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31. Entscheid vom 5. Februar 1907 in Sachen Ast. Lohnpfändung; Widerspruchsverfahren. Art. 93; 106—109 SchKG, Behauptet der Drittschuldner des gepfändeten Lohnes, an den betrie¬ benen Schuldner selbst Forderungen zu haben und befugt zu sein, mit diesen Forderungen die Lohnraten bis zu einem gewissen Betrage zu verrechnen, so liegt zur Einleitung eines Widerspruchsverfahren kein Grund vor. I. Am 16./22. November 1906 ließ die Rekurrentin Luise Ast durch das Betreibungsamt Arlesheim von dem 10 Fr. betragen¬ den Wochenlohn ihres Schuldners Josef Rychen, der als Melker bei Landwirt Eicher in Münchenstein im Dienste steht, eine Quote von 3 Fr. per Woche pfänden. Als Eicher vom Amte angewiesen wurde, die gepfändeten Beträge bis zur Tilgung der Forderung zu¬ rückzubehalten, erklärte er, daß er am betriebenen Schuldner eine Forderung von 1200 Fr. zu gut habe und diese mit dem Lohne in der Weise verrechne, daß er dem Knechte statt 10 Fr. nur 5 Fr. per Woche verabfolge. Gleichzeitig protestierte Eicher als Vertreter seines Knechtes Rychen gegen die Lohnpfändung, indem diesem der verbleibende Barbetrag von 5 Fr. als unpfändbar zu be¬ lassen sei. Das Betreibungsamt setzte darauf der Rekurrentin gemäß Art. 109 SchKG Frist zur Klageinreichung an, in der Meinung, daß, wenn dem Meister die behauptete Forderung wirklich zustehe und er befugt sei, sich auf die genannte Weise bezahlt zu machen, alsdann dem Knechte von den verbleibenden 5 Fr. per Woche nichts mehr gepfändet werden könne. Hierauf führte die Rekurrentin Beschwerde mit dem Begehren, die betreibungsamtliche Verfügung aufzuheben, da das Wider¬ pruchsverfahren in einem Falle vorliegender Art nicht Platz greifen könne. II. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerdeführerin ab. Ihr Entscheid geht davon aus, daß nach nunmehriger bundes¬ gerichtlicher Praxis auch bei der Pfändung von Forderungen nach Art. 106—109 zu verfahren sei. III. Diesen am 28. Dezember 1906 ausgefällten Entscheid hat nunmehr Luise Ast rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen. Sie stellt das Begehren, die betreibungsamtliche Klagaufforderung möge kassiert und die Lohnpfändung gänzlich oder zum Teil auf¬ recht erhalten werden. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Es ist an sich richtig, wenn die Vorinstanz erklärt, daß nach geltender bundesgerichtlicher Praxis (AS Sep.=Ausg. 6 Nr. 35 * und 72**) das Widerspruchsverfahren bei der Pfän¬ dung nicht nur von körperlichen Sachen, sondern auch von For¬ derungen Anwendung zu finden habe. Und zu den Forderungen in diesem Sinne muß man auch den Lohn als Pfändungsobjekt rechnen, d. h. die dem Pfändungsschuldner aus seinem Dienst¬ verhältnis künftig erwachsenden Forderungsansprüche. In Wirklichkeit fragt es sich hier indessen nicht, welche Ver¬ mögensstücke geeignet seien, Gegenstand des Widerspruchsverfahrens zu bilden; sondern gestritten wird eigentlich darüber, ob man es mit einem Dritteinspruch im gesetzlichen Sinne zu tun habe, der gegenüber der fraglichen Lohnpfändung erhoben worden und auf den bei der Durchführung der Betreibung durch Einleitung des Widerspruchsverfahrens Rücksicht zu nehmen ist. Diese Frage muß verneint werden: Der Drittschuldner des gepfändeten Lohnes, Eicher, will und kann am Pfändungsobjekt einen Rechtsanspruch weder als Gläubiger noch als Pfandberechtigter geltend machen. Er läßt das Recht des Pfändungsschuldners überhaupt unbe¬ stritten, so daß über die Zugehörigkeit des Pfändungsobjektes zum schuldnerischen Vermögen gar kein Streit obwaltet und damit kein Grund zur Einleitung des Widerspruchsverfahren vorliegt. Wohl aber behauptet der Drittschuldner, seinerseits eine Forderung an den Pfändungsschuldner zu haben und befugt zu sein, mit dieser Forderung die successive verfallenden Lohnraten teilweise, je bis zur Höhe von 5 Fr., zu verrechnen. Ob nun diese Gegenforde¬ rung — die sich nicht in das Exekutionsverfahren einbezogen findet — und ob auch die beanspruchte Verrechnungsbefugnis be¬
* Ges.-Ausg. 29 I Nr. 57 S. 262 ff. — ** Id. No 121 S. 558 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)
stehe oder nicht, ist eine Frage, die den Bestand und die betrei¬ bungsrechtliche Realisierbarkeit der von der Pfändung ergriffenen Lohnansprüche unberührt läßt und die der Erwerber dieser An¬ prüche mit dem Drittschuldner außerhalb des Betreibungsver¬ fahrens im ordentlichen Zivilprozeßwege auszutragen hat (vergl. auch Art. 189 OR). Damit erweist sich das Rekursbegehren um Aufhebung der be¬ treibungsamtlichen Klagfristansetzung als begründet. Über das weitere Begehren, die Pfändung ganz oder doch teilweise aufrecht zu erhalten, muß bemerkt werden: Das Betreibungsamt hat eine Quote von 7 Fr. des 10 Fr. betragenden schuldnerischen Wochen¬ lohnes für unpfändbar erklärt. Diese Bemessung der Kompetenz ist von der Rekurrentin nicht als zu ihrem Nachteile unrich¬ tig angefochten worden, und sie kann übrigens zweifelsohne nicht als übersetzt gelten. Darnach hat zwar die vorgenommene Pfändung von 3 Fr. per Woche fortzubestehen, aber nur in dem Sinne, daß es sich hier um die Pfändung eines Vermögensstückes von unsicherm Werte handelt, indem dahingestellt bleibt, ob der Erwerber dieser gepfändeten Quote die einzelnen Beträge vom Drittschuldner wird beibringen können oder ob dieser ihm nicht mit Erfolg die beanspruchte Kompensationsbefugnis entgegenhalten wird. Keine Bedeutung für die Beurteilung des Falles kommt dem Umstande zu, daß der Pfändungsschuldner, wie es scheint, von seinem Arbeitsherrn eine Lohnquote von 5 Fr. sich abziehen und sich so weniger auszahlen läßt, als den Betrag, auf den seine Kompetenz bemessen worden ist. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, daß die betreibungs¬ amtliche Klagfristansetzung aufgehoben und die vorgenommene Pfändung im Sinne der Motive aufrechterhalten wird.