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83. Entscheid vom 18. Juni 1907 in Sachen Hürlimann. Art. 56 Ziff. 4; 297 SchKG: Wirkungen des Rechtsstillstandes und der Nachlasstundung. Parteibegehren sind keine Betreibungshandlungen. I. Josef Heß in Oberwil wurde von verschiedenen Gläubigern, unter denen der Rekurrent Hürlimann sich befindet, betrieben. Auf Begehren des Gläubigers Rust vollzog das Betreibungsamt Zug am 16. Februar 1907 die Pfändung, der sich in der Folge andere Gläubiger anschlossen, darunter der Rekurrent durch Begehren vom
19. Februar. Am 13. März erwirkte der Betriebene Nachla߬ stundung für die gesetzliche Dauer von zwei Monaten (welche Stundung später um die gleiche Frist verlängert wurde). Am
29. März versandte das Amt die Pfändungsurkunden. Darin wird die Teilnahmefrist für die betreffende Gruppe (Nr. 80) als mit dem 18. März abgelaufen angegeben. Am 1. April verfügte dagegen das Amt, daß diese Teilnahmefrist „infolge Nachla߬ stundung dahinfalle resp. erst in Frage komme Austrags Erledi¬ gung derselben.“ Es ging dabei, auf die Art. 63 und 297 SchKG sich stützend, von der Auffassung aus, daß die Teilnahmefrist durch den Eintritt der Nachlaßstundung unterbrochen werde und erst nach Ablauf der letztern ihren Abschluß erreiche. Der Rekurrent führte nunmehr Beschwerde in dem Sinne, daß an der fraglichen Frist festzuhalten und diejenigen Gläubiger von der Pfändungsgruppe Nr. 80 auszuschließen seien, die ihr Anschlußbegehren erst nach deren Ablauf gestellt hätten. Er ver¬ trat die Ansicht, daß die Nachlaßstundung den Ablauf der Teil¬ nahmefrist nicht beeinflusse. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 22./24. Mai 1907 ab, indem sie der Rechtsauffassung des Amtes beipflichtete. Ihren Entscheid hat der Gläubiger Hürlimann rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, zu erkennen, daß die Teilnahmefrist für die Gruppe Nr. 80 mit dem 18. Mär abgelaufen sei. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. In Art. 56 Ziff. 4 SchKG wird die Nachlaßstundung dem Rechtsstillstand gleichgestellt und die rechtliche Bedeutung beider dahin bestimmt, daß während ihrer Dauer keine Betreibungs¬ handlungen vorgenommen werden dürfen. Zu den Betreibungs¬ handlungen in diesem Sinne gehören aber nach geltender Praxis nicht die Parteibegehren und im besondern nicht das Begehren um Pfändungsanschluß (vergl. AS Sep.=Ausg. 4 Nr. 49*). Da¬ nach hat also im gegebenen Falle die Stundungsbewilligung vom
13. März 1907 kein Hindernis für die Stellung von Anschlu߬ begehren gebildet und mußte ein betreibender Gläubiger, der An¬ schluß an die Pfändung vom 16. Februar 1907 erlangen wollte sein Begehren innert der dreißigtägigen Teilnahmefrist einreichen, die, ohne durch die Stundung beeinflußt zu werden, von der Pfändung an lief. Daran ändert nichts, daß das Amt infolge des Verbotes, Betreibungshandlungen vorzunehmen, erst nach einem Wegfall der Stundung den anbegehrten Anschluß erteilen und die allfällig notwendige Pfändungsergänzung vornehmen kann.
2. Nun enthält freilich das Gesetz in Art. 297 für die Nach¬ laßstundung und hinsichtlich ihrer vollstreckungshemmenden Wir¬ kung noch die Sonderbestimmung: während der Stundung könne gegen den Schuldner eine Betreibung weder angehoben noch fort¬ gesetzt werden und sei der Lauf jeder Verjährungs= und Verwir¬ kungsfrist, die durch Betreibung unterbrochen werden könne, ge¬ hemmt. Damit will es aber nicht die bereits in Art. 56 vorge¬ sehenen Wirkungen der Stundung noch erweitern, zum mindesten nicht — auf was es hier ankommt — nach der Richtung, daß die Stundung nicht nur „Betreibungshandlungen“ (vom Betrei¬ bungsamte ausgehende Vorkehren), sondern auch Parteibegehren im Betreibungsprozesse als unzulässig ausschließen würde. Wollte dies das Gesetz, so würde sich zunächst in Art. 56 ein Vorbehalt oder Hinweis in solchem Sinne finden, der auf diese besondere Wirkung der Nachlaßstundung, die den an gleicher Stelle geord¬ neten Instituten des Rechtsstillstandes und der Betreibungsferien
* Ges.-Ausg. 27 I Nr. 108 S. 378 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
abgeht, aufmerksam machte. Sodann besteht auch kein genügender innerer Grund, der eine derartige ausnahmsweise Behandlung der Nachlaßstundung zu rechtfertigen vermöchte. Was aber den Wort¬ laut des Art. 297 anbetrifft, so läßt sich ungezwungen der Aus¬ druck „eine Betreibung anheben oder fortsetzen“ (« exercer une poursuite ») als gleichbedeutend auffassen mit dem in Art. 56 gebrauchten Ausdruck „Betreibungshandlungen vornehmen“ (« pro¬ céder à un acte de poursuite »), so daß dann auch Art. 2 sich nicht auf Parteibegehren bezieht. Ist dem aber so, so fällt Art. 297 hier auch insofern außer Betracht, als er erklärt, daß während der Stundung „der Lauf jeder Verjährungs= und Ver¬ wirkungsfrist, welche durch Betreibung unterbrochen werden kann, gehemmt“ sei. Denn diese Hemmung des Fristenlaufes tritt nur deshalb und soweit ein, als die Stundung es verunmöglicht, den Fristenlauf durch Betreibungsmaßnahmen zu unterbrechen und so den nachteiligen Folgen des Fristenablaufes vorzubeugen. Bei der Teilnahmefrist des Art. 110 schafft aber die Stundungsbewilli¬ gung nach dem gesagten keine solche Unmöglichkeit: jeder Gläu¬ biger kann sein Recht auf Anschluß durch rechtzeitiges Anschlu߬ begehren wahren. Ob diese Frist noch aus andern Gründen nicht zu den in Art. 297 vorgesehenen sich zählen lasse, kann uner¬ örtert bleiben.
3. Gemäß diesen Ausführungen ist die betreibungsamtliche Ver¬ fügung vom 1. April 1907 gesetzwidrig, laut der die Frist zur Teilnahme an der Pfändung vom 16. Februar 1907 als wegen der Nachlaßstundung dahingefallen oder in ihrem Laufe gehemmt erklärt wurde. Der gegen sie gerichtete Rekurs muß deshalb unter Aufhebung des Vorentscheides gutgeheißen werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit der Vorentscheid und die betreibungsamtliche Verfügung vom 1. April 1907 auf¬ gehoben.