Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100. Arteil vom 15. November 1907 in Sachen Gewerbebank Zürich, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Spicker, Bekl. u. Ber.=Bekl. Anfechtungsklage; Deliktspauliana, Art. 288 SchKG. Begünstigungs¬ absicht und Erkennbarkeit dieser Absicht, besonders bei Rechts¬ geschäften unter nahen Verwandten. A. Durch Urteil vom 20. Juni 1907 hat das Obergericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage:
1. Ist die Aushingabe der Gülten auf Hotel Rigi in Weggis im Gesamtbetrage von 16,400 Fr. durch Kilian Spicker an Be¬ klagte gegenüber der Klägerin als ungültig zu erklären?
2. Hat die Beklagte die bezogenen Gülten im Gesamtbetrage von 16,400 Fr. zur betreibungsrechtlichen Befriedigung der Klä¬ gerin zu ihrer Befriedigung der Forderung von 9357 Fr. 75 Cts. nebst Zins zu 5 ¼ seit 16. Februar 1903 von 8801 Fr. 90 Cts. zurückzugeben?
3. Ist die Beklagte zum Schadenersatz zu verurteilen und hat an Klägerin 9357 Fr. 75 Cts. nebst Zins zu 5 % seit 16. Februar 1903 von 8801 Fr. 90 Cts. zu bezahlen, falls die seit Rechtskraftbeschrei¬ fraglichen Gülten nicht binnen 10 Tagen tung des Urteils in natura restituiert werden sollten? erkannt: Die Klage sei des gänzlichen abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An¬ trag auf Gutheißung der Klage. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin Gutheißung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Kilian Spicker, der Ehemann der Beklagten, verkaufte am
1. Oktober 1900, mit Fertigung vom 12. Dezember 1900, seinem Sohne Arthur Spicker zum Preise von 130,000 Fr. Hotel und Pen¬ sion zum Rigi in Weggis. Der Kaufpreis war zahlbar wie folgt:
87,455 23 ypotheken Durch Übernahme der 42,400 durch Ausstellung von Gülten durch Barzahlung 3 Monate nach der Ferti¬ 144 77 gung. Fr. 130,000 — zusammen Von obigen Gülten übertrug Spicker der Beklagten am 14. Januar 1901 auf Rechnung ihrer Frauengutsforderung von zirka 17,000 Fr. (nach der Vorinstanz 17,150 Fr., nach der heutigen Erklärung der Partein 17,175 Fr. 16 Cts.) folgende Titel: Fr. 2,000 Einen Titel von. 4,400 " " 5,000 5,000 Summa Fr. 16,400 Am 16. Februar 1903 erhielt die Klägerin auf angehobene Betreibung gegen Spicker für eine Forderung aus Bürgschaft einen Verlustschein von 9357 Fr. 75 Cts. Gestützt auf diesen Verlustschein erhebt sie die vorliegende Klage, mit dem aus Fakt. A hievor ersichtlichen Rechtsbegehren. In rechtlicher Beziehung beruft sie sich auf Art. 288 SchKG. Die Umstände, unter denen der Verkauf des Hotels Rigi an Arthur Spicker, sowie die Übergabe der Gülten an die Beklagte erfolgten, sind aus den Erwägungen 3 und 5 hienach ersichtlich.
2. Der Vorinstanz ist zunächst darin beizupflichten, daß die Klägerin kraft des auf ihren Namen lautenden Verlustscheines im Betrage von 9357 Fr. 75 Cts. zur Klage aktiv legitimiert ist, sowie darin, daß die Übergabe der streitigen Gülten seitens des Kilian Spicker an seine Ehefrau eine Schädigung der übrigen Gläubiger des Spicker zur Folge haben mußte. Es genügt in dieser Beziehung, zu konstatieren, daß durch die angefochtene Rechts¬ handlung Gülten im ungefähren Werte von 16,000 Fr. einem einzelnen Gläubiger zugewendet und dem Zugriff der übrigen Gläubiger entzogen wurden. Die von der Vorinstanz erörterte Frage, bis zu welchem Betrage die Beklagte als Inhaberin einer privilegierten Forderung (Frauengutsforderung) so wie so befrie¬ digt worden wäre, und welche Summe daher den Chirographar¬ gläubigern „effektiv entzogen“ wurde, braucht hier nicht entschieden zu werden, da, wenn auch die Anfechtungsklage gutgeheißen wird, und die der Pfändung entzogenen Werte wieder der Betreibung unterliegen, der Ehefrau das Recht der Anschlußpfändung gemäß Art. 111 SchKG zusteht.
3. Tatsächlich festgestellt ist sodann, daß Kilian Spicker im kritischen Zeitpunkte, d. h. am 14. Januar 1901, bereits in er¬ heblichem Maße überschuldet war. Allerdings ergibt sich aus den Akten, daß die ersten auf Spicker ausgestellten Verlustscheine vom Januar 1902 datieren. Indessen steht fest, daß die meisten Ver¬ luste des Klägers aus Geschäften herrührten, welche derselbe mehrere Jahre vorher abgeschlossen hatte, und es liegt auch, da es sich ausschließlich um Terrainspekulationen handelte, in der Natur der Sache, daß die Katastrophe erst geraume Zeit nach der tatsächlichen Überschuldung ausbrach. Unter diesen Umständen konnte es aber dem Ehemann der Beklagten nicht entgehen, daß die angefochtene Rechtshandlung eine Benachteiligung seiner übrigen Gläubiger zur Folge haben werde. Es ist denn auch klar, daß bei der mißlichen Lage Spickers jene Rechtshandlung überhaupt nur den Zweck haben konnte, die Beklagte vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen. Dabei kommt, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, nichts darauf an, ob sich Spicker eines Spezialdolus gegenüber der Klägerin schuldig gemacht habe, sondern es genügt das Bewußtsein der Be¬ günstigung eines einzelnen Gläubigers gegenüber allen übrigen. Aus diesem Grunde kann auch ununtersucht bleiben, ob und in¬ wieweit Spicker bei der Eingehung der Bürgschaft für Eccarius Sieber (d. h. derjenigen Schuld, auf welcher der Verlustschein der Klägerin beruht) sich der Möglichkeit trotz dem anscheinend aus¬ reichenden Grundpfand einmal zahlen zu müssen, bewußt gewesen sei oder bewußt sein mußte. Die zahlreichen übrigen von ihm ein¬ gegangenen Verpflichtungen, in Verbindung mit dem ungünstigen Ergebnis seiner meisten Realisationen, genügten vollständig, um ihn davon zu überzeugen, daß die Befriedigung seiner Ehefrau im kritischen Zeitpunkte eine Benachteiligung seiner übrigen Gläubiger zur Folge haben werde.
4. Was nun die Frage betrifft, ob die Benachteiligungs= bezw.
Begünstigungsabsicht Spickers für die Beklagte erkennbar ge¬ wesen sei, so versteht sich zunächst von selbst, daß dies ebenso eine Rechtsfrage ist, wie z. B. die Interpretation des Parteiwillens bei Rechtsgeschäften; denn hier wie dort handelt es sich darum aus äußern Vorgängen auf interne, nicht direkt wahrnehmbare Verhältnisse zu schließen. Das Bundesgericht ist also in dieser Beziehung an die Auffassung der Vorinstanz nicht gebunden, sondern hat hierüber eine selbständige Entscheidung zu treffen. Richtig ist, daß in Bezug auf die Erkennbarkeit der Benach¬ teiligungs= oder Begünstigungsabsicht, wie überhaupt bezüglich aller Voraussetzungen des Art. 288 SchKG, grundsätzlich die Klag¬ partei beweispflichtig ist und daß an diesem Prinzip auch durch Art. 289, wonach der Richter bei Anwendung der Art. 286—288 unter Würdigung der Umstände und nach freiem Ermessen urteilt, nichts geändert wird. Richtig ist ferner, daß das Bundesgesetz be¬ treffend Schuldbetreibung und Konkurs eine Präsumtion des bösen Glaubens bei naher Verwandtschaft, wie sie § 31 der deutschen KO aufstellt, nicht kennt. Dagegen hindert dies nicht, daß im einzelnen Falle eine mit der Verwandtschaft in Zusammenhang stehende nahe Interessengemeinschaft bei der Frage der Erkennbar¬ keit der Begünstigungsabsicht berücksichtigt werde. Es ist denn auch klar, daß bei Rechtsgeschäften zwischen Personen, welche zu einander in nahen verwandtschaftlichen Beziehungen stehen und in gemein¬ samem Haushalt leben, zumal bei Ehegatten, die gewöhnlichen zivilprozessualen Beweismittel (Zeugen und Urkunden) in der Regel überhaupt versagen, wo es gilt, die einem bestimmten Rechtsgeschäft zu Grunde liegenden Absichten der Kontrahenten festzustellen. Das Institut der Anfechtungsklage würde daher gerade in diesen Ver¬ hältnissen, aus welchen erfahrungsgemäß die meisten anfechtbaren Rechtsgeschäfte hervorgehen, keinen praktischen Wert besitzen, wenn der Richter bei der Beurteilung der Frage, ob eine Begünstigung beabsichtigt worden sei, an irgendwelche formelle Beweisregeln ge¬ bunden wäre
5. Nun steht in Bezug auf die Verhältnisse des vorliegenden Falles fest, daß Spicker während seiner ganzen 23jährigen Ehe mit der Beklagten das Frauengut der letztern stets in durchaus selbständiger Weise verwaltet und in seinem Geschäfte verwendet hatte, daß er sich aus bescheidenen Verhältnissen allmälig empor¬ gearbeitet hatte und eine zeitlang finanziell sehr gut situiert war, dann aber infolge von Terrainspekulationen bedeutende Verluste erlitt und in eine immer mißlichere Lage geriet, bis er schließlich (Ende 1900) das wichtigste der ihm verbliebenen Aktiven, das Hotel Rigi in Weggis, verkaufte. In diesem Momente, während er von allen Seiten bedrängt wurde und flüssiger Werte zur Be¬ gleichung seiner fälligen Schulden in hohem Maße bedurft hätte, soll sich Spicker nun auf einmal verpflichtet gefühlt haben, dasjenige zu tun woran er sogar in bessern Zeiten nicht gedacht hatte: den ein¬ zigen Gläubiger, der niemals Bezahlung oder auch nur Sicher¬ stellung verlangt hatte, nämlich seine Ehefrau, nahezu vollständig zu decken. Ein solches Verfahren mußte der Beklagten auffallen und dieselbe stutzig machen. Denn selbst wenn angenommen wer¬ den wollte, die Beklagte sei, trotzdem sie in gemeinsamem Haushalt und in anscheinend glücklicher Ehe mit ihrem Manne lebte und trotzdem sie in Geschäften offenbar nicht unbewandert war — nach der Feststellung der Vorinstanz war sie die Leiterin des umfang¬ reichen Gasthofs in Weggis — dennoch über die von den Terrain¬ spekulationen herrührenden Verluste ihres Ehemannes nicht orien¬ tiert gewesen (da Spicker, obwohl er tatsächlich in Weggis lebte, noch ein Geschäftsdomizil in Zürich besaß, woselbst ihm denn auch in der Folge sämtliche Betreibungsurkunden zugestellt wurden), so hatte es ihr doch jedenfalls nicht entgehen können, daß ihr Mann eine zeitlang glänzend situiert gewesen war, was ihm u. a. gestattet hatte, jenen Gasthof in Weggis anzukaufen und voll¬ ständig neu einzurichten. Wenn es sich also zwischen ihr und ihrem Ehemann überhaupt um eine bei Lebzeiten beider Teile vor¬ zunehmende Rückzahlung oder Sicherstellung des Frauengutes handeln konnte, so mußte es ihr doch auffallen, daß Spicker, trotzdem er schon viel früher ein Vermögen erworben hatte, erst im Jahre 1901 auf den Gedanken kam, ihr das Frauengut zurückzuerstatten. Allerdings ist festgestellt, daß Spicker zu jener Zeit kränklich war, sowie daß ihm gerade damals aus dem Ver¬ kauf des Hotels Rigi eine Kaufpreisrestanz von zirka 40,000 Fr. zugeflossen war. Allein einerseits mußte es der Beklagten, gerade wenn sie den Eingang dieser 40,000 Fr. in Berücksichtigung zog, AS 33 11 — 1907
um so mehr auffallen, daß Spicker ihr doch nur annähernd den Betrag ihrer Frauengutsforderung aushändigte, und anderseits be¬ durfte es, wenn die Verhältnisse Spickers wirklich geordnete waren, auch angesichts der Möglichkeit eines baldigen Todes, keiner Rück¬ zahlung des Frauengutes, da dieses im Todesfall einfach der Hinterlassenschaft zu entnehmen war. Sollten aber auch all diese Umstände nicht als hinreichend be¬ trachtet werden, um die Annahme zu rechtfertigen, es habe die Beklagte die Begünstigungsabsicht Spickers tatsächlich gekannt, so ergibt sich aus denselben doch jedenfalls soviel, daß diese Be¬ günstigungsabsicht erkennbar war, zumal wenn die Beklagte, wie dies unter derartigen Verhältnissen ihre Pflicht war, über das eigentümliche Vorgehen Spickers von diesem Aufklärung verlangte. Nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 288 SchKG be¬ darf es aber keines tatsächlichen Erkennens der Benachteiligungs¬ oder Begünstigungsabsicht, sondern es genügt die Erkennbarkeit einer solchen Absicht.
6. Was endlich die Berufung der Beklagten auf § 18 des luzernischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft vom 25. No¬ vember 1880 betrifft, so kann allerdings nach dieser Bestimmung dem Ehemann unter Umständen die Pflicht erwachsen, das Frauen¬ gut sicherzustellen. Allein es ist klar, daß im Falle einer Kollision zwischen dieser auf dem kantonalen Rechte beruhenden Verpflich¬ tung, einerseits, und den bundesgesetzlichen Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen, anderseits, die letzteren vor¬ gehen müßten (vergl. AS 23 S. 341). Des fernern ist es aber auch gar nicht richtig, daß im vorliegenden Falle Spicker, als er seiner Ehefrau die Gülten übergab, der Vorschrift von § 18 des zitierten kantonalen Gesetzes nachgekommen sei. Denn einmal lag keine Verfügung des Heimatgemeinderates vor, wie jene Bestimmung voraussetzt, und sodann ist namentlich zu beachten, daß der Vorschrift, wonach „die betreffenden Vermögenstitel in die Depositalkasse ein¬ zulegen“ sind, weder seitens des Spicker, noch seitens seiner Ehe¬ frau nachgelebt worden ist, sondern daß Spicker, der ja auf die Ausübung der ehelichen Vormundschaft nicht verzichtete, nach wie vor die Verfügung über die Titel behielt. Von einer Sicherstellung im Sinne von § 18 des luzernischen Gesetzes über die eheliche Vormundschaft kann unter solchen Umständen gewiß nicht gesprochen werden, ganz abgesehen davon, daß eine Tilgung der Frauenguts¬ forderung bezweckt war, ein Anspruch auf Rückerstattung des Frauenguts aber nach § 21 des mehrerwähnten Gesetzes erst bei Beendigung der ehelichen Vormundschaft besteht. Die Berufung auf dieses Gesetz geht somit in jeder Beziehung fehl.
7. Die prinzipielle Begründetheit der vorliegenden Anfechtungs¬ klage hat ohne weiteres die Gutheißung der beiden ersten kläge¬ rischen Rechtsbegehren zur Folge. Dagegen liegt keine Veranlassung vor, schon heute darüber zu entscheiden, was zu geschehen habe, falls die fraglichen Gülten „nicht binnen 10 Tagen seit Rechts¬ kraftbeschreitung des Urteils in natura restituiert werden sollten Auf das dritte Rechtsbegehren der Klage ist daher nicht einzutreten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheißen, daß die Aus¬ hingabe der Gülten auf Hotel Rigi in Weggis im Gesamtbetrage von 16,400 Fr. durch Kilian Spicker an die Beklagte gegenüber der Klägerin ungültig erklärt und die Beklagte verurteilt wird, diese Gülten zur betreibungsrechtlichen Befriedigung der Klägerin für ihre Forderung von 9357 Fr. 75 Cts. nebst Zins der Pfändung zu unterstellen. Auf das dritte Klagebegehren wird nicht eingetreten.