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49. Arteil vom 24. Juni 1908 in Sachen Regierungsrat Zürich gegen Regierungsrat St. Gallen. Art. 4 Abs. 3 ; 17 leg. cit.: Letzter Wohnsitz eines Bevormundeten. Er ist da, wo die Vormundschaft tatsächlich ausgeubt wird ; das gilt auch für Vormundschaftsfälle, die vor Inkrafttreten des cit. BG begründet worden sind. — Das Erbschaftssteuerdomizil befindet sich für Vögt¬ linge am Sitze der Vormundschaftsbehörde, auch wenn die Voraus¬ setzungen für eine Uebertragung vorhanden waren. A. Am 13. Oktober 1907 starb in Zürich Fräulein Martha Sabine Karoline Bärlocher von St. Gallen, die seit 1857 unter der Vormundschaft des Waisenamts St. Gallen gestanden und seit dem Jahre 1887 in Zürich gewohnt hatte. Fräulein Bär¬ locher hatte in Zürich einen Heimatschein deponiert und sie war daselbst jeweilen für ihr Vermögen besteuert worden. Am
20. Februar 1908 ersuchte der Regierungsrat Zürich den Re¬ gierungsrat St. Gallen, ihm die Hinterlassenschaft der Fräulein Bärlocher zwecks Teilung zu übermitteln. Das Gesuch war wie folgt begründet: „Nach Art. 35 des Bundesgesetzes über die zivil¬ „rechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter und „gemäß dem bundesrätlichen Kreisschreiben vom 28. Juni 1892 „betreffend die Vollziehung dieses Gesetzes hätte die über Fräu¬ „lein Bärlocher bestehende Vormundschaft sobald als möglich dem „Waisenamt Zürich als der Wohnsitzbehörde der Bevormundeten
„übertragen werden sollen, und zwar spätestens bis zum 1. Juli „1893. Dies ist nun nicht geschehen, obschon das zitierte Bun¬ „desgesetz in diesem Punkte zwingendes Recht enthält, das selbst „nicht durch besondere Vereinbarungen der beteiligten Vormund¬ „schaftsbehörden der beiden Kantone hätte abgeändert werden kön¬ „nen. Im vorliegenden Falle kommt noch hinzu, daß dem Waisen¬ „amt Zürich überhaupt nicht bekannt war, daß über Fräulein „Bärlocher eine Vormundschaft bestand. Die Vormundschaft ist „daher seit dem Inkrafttreten des zitierten Bundesgesetzes vom „Waisenamt St. Gallen zu Unrecht geführt worden, und es „äußern sich nun die Folgen des hiedurch geschaffenen ungesetzlichen „Zustandes auch bei der Beerbung der Bevormundeten. Gemäß „§ 22 des zitierten Bundesgesetzes richtet sich aber die Erbfolge „nach dem Rechte des letzten Wohnsitzes des Erblassers.“ Der Regierungsrat von St. Gallen antwortete am 10. März 1908, daß er dem Gesuch nicht entsprechen könne. Die Über¬ tragung der Vormundschaft sei anläßlich des Inkrafttretens des BG betreffend zivr. V. d. N. u. A. deshalb unterblieben, weil schon damals Fräulein Bärlocher sehr alt gewesen sei und sich zudem wegen geistiger und körperlicher Gebrechen in Pflege bei Verwandten befunden habe. Das Bestehen der Vormundschaft sei den Zürcher Behörden keineswegs verheimlicht worden, wie ja auch der Vormund das Vermögen des Mündels in Zürich ver¬ steuert habe. Nach den neuern Entscheiden des Bundesgerichts be¬ finde sich der Wohnsitz einer bevormundeten Person, der auch die Erbfolge bestimme, da, wo die vormundschaftliche Verwaltung tat¬ sächlich geführt werde. B. Mit Rechtsschrift vom 16. Mai 1908 hat der Regierungs¬ rat Zürich beim Bundesgericht das Begehren gestellt, es möchte der Regierungsrat des Kantons St. Gallen angehalten werden, das Waisenamt St. Gallen zur Aushingabe des Vermögens der in Zürich wohnhaft gewesenen und am 13. Oktober 1907 ledig verstorbenen Sabine Karoline Bärlocher an das Waisenamt Zürich zu veranlassen zwecks Eröffnung der Erbschaft nach zür¬ cherischem Rechte (Teilung des Nachlasses und Entrichtung der Erbschaftssteuer), und es möchte der Kanton Zürich zur Erhebung der Erbschaftssteuer aus dem Nachlasse der Verstorbenen als aus¬ chließlich berechtigt erklärt werden. Die Begründung dieses Be¬ gehrens deckt sich im wesentlichen mit derjenigen des Gesuchs des Regierungsrats Zürich an den Regierungsrat St. Gallen vom
20. Februar 1908. C. Der Regierungsrat St. Gallen hat auf Abweisung des Begehrens von Zürich angetragen und sich zur Begründung wesentlich auf die Ausführungen des Bundesgerichts in Sachen Waldis, AS 30 I Nr. 118, berufen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Im Urteil in Sachen Waldis gegen Nidwalden vom
27. Oktober 1904 (AS 30 I Nr. 118) hat das Bundesgericht unter eingehender Motivierung, auf die hier verwiesen wird, grund¬ sätzlich ausgesprochen, daß der letzte Wohnsitz eines Mündels, von welchem gemäß den Art. 22 und 23 BG betr. zivilr. V. d. N.
u. A. das Recht der Erbfolge und der Ort der Erbschaftseröffnung abhängen, nach richtiger Auslegung der Art. 4 Abs. 3 und 17 leg. cit. sich an dem Ort befindet, wo die Vormundschaft tatsächlich aus¬ geübt wird und nicht an dem Orte, dessen Behörden nach Art. 17 die Übertragung der Vormundschaft hätten verlangen können. An dieser Rechtsauffassung muß festgehalten werden. Darnach hatte aber die Erblasserin Fräulein Bärlocher ihr letztes Domizil in St. Gallen, weil dort die Vormundschaft bis zu ihrem Tode ge¬ führt wurde, und zwar selbst dann, wenn, was nicht näher zu untersuchen ist, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Über¬ tragung der Vormundschaft nach Zürich gegeben waren. Auch der Umstand, daß die Erblasserin schon vor Inkrafttreten des Bundes¬ gesetzes in St. Gallen unter Vormundschaft stand und in Zürich sich aufhielt, bedingt keine andere Lösung. Unmittelbar nach In¬ krafttreten des Gesetzes sollte allerdings in Fällen, wo nach früherem Recht der Sitz der Vormundschaftsbehörde und das Domizil des Mündels auseinanderfielen, die Regel des Art. 4 Abs. 3, wie speziell Art. 35 zeigt, kaum sofort Platz greifen, sondern es war wohl der bisherige Wohnort des Mündels noch während einer gewissen Übergangszeit auch als dessen rechtliches Domizil anzunehmen. Allein dies konnte nur für die Frist gelten, innerhalb welcher nach dem natürlichen Lauf der Dinge die Über¬ tragung der Vormundschaft auf den Kanton des Wohnsitzes mög¬
lich war. Unterblieb dagegen diese Übertragung aus irgend welchem Grunde, so mußte notwendigerweise nach Ablauf einer gewissen Periode die gesetzliche Regel durchgreifen, wonach der rechtliche Wohnsitz des Bevormundeten am Sitz der Vormundschaftsbehörde ist. Auch wenn vorliegend die Erblasserin beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes ihr Domizil im Rechtssinn in Zürich gehabt haben sollte, so war doch ohne Frage bei ihrem Tøde im Jahre 1907 jene Übergangszeit längst abgelaufen und St. Gallen, als Sitz der Vormundschaftsbehörde, seit vielen Jahren auch ihr Rechts¬ domizil.
2. Mit der Feststellung, daß St. Gallen das letzte Domizil der Erblasserin war, ist auch die Frage der Erbschaftssteuer zu Gunsten von St. Gallen entschieden. Nach der neuern bundes¬ gerichtlichen Praxis hat der Mündel, der sich außerhalb der Vor¬ mundschaftsgemeinde aufhält, dennoch unter allen Umständen sein Steuerdomizil am Sitz der Vormundschaftsbehörde, auch dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Übergang der Vormundschaft an den Aufenthaltskanton vorhanden sind (AS 311 S. 603 f.; 32 I S. 55 f.). Dies muß aber speziell auch für die Erbschaftssteuer gelten, die nach den Ausführungen des Bun¬ desgerichts im Falle Passavant (AS 27 I Nr. 8, speziell Erw. 2) — im interkantonalen Verhältnis — am Ort der Vormund¬ schaftsbehörde als dem letzten Domizil des Vögtlings zu be¬ ziehen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das Rechtsbegehren des Kantons Zürich wird abgewiesen.