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90. Auszug aus dem Arteil vom 26. September 1907 in Sachen Erben Gutzwiller-Ziegler gegen Obergericht Basel-Landschaft. Staatsrechtlicher Rekurs wegen willkürlicher Auslegung und Anwen¬ dung von § 57 Ziff. 13 StsV von Basel- Landschaft (Steuerbusse betreffend). — Stellung des Bundesgerichts als Staatsgerichtshofs; Art. 175 Ziff. 3 0G (Art. 113 Ziff. 3 BV): Was sind verfassungs¬ mässige Individualrechte? Aus den Gründen: Die Rekurrenten machen die willkürliche Auslegung und An¬ wendung des Art. 57 Ziff. 13 basellandschaftl. StsV, über welche sie sich beschweren, nicht direkt als Rekursgrund geltend, sondern leiten hieraus lediglich den Rekursgrund der Verletzung des Art. 4 BV ab. Dieser Standpunkt entspricht der vom Bundes¬ gericht wiederholt (siehe AS 27 I Nr. 88 Erw. 1 S. 500 ff. und dort zitierte Präjudizien) vertretenen Auffassung, daß jener Verfassungsparagraph nicht als eigentliche Verfassungsbestimmung anzusehen, sondern vielmehr, insbesondere wegen des ausdrücklichen Vorbehalts der Abänderung seiner Steuervorschriften durch ein bloßes Gesetz, dem kantonalen Gesetzesrecht gleichzuhalten sei und deshalb nicht dem unmittelbaren Schutze des Bundesgerichts als Staatsgerichtshofs unterstehe. Nun hat das Bundesgericht aller¬ dings seither, durch Urteil i. S. „Motor“, vom 20. November 1903 (AS 29 I Nr. 103 Erw. 2 S. 497 ff.), diese Auffassung mit Bezug auf den dem § 57 basellandschaftl. StsV durchaus analogen Art. 75 aarg. StsV verlassen und sich zur Beurteilung einer Beschwerde wegen Verletzung dieses aarg. Verfassungsartikels
532 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. als solchen als zuständig erklärt. Es ist dabei von der Erwägung ausgegangen, daß die Unterscheidung von eigentlichem Verfassungs¬ und bloßem Gesetzesrecht innerhalb einer Verfassung nicht haltbar fei, indem überhaupt Verfassungs= und Gesetzesrecht nur nach dem äußerlichen Merkmal der Stellung einer Bestimmung in der Ver¬ fassung oder in einem Gesetz, und nicht nach einem innern, sach¬ lichen Kriterium unterschieden werden könnten; daß speziell die zwar regelmäßig an das Verfassungsrecht geknüpfte gesteigerte formelle Rechtskraft, die in der Erschwerung des Verfahrens seiner Abänderung zum Ausdruck komme, ein solches Kriterium nicht bilden könne, da ja das Fehlen derselben — bei der hier gegebenen Möglichkeit der Abänderung einer Verfassungsbestimmung auf dem Wege der Gesetzgebung — nicht ohne weiteres aus dem Inhalte dieser Bestimmung folge, sondern selbst wiederum auf einer posi¬ tiven Verfassungsvorschrift beruhe. Allein diese Argumentation verkennt die der staatsrechtlichen Kognition des Bundesgerichts gesetzten Schranken. Nach der hier maßgebenden Kompetenz¬ bestimmung des Art. 175 Ziff. 3 OG (Art. 113 Ziff. 3 BV) hat nämlich das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht Be¬ schwerden wegen Verletzung der BV oder einer kantonalen Ver¬ fassung schlechthin, d. h. in objektivem Sinne, sondern nur „Be¬ schwerden betr. Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Bürger“ zu beurteilen. Solche subjektive Individualrechte aber können nur in denjenigen Verfassungsbestimmungen begründet sein, welche die persönliche Rechtssphäre der Bürger gegenüber der Staatsgewalt fixieren, indem sie den staatlichen Zwangsbereich zu Gunsten der individuellen Freiheit in bestimmte Grenzen weisen. Ein Individualrecht des Bürgers setzt, m. a. W., eine die Staats¬ gewalt bindende Schranke voraus (vergl. Burckhardt, Kommen¬ tar zur BV S. 856 unten). Verfassungsmäßige Individualrechte können somit jedenfalls nicht aus Verfassungsvorschriften abgeleitet werden, welche nicht in gleicher Weise, wie die Verfassung als solche, auch für die staatlichen Organe verbindlich sind, sondern vom Staate im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Organisation,
z. B. auf dem Wege der Gesetzgebung jederzeit abgeändert werden können. Es sind also speziell in einer kantonalen Verfassung wie in § 57 basellaudschaftl. StsV — enthaltene Steuerrechts¬ II. Doppelbesteuerung. No 91. 533 satzungen, deren Abänderung dem kantonalen Gesetzgeber anheim¬ gestellt ist, als solche, entsprechend der früheren Praxis des Bundesgerichts, dessen staatsgerichtlichen Schutzes nicht teilhaftig, wenn ihnen auch, im Sinne der Ausführung des Urteils i. S. „Motor“, der Charakter „eigentlichen“ Verfassungsrechts nicht abzusprechen ist. Der vorliegende Steuerentscheid ist daher staats¬ gerichtlich in der Tat nur aus dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV nachzuprüfen.