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109. Entscheid vom 25. September 1907 in Sachen Stadt Zürich. Art. 43 SchKG. Betreibung für « im öffentlichen Rechte begründete Lei¬ sbungen.» — (Forderungen eines städtischen Gemeinwesens für Keh¬ richtabfuhr und für Reinigung von privaten Abwassersammtern.) I. Die Stadt Zürich hat gegen Heinrich à Porta die Betrei¬ bung Nr. 178 für einen Betrag von 397 Fr. 75 Cts., Taxe für Kehrichtabfuhr, angehoben und gegen Dr. Stephan à Porta die Betreibung Nr. 517 für zwei Beträge, einen von 10 Fr. für Reinigung von privaten Abwassersammlern und einen weiteren von 41 Fr. 25 Cts., der nicht mehr im Streite liegt. Auf er¬ folgtes Fortsetzungsbegehren nahm das Betreibungsamt (Zürich V bei den Betriebenen, die beide im Handelsregister eingetragen sind, gestützt auf Art. 43 SchKG die Pfändung vor. Hierüber be¬ schwerte sich die betreibende Gläubigerin, indem sie geltend machte, es handle sich um privatrechtliche Forderungen und es habe des¬ halb die Konkursbetreibung Anwendung zu finden. Die erste In¬ stanz hieß die Beschwerde gut, die zweite dagegen wies sie auf Rekurs der betriebenen Schuldner mit Entscheid vom 2. Juli 1907 ab, auf dessen Erwägungen, so weit erforderlich, im nachfolgenden eingetreten wird. II. Diesen Entscheid hat die Stadt Zürich, unter Erneuerung ihrer Beschwerde, rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Zu prüfen ist, ob die beiden Forderungen der Rekurrentin, Stadt Zürich, deren eine sie für Kehrichtabfuhr, deren andere für Reinigung von privaten Abwassersammlern geltend macht, „im öffentlichen Rechte begründete Leistungen“ nach Art. 43 SchKG seien. Hierbei kann zunächst, wie die Rekurrentin mit Recht an¬ bringt, nicht als ausschlaggebendes Moment gelten, daß es sich hier um Vorkehren handelt, welche die Privaten nur von den städtischen Behörden, nicht auch von Dritten, vornehmen lassen können und dürfen. Aus einer solchen Monopolstellung faktischer oder auch rechtlicher Art folgt nicht ohne weiteres, daß der An¬
pruch, der dem Gemeinwesen aus dem betreffenden öffentlichen Unternehmen gegen Private auf Geldzahlungen erwächst, nicht privatrechtlichen Charakter haben könne. Dagegen ergibt sich die öffentlich=rechtliche Natur der streitigen Forderungen aus der Art der Vorkehren, in Hinsicht auf die diese Forderungen erhoben werden. Bei der Kehrichtabfuhr sowohl als bei der Reinigung von privaten Abwassersammlern, die das Abwasser an die öffentlichen Dolen weiter abgeben, hat man es mit Besorgungen des Gesund¬ heits= und Straßenwesens zu tun und kommen so die Interessen nicht nur des betreffenden Privaten, sondern wesentlich auch der Allgemeinheit in Frage, so daß die Gemeinde in Hinsicht auf diese von ihr zu wahrenden allgemeinen Interessen gegenüber den beteiligten Einzelnen in ihrer Eigenschaft als öffentliche, mit Zwangsgewalt ausgerüstete Korporation auftreten muß und also nicht privatrechtlich handelt. Es sind deshalb auch die Geld¬ ansprüche, die ihr anläßlich dieser Besorgungen erwachsen, nicht privatrechtliche Forderungen, sondern solche des Gemeinwesens gegenüber dem ihm Untergebenen, wenigstens soweit sich die gegen¬ teilige Auffassung nicht aus besondern Gründen rechtfertigt, wofür hier nichts spricht. Welches der nähere Charakter dieser Forde¬ rungen des öffentlichen Rechtes ist (Beitrag an ein öffentliches Unternehmen in Form einer Vorzugslast; Entgelt für Benützung einer öffentlichen Einrichtung in Form einer Gebühr ec.), kann hier unerörtert bleiben. Die Behauptung der Rekurrentin endlich, daß weder eine bundes= noch eine kantonalrechtliche Norm ihr die Besorgung der fraglichen Arbeiten zur Pflicht mache, ist, soweit zutreffend, un¬ erheblich, sobald die Rekurrentin kraft ihres Selbstverwaltungs¬ rechtes solche Unternehmungen in den Kreis ihrer öffentlich=recht¬ darf. Daß dies aber der lichen Verwaltungstätigkeit einbeziehen Fall ist und keine Norm öffentlichen Rechtes eine solche Aus¬ dehnung ihrer Verwaltungstätigkeit als Gemeinde verbietet, zieht die Rekurrentin nicht in Zweifel. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.