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33_I_723

BGE 33 I 723

Bundesgericht (BGE) · 1907-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

116. Arteil vom 24. Gktober 1907 in Sachen Fröhlich gegen Obergericht Aargau. Bestrafung wegen Schächtens von Hühnern. Art. 25 bis, 50 und 4 BV. — Aargauisches Gesetz betr. Tierquälerei vom 23. November 1854, §§ 1 und 2 litt h. — Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung des staatsrechtlichen Rekurses gegen das Strafurteil. — Das Schächt¬ verbot bezieht sich nicht auf das Schlachten von Geflügel. — Das Schächten ist eine israclitische Kultushandlung. Bestrafung wegen des Schächtens von Hühnern verstösst gegen die Kultusfreiheit. A. Durch zwei zweitinstanzliche zuchtpolizeiliche Strafurteile des Obergerichts Aargau vom 26. April 1907 wurde der Rekurrent Josef Fröhlich, israelitischer Religionslehrer in Baden, wegen Tierquälerei, begangen durch Schächten von Geflügel, zu Bußen von 36 und 24 Fr., eventuell im Falle Nichtbezahlens zu 9 und

6 Tagen Gefangenschaft verurteilt. Der Rekurrent hatte zuge¬ standenermaßen Hühner in der Weise getötet, daß er ihnen den Hals mit einem scharfen Messer bis zur Wirbelsäule durchschnitt und die Tiere dann verbluten ließ. Die obergerichtlichen Urteile sind wesentlich wie folgt motiviert: Das Schächtverbot des Art. 25 bis BV beziehe sich auch auf Geflügel. Dies folge schon aus dem Wortlaut, sowie daraus, daß das Verbot mit dem aus¬ gesprochenen Motiv durchgebracht worden sei, daß das Schächten überhaupt eine Tierquälerei sei; man habe es für grausam er¬ achtet, einem Tiere bei vollem Bewußtsein die Halsadern zu öffnen und es dem langsamen Todeskampf des Verblutens aus¬ zusetzen. Wenn für gewisse Tiergattungen eine Ausnahme hätte gemacht werden wollen, so wäre es ausdrücklich gesagt worden. Wollte man aber auch annehmen, Art. 25 bis BV gelte nicht für das Schächten von Hühnern, so habe sich der Rekurrent doch einer Verletzung des aargauischen Tierquälereigesetzes schuldig ge¬ macht. Denn wenn auch der eidgenössische Gesetzgeber das Schächt¬ verbot lediglich für vierbeinige Schlachttiere hätte aufstellen wollen, so wäre damit dem kantonalen Gesetzgeber nicht verwehrt, auch das Schächten anderer Tiere, z. B. von Geflügel, als tierquäle¬ risch unter Strafe zu stellen. Daß der aargauische Gesetzgeber dies in seinem Tierquälereigesetz von 1854 wirklich getan habe, sei durch langjährige Praxis anerkannt. Der § 2 litt. h dieses Gesetzes erkläre als tierquälerisch und strafbar: Die Tötung eines Tieres auf ungewöhnliche und außerordentliche Schmerzen verur¬ sachende Art. Deshalb sei dort vorgeschrieben, daß großes und kleines Schlachtvieh vor der Tötung durch Kopfschlag zu betäu¬ ben, d. h. in einen Zustand zu versetzen sei, in dem den Tieren durch Unterbrechung der Funktionen des Gehirns, speziell der Empfindungszentren, ein Schmerz nicht mehr zum Bewußtsein komme. Es habe keinen Wert, darüber zu streiten, ob das Gesetz unter „Schlachtvieh“ auch Geflügel verstehe, da jedenfalls der all¬ gemeine Grundsatz, daß die Tötung eines Tieres möglichst schmerz¬ los geschehen müsse, auch auf Geflügel Anwendung finde. Nie¬ mand werde im Ernste behaupten wollen, daß das Geflügel, wenn die genannten Gehirnfunktionen nicht unterbrochen werden, den durch den Schlachtakt verursachten Schmerz nicht ebenso gut empfinde, als ein vierbeiniges Schlachttier. Beim Geflügel gebe es zudem noch ein radikaleres Mittel, die Schmerzempfindung zu verhin¬ dern, indem den Tieren der Kopf in einem Moment ganz abge¬ schnitten werde, wodurch die gefühlsleitenden Nerven des Rücken¬ marks augenblicklich zerstört würden. Demgegenüber werde beim Schächten den Tieren der Hals nur bis zur Wirbelsäule durch¬ schnitten, gerade um den Tødeskampf zu verlängern und dadurch zu bewirken, daß eine verhältnismäßig vollständige Verblutung eintrete. Das sei aber die Tötung eines Tieres auf ungewöhn¬ liche und außerordentliche Schmerzen verursachende Art, also Tier¬ quälerei. Daran ändere der Umstand nichts, daß sie vorgenommen werde nach angeblich religiösen Satzungen. Denn diese Satzungen hätten nach den modernen ethischen Anschauungen keine Existenz¬ berechtigung mehr und müßten weichen. Der Staat müsse seine Gesetze eben höher stellen als veraltete Kultusmysterien, deren Grund heute kaum mehr nachzuweisen sei. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Baden, hatte in ihren Urteilen vom 24. April und 11. September 1906 den Rekurren¬ ten freigesprochen, von folgender, in den Urteilen eingehend be¬ gründeter Auffassung ausgehend: Art. 25 bis BV beziehe sich nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte nicht auf das Schächten von Geflügel. Eine Übertretung des kantonalen Tierquälereigesetzes sodann liege nicht vor, weil die vom Rekurrenten vorgenommene Art der Tötung bei Hühnern weder außergewöhnlich sei, noch außerordentliche Schmerzen verursache; der Schnitt mit einem scharfen Messer sei nicht besonders schmerzhaft, und infolge des sofortigen starken Blutverlustes trete sehr rasch Betäubung ein. Die §§ 1 und 2 litt. h des aargauischen Tierquälereigesetzes vom 23. Wintermonat 1854 lauten: „§ 1. Wer Tiere übermäßig anstrengt, sie mißhandelt, quält oder „mutwillig verstümmelt, macht sich der Tierquälerei schuldig.“ „§ 2. Unter Tierquälerei wird insbesondere verstanden: „a)... g „h) Tötung eines Tieres auf ungewöhnliche und außerordent¬ „liche Schmerzen verursachende Art; es hat deshalb die Tötung „von großem und kleinem Schlachtvieh und von Pferden durch „den Schlag auf den Kopf des Tieres zu geschehen.“

Das Obergericht hatte schon in einem frühern Fall, Urteil vom 5. September 1904 in Sachen Silberstein, ausgesprochen, daß Art. 25 bis BV sich auch auf das Schächten von Hühnern beziehe und daß zudem diese letztere Tötungsart eine Tierquälerei nach dem kantonalen Tierquälereigesetz sei. Damals lag ein Gut¬ achten der kantonalen Sanitätskommission vor, das diese beiden Fragen verneinte. B. Gegen die Urteile des aargauischen Obergerichts hat Fröh¬ lich den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht wegen Ver¬ letzung des Art. 25 bis, 50 und 4 BV mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Aus der Rekursbegründung ist hervorzu¬ heben: Art. 25 bis BV, auf welche Bestimmung die Verurteilung des Rekurrenten in erster Linie gestützt werde, treffe hier deshalb nicht zu, weil er nach Wortlaut und ratio sich nur auf Gro߬ und Kleinvieh, nicht aber auf Geflügel beziehe, was näher aus¬ geführt wird. Das Obergericht habe aber mit seinen Urteilen nicht nur die genannte Verfassungsbestimmung, sondern auch die bundesrechtliche Gewährleistung der freien Ausübung gottesdienst¬ licher Handlungen (Art. 50 BV) verletzt. Das Schächten sei eine auf religiöser Satzung beruhende rituelle und somit eine gottes¬ dienstliche Handlung im Sinne von Art. 50 BV, wie der Bun¬ desrat in seinem Entscheide vom 17. März 1890 mit Billigung der eidgenössischen Räte festgestellt habe (BBl 1890 I S. 660). Diese gottesdienstliche Handlung müsse, soweit nicht Art. 25 bis BV entgegenstehe, Anspruch auf den Schutz des Art. 50 haben. Es könne nicht etwa dahin argumentiert werden, nachdem ein Verfassungsgrundsatz das Schächten gewisser Tiergattungen als unstatthaft erklärt habe, müsse das Schächten überhaupt als gegen die allgemeine Sittlichkeit verstoßend betrachtet werden. Das Schächtverbot rangiere überhaupt nicht unter den Normen der Sittlichkeit“, sondern der öffentlichen Ordnung; daß das Schäch¬ ten mit der allgemeinen Sittlichkeit in Kollision trete, sei vom Bundesrate im Jahre 1890 mit aller Deutlichkeit verneint wor¬ den. Hieran sei nichts geändert worden, und es müsse schon von dem einen Gesichtspunkte aus einer gegenteiligen Auffassung ent¬ scheidend entgegengetreten werden, daß in Zürich und Basel kraft Richterspruches und in andern Kantonen mit Genehmigung bezw. Billigung der Polizeibehörden anstandslos Geflügel geschächtet werde, ja daß sogar in dem einzigen deutschen Lande, das über¬ haupt ein Schächtverbot aufgenommen habe, in Sachsen, das Schächten von Geflügel als nicht unter das Schächtverbot fal¬ lend erklärt worden sei. Die angefochtenen Urteile seien zudem vom Standpunkt des kantonalen Tierquälereigesetzes aus unhalt¬ bar und verletzten in dieser Beziehung geradezu Art. 4 BV. In¬ dem das Gesetz unter Tierquälerei die Tötung eines Tieres auf ungewöhnliche, außerordentliche Schmerzen verursachende Art ver¬ stehe und deshalb bei großem und kleinem Schlachtvieh und bei Pferden die vorgängige Betäubung verlange, so sei damit nach den Geboten der Logik festgestellt, daß bei andern Tieren als großem und kleinem Schlachtvieh und Pferden die vorgängige Betäubung nicht verlangt werde. Dadurch, daß sich das Ober¬ gericht mit klaren Geboten der Logik in Widerspruch setze, habe es willkürlich geurteilt und eine materielle Rechtsverweigerung be¬ gangen. Aber selbst wenn die spezielle Anführung von Schlacht¬ vieh und Pferden im Gesetz nur die Bedeutung hätte, daß deren Tötung ohne vorgängige Betäubung ohne weiteres generell als eine tierquälerische zu charakterisieren sei, während bei andern Tieren in einzelnen Fällen zu untersuchen wäre, ob eine „unge¬ wöhnliche und außerordentliche Schmerzen verursachende“ Tötungs¬ art vorliege, so liege auch von diesem Gesichtspunkte aus eine zweifache Rechtsverweigerung vor. Einmal sei es durchaus will¬ kürlich, und mit der Erfahrung des täglichen Lebens im Wider¬ spruch stehend, wenn das Töten des Geflügels ohne vorherige Betäubung als eine „ungewöhnliche“ Tötungsart qualifiziert werde. Und sodann habe das aargauische Obergericht eine formelle Rechtsverweigerung dadurch begangen, daß es ohne jedes Beweis¬ verfahren, speziell ohne Anordnung einer Expertise, die außer¬ ordentlich schwierige Kontroverse, ob die Tötung des Tieres ohne vorgängige Betäubung eine „außerordentliche Schmerzen verur¬ fachende Tötungsart“ sei, kurzer Hand im Sinne der Bejahung entschieden habe, während eine zuverlässige Lösung der Streitfrage zweifellos Sachkunde erfordere. Nachdem schon im Jahre 1890 anläßlich der vom Bundesrate veranstalteten Enquete der tierquä¬ lerische Charakter des Schächtens von kompetenter Seite verneint

worden sei, und nach gründlicher Untersuchung sowohl Bundes¬ rat als eidgenössische Räte sich auf diesen Standpunkt gestellt hätten, seien heute die Gutachten erster Autoritäten geradezu zahl¬ los, die diesen Standpunkt vertreten (der Rekurrent legt hierüber ein umfangreiches Material vor). C. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und ausgeführt: Die angefochtenen Ur¬ teile stützten sich ausschließlich auf das kantonale Tierquälereigesetz. und nicht auf Art. 25 bis BV. Die Frage, ob die letztere Be¬ stimmung sich auch auf Geflügel beziehe, sei daher nicht von ent¬ scheidender Bedeutung. Übrigens halte das Obergericht an seiner Auslegung des Art. 25 bis BV fest. Eine Verletzung des Art. 50 BV liege nicht vor. Diese Verfassungsnorm garantiere die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen nur innerhalb der Schran¬ ken der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung. Die kantonale Ge¬ setzgebung könne solche Schranken der Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung aufstellen. Das aargauische Tierquälereigesetz bilde nun gerade eine Schranke dieser Art, und es könne keine Rede davon sein, daß das Gesetz eine unzulässige Einschränkung aufstelle, wenn es das Schächten von Geflügel unter Strafe stelle, da ja das bundesrechtliche Verbot des Art. 25 bis, auch nach der Aus¬ legung, wonach es sich nicht auf Geflügel beziehe, auf dem Ge¬ danken beruhe, daß das Schächten der Tiere eine Tierquälerei sei. Es sei doch unzweifelhaft dasselbe Sittlichkeitsgefühl, das sich¬ gegen das Schächten von Groß= und Kleinvieh, wie auch von Geflügel auflehne. Ebenso unzutreffend sei die Beschwerde aus Art. 4 BV. Für die Erhebung einer Expertise habe kein Bedürf¬ nis vorgelegen. Dem Obergericht sei genau bekannt, daß die Sachverständigen über die Frage, ob die Tötung des Tieres ohne vorgängige Betäubung außergewöhnliche Schmerzen verursache, geteilter Meinung seien. Es kenne die Gründe pro und contra aus einer Reihe früherer Gutachten und aus der bei Anlaß des Kampfes um die Schächtinitiative entstandene Literatur. Für seine Auffassung, daß das Schächten eine außerordentliche Schmerzen verursachende Art der Tiertötung sei, könne es sich dabei ebenso¬ auf wissenschaftliche Autoritäten stützen, wie der Rekurrent für die gegenteilige Ansicht. Was den Vorwurf der materiellen Rechts¬ verweigerung anbetreffe, so könne das Tierquälereigesetz sehr wohl dahin verstanden werden, daß auch bei andern als den darin aus¬ drücklich genannten Tieren eine Tötung ohne vorgängige Betäu¬ bung sich als Tierquälerei darstellen könne. Ungewöhnlich sei so¬ dann die Tötung durch Halsschnitt, wie sie die Juden betrieben, unter allen Umständen, und daß sie außergewöhnliche Schmerzen verursache, ergebe sich daraus, daß dabei der Zusammenhang der empfindungsleitenden Nerven mit dem Gehirn nicht unterbrochen werde. Die Bewußtlosigkeit trete hier offenbar weniger rasch ein, als wenn z. B. der Hals mit einem Hieb durchtrennt werde. Dem Obergericht sei allerdings nicht eingefallen, eine vorgängige Betäubung der Hühner vor der Tötung zu verlangen; aber es gebe eine Reihe von Tötungsarten, die rasch und sicher und ohne Verursachung außergewöhnlicher Schmerzen wirkten. D. Der Rekurrent hat gegen die angefochtenen Urteile zugleich an den Bundesrat rekurriert und zwar wegen Verletzung des Art. 25 bis BV. Über die Kompetenzfrage hat sich der Bundes¬ rat in dem hierüber mit dem Bundesgericht nach Art. 194 OG eröffneten Meinungsaustausch wie folgt ausgesprochen: „Bestim¬ „mungen der Bundesverfassung, die ein Verbot aufstellen, wie „Art. 25 bis, gewährleisten kein Individualrecht und können nicht „zur Grundlage eines staatsrechtlichen Rekurses gemacht werden „denn sie verleihen dem einzelnen nicht Rechte, sondern legen ihm „Pflichten auf. Wer behauptet, daß er durch die ausdehnende Aus¬ „legung solcher Bestimmungen in seinen Rechten verletzt worden „sei, muß diese seine Rechte nennen und sie aus einer zu Gunsten „des einzelnen und zur Beschränkung der Staatsgewalt aufge¬ „stellten Verfassungsvorschrift ableiten. — Die unrichtige Anwen¬ „dung des Art. 25 bis der Bundesverfassung kann den Betroffe¬ „nen nur in einem durch eine anderweitige Verfassungsvorschrift „garantierten Individualrecht verletzen, namentlich im Rechte auf „freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen (Art. 50). Des¬ „halb läßt sich richtigerweise die Frage gar nicht aufwerfen, welche „von beiden eidgenössischen Rekursbehörden, Bundesgericht oder „Bundesrat, zur Entscheidung von Beschwerden wegen Verletzung „des Art. 25 bis kompetent sei. Da der Rekurrent sich neben „Art. 25 bis ausdrücklich auf Art. 50 und 4 der Bundesver¬

„fassung beruft, sind wir der Ansicht, sein vermeintlicher Be¬ „schwerdegrund aus Art. 25 bis gehe in der Geltendmachung des „Rechtes auf freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen und „auf Gleichheit vor dem Gesetze auf und der Rekurs sei daher „ausschließlich durch das Bundesgericht zu entscheiden.“ Das Bundesgericht hat dem Bundesrat geantwortet, daß es seine Auffassung teile, wonach das Bundesgericht ausschließlich zur Behandlung des Rekurses kompetent ist. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kompetenz des Bundesgerichts ist im ganzen Umfang der Beschwerde gegeben. Ganz abgesehen von der Frage, ob wegen Verletzung des Art. 25 bis BV ein staatsrechtlicher Rekurs über¬ haupt möglich ist, stellt sich vorliegend die Berufung des Rekur¬ renten auf diese Verfassungsbestimmung nicht als selbständiger Be¬ schwerdegrund dar. Der Rekurrent ist, wie auch das Obergericht in seiner Vernehmlassung beiont, wegen Übertretung nicht sowohl des Art. 25 bis BV, als des kantonalen Tierquälereigesetzes be¬ straft worden, und die Erwägungen in den angefochtenen Urtei¬ len, die sich mit der Auslegung des Art. 25 bis befassen, haben nicht einmal die Bedeutung entscheidender Motive. Auch der Re¬ kurrent stellt auf Art. 25 bis im Grunde nur in dem negativen Sinn ab, daß diese Verfassungsvorschrift seiner Beschwerde aus Art. 50 BV nicht im Wege stehe.

2. Art. 50 Abs. 1 BV lautet: „Die freie Ausübung gottes¬ dienstlicher Handlungen ist innerhalb der Schranken der Sittlich¬ keit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet.“ Das Schächten der Tiere ist, wie der Bundesrat in seinem von der Bundesver¬ sammlung in der Folge gebilligten Rekursentscheid vom 17. März 1890 (BBl 1890 I S. 639 ff. spez. S. 660) festgestellt hat, nach allgemeiner jüdischer Auffassung eine auf religiöser Satzung beruhende rituelle Handlung, die von den Israeliten überall, wo sie sich aufhalten, mit peinlicher Gewissenhaftigkeit nach genau vorgeschriebenem Verfahren befolgt wird. In solchem Sinn hatten sich damals dem Bundesrat gegenüber, außer zwei israelitischen Kultusgemeinden des Kantons Aargau, mit über 1000 Unier¬ schriften bedeckte Petitionen von Israeliten aus 36 schweizerischen Ortschaften, sowie sämtliche israelitischen Kultusvereine des Kan¬ tons Bern ausgesprochen, und aus dem Material, das dem Bun¬ desrat vorlag, ergab sich ferner, daß dies, mit ganz verschwinden¬ den Ausnahmen, der Standpunkt der Juden in den europäischen und außereuropäischen Ländern überhaupt ist. (Vergl. auch Hilty, Die Schächtfrage, im Polit. Jahrbuch 1892 S. 161 ff.) Das Schächten ist freilich kein Akt des eigentlichen Gottesdienstes, wenn man unter letzterem die in bestimmten Formen sich voll¬ ziehende Gottesverehrung versteht, wohl aber eine rituelle Hand¬ lung der Juden, die als die Erfüllung eines religiösen Gebotes als Betätigung der religiösen Gesinnung und des Glaubens er¬ scheint, und die in intensivster Weise das Verhältnis der Menschen zu Gott berührt. Der Begriff der gottesdienstlichen Handlungen im Sinne des Art. 50 BV begreift aber nach dem ganzen Zweck dieser Verfassungsgarantie ohne Frage nicht nur Akte der eigent¬ lichen Gottesverehrung im engern Sinn, sondern auch alle Hand¬ lungen, die überhaupt Bestandteile des Ritus und damit des Kultus im weitern Sinn einer Religionsgemeinschaft sind.

3. War somit die Handlung, wegen welcher der Rekurrent bestraft worden ist, das Schächten von Hühnern, für diesen ein ritueller Akt seiner Religionsausübung, so steht sie unter der Garantie der Kultusfreiheit des Art. 50 Abs. 1, falls sie nicht unter das Spezialverbot des Art. 25 bis BV fällt, oder die Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung, in¬ nerhalb deren die Kultusfreiheit sallein gewährleistet ist, über¬ schreitet. Nach Art. 25 bis BV ist es verboten, Tiere jeder Viehgattung in der Weise zu schlachten, daß sie ohne vorgängige Betäubung durch Blutentzug getötet werden. Das Schächten besteht aber ge¬ rade darin, daß man dem Tier, ohne es vorher zu betäuben, mit einem scharfen Messer in einem Zug den Hals bis zum Rücken¬ wirbel durchschneidet, wodurch der Tod durch Verbluten herbei¬ geführt und eine möglichst vollkommene Entleerung des Fleisches von Blut bewirkt wird. Art. 25 bis richtet sich daher recht eigent¬ lich gegen das Schächten der Juden, über welche Tendenz auch seine Entstehungsgeschichte keinen Zweifel läßt. Frägt es sich aber, ob die Bestimmung auch für das Schlachten von Hühnern gelte, so ist dies mit dem Rekurrenten, in Übereinstimmung mit der

ersten kantonalen Instanz und entgegen der Auffassung des Ober¬ gerichts, zu verneinen. Schon der Wortlaut der Verfassung spricht dafür, daß das Verbot sich nur auf Groß= und Kleinvieh und speziell nicht auf das Geflügel erstreckt. Der Ausdruck „Tiere jeder Viehgattung“ kann nicht wohl anders verstanden werden; denn das Geflügel fällt nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht unter den Begriff Vieh. Noch deutlicher ist der französische Text (« Il est expressément interdit de saigner des animaux de boucherie sans les avoir étourdis préalablement ; cette dis¬ position s'applique à tout mode d'abatage et à toute espèce de bétail »), da das Geflügel (la volaille) unter keinen Umstän¬ den als animaux de boucherie und bétail, und das Töten von Hühnern auch nicht als abatage bezeichnet werden kann. (Der italienische Text — « E vietato espressamente di ammazzare gli animali senza averli prima storditi. Questa disposizione si applica ad ogni modo di uccisione e ad ogni specie d’ani¬ mali » — lautet freilich viel allgemeiner, was aber angesichts der Übereinstimmung der beiden andern Texte zweifellos auf unge¬ naue Übersetzung zurückzuführen ist.) Auf jene Beschränkung des Verbotes weist auch dessen Entstehungsgeschichte hin: Art. 25 bis ging aus einer von Tierschutzkreisen betriebenen Initiative hervor als Reaktion gegen den bereits erwähnten Entscheid des Bundes¬ rates vom 17. März 1890; in diesem Entscheid hatte sich der Bundesrat durchaus auf die Untersuchung der Frage beschränkt, ob das Schächten von Groß= und Kleinvieh eine Tierquälerei sei, und in der ganzen Initiativbewegung war, soweit ersichtlich, vom Schächten anderer Tiere nicht die Rede. Auch konnte und kann, wie das Bezirksgericht betont und auch das Obergericht in seiner Ver¬ nehmlassung zugibt, bei andern Tieren als Groß= und Kleinvieh, speziell beim Geflügel, ein Betäuben vor der Tötung aller Übung nach nicht wohl in Frage kommen, was wiederum darauf hin¬ deutet, daß die Initiative gegen das Schächten solcher Tiere nicht gerichtet war und daß auch das aus der Initiative hervorgegan¬ gene Verbot diese Bedeutung hat. Dazu kommt die Erwägung, daß der tierquälerische Charakter des Schächtens zu einem wesent¬ lichen Teil in den Vorbereitungshandlungen, dem Fesseln und Niederwerfen der Tiere, erblickt wurde, welche Vorkehren nur bei Groß= und Kleinvieh in Betracht fallen können. Weiterhin nicht ohne Gewicht, daß in den Ausführungsbestimmungen meisten Kantone zu Art. 25 bis nur vom Schlachten von Gro߬ und Kleinvieh gesprochen wird (s. Zeitschr. f. schweiz. Recht 1895 S. 436 ff.) und daß der Bundesrat keinen dieser kantonalen Er¬ lasse wegen zu enger Auffassung des Schächtverbots beanstandet hat. In letzter Linie darf anch an die Interpretationsregel erin¬ nert werden, daß Ausnahmebestimmungen — und als eine solche stellt sich Art. 25 his dar — im Zweifel nicht ausdehnend, son¬ dern eher eng auszulegen sind. Das bundesrechtliche Schächtver¬ bot ist denn auch, wie sich aus den Akten ergibt, schon wiederholt von Gerichten dahin erläutert worden, daß das Schlachten von Geflügel nicht darunter falle (außer den Urteilen des Bezirks¬ gerichts Baden in der vorliegenden Sache, Urteile des Bezirks¬ gerichts Bremgarten vom 14. Mai 1904 in Sachen Silberstein; des Obergerichts Zürich vom 9. März 1899 in Sachen Rom und Friedmann; des Polizeigerichts Baselstadt vom 10. Dezember 1898 in Sachen Braunschweig=Hirsch). Nach diesen Ausführungen steht das Verbot des Art. 25 bis BV als solches der Berufung des Rekurrenten auf die Garantie der Kultusfreiheit nicht entgegen.

4. Fragt es sich, ob die Handlung, wegen welcher der Rekur¬ rent bestraft worden ist, die bundesrechtlichen Schranken der Ga¬ rantie der Kultusfreiheit überschreitet, so ist mit dem Bundesrat in seinem mehrfach zitierten Entscheide davon auszugehen, daß die gerechte und rücksichtsvolle Behandlung der Tiere als Mitgeschöpfe des Menschen ein Postulat der Sittlichkeit ist, und daß daher eine Handlung, die sich als Tierquälerei darstellt, von vorneherein kei¬ nen Anspruch auf den Schutz des Art. 50 Abs. 1 BV hat. Da¬ bei kann aber vom Standpunkt dieser Verfassungsnorm aus nicht schon jedes dem Tiere Schmerz zufügende Vorgehen als Tier¬ quälerei bezeichnet werden, sondern es muß sich, damit die Gebote der Sittlichkeit verletzt sind, um ein rohes Mißhandeln, ein gröb¬ liches Quälen des Tieres, handeln, das geeignet ist, allgemeines Argernis und sittlichen Anstoß zu erregen (vergl. z. B. die Tier¬ quälereibestimmungen des Vorentwurfs zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch vom Juni 1903 Art. 259, und des deutschen

RStrGB Art. 360 Ziff. 13). Auch das aargauische Tierquälerei¬ gesetz steht übrigens wohl auf diesem Boden, wenn es die Tier¬ quälerei (in § 1) als übermäßiges Anstrengen, Mißhandeln, Quälen oder mutwilliges Verstümmeln von Tieren definiert, und unter Tierquälerei insbesondere die Tötung eines Tiers auf un¬ gewöhnliche und außerordentliche Schmerzen verursachende Art versteht.

5. Bei der Frage, ob das Schächten von Hühnern als tier¬ quälerische Handlung im angegebenen Sinn betrachtet werden kann, muß sodann Art. 25 bis BV von vorneherein außer Be¬ tracht bleiben. Soweit das bundesrechtliche Schächtverbot sich sach¬ lich erstreckt, ist es ohne Rücksicht auf seine innere Berechtigung strikte anzuwenden. Dagegen darf aus dem Gedanken, aus dem die Bestimmung hervorgegangen ist, nicht gefolgert werden, daß as Schächten von Tieren, speziell des Geflügels, auf die das Verbot nach Erwägung 3 oben sich nicht bezieht, als Tierquälerei angesehen werden müsse, sondern diese Frage ist im einzelnen Fall selbständig zu prüfen. Nach dem Material aber, das hierüber zur Verfügung steht, kann nicht als dargetan gelten, daß das Schäch¬ ten von Hühnern als eine tierquälerische Handlung bezeichnet werden muß. Es ist hiebei auf die umfassende Enquete zu verweisen, die der Jundesrat anläßlich seines Schächtentscheides vom 17. März 1890 über den Stand der Schächtfrage auf legislativem und fachwissen¬ schaftlichem Gebiet in den verschiedenen Kulturstaaten Europas und Nordamerikas veranstaltet und die zum Resultat gehabt hat, daß beim Schächten die Vorbereitungshandlungen, das Fesseln und Fällen der Tiere, die bei Hühnern nicht vorkommen, je nach der Ausführung unnötige Qualen bereiten können, daß aber das Schächten an sich, namentlich der richtig vollzogene Halsschnitt, keine Tierquälerei ist (s. speziell das vom Bundesrat eingeholte Gutachten des Direktors der Tierarzneischule in Zürich, J. Meier BBl a. a. O. S. 658 ff.). In diesem Sinn hatten sich damals schon und haben sich seitdem hunderte von Arzten, Tierärzten und Physiologen, worunter die hervorragendsten fachwissenschaftlichen Autoritäten, ausgesprochen (s. die bei den Akten liegenden Samm¬ lungen von Gutachten, die Verhandlungen der physiologischen Ge¬ ferner sellschaft zu Berlin, Jahrgang 1903/4, 2. Februar 1894, Hilty a. a. O. S. 171 ff.), während keines der weniger zahl¬ reichen, die gegenteilige Auffassung vertretenden Gutachten (nach dem Urteil von Guillebeau und Heß, Professoren an der Tier¬ arzneischule Bern) von einer „in der Biologie maßgebenden Per¬ sönlichkeit“ herrührt. Wie sich aus dem erwähnten Material gibt, steht die heutige physiologische Wissenschaft jedenfalls über¬ wiegend auf dem Standpunkt, daß der mit einem scharfen Messer vorgenommene Halsschnitt gegenüber andern Schlachtmethoden - bei Hühnern Erwürgen, Kopfabschneiden, Schlag auf den Kopf keine außergewöhnliche Schmerzen verursacht, und daß das Ausströmen des Blutes aus dem Gehirn in ganz wenigen Se¬ kunden, wenn nicht Bruchteilen von Sekunden, Bewußtlosigkeit herbeiführt. Ja es sind sehr gewichtige Stimmen dafür vorhanden, daß der mit dem Schächten verbundene Halsschnitt, namentlich wegen der Sicherheit, mit der er vollzogen werden kann und zum raschen Tode führt, geradezu eine humane Schlachtmethode ist, die eigentlich vor andern Methoden den Vorzug verdienen sollte (so Prof. Gerlach, Direktor der Tierarzneischule Hannover, ähnlich die Prof. Guillebeau und Heß in Bern, Prof. Grützner in Tübingen u. a.). Man darf sodann nicht übersehen, daß das Schlachten des Geflügels vermittelst des Halsschnitts nicht nur von den Juden beim Schächten geübt wird, sondern, wie das Bezirksgericht mit Recht hervorhebt, auch sonst eine ziemlich häu¬ fige, also keineswegs ungewöhnliche Tötungsart ist. Und schlie߬ lich ist das Schlachten und sind insbesondere die Schlachtmetho¬ den, die beim Geflügel in Betracht kommen, stets mit gewissen Qualen für das Tier verbunden, die in Kauf genommen werden müssen; sogar wenn hier, entgegen dem gesagten, feststünde, daß der Halsschnitt in unbedeutendem Maße mehr Schmerzen ver¬ ursacht, als andere Tötungsarten, so könnte deswegen doch noch nicht von einer rohen, sittlich verwerflichen Mißhandlung des Tiers die Rede sein. Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde des Rekurrenten aus Art. 50 Abs. 1 BV als begründet zu erklären und das an¬ gefochtene Urteil, weil gegen die Bundesgarantie der Kultusfreiheit verstoßend, aufzuheben. Bei dieser Sachlage fallen Erörterungen

über die Beschwerde des Rekurrenten aus Art. 4 BV als über¬ flüssig weg. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen. Demgemäß werden die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau (Abteilung für Strafsachen) vom 26. April 1907 aufgehoben.