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88. Arteil vom 19. September 1907 in Sachen Hornemann gegen Keller. Internationaler negativer Kompetenzkonflikt in Straf- (Injurien-) Sachen. Inkompetenz des Bundesgerichts. A. Im Juni 1906 hatte der Rekursbeklagte von Klingnan aus eine Postkarte an eine Firma in Köln geschickt, deren Inhalt für den in Zürich wohnenden Kläger nach dessen Auffassung be¬ leidigend war. Der Rekurrent belangte deswegen den Rekurs¬ beklagten wegen Ehrverletzung vor dem Amtsgericht in Köln als dem Begehungsorte. Das Amtsgericht wies durch Beschluß vom
11. September 1906, ohne den Rekursbeklagten vorzuladen und ohne daß er Kenntnis von der Klage erhalten hätte, die Klage als prozes¬ sualisch unzulässig zurück mit folgender Begründung: „Da sich „der Beschuldigte im Ausland aufhält und für den Fall seiner „Weigerung, zu erscheinen, die Vollstreckung eines Vorführungs¬ „befehls und somit seine Gestellung vor das hiesige Gericht un¬ „ausführbar ist, so gilt er gemäß § 318 StrPO als abwesend. „Da ferner die den Gegenstand der Untersuchung bildende Tat „auch mit Gefängnis bedroht ist und deshalb gemäß § 319 StrPO „eine Hauptverhandlung gegen den abwesenden Beschuldigten nicht „stattfinden kann, so ist die Klage unzulässig. Die Kosten fallen „dem Privatkläger nach § 503 Abs. 2 StrPO zu Last.“ Auf er¬ hobene Beschwerde hin bestätigte das Landgericht in Köln diesen Entscheid durch Beschluß vom 28. September 1906. Der Kläger reichte hierauf im November 1906 in Zurzach, dem Gerichts¬ stande des Wohnortes des Rekursbeklagten, Injurienklage gegen diesen ein, gestützt auf § 29 des aargauischen Zuchtpolizeigesetzes, der lautet: „Hat ein Einwohner des Kantons in einem andern „Staatsgebiet ein Vergehen begangen und sich dort der strafrecht¬ „lichen Verfolgung entzogen, so kann er an seinem Wohnorte be¬ „langt werden.“ Das Bezirksgericht Zurzach wies die Klage am
21. November 1906 wegen Inkompetenz von der Hand und das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diesen Entscheid durch Urteil vom 29. März 1907. Im obergerichtlichen Urteil ist aus¬ geführt: Nach ständiger Praxis könne der Kanton Aargau, aus welchem die fragliche Postkarte versandt worden sei, nicht als Be¬ gehungsort der behaupteten Injurie in Betracht kommen. § 29 des ZPG treffe seinem klaren Wortlaute nach nicht zu, weil der Rekursbeklagte, der niemals nach Köln vorgeladen worden sei, auch von der dortigen Klage des Rekurrenten nicht einmal Kenntnis gehabt habe, sich nicht der strafrechtlichen Verfolgung daselbst entzogen habe. Eine ausdehnende Interpretation dieser Bestimmung auf Fälle der vorliegenden Art, wo die Strafver¬ folgung im Begehungsstaate aus andern Gründen vereitelt worden sei, sei nicht zulässig. B. Gegen das Urteil des Obergerichts hat Hornemann den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und es seien die aargauischen Gerichte anzuhalten, die Injurienklage des Re¬ kurrenten gegen den Rekursbeklagten an Hand zu nehmen. In der Begründung wird die Auslegung des § 29 des aargauischen ZPG durch das Obergericht einer Kritik unterworfen und als engherzige Buchstabeninterpretation bezeichnet. Sodann wird unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Meyer (AS 24 1
31) ausgeführt, daß der angefochtene Inkompetenzbescheid eine Justizverweigerung sei, die vom Bundesgericht gut gemacht werden müsse, da der Rekurrent der ganzen Sachlage nach den Rekurs¬ beklagten nur im Kanton Aargau belangen könne, weshalb ihm hier nicht das Recht verschlossen werden dürfe. C. Der Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Rekurses an¬ getragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Kantone sind auf dem Gebiete der Strafrechtspflege souverän. Sie bestimmen hier frei die Grenzen und den Umfang ihrer Jurisdiktionsbefugnisse. Eine Verletzung des Art. 4 BV, das heißt eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechtes. wird vom Rekurrenten nicht behauptet. Er scheint anzuerkennen, daß die dem Rekursbeklagten zur Last gelegte Ehrverletzung nicht im Kanton Aargau begangen worden ist. Und was § 29 des 3PG anbetrifft, so kann der Rekurrent nicht in Abrede stellen, daß die Auslegung des Obergerichts dem Wortlaut durchaus ent¬
spricht; er macht lediglich geltend, daß sie dem Sinn und Geist des Gesetzes nicht gerecht werde und daher unrichtig, nicht aber daß sie willkürlich sei. Ein internationaler Kompetenzkonflikt liegt allerdings vor (vorausgesetzt wenigstens, daß gegen den Beschluß des Landgerichtes in Köln nicht noch ein Rechtsmittel hätte er¬ griffen werden können), und zwar zwischen den deutschen und den aargauischen Gerichten: in den beiden, für die Verfolgung des Rekursbeklagten in Betracht kommenden Rechtsgebieten ist dem Rekurrenten der Rechtsweg verschlossen worden; die beiden Richter, die überhaupt angerufen werden konnten, haben die Beurteilung der Sache abgelehnt. Allein dieser Konflikt berechtigt das Bundes¬ gericht keineswegs zum Einschreiten, weil er sich nicht zwischen wei Kantonen, sondern zwischen einem Kanton und dem Ausland ergeben hat. Der Gesichtspunkt, aus welchem das Bundesgericht bei Kompetenzkonflikten zwischen Kantonen angerufen werden kann, daß nämlich das bundesstaatliche Verhältnis der Kantone das Bestehen solcher Konflikte nicht duldet, sondern deren Lösung dringend erheischt (AS 24 1 S. 132 Erw. 2; 30 1 S. 7), ent¬ fällt bei internationalen Kompetenzkonflikten. Es besteht kein bundesrechtlicher Satz, gestützt auf welchen das Bundesgericht be¬ hufs Lösung des Konfliktes die aargauischen Gerichte anhalten könnte, die Strafklage des Rekurrenten materiell zu behandeln. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rekurs wird abgewiesen.