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33_I_148

BGE 33 I 148

Bundesgericht (BGE) · 1906-05-31 · Deutsch CH
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22. Arkeil vom 14. März 1907 in Sachen Ruh gegen Regierungsrat Schaffhausen. Vollziehung des Strafurteils einer ausserkantonalen Behörde; an¬ geblicher Verstoss gegen den Grundsatz des verfassungsmässigen Rich¬ ters (Art. 58 BV, Art. 8 Abs. 2 KV von Schaffhausen) und gegen die Garantie der persönlichen Freiheit (Art. 8 Abs. 1 cit. KV). A. Der Rekurrent, Emil Ruh von Buch, Kanton Schaff¬ hausen, wohnte in den Jahren 1902 bis 1905 in Oberuzwil, Kanton St. Gallen. Er geriet dort im Januar 1905 in Kon¬ kurs und zog hierauf nach Schaffhausen. Durch Urteil vom

31. Mai 1906 verurteilte das Bezirksgericht Untertoggenburg den Rekurrenten wegen leichtsinnigen Konkurses zu einem Monat Ge¬ fängnis und zum Entzug der Stimm= und Wahlfähigkeit auf die Dauer von 5 Jahren. Der Rekurrent war zur Gerichtsverhand¬ lung vorgeladen worden, aber, angeblich wegen mangelnden Reise¬ geldes, nicht erschienen. Der Regierungsrat von St. Gallen unter¬ handelte in der Folge mit dem Regierungsrat von Schaffhausen über den Vollzug der über den Rekurrenten verhängten Freiheits¬ strafe. Da der letztere gegen die Auslieferung Einsprache erhob, lehnte der Regierungsrat von Schaffhausen diese ab, beschloß aber am 6. Dezember 1906, nachdem St. Gallen Gegenrecht zuge¬ sichert hatte, den Strafvollzug selbst zu übernehmen. Hievon wurde dem Rekurrenten am 11. Dezember 1906 Kenntnis ge¬ geben. B. Gegen den Beschluß des Regierungsrates von Schaffhausen hat Ruh den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. In erster Linie wird geltend ge¬ macht, daß der angefochtene Beschluß die Wirkung habe, daß der Rekurrent seinem ordentlichen Richter entzogen werde (Art. 8 Abs. 2 KV und Art. 58 BV). Nach § 3 des Strafgesetzes für den Kanton Schaffhausen seien u. a. zu bestrafen die von In¬ ländern außer Kantonsgebiet begangenen Vergehen und Ver¬ brechen. Da der Rekurrent Schaffhauser sei und zur Zeit der Klag¬ einleitung in Schaffhausen gewohnt habe, hätte er wegen des ihm zur Last gelegten Deliktes nur in Schaffhausen nach Schaffhauser¬ recht und nicht im Kanton St. Gallen nach dortigem Recht be¬ urteilt werden können. Durch das Urteil des Bezirksgerichts Unter¬ toggenburg sei daher der Rekurrent seinem ordentlichen Richter entzogen, und diesem Urteil wolle der Regierungsrat durch den angefochtenen Entscheid Rechtswirkung verschaffen. Ferner beschwert sich der Rekurrent über eine Verletzung der persönlichen Freiheit (KV Art. 8 Abs. 1), die darin erblickt wird, daß der Regierungs¬ rat ein außerkantonales Strafurteil, das sich auf ein nicht aus¬ lieferungspflichtiges Delikt beziehe, vollstrecken wolle, ohne daß eine kantonale Gesetzes= oder eine staatsvertragliche Bestimmung ihn hiezu ermächtige. Überhaupt müsse auch bei nicht ausliefe¬ rungsfähigen Delikten zum Schutze der persönlichen Freiheit ver¬ langt werden, daß vor Durchführung des Strafverfahrens der Zufluchtskanton vor die Alternative gestellt werde, den Angeschul¬ digten nach erfolgter Aburteilung auszuliefern, oder ihn selber zu beurteilen. Sei dies nicht geschehen, so bedeute die Rechtshilfe für

ein außerkantonales in contumaciam gefälltes Urteil durchaus eine Verkümmerung des Rechts auf Verteidigung. Ein solches Urteil dürfe im Interesse der persönlichen Freiheit unter allen Umständen nur im Gebiet des verfolgenden Kantons vollzogen werden C. Der Regierungsrat von Schaffhausen hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im angefochtenen Beschluß nimmt der Regierungsrat von Schaffhausen keine Jurisdiktionsgewalt über den Rekurrenten in Anspruch, und er verweist diesen auch nicht etwa vor einen be¬ stimmten Gerichtsstand, sondern er bietet lediglich Hand zur Voll¬ ziehung eines kraft fremder Jurisdiktionsgewalt ausgefällten Ur¬ teils. Durch den Beschluß als solchen kann daher der Rekurrent seinem ordentlichen Richter nicht entzogen sein (Art. 58 BV, Art. 8 Abs. 2 KV). Auch davon kann keine Rede sein, daß das Bezirksgericht Untertoggenburg zum Erlaß seines Urteils bundes¬ rechtlich nicht kompelent gewesen sei, ganz abgesehen von der Frage, ob eine solche Rüge noch im gegenwärtigen, die Urteilsvollstreckung betreffenden Stadium der Angelegenheit erhoben werden könnte. Es besteht auf dem Gebiete des Strafrechts keine dem Art. 59 BV entsprechende bundesrechtliche Garantie, wonach der Angeschul¬ digte nur an seinem Wohnort verfolgt und bestraft werden könnte. Vielmehr bestimmen hier die Kantone frei den Umfang und die Grenzen ihrer Jurisdiktionsbefugnisse. Eine bundesrechtliche Schranke ergibt sich dabei nur aus Art. 4 BV und aus der Notwendigkeit der Lösung positiver oder negativer Kompetenzkonflikte. Eine Ver¬ letzung des Art. 4 BV wird aber vom Rekurrenten (mit Recht) nicht geltend gemacht. Und auch von einem Kompetenzkonflikt zwischen den Kantonen St. Gallen und Schaffhausen ist keine Rede, da ja Schaffhausen keinerlei Strafgewalt hinsichtlich des vom Rekurrenten im Kanton St. Gallen begangenen Deliktes in Anspruch nimmt.

2. Was die Beschwerde anbetrifft, der angefochtene Beschluß rletze die Verfassungsgarantie der persönlichen Freiheit (Art. 8 Abs. 1 KV), so steht fest und ist unbestritten, daß es sich nicht um ein Auslieferungsdelikt im Sinne des Auslieferungsgesetzes vom 24. Juli 1852 handelt. Die erwähnte Verfassungsgarantie bietet allerdings einen Schutz gegen Eingriffe in die persönliche Freiheit, die nicht im objektiven Recht begründet sind, und es scheint auch richtig zu sein, daß weder eine kantonale Gesetzes¬ vorschrift, noch eine staatsvertragliche Bestimmung vorhanden ist, die den Regierungsrat zum Vollzug des im Kanton St. Gallen gegen den Rekurrenten erlassenen Strafurteils verpflichten würde, Es bedarf insbesondere keiner Begründung, daß in der über die Sache von den beiden Regierungen geführten Korrespondenz kein Staatsvertrag liegt. Allein es handelt sich beim angefochtenen Beschluß nicht um einen selbständigen Eingriff in die persönliche Freiheit des Rekurrenten, sondern um die bloße, im Wege der Rechtshilfe gewährte Vollziehung eines die persönliche Freiheit allerdings beschränkenden, aber auf objektivrechtlicher Grundlage ruhenden Urteils einer außerkantonalen Behörde; man hat es nicht sowohl mit der Ausübung eigener Staatsgewalt durch den Regierungsrat, als mit der Rechtshilfe bei Ausübung fremder Staatsgewalt zu tun. Verfassungsmäßige Garantien, wie die¬ jenige gegen willkürliche Verhaftung oder der persönlichen Freiheit können hiegegen nicht angerufen werden, weil sie sich überhaupt nur auf das Verfahren innerhalb des Kantons und nicht auf solche Akte des interkantonalen Rechtsverkehrs beziehen. In der Tat ist die bundesrechtliche Praxis von jeher dahin gegangen, daß die Gewährung derartiger Rechtshilfe, soweit nicht etwa, was hier nicht behauptet ist, bindende Vorschriften entgegenstehen, von der Konvenienz der beteiligten Kantone abhängt, wobei der Entscheid im Zweifel dem Regierungsrat zusteht (vergl. AS d. b. E. 5 S. 535; 17 S. 433 und 611). Höchstens die Einschränkung wäre vielleicht zu machen, daß das fragliche Delikt auch im Rechts¬ hilfe gewährenden Kanton mit Strafe bedroht sein muß (vergl. AS d. bg. E. 27 I S. 478). Dies trifft aber hier zu, da Schaff¬ hausen in § 228 des StrGB das leichtsinnige Falliment unter Strafe stellt. Kann aber nach dem gesagten die Garantie der persönlichen Freiheit (Art. 8 Abs. 1 KV) gegenüber dem angefochtenen Be¬ schluß des Regierungsrates nicht angerufen werden, so gehen auch die weitern Ausführungen der Rekursschrift fehl, die aus jener

Verfassungsgarantie eine Beschränkung der Befugnis, Rechtshilfe zu gewähren, insofern ableiten, als die Vollstreckung eines außer¬ kantonalen Strafurteils nur dann zulässig sein soll, wenn der verurteilende Kanton vor Durchführung des Verfahrens vom Zu¬ fluchtskanton die Auslieferung des Angeschuldigten oder die Über¬ nahme der Strafverfolgung verlangt habe. Bei Auslieferungs¬ delikten ist durch die Praxis aus dem Auslieferungsgesetz eine Pflicht des verfolgenden Kantons, vor Durchführung des Straf¬ verfahrens die Auslieferung des Angeschuldigten zu verlangen, gefolgert worden. Bei nicht auslieferungsfähigen Delikten besteht eine solche Verpflichtung weder von Bundes wegen, noch als Folge einer allgemeinen kantonalen Verfassungsgarantie. Vielmehr hat hier die zuständige kantonale Behörde über die Rechtshilfe nach pflichtmäßigem Ermessen, und ohne an die erwähnte Schranke ge¬ bunden zu sein, zu entscheiden. Dabei wird sie aller Regel nach mitberücksichtigen, ob die Verteidigungsrechte des Verurteilten nicht tatsächlich beeinträchtigt wurden, und eventuell aus diesem Gesichts¬ punkte die Vollstreckung des außerkantonalen Urteils ablehnen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.