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2. Arteil vom 13. Februar 1907 in Sachen Enich gegen Treuthardt. Rechtsverweigerung, liegend in der Abweisung eines Rechtsöffnungsge¬ suches, das sich auf Wechselaccept stützt? Art. 82 SchKG. Art. 765 OR. Art. 59 bern. KV: er begründet kein Individualrecht des Bürgers. Art. 75 eod. A. Der Rekurrent hatte der Rekursbeklagten ein Klavier ge¬ liefert, und für den in Raten zu bezahlenden Kaufpreis hatte die letztere verschiedene Wechsel akzeptiert. Gestützt auf solche Ak¬ zepte betrieb sie der Rekurrent für einen Betrag von 405 85 Cts. nebst Zins. Die Rekursbeklagte schlug Recht vor, und der Rekurrent stellte beim Gerichtspräsidenten von Saanen das Begehren um provisorische Rechtsöffnung. Der Gerichtspräsident wies nach mündlicher Parteiverhandlung den Rekurrenten durch zwei Erkenntnisse vom 27. August 1906 ab. Die Urteile wurden bei der Eröffnung mündlich begründet. Eine schriftliche Begrün¬ dung erfolgte nicht. Der Rekurrent beschwerte sich über die Urteile wegen Rechtsverweigerung beim Appellations= und Kassations¬ hof des Kantons Bern. In seiner Vernehmlassung gab der Gerichtspräsident von Saanen an, daß er die Rechtsöffnung ver¬ weigert habe, weil der Gläubiger die Erfüllung des seiner Wechselforderung zu Grunde liegenden Kaufvertrages weder be¬ hauptet, noch bewiesen habe und weil zudem die Wechsel nicht protestiert gewesen seien. Der Appellations= und Kassations¬ hof wies die Beschwerde mit folgender wesentlicher Begründung ab: Die angefochtenen Urteile könnten allerdings einer materiellen Prüfung nicht stand halten. Ein Wechselakzept sei zweifellos eine Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 SchKG. Ferner ergebe sich aus Art. 765 OR deutlich, daß ein Protest gegen die Re¬ kursbeklagte als Akzeptantin zur Erhaltung des wechselrechtlichen Anspruchs nicht notwendig gewesen sei. Einreden aus dem Wechselrecht oder unterliegenden Rechtsverhältnis habe die Re¬ kursbeklagte laut der Vernehmlassung des Gerichtspräsidenten keine glaubhaft gemacht. Der Gerichtspräsident habe übersehen, daß der Rekurrent Rechtsöffnung nicht gestützt auf den Kaufvertrag, son¬
dern das im Wechselakzept liegende selbständige Zahlungsversprechen verlangt habe. Immerhin könne von eigentlicher Willkür doch nicht gesprochen werden. Der Begriff der Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 leg. cit. sei im Gesetz nicht näher umschrieben und in der Gerichtspraxis lange Zeit und so speziell auch hinsichtlich der Wechselindossamente streitig gewesen. Es bestehe daher vor¬ liegend die Möglichkeit eines bloßen Rechtsirrtums. Doch sei zu bemerken, daß die vom Gerichtspräsidenten von Saanen an den Tag gelegte Rechtsunkenntnis schwerlich mit den Anforderungen in Einklang stehen dürfte, welche der Art. 59 StsV zum Schutze des Publikums an den bernischen Richter stelle. Nach Art. 59 StsV von Bern sollen die Präsidenten der Amts¬ gerichte rechtskundige Männer sein. B. Gegen den Entscheid des Appellations= und Kassationshofes in Verbindung mit den Erkenntnissen des Gerichtspräsidenten von Saanen, hat Emch den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesge¬ richt mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird aus¬ geführt, daß die Verweigerung der Rechtsöffnung durch den Ge¬ richtspräsidenten durchaus willkürlich sei und daß deshalb der Appellations= und Kassationshof die Beschwerde hätte gutheißen sollen. C. Der Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. D. Die Rekursbeklagte hat beantragt, es sei auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten, eventuell, es sei dieselbe als unbegründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Rekurs ist rechtzeitig erhoben, weil die Rekursfrist des Art. 178 Ziff. 3 OG gegenüber dem Entscheide des Appellations¬ und Kassationshofes gewahrt ist. Gegenüber den Erkenntnissen des Gerichtspräsidenten von Saanen konnte und brauchte die Rekursfrist nicht eingehalten zu werden, weil vor Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses wegen Rechtsverweigerung der kantonale Instanzenzug erschöpft, d. h. die Beschwerde beim Appellations¬ und Kassationshof durchgeführt sein mußte.
2. Materiell erscheint der Rekurs als unbegründet. Eine eigent¬ liche Rechtsverweigerung kann in den Erkenntnissen des Gerichts¬ präsidenten nicht erblickt werden und zwar wesentlich aus den vom Appellations= und Kassationshof angeführten Gründen. Wenn der Gerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch lediglich deshalb abgewiesen hätte, weil die Wechsel nicht protestiert waren, müßte allerdings, angesichts der absolut klaren Bestimmung des Art. 765 OR, eine Rechtsverweigerung angenommen werden denn eine solche liegt nicht nur dann vor, wenn der Richter dolos das Recht beugt, sondern auch, wenn er grob fahrlässig klares Recht mißachtet. Der Gerichtspräsident ging aber, wie aus der Vernehmlassung an den Appellations= und Kassationshof ersicht¬ lich ist, in erster Linie davon aus, daß der Gläubiger die Er¬ füllung des seiner Wechselforderung zu Grunde liegenden Kauf¬ vertrages weder behauptet, noch bewiesen habe. Er übersah also daß der Rekurrent die Rekursbeklagte nicht sowohl aus einem Kaufvertrag auf Erfüllung belangt, sondern aus dem im Wechsel¬ akzept liegenden, gegenüber dem die Grundlage bildenden konkreten Rechtsgeschäft selbständigen, abstrakten Zahlungsversprechen be¬ trieben hatte, und daß ein Wechselakzept eine Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 SchKG ist. Nun ist aber das Verhältnis zwischen Wechselverpflichtung und unterliegendem Rechtsgeschäft eine keineswegs einfache Rechtsbeziehung, sodaß ein Irrtum, eine Verwechslung der beiden Verbindlichkeiten durch den Richter hier vorkommen kann, ohne daß dadurch der Vorwurf der Rechtsver¬ weigerung begründet würde. Auch ist daran zu erinnern, daß zu Anfang der Geltung des SchKG die Frage immerhin kontrovers war, ob ein Wechsel eine Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 dieses Gesetzes sei (s. Brunner, Das Rechtsöffnungsver¬ die Akten bilden fahren, S. 95—96). Möglich wäre auch - allerdings keinen Anhaltspunkt dafür —, daß der Gerichtspräsident mit daran gedacht hätte, daß die Rekursbeklagte nach Art. 811 OR berechtigt war, auch Einreden aus dem unterliegenden Kauf¬ geschäft vorzubringen, und daß er sich in der Frage, ob eine solche Einrede glaubhaft gemacht sei, versehen hätte. Auch hiebei hätte man es doch nur mit einem richterlichen Irrtum und nicht mit eigentlicher Willkür zu tun.
3. In der Rekursschrift ist beiläufig Art. 59 KV als verletzte Verfassungsnorm bezeichnet. Es ist aber klar, daß durch die Vor¬
schrift, der Präsident des Amtsgerichts habe ein rechtskundiger Mann zu sein, kein Individualrecht des einzelnen Bürgers ge¬ schaffen wird. Ebensowenig bedarf der Begründung, daß in einem materiell unrichtigen Urteil kein Verstoß gegen die Garantie des ordentlichen Richters liegen kann (Art. 75 KV). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Nekurs wird abgewiesen.