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93. Arteil vom 27. Dezember 1907 in Sachen Müller, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Schildknecht, Bekl. u. Ber.=Bekl. Art. 50 und 55 OR: Verantwortlichkeit des Urhebers einer Straf¬ anzeige, die sich nachträglich als unbegründet herausstellt. A. Durch Urteil vom 30. August 1907 hat das Obergericht des Kantons Thurgau die auf Bezahlung einer Entschädigung von 2500 Fr. gerichtete Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage. C. Der Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger betrieb früher die Käserei in Eschlikon. Am
12. November 1904 wurde über ihn infolge Insolvenzerklärung der Konkurs eröffnet. An der I. Gläubigerversammlung vom
18. November 1904 wurde die Konkursverwaltung beauftragt, die Buchführung des Kridaren zu prüfen, nötigenfalls mit Beizug eines Experten, und der II. Gläubigerversammlung über den Be¬ fund Bericht zu erstatten. Der am 29. Januar 1905 von der Konkursverwaltung erstattete Bericht lautete dahin, es sei die Buchführung des Kridaren keine musterhafte, dagegen weise die¬ selbe nur sehr wenige und unwesentliche Verstöße auf, sodaß die Konkursverwaltung beantrage, von einer weitern außerordentlichen Untersuchung über die Geschäftsführung des Kridaren Umgang zu nehmen. Trotz diesem Berichte stellte in der II. Gläubigerver¬ sammlung vom 30. Januar 1905 der Beklagte den Antrag auf Einleitung der Strafuntersuchung nach Art. 71 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Konkursgesetz, und dieser Antrag wurde von der II. Gläubigerversammlung einstimmig angenommen. Da¬ rauf beantragte das Konkursamt mit Eingabe vom 6. Februar 1905 beim Bezirksamt Münchwilen die Strafuntersuchung gegen den Kläger; das Konkursamt erklärte, es sei von sich aus nicht in der Lage, weiteres Material zur Begründung des Antrages zu beschaffen; vielmehr wende sich der Untersuchungsbeamte am besten an den Beklagten als den Hauptantragsteller, um von diesem weitere Anhaltspunkte für die Strafuntersuchung zu erhalten. Mit Schreiben vom 7. Februar 1905 forderte das Bezirksamt den Beklagten auf, relevante Tatsachen, die ein Strafuntersuchungs¬ verfahren rechtfertigen könnten, namhaft zu machen. Der Beklagte setzte sich darauf in Verbindung mit einzelnen Gläubigern des Kridaren und beauftragte den Fürsprech S. in Frauenfeld mit der Abfassung einer bezüglichen Eingabe. Diese Eingabe datiert vom 3. März 1905; darin wird das Bezirksamt auf 7 spezielle Punkte aufmerksam gemacht. Es sind dies folgende Punkte:
1) Der Kridar habe kurz vor Konkursausbruch gerade diejeni¬ gen Schulden bezahlt, für welche zwei angeblich seinem Schwager Zwald (oder Zwahl) gehörende Obligationen deponiert gewesen seien; es werde aber zu untersuchen sein, ob diese Obligationen wirklich dem Zwald (oder Zwahl) und nicht etwa dem Kläger selber gehörten. Im letztern Falle seien sie zur Masse zu ziehen; im ersteren liege eine widerrechtliche Begünstigung eines Gläubi¬ gers vor.
2) Fünf Tage vor seiner Insolvenzerklärung habe der Kläger noch bei vier Personen Darlehen im Gesamtbetrage von 3950 Fr. erhoben. Da der Kridar damals seine Insolvenz offenbar schon gekannt habe, so liege hierin der Tatbestand des gewöhnlichen Be¬ trugs, weshalb zugleich auch namens dieser vier Personen Straf¬ antrag gestellt werde.
3) Am letzten Zahltag des Klägers, an welchem er seinen Lieferanten 1317 Fr. 29 Cts. vorenthalten habe, seien unmittelbar nach Schluß der Auszahlung noch eine Menge Banknoten in seinem Besitz gesehen worden. Wo sei dieses Geld hingekommen?
4) Ein Gläubiger sei noch nach erfolgtem Konkursausbruch bezahlt worden.
5) Die hauptsächlichsten der Geschäftsverluste, die der Kridar gemacht haben wolle, seien in Wirklichkeit keine Verluste gewesen. Über die andern angeblichen Verluste solle die Untersuchung das nähere ermitteln.
6) Kurz vor Konkursausbruch habe der Kridar noch viele Schweine verkauft. Es werde zu untersuchen sein, wie der Er¬ lös verwendet und ob er in den Büchern eingetragen worden sei.
7) Es werde zu untersuchen sein, ob ein angeblich von Ad. Schmid in Fluntern bei der Zürcher Kantonalbank hinterlegter Schuldbrief wirklich ein Vermögensstück des Schmid oder ein solches des Kridaren sei. Das Bezirksamt verfügte darauf u. a. eine Hausdurchsuchung beim Kläger und am 16. März 1905 die Verhaftung desselben. Der Kläger war inzwischen nach Wil, Kt. St. Gallen, verzogen; die Verhaftung erfolgte daher durch das Bezirksamt Wil. Da der Kläger gegen die Auslieferung protestierte, konnte dieselbe erst am
27. März 1905 vollzogen werden. Am 1. April 1905 wurde der Kläger jedoch aus der Haft entlassen, und zwar infolge einer ge¬ leisteten Barkaution von 2000 Fr. Das Ergebnis der Straf¬ untersuchung war ein negatives; die Staatsanwaltschaft beantragte daher mit Bericht vom 17. April 1905, der Untersuchung keine weitere Folge zu geben und die Untersuchungskosten den Denun¬ zianten, d. h. dem Beklagten und den in der Klageschrift vom
3. März 1905 genannten Mitbeteiligten zu überbinden, dagegen mit Rücksicht auf das Verhalten des Klägers von einer Entschä¬ digung für die ausgestandene Haft abzusehen. Dieser Antrag wurde am 3. Juli 1905 von der Anklagekammer zum Beschluß erhoben. Dabei wurde in Bezug auf die in der Eingabe des Fürsprech S. vom 3./4. März 1905 angeführten 7 Verdachts¬ momente konstatiert: Ad 1. Die beiden als Pfand deponierten Obligationen seien wirklich Eigentum des Zwald (oder Zwahl) gewesen. Eine rechts¬ widrige Begünstigung von Gläubigern liege hier nicht vor. Ad 2. Bei Erhebung der Darlehen kurz vor Konkursausbruch sei der Kridar überzeugt gewesen, es werde ihm gelingen, eine „Überbesserungskopie“ von 4500 Fr. zur Fertigung zu bringen. Ad 3. Die Behauptung, es sei der Angeschuldigte nach Abhal¬ tung seines letzten Zahltages noch im Besitz vieler Banknoten gewesen, habe sich als unrichtig herausgestellt. Ad 4. Die Zahlung sei unter Abzug einer Gegenforderung er¬ folgt, und zwar nicht durch den Kridaren, sondern durch den Präsidenten der Sennereigesellschaft. Ad 5. Daß der Angeschuldigte selber viele Verluste zu tragen hatte, sei erwiesen. Ad 6. Die Behauptung, der Kridar habe kurz vor Konkurs¬ ausbruch viele Schweine verkauft, ohne Auskunft über die Ver¬ wendung des Erlöses geben zu können, habe sich als unrichtig herausgestellt. Ad 7. Der bei der Kantonalbank Zürich deponierte Titel habe sich als Eigentum des Schmid herausgestellt. Gestützt auf diesen Tatbestand und unter Anrufung der Art. 50 und 55 OR verlangt der Kläger vom Beklagten eine Entschädi¬ gung von 2500 Fr., da der Beklagte die Strafuntersuchung so¬ wohl als die sich daran anschließende Haussuchung, Verhaftung und Auslieferung durch höchst leichtfertiges und unüberlegtes Vor¬ gehen veranlaßt habe.
2. Nach bekannten Grundsätzen ist der Urheber einer Straf¬ anzeige zwar nicht in allen Fällen schadenersatzpflichtig, in denen sich die Anzeige nachträglich als unbegründet herausstellt, wohl aber in allen denjenigen Fällen, in welchen er bei der Erstattung der Anzeige arglistig oder fahrlässig gehandelt hat, d. h. wenn er wußte oder den Umständen nach wissen mußte, daß die dem Verzeigten zur Last gelegten Tatsachen der Wirklichkeit nicht ent¬ sprachen. Im vorliegenden Falle hat nun der Beklagte allerdings von sich aus keine förmliche Strafanzeige erstattet; es ist aber unbe¬ stritten, daß er es war, der in der II. Gläubigerversammlung den Antrag auf Einleitung einer Strafuntersuchung im Sinne von Art. 71 des kantonalen Einführungsgesetzes zum SchKG gestellt hatte und daß infolge dieses von der Gläubigerversammlung zum Beschluß erhobenen Antrages das Konkursamt verpflichtet war, seinerseits beim Bezirksamt die Strafuntersuchung gegen den Kläger einzuleiten. Auch ist der Beklagte selbstverständlich für den Inhalt der hauptsächlich in seinem Namen und Auftrag von
Fürsprech S. verfaßten Eingabe verantwortlich, in welcher die gegen den Kläger vorhandenen Verdachtsmomente präzisiert wur¬ den. Allein, was zunächst die vom Beklagten bewirkte Einleitung der Strafuntersuchung betrifft, so war, wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt, die ganze Situation und das finanzielle Gebahren des Klägers kurz vor Konkursausbruch doch derart, daß es Ver¬ dacht erregen mußte und daher zu einer Untersuchung aller An¬ laß gegeben war. Und da das Konkursamt, wie die Vorinstanz in souveräner Anwendung des kantonalen Einführungsgesetzes konstatiert, der ihm in Art. 71 dieses Gesetzes auferlegten Ver¬ pflichtung, von sich aus zu prüfen, ob ein strafbares Verhalten des Kridaren vorliege, noch nicht nachgekommen war, so war der Beklagte gewiß berechtigt, die Einleitung einer Strafuntersuchung zu verlangen. Was aber die im Namen und Auftrag des Be¬ klagten verfaßte Eingabe des Fürsprechs S. betrifft, so enthielt diese Eingabe in der Hauptsache nichts anderes, als eine sachliche Zusammenstellung von Verdachtsmomenten, welche bei der dama¬ ligen Sachlage als durchaus begründet erscheinen konnten. Es ist denn auch durch die Strafuntersuchung bezüglich der meisten Punkte nicht die Unrichtigkeit der in jener Eingabe behaupteten Tatsachen zu Tage gefördert worden, sondern es hat wesentlich nur die Untersuchung über diejenigen Tatfragen, die schon von Fürsprech S. als der Untersuchung bedürftig bezeichnet worden waren, ein negatives Resultat ergeben. So hat sich z. B. als richtig erwiesen, daß der Kläger unmittelbar vor Konkursausbruch noch mehrere Darlehen aufgenommen hatte; nur hatte er dies nach der Ansicht der Anklagekammer in der Überzeugung getan, sich wieder emporschaffen zu können. Auch scheint sich als richtig erwiesen zu haben, daß der Kläger kurz vor Konkursausbruch vorzüglich solche Schulden bezahlt hat, für welche ein Pfand be¬ stellt worden war; nur hat die Untersuchung ergeben, daß es sich hiebei nicht um Pfänder handelte, welche dem Kläger selber ge¬ hörten, sondern um solche, welche Drittpersonen gehörten. Über diese und andere Verhältnisse konnte aber selbstverständlich nur durch eine amtliche Untersuchung Klarheit geschaffen werden. Denn der Beklagte war natürlich nicht in der Lage, von sich aus die nachher in der Strafuntersuchung als Zeugen vernommenen Personen zur Abgabe zuverlässiger Erklärungen über das Ver¬ halten des Klägers, sowie die in Betracht kommenden Bankinsti¬ tute zur Erteilung von Aufschlüssen über die der Deposition ge¬ wisser Werttitel zu Grunde liegenden Verhältnisse anzuhalten.
3. Wenn endlich der Kläger den Beklagten für die Strenge verantwortlich machen will, mit welcher die Strafuntersuchung gegen ihn geführt worden ist, so muß auch dieser Standpunkt als verfehlt bezeichnet werden. Der Urheber einer Strafanzeige is selbstverständlich nur für die Folgen derjenigen behördlichen Ma߬ nahmen verantwortlich, welche er als natürliche und normale Folgen seiner Anzeige voraussehen mußte, nicht aber für eine, sei es durch Übereifer eines Beamten, sei es durch fortgesetzt verdäch¬ tiges Verhalten des Angeschuldigten verursachte außergewöhnliche Strenge des Verfahrens. Im vorliegenden Falle konnte nun aber jedenfalls diejenige Tatsache, durch welche der Kläger moralisch am meisten geschädigt wurde, nämlich der polizeiliche Transport durch eine Gegend, in der ihn jedermann kannte, nicht als nor¬ male Folge der Strafuntersuchung vorausgesehen werden; denn zu diesem polizeilichen Transport ist es erst infolge des Umstan¬ des gekommen, daß der Kläger es beharrlich ablehnte, sich den Behörden des Kantons Thurgau, wo er doch bis zum Konkurs¬ ausbruch den Mittelpunkt seiner geschäftlichen Tätigkeit gehabt hatte, zu stellen. Dadurch mußte der Verdacht erweckt werden, es habe der Kläger den Kanton Thurgau lediglich zu dem Zwecke verlassen, um sich einer amtlichen Untersuchung der Ursachen sei¬ nes Konkurses zu entziehen. Der dem Kläger erwachsene Schaden ist somit zum größten Teil dessen eigenem Verhalten zuzuschreiben und jedenfalls nicht auf eine rechtswidrige Handlung des Beklagten zurückzuführen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und demgemäß das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 30. August 1907 be¬ stätigt.