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33_I_294

BGE 33 I 294

Bundesgericht (BGE) · 1907-05-08 · Deutsch CH
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46. Arteil vom 8. Mai 1907 in Sachen Fellmann gegen Hübscher und Genossen. Editionspflicht der Zeitungsredaktionen. Verhältnis zur Pressfreikeit und zum Grundsatz der Rechtsgleichheit. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: A. Die Rekurrenten, Dominik Fellmann, Vater und Sohn, und Josef Fellmann, erhoben wegen einer in Nr. 79 des „Luzerner Tagblatt“ vom 6. April 1905 erschienenen Einsendung aus Sur¬ see gegen den Rekursbeklagten August Hübscher daselbst als Ver¬ fasser derselben vor Bezirksgericht Surfee Injurienklage. Dabei beriefen sie sich zum Nachweise der vom Beklagten bestrittenen Urheberschaft der Einsendung, nachdem ihnen ein zunächst ver¬ suchter Zeugenbeweis mißlungen war, auf Edition des Einsen¬ dungsoriginals von der Redaktion der Zeitung. Diese Editions¬ aufforderung wurde vom Bezirksgericht durch Beschluß vom 6. Juni 1906 als zulässig erklärt. Die Redaktion des „Luzerner Tagblatt“ aber verweigerte die verlangte Edition, und auf ihre Beschwerde hob das Obergericht des Kantons Luzern die bezirksgerichtliche Editionsverfügung durch Erkenntnis vom 12. Januar 1907 auf, aus wesentlich folgenden Erwägungen: Das auf dem belgischen System der « responsabilité par cascades » beruhende luzer¬ nische Gesetz über die Freiheit der Presse, vom Jahre 1848, welches die Verantwortlichkeit für den Inhalt einer Druckschrift in erster Linie dem Verfasser derselben auferlege, enthalte keine Be¬ stimmung, wonach der Redaktor den Namen des Verfassers auch dem Richter zu verschweigen berechtigt wäre. Und das Kaskaden¬ system als solches hindere nach herrschender Doktrin und Praxis die Ermittelung des Verfassers selbst, sei es durch Befragung des Redaktors, sei es durch Aufforderung zur Vorlegung des Manu¬ skriptes keineswegs, wenn schon einer der subsidiär Haftenden die Verantwortlichkeit für ein anonymes Preßerzeugnis zu übernehmen sich bereit erkläre (zu vergl. David, in der Zeitschrift für schweiz. Strafrecht 9 S. 1 ff., bezüglich des mit § 2 des luzern. Pre߬ gesetzes genau übereinstimmenden Art. 69 des Bundesstrafrechts; Zürcher, Kommentar zum ebenfalls gleichlautenden § 238 des zürch. StrGB; Urteil des Bundesgerichts i. S. Baumberger und Bauer gegen Gutzwiller und Frey, vom 20. September 1906*) Ebensowenig stehe solcher Nachforschung nach dem Namen des Verfassers eines Zeitungsartikels die bundesrechtliche Garantie der Preßfreiheit entgegen; denn diese schütze nur vor ungebührlicher Beeinträchtigung der freien Meinungsäußerung in der Presse, ge¬ statte jedoch nach der Judikatur des Bundesgerichts die Ableitung eines Rechts auf Anonymität nicht (zu vergl. AS d. bg. E. 15 Nr. 9, 18 Nr. 99 und das bereits zitierte Urteil vom 20. Sep¬ tember 1906). Allein anderseits stehe das kantonale Preßgesetz vom Jahre 1848, dessen Tendenz, wie schon sein Titel zeige, auf Schutz der Presse gerichtet sei, nicht dawider, die allgemeinen prozessualen Vorschriften auch zu Gunsten der Presse anzuwenden, indem sein § 1 auf das gemeine Recht verweise und dasselbe nur in den ausdrücklich abweichend geregelten Punkten modifizieren wolle. Da nun die Injurienprozesse im Kanton Luzern, gemäß § 11 StrV, nach den Formen des Zivilrechtsverfahrens durch¬ zuführen seien, so regle sich die hier streitige Editionspflicht nach den Bestimmungen des ZRV. Dieses räume in § 158 dritten Per¬ sonen — in solcher Stellung befänden sich die Mitglieder der Redaktion des „Luzerner Tagblatt“ im Prozesse Fellmann gegen Hübscher — die Befugnis ein, die Vorlegung einer Urkunde zu verweigern, wenn deren Inhalt ihrer Ehre oder ihrem Rechte nachteilig sei, oder wenn sie dieses behaupten und auf Ver¬ langen des Beweisführers darauf den Eid leisten. Danach müßte vorliegend die Editionsverweigerung schon deswegen vorläufig ge¬ schützt werden, weil die Redaktion des „Luzerner Tagblatt“ in ihrer Beschwerde eine Behauptung letzterer Art aufgestellt habe und somit abzuwarten sei, ob der Beweisführer von ihr die Eides¬ leistung verlange. Zum gleichen Resultate führe jedoch auch die

* AS 32 I N° 68 S. 448 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) AS 33 1 — 1907

Untersuchung der Frage, ob der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Benachleiligung von Rechten drohe. Hiebei seien naturgemäß auf die Edition von Urkunden durch dritte Personen die nämlichen Grundsätze zur Anwendung zu bringen, welche für die Zeugen¬ einvernahme gälten. Es falle also insbesondere § 174 ZRV in Betracht, welcher unter die von Amteswegen als unzulässig zu verwerfenden Zeugen diejenigen einreihe (litt. d), denen kraft hres Amtes, Berufes oder Dienstes Geheimnisse anvertrau würden, in betreff dieser Geheimnisse. An Hand dieser Bestimmung aber habe die luzernische Gerichtspraxis von jeher den Zeitungs¬ redaktoren das Recht zugestanden, über die mit ihrem beruflichen Geheimnis zusammenhängenden Fragen das Zeugnis abzulehnen. Die tatsächliche Existenz des Redaktionsgeheimnisses sei erst jüngst, durch obergerichtliches Urteil i. S. Zimmermann gegen Hübscher, vom 9. Oktober 1906 *, anerkannt und § 174 litt. d ferner auch schon zu Gunsten von Informationsgeschäften zur Anwen¬ dung gebracht worden (zu vergl. Max. V, vom Januar 1902 Nr. 115 S. 13). Folglich müsse die gleiche Rechtsstellung der Redaktoren auch gegenüber einem Urkundenbeweis anerkannt wer¬ den, da sonst der Schutz der Zeugnisverweigerung über Berufs¬ geheimnisse illusorisch gemacht würde. Der Standpunkt der Be¬ schwerdeführerin sei daher gemäß § 158 Abs. 2 ZRV begründet. B. Gegen das vorstehende Erkenntnis des Obergerichts haben die Injurienkläger Fellmann rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und „gestützt auf Art. 4 und 55 BV“ beantragt, jenes Erkenntnis sei aufzuheben und die Editions¬ pflicht der Redaktion des „Luzerner Tagblatt“ im Sinne des be¬ zirksgerichtlichen Vorentscheides auszusprechen. Die Begründung des Rekurfes gipfelt in der Behauptung, die obergerichtliche Be¬ schützung der streitigen Editionsverweigerung auf Grund analoger Beiziehung der Bestimmungen des ZRV betr. die von Amtes wegen als unzulässig zu verwerfenden Zeugen sei willkürlich und wider¬ spreche der verfassungsmäßigen Garantie der Rechtsgleichheit, an¬ gesichts der vom Obergericht selbst festgestellten Tatsache, daß die Gewährleistung der Preßfreiheit, ohne verletzt zu werden, gestatte, nach dem Namen des Verfassers eines beleidigenden Preßerzeug¬

* Vergl. dazu das bundesgerichtliche Urteil oben Nr. 4 S. 31 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) nisses zu forschen; das Obergericht habe, wie schon aus der An¬ führung seines Präjudizes Zimmermann gegen Hübscher hervor¬ gehe, über die Stellung eines Redaktors zum Berufsgeheimnis eine falsche Meinung, welche sich mit „neuerlichen einschlägigen bundesgerichtlichen Entscheiden“ nicht decke, indem in unzweideu¬ tiger Weise die Redaktionen der einzelnen publizistischen Organe als editionspflichtig erklärt worden seien und das Redaktions¬ geheimnis verneint worden sei, wenn bei Preßdelikten nach dem Namen des Verfassers des betreffenden Preßerzeugnisses geforscht und Nennung desselben verlangt worden sei. C. Das Obergericht des Kantons Luzern sowohl als auch die Rekursbeklagten Hübscher und die Redaktion des „Luzerner Tag¬ blatt“ haben, wesentlich im Sinne der Motive des angefochtenen Entscheides, je auf Abweisung des Rekurses angetragen; in Erwägung:

1. Die Berufung der Rekurrenten auf Verletzung des Art. 55 BV entbehrt jeder Substanziierung in der Rechtsbegründung und ist in der Tat durchaus unverständlich. Allerdings hat das Bun¬ desgericht, wie das Obergericht zutreffend ausführt, schon mehr¬ fach — zuletzt im erwähnten Urteil i. S. Baumberger: AS 32 I Nr. 68 Erw. 3 S. 454 ff. — festgestellt, daß aus der Garantie der Preßfreiheit nicht ein Anspruch des Zeitungsredaktors auf Exemtion von den allgemeinen Prozeßvorschriften über Zeuguis¬ zwang und Verpflichtung zur Urkundenedition abgeleitet werden könne. Allein anderseits hat das Bundesgericht niemals ausge¬ sprochen, und es ließe sich auch schlechterdings nicht vertreten, daß jener Verfassungsgrundsatz, welcher ja nur den Schutz der Mei¬ nungsäußerung durch die Presse vor besonderer Benachteili¬ gung gegenüber anderweitigen Meinungsäußerungen zum Gegen¬ stande hat, umgekehrt die Unterstellung des Redaktors unter das allgemeine Recht auch im Sinne des Ausschlusses besonderer Be¬ günstigungen der Preßpublikationen verlange, speziell die Be¬ freiung jenes von der allgemeinen Prozeßpflicht der Zeugnisab¬ legung und der Urkundenedition nicht gestatte. Vielmehr ist die kantonale Gesetzgebung in dieser Hinsicht grundsätzlich frei, und es hängt daher die Zulässigkeit der streitigen Editionsverweigerung wie das Obergericht mit Recht angenommen hat, ausschließlich von den einschlägigen kantonalrechtlichen Vorschriften ab.

2. Demnach kann es sich vorliegend nur fragen, ob die Aus¬ legung und Anwendung der Vorschriften des kantonalen Zivil¬ prozeßrechts, auf welche der obergerichtliche Entscheid abstellt, vor dem im Rekurse weiterhin als verletzt bezeichneten Grundsatze der Rechtsgleichheit bestehen könne. Dies aber ist unbedenklich zu be¬ jahen. Vorab erscheint die analoge Beiziehung seitens des Ober¬ gerichts der Bestimmung des § 174 ZRV über das Recht der Zeugnisverweigerung für die Frage der Urkundeneditionspflicht an sich nicht nur nicht als willkürlich, sondern vielmehr als nach den Regeln über die logische Gesetzesauslegung durchaus gerechtfertigt. Und auch die weitere Annahme des obergerichtlichen Entscheides, daß der Zeitungsredaktor zu den Personen gehöre, welchen im Sinne der litt. d des § 174 ZRV „kraft ihres Berufes“ Geheim¬ nisse anvertraut würden, und daß speziell der Name des Verfassers einer anonym zu haltenden Einsendung als solches Geheimnis anzusehen sei, ist aus jenem Gesichtspunkte keineswegs zu bean¬ standen. Denn sie verstößt jedenfalls nicht gegen klares Recht, und das Obergericht stellt ausdrücklich fest, daß sie der bisherigen luzernischen Gerichtspraxis entspreche. Die Rekurrenten behaupten nun zwar, daß die Redaktionen der einzelnen publizistischen Or¬ gane bei Forschung nach dem Namen des Verfassers eingeklagter Preßerzeugnisse „in unzweideutiger Weise“ als editionspflichtig erklärt worden seien. Diese Behauptung ist jedoch sofern sie überhaupt auf obergerichtliche Präjudizien, und nicht auf die bun¬ desgerichtliche Praxis in Sachen der Preßfreiheit, bezüglich deren sie nach der vorstehenden Erwägung ohne weiteres als unzutref¬ fend erscheint, bezogen sein sollte mangels jeder näheren Sub¬ stanziierung, welche die gegenteilige Feststellung des Obergerichts zu widerlegen geeignet wäre, ohne allen Belang. Tatsächlich hat denn auch das Bundesgericht die fragliche Schweigepflicht des Redaktors nach luzernischem Recht schon in seinem Rekursent¬ scheide vom 20. Februar 1907 betreffend das vom Obergericht er¬ wähnte Urteil i. S. Zimmermann gegen Hübscher nicht beanstandet, sondern ohne weiteres hierauf abgestellt (Erw. 2 des bundesgericht¬ lichen Urteils);- erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.