Volltext (verifizierbarer Originaltext)
4. Arteil vom 20. Februar 1907 in Sachen Hübscher gegen Zimmermann. Rechtsverweigerung, liegend in willkürlicher Auslegung und Anwen¬ dung der Bestimmungen des luzernischen PStrG über Verleumdung und Beleidigung. A. Der Rekursbeklagte sandte im November 1905 der Re¬ daktion des Luzerner „Vaterland“ eine Korrespondenz, worin eine Siegesfeier befprochen wird, welche die Liberalen von Sursee anläßlich der Nationalratswahlen im Kreis Luzern im November 1905 abgehalten hatten. Es wird darin unter wiederholter auf¬ fälliger Hervorhebung der Worte „Wechsel“, „wechseln“, speziell der Rolle gedacht, welche der Rekurrent, Präsident des liberalen Komilees von Sursee und Vorsitzender bei jener Veranstaltung hiebei und anläßlich jenes politischen Kampfes überhaupt gespielt haben soll. Das Begleitschreiben des Rekursbeklagten an die Re¬ daktion des „Vaterland“ lautete: „Möchte um Aufnahme bei¬ liegender Zeilen ersuchen. Hübscher macht sich wieder einmal breit. Wenn Sie die Sache im „Vaterland“ bringen wollen, möchte ich bitten, die Worte Wechsel und wechseln und so weiter gespe zu drucken. Hübscher hat nach Aussage des Nationalrates Fell¬ mann auf seinem Bureau einmal eine Wechsel=Unterschrift fälscht und war auch früher einmal deswegen im „Landbote“. Nun möchte ich, daß die Sache nicht so leicht in Vergessenheit geraten würde.“ Die Redaktion des „Vaterland“ glaubte die Aufnahme der Korrespondenz ablehnen zu müssen, weil der Rekurrent mit einem der Redaktoren verwandt ist. Korrespondenz und Begleit¬ schreiben sollten deshalb an den Rekursbeklagten zurückgesandt werden. Aus Versehen wurden sie an den Rekurrenten adressiert, der auf diese Weise in den Besitz der beiden Schriftstücke des Re¬ kursbeklagten kam. Der Rekurrent erhob hierauf Strafklage gegen den Rekurs¬ beklagten vor Bezirksgericht Sursee wegen Ehrverletzung, Belei¬ digung und Verleumdung. Das Bezirksgericht verneinte in seinem Urteil vom 7. Mai 1906 das Vorliegen einer Verleumdung, da die beklagtische Außerung nicht für die Weiterverbreitung berechnet
gewesen sei, erachtete dagegen die Voraussetzungen einer Beleidi¬ gung als gegeben und verurteilte den Rekursbeklagten zu einer Geldbuße von 6 Fr., indem es die weitergehenden Klageanträge, abgesehen von einer Ehrenwahrung, abwies. Beide Parteien appellierten ans Obergericht des Kantons Luzern. Mit der Appellation wurde vom Rekurrenten eine Kassa¬ tionsbeschwerde wegen Zulassung der beklagtischen Zeugen Vater und Sohn Fellmann verbunden. Das Obergericht wies durch Urteil vom 9. Oktober die Klage des Rekurrenten gänzlich ab und legte diesem die Kosten mit der Beschränkung auf, daß der Re¬ kursbeklagte die Hälfte der eigenen erstinstanzlichen Anwaltskosten an sich zu tragen habe und die Parteigebühren beider Instanzen gegenseitig wettgeschlagen seien; der Rekurrent wurde daher zu einer Kostenvergütung von 212 Fr. an den Rekursbeklagten ver¬ pflichtet. In der Begründung dieses Urteils wird zunächst festge¬ stellt, daß nach kantonalem Prozeßrecht der Wahrheitsbeweis für den Vorhalt eines Vergehens oder Verbrechens nicht in dem nach zivilprozessualen Formen sich abwickelnden Injurienstreit selbst, sondern nur auf dem Wege des Strafprozesses erbracht werden könne. Diese Beweisregel führe dazu, die daherigen Beweisresul¬ tate, nämlich die Aussagen der für den Wahrheitsbeweis vom Rekursbeklagten angerufenen und vom Bezirksgericht einvernom¬ menen Zeugen Fellmann, Vater und Sohn, bei der Urteilsausfäl¬ lung nicht zu berücksichtigen. Das Obergericht lehnt sodann in Über¬ einstimmung mit der ersten Instanz die Annahme einer Ver¬ leumdung ab. Zwar handle es sich, wenn dem Beklagten die Fälschung einer Wechselunterschrift unterschoben werde, unbe¬ streitbarerweise um eine Auslassung über eine strafbare Handlung, die als solche geeignet wäre, den Betroffenen in der öffentlichen Meinung zu diskreditieren. Auch das Moment der Fälschlichkeit bezw. der Nichterweislichkeit der behaupteten Tatsache sei gegeben, nachdem das Zeugnis Fellmann unberücksichtigt bleiben müsse, und eine bezügliche strafprozessualische Feststellung nicht akten¬ kundig sei. Dagegen werde im weitern zur Annahme einer Ver¬ leumdung gefordert, daß das „Vorhalten“ oder „Aussagen“ in einer Weise erfolge, die geeignet sei, die Auslassung an die Offentlichkeit zu bringen, d. h. einem größern Kreis der Bevöl¬ kerung zugänglich zu machen, um dort die für die Ehre des Be¬ troffenen verderblichen Wirkungen zu äußern (vergl. Max. 2 Nr. 23 vom 20. Februar 1874). Dieses Begriffsmerkmal fehle vorliegend. Empfänger des Briefs mit der eingeklagten Wendung sei die Redaktion des „Vaterland“, die nach allgemein geltender Übung kraft ihrer Stellung zur Geheimhaltung des Verkehrs mit den Einsendern verpflichtet sei; nur für die Leitung des Blattes und nicht für letzteres selbst sei der Brief als Orientierung bestimmt. Die Einsendung aber, die nach der Intention des Ver¬ fassers in der Zeitung veröffentlicht werden sollte, enthalte, für sich allein genommen, keinen Bestandteil, der als Vorwurf der Wechsel¬ fälschung gegenüber dem Rekurrenten aufgefaßt werden könnte, sondern bloße Anspielungen, die ohne das erklärende Begleit¬ schreiben für die Leser der Zeitung hätte schlechterdings unver¬ ständlich bleiben müssen. Wenn nun die durchaus vertrauliche Mitteilung aus Versehen der Redaktion direkt in die Hände des Rekurrenten gekommen sei, in einer Weise, daß Drittpersonen die Möglichkeit einer Kenntnisnahme benommen war, so könne ein solcher Umstand den mangelnden Tatbestand keineswegs er¬ gänzen. Die Redaktion des „Vaterland“ habe den konfidentiellen Charakter des Schreibens denn auch tatsächlich gewahrt und Dritten gegenüber erst dann über die Sache gesprochen, als sie durch den Rekurrenten selber, d. h. durch Einleitung gerichtlicher Schritte, eine gewisse Publizität erhalten hatte, das Redaktions¬ geheimnis somit nicht mehr gegolten habe. Wenn man aber auch im Schreiben vom 15. November 1905 die objektiven Voraus¬ setzungen für eine Verleumdung im Sinne einer unbesonnenen Nachrede finden wollte, so sei doch die subjektive Seite des Tatbestandes nicht gegeben gewesen. Sei es, daß man hiezu aus¬ drücklich die Absicht der Weiterverbreitung, den Willen des Täters, daß die Kundgebung in die Offentlichkeit gelange, fordere, oder bloß das Bewußtsein, daß die Art und Weise der Wiedergabe sich eigne, den Betroffenen im Publikum herabzuwürdigen, so fehle hier das eine wie das andere Moment; denn der Beklagte habe nur die Einsendung selber bekannt geben wollen, die sich innert den Grenzen des Zulässigen halte, während er mit dem Be¬ gleitschreiben einzig eine Aufklärung der durch ihr Berufsgeheimnis AS 33 1 — 1907
gebundenen Redaktion bezweckt habe. Ebensowenig liege eine Be¬ leidigung vor. Verbalinjurie bedeute nach feststehender Judikatur auch der Gesetzesredaktor Dr. K. Pfyffer vertrete in seinen Erläuterungen die gleiche Auffassung — diejenige Ehrenkränkung die durch Schimpfworte, die mündlich oder schriftlich gegen einen andern ausgestoßen seien, verübt werde. Zugleich umfasse die Beleidigung, wie auch in der Doktrin anerkannt werde (zu vergl. Liszt, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 15. Aufl. § 96), den Ausdruck eigener Nichtachtung; es müsse sich um ein Urteil des Beleidigenden selbst handeln. Durch die bloße Reproduktion einer Aussage von Nationalrat Fellmann, der Rekurrent habe auf dessen Büreau einmal eine Wechselunterschrift gefälscht, werde aber liquidermaßen keine der beiden angegebenen Voraussetzungen geschaffen; denn diese Wendung enthalte weder ein Schimpfwort noch eine selbständige Behauptung des Rekursbeklagten. B. Gegen das obergerichtliche Urteil hat Hübscher rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird ausgeführt, daß das ange¬ fochtene Urteil die Art. 55 und 4 BV verletze, den erstern inso¬ fern, als es auf ein angebliches Redaktionsgeheimnis abstelle, um zu einer Freisprechung des Rekursbeklagten zu gelangen und Art. 4 insofern, als es eine willkürliche Anwendung des kanto¬ nalen Strafrechts enthalte. Das letztere wird im einzelnen dar¬ zutun versucht. C. Das Obergericht des Kantons Luzern hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Derselbe Antrag wird in der Rekurs¬ antwort des Rekursbeklagten gestellt. Eventuell erhebt auch der Rekursbeklagte staatsrechtliche Beschwerde gegen das obergericht¬ liche Urteil. Dieses soll den Rekursbeklagten gegenüber insofern eine Rechtsverweigerung enthalten, als entgegen § 92 PStrG der Beweis der Wahrheit nicht als geleistet anerkannt worden sei, mit der Begründung, daß ein solcher Beweis nur im Wege des Strafprozesses erbracht werden könne. D. Aus dem Luzerner Polizei=Strafgesetz sind folgende Be¬ stimmungen hervorzuheben: § 90. (Verleumdung, Begriff.) Wer einem andern strafbare, unsittliche oder sonst unehrenhafte Handlungen, welche geeignet sind, denselben dadurch der Verachtung seiner Mitbürger auszu¬ setzen oder das ihm notwendige Vertrauen seiner Mitbürger entziehen, fälschlich vorhält oder gegen ihn aussagt, ist der Ver¬ leumdung schuldig. Als fälschlich gilt jeder Vorhalt oder jede Nachrede, deren Wahr¬ heit nicht vollständig erwiesen werden kann. § 92. (Straflosigkeit oder verminderte Strafbarkeit bei ge¬ leistetem Beweis der Wahrheit.) Kann der einer Verleumdung Angeschuldigte die Wahrheit des gemachten Vorhalts vollständig beweisen, so ist er von Strafe frei. Sofern aber aus der Form schon oder aus den Umständen, unter welchen der Vorhalt geschah, hervorgeht, daß dieser in der Absicht, die Ehre des Andern zu kränken, gemacht worden sei, so tritt die im folgenden § 93 festgesetzte Strafe ein. § 93. (Beleidigung. Begriff.) Einer Beleidigung (Injurie) macht sich schuldig:
a) (Realinjurie) wer Jemanden unbefugt eine solche Tätlichkeit zufügt, die sich nicht als Körperverletzung oder körperliche Mi߬ handlung darstellt;
b) (Verbalinjurie) wer einen Andern lästert, schmäht, oder überhaupt durch Worte, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung oder Geberden widerrechtlich die Ehre eines Andern antastet. Die Beleidigung setzt die Absicht, den Andern an der Ehre zu kränken, voraus. Das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein dieser Absicht ist von dem Richter aus den vorhandenen Umständen zu ermessen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Luzerner Strafrecht enthält in Bezug auf Vergehen gegen die Ehre, wie aus den sub Fakt. D mitgeteilten Gesetzes¬ bestimmungen erhellt, folgendes System: Das fälschliche Vorhalten oder Nachreden strafbarer oder sonst ehrenrühriger Handlungen, die geeignet sind, den Angegriffenen der Mißachtung der Mit¬ bürger auszusetzen, wird als Verleumdung bestraft. Als fälschlich gilt die Aussage, wenn der Wahrheitsbeweis nicht erbracht werden kann. Ist der Wahrheitsbeweis zwar erbracht, geschah aber der Vorhalt oder die Nachrede der wahren Tatsache in ehrenkränkender Absicht, so erfolgt Bestrafung wegen Beleidigung. Beleidigung
liegt — neben der hier nicht interessierenden Realinjurie — vor, wenn jemand einen andern lästert, schmäht, oder überhaupt durch Worte, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung oder Geberden dessen Ehre widerrechtlich antastet.
2. Das Obergericht geht davon aus, daß der Rekursbeklagte den Beweis der Wahrheit für den Vorwurf der Wechselfälschung, den er in seinem Briefe an die Redaktion des „Vaterland“ dem Re¬ kurrenten gemacht, nicht erbracht hat und (im Jujurienprozeß gar nicht erbringen konnte. Der Rekursbeklagte hat daher nach der Auffassung des Obergerichts den Rekurrenten bei Dritten fälschlich einer strafbaren Handlung bezichtigt. Trotzdem lehnt das Gericht die Annahme einer Verleumdung deshalb ab, weil die Nachrede nicht in einer Weise erfolgt sei, die als geeignet er¬ scheine, die Auslassung in die Offentlichkeit zu bringen, und weil jedenfalls der Rekursbeklagte nicht das Bewußtsein einer solchen Eignung der Nachrede und noch weniger die Absicht der Weiter¬ verbreitung gehabt habe. Es ist von vornherein sehr zweifelhaft, ob das Requisit einer besonderen Beziehung der Aussage zur Offentlichkeit im angegebenen Sinne, das keineswegs nach allge¬ meiner Rechtsanschauung zum Tatbestand der Verleumdung ge¬ hört (s. z. B. Stooß, Die schweizerischen Strafgesetzbücher, S. 490 ff.; Vorentwurf zu einem schweizerischen Strafgesetzbuch, Juni 1903, Art. 101; Deutsches RStrGB Art. 187), nach Art. 90 des luz. PStrG erforderlich ist; denn wenn es dort heißt, daß die den Gegenstand der Nachrede bildende strafbare oder sonst ehrenrührige Handlung geeignet sein müsse, den Ange¬ griffenen der Verachtung seiner Mitbürger auszusetzen und ihm deren Vertrauen zu entziehen, so scheint dadurch der Begriff der trafbaren oder ehrenrührigen Handlung und nicht derjenige der Aussage oder Nachrede näher erläutert zu sein. Immerhin kann sich das Obergericht für seine Auslegung auf ein Präjudiz (Urteil in Sachen Glanzmann gegen Ulmi, vom 20. Februar 1874) be¬ rufen, wo in der Tat das Gesetz dahin verstanden ist, daß die Art der Nachrede geeignet sein müsse, jene Wirkung bei den Mitbürgern hervorzubringen. Stellt man sich in dieser Beziehung auf den Standpunkt des Obergerichts, so ist doch schwer begreif¬ lich, wie das Vorhandensein jenes Erfordernisses hier verneint werden konnte. Der Brief des Rekursbeklagten an die Redaktion des „Vaterland“ schloß mit den Worten: „Nun möchte ich, daß die Sache (nämlich die angebliche Wechselfälschung des Rekurrenten) nicht so leicht in Vergessenheit geraten würde.“ Hieraus ergab sich deutlich, daß der Rekursbeklagte nichts dagegen einzuwenden habe, wenn der Vorwurf, nicht nur durch die Publikation der Korrespondenz, die ihn in verschleierter und für Dritte kaum ver¬ ständlicher Form enthielt, sondern auch sonstwie, z. B. durch mündliche Mitteilung verbreitet werde. Die Feststellung im ange¬ fochtenen Urteil, daß der Rekursbeklagte durch sein Begleitschreiben einzig eine Aufklärung der durch ihr Berufsgeheimnis ge¬ bundenen Redaktion bezweckt habe, ist darnach unzutreffend. Wenn auch übungsgemäß entsprechend dem Vertrauensverhältnis zwischen Einsender und Redaktion der letzteren nach bestimmten Richtungen eine Pflicht zur Geheimhaltung obliegen mag, konnte hier doch nach den ausgesprochenen Intentionen des Re¬ kursbeklagten von einem Berufsgeheimnis der Redaktion des Vaterland“ nur in Bezug auf den Namen des Rekursbeklagten, nicht aber in Bezug auf den Inhalt seiner Mitteilung die Rede sein. Die Mitteilung war also nach der Art und Weise, wie sie erfolgt ist, wohl geeignet, in die Offentlichkeit zu dringen, und es ist auch kein Zweifel, daß der Rekursbeklagte das Be¬ wußtsein dieser Sachlage hatte, ja daß sein Wille darauf gerichtet war. Der gegenteiligen Auffassung des Obergerichts müssen schwere Bedenken gegenüberstehen, und es erscheint sehr fraglich, ob sie vor Art. 4 BV Bestand haben kann. Tatsächlich ist allerdings der Vorwurf des Rekurrenten weitern Kreisen nicht bekannt geworden. Aber nur wenn man das Re¬ quisit der Offentlichkeit bei der Verleumdung zugleich in dem ob¬ jektiven Sinne eines Erfolgmomentes fassen würde — wofü¬ aber das Gesetz gar keinen Anhalt bietet und was auch vom Ober¬ gericht nicht vertreten wird —, daß die Behauptung der straf¬ baren oder sonst ehrenrührigen Handlung auch öffentlich bekannt geworden sein müsse, hätte hieraus der Tatbestand der Verleumdung vorliegend verneint werden können.
3. Will man es aber auch trotz aller Bedenken hinnehmen, daß das Obergericht eine Verleumdung verneint hat, so ist doch
jedenfalls eine Rechtsverweigerung darin zu erblicken, daß das Obergericht die absolut zwingende Folgerung seines Standpunktes nicht gezogen und den Rekursbeklagten nicht der Beleidigung schuldig erklärt hat. Wenn man auf der einen Seite den Tatbe¬ stand der Verleumdung durch das Requisit einer Beziehung der Aussage zur Offentlichkeit im besprochenen Sinne einschränkt, so muß notwendigerweise auf der andern Seite der Tatbestand der Beleidigung weit genug gefaßt werden, daß er die fälschliche Behauptung einer strafbaren oder sonst ehrenrührigen Handlung, die nach der Sachlage nicht geeignet ist, in die Offentlichkeit zu dringen und auch tatsächlich nicht in die Offentlichkeit gedrungen ist, mitbegreift. Nach der allgemeinen Formulierung des § 93 litt. b des PStrG ist dies sehr wohl möglich. Auch die Nachrede einer wahren Tatsache in ehrenkränkender Absicht fällt ja nach § 92 Abs. 2 unter den Begriff der Beleidigung. Statt dessen hat das Obergericht, indem es den von ihm selber festgestellten Tatbestand der Verleumdung nicht beachtete, den Begriff der Beleidigung auf Ehrenkränkungen durch Schimpfworte eingeengt. Es ist somit für die beiden Delikte von einem verschiedenen System der Ehren¬ kränkungen ausgegangen. Die Verleumdung ist so definiert, daß der vorliegende Tatbestand unter die Beleidigung, und die Belei¬ digung so, daß er unter die Verleumdung fallen müßte. Dadurch entsteht eine Lücke im System der Vergehen gegen die Ehre; es ergibt sich die unerträgliche Folge, daß eine Kategorie der Ehren¬ kränkung, die fälschliche Behauptung strafbarer oder sonstiger ehrenrühriger Handlungen ohne Beziehung zur Offentlichkeit straf¬ frei bleibt. Auf den Kommentar von Pfyffer zum PStrG kann sich das Obergericht nicht berufen, weil darin zwar die Verbal¬ injurie als Beleidigung durch Schimpfworte erläutert, bei der Verleumdung aber das Requisit der Offentlichkeit nicht aufgestellt ist, und ebenso unbehelflich ist der Hinweis auf das bereits zitierte Urteil vom Jahre 1874, wo die nicht öffentliche Aussage einer ehrenrührigen Handlung zwar nicht als Verleumdung, wohl aber als Beleidigung bestraft ist. Jenes Verfahren des Obergerichts widerspricht durchaus den Anforderungen einer richtigen Rechts¬ pflege und stellt sich als Willkür und Verstoß gegen Art. 4 BV dar. Bei Prüfung der Frage, ob eine Beleidigung vorliege, enthält das angefochtene Urteil das weitere Motiv, daß zur Beleidigung der Ausdruck eigener Nichtachtung gehöre, woran es hier fehle, weil der Rekursbeklagte nicht ein eigenes Urteil über den Re¬ kurrenten, sondern die Aussage einer dritten Person wiederge¬ geben habe. Auch diese Erwägung ist willkürlich. In der fälsch¬ lichen Behauptung einer strafbaren oder sonstigen ehrenrührigen Tatsache wird regelmäßig der Ausdruck der Nichtachtung gegen¬ über dem Angegriffenen liegen, auch wenn ein Gewährsmann angegeben wird. Darüber, daß dies speziell beim Rekursbeklagten der Fall war, ist nach dem Tenor seines Briefes an die Redak¬ tion des „Vaterland“ nicht der leiseste Zweifel möglich.
4. Nach diesen Ausführungen muß das angefochtene Urteil, weil es dem Rekurrenten gegenüber Art. 4 BV verletzt, aufge¬ hoben werden (daß eine Verletzung der Preßfreiheit, wie sie der Rekurrent nebenbei behauptet, nicht in Frage kommen kann, be¬ darf keiner Ausführung). Da das Urteil des Obergerichts aufzuheben ist, wird die eventuelle staatsrechtliche Beschwerde des Rekursbeklagten gegen¬ standslos. Immerhin mag bemerkt werden, daß die Auffassung des Obergerichts, wonach nach luzernischem Recht gemäß ständiger Praxis der Wahrheitsbeweis für den als Verleumdung einge¬ klagten Vorhalt eines Verbrechens oder Vergehens nicht in dem nach zivilgerichtlichen Formen sich abspielenden Injurienprozeß, sondern nur auf dem Wege des Strafprozesses erbracht werden kann, aus Art. 4 BV nicht anfechtbar wäre, weil nicht ersichtlich ist, daß dies mit irgend einer Bestimmung des Gesetzes schlechter¬ dings unvereinbar wäre. Speziell § 92 des PStrG sieht zwar den Wahrheitsbeweis vor, bestimmt aber nichts darüber, in welcher Weise er zu erbringen sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird das Urteil des Obergerichts Luzern vom 9. Oktober 1906 aufgehoben. Auf den eventuellen Rekurs des Rekursbeklagten wird nicht ein¬ getreten.