachen — und um eine solche handelt es sich hier — auch in Uri belangt werden können. Diese Regel erleidet allerdings eine Ausnahme, wenn für die betreffende Streitigkeit ein anderer Gerichtsstand vereinbart ist. Das war hier der Fall, da der Ver¬ trag der Rekurrentin mit dem Rekursbeklagten, aus dem der Klageanspruch erhoben wird, eine Prorogationsabrede auf das Handelsgericht in Zürich enthielt. Nachdem aber das Handels¬ gericht Zürich sich geweigert hat, die Klage der Rekurrentin an¬ zunehmen (wozu es nach zürcherischem Prozeßrecht befugt war), ist die Prorogationsabrede als wirkungslos dahingefallen. Damit mußte — beim Mangel einer andern neuen Prorogationsverein¬ barung der Parteien — jene allgemeine Regel wieder in Kraft treten und die Rekurrentin, wenn anders sie in Bezug auf ihren Anspruch nicht rechtlos werden sollte, ohne weiteres die Befugnis erhalten, den Rekursbeklagten vor seinem Wohnsitzrichter zu be¬ langen. Darin, daß die Urner Gerichte diesen absolut klaren Sachverhalt verkannt und gestützt auf die dahingefallene Proro¬ gationsabrede der Parteien der Rekurrentin das einzige ihr offen stehende Forum verschlossen haben, liegt eine Rechtsverweigerung. Die von den Urner Gerichten für ihr Vorgehen angeführten Gründe sind denn auch augenscheinlich unzutreffend und geradezu willkürlich. Es ist aktenwidrig, daß das Zürcher Handelsgericht sich nur zurzeit geweigert habe, die Klage der Rekurrentin zu be¬ urteilen. Das Dispositiv lautet auf Nichteintreten ohne zeitliche Beschränkung. Lediglich in der Begründung wird auf die zurzeit außerordentliche Geschäftslast des Handelsgerichts verwiesen. Nach dem Beschluß kann kein Zweifel sein, daß auf absehbare Zeit das Handelsgericht sich als prorogierter Gerichtsstand mit keiner Streitigkeit der Parteien befassen wird. Und was das erst in der Vernehmlassung des Obergerichts angeführte Motiv anbetrifft, daß die Rekurrentin keinen prozessualisch verbindlichen Antrag auf Ungültigerklärung der Prorogationsklausel ans Recht gestellt habe, weshalb die letztere als zu Recht bestehend habe betrachtet werden müssen, so ist es kaum ernst gemeint, sondern wohl nach¬ träglich vorgeschøben, um den haltlosen Entscheid zu decken. Die dahingefallene Prorogationsklausel, die ganz unabhängig vom Willen der Partei schlechterdings wirkungslos ist, brauchte doch nicht durch Richterspruch noch aufgehoben zu werden. Auch ist schon in der Klageerhebung enthalten, daß das Gericht sich kom¬ petent erklären soll, und es kann der Klagepartei nicht zugemutet werden, in dieser Hinsicht noch einen besondern formellen Antrag zu stellen. Umso weniger kann sie vernünftigerweise verhalten werden, ein bloßes Motiv für die Zuständigkeit des Gerichts, wie es der Wegfall der Prorogationsklausel ist, in die Form eines eigentlichen Antrages zu kleiden; - erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und das Erkenntnis des Ober¬ gerichts des Kantons Uri vom 11. Dezember 1907 aufgehoben.