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33_II_579

BGE 33 II 579

Bundesgericht (BGE) · 1907-04-26 · Deutsch CH
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87. Arteil vom 29. November 1907 in Sachen Schuler, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Dettiker und Genossen, Bekl. u. Ber.=Bekl. Rückbürgschaft. Rückgriff des Rückbürgen gegen die Mitbürgen des Vorbürgen. Art. 504 OR. A. Durch Urteil vom 26. April 1907 hat das Kantonsgericht von Graubünden über die Klagebegehren: Die Beklagten sind pflichtig, dem Kläger den Betrag von „3557 Fr. 25 Cts., d. h. ein jeder je 1185 Fr. 75 Cts., zu „bezahlen, plus Zins à 5% seit 28. Mai 1905“ auf Appellation der Beklagten gegen das die Klage gutheißende erstinstanzliche Urteil hin erkannt: Die Appellation wird gutgeheißen und die Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt. Er bean¬ tragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils sei die Klage in vollem Umfange gutzuheißen. C. Die Beklagten haben auf Abweisung der Berufung ange¬ tragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Sohn des Klägers, Joseph Maria Schuler, stellte für einen Teil einer Schuld an einen gewissen Truog in Chur zwei Wechsel von je 5000 Fr. aus, die der Kläger unterzeichnete, nach Feststellung der I. Instanz als Wechselbürge, nach derjenigen r II. Instanz als Wechselacceptant. Während der erste dieser Wechsel nach Fälligkeit bezahlt wurde, wurde der zweite prolon¬ giert und am 2. August 1894 mangels Zahlung protestiert. Am

3. August 1894 stellten nun der Kläger und sein Schwiegersohn Imhof einen Bürgschein folgenden Inhalts auf: „Die Unterzeich¬ „neten I. M. Schuler in Schwyz und Balthasar Imhof im „Viertel, Schwyz, erklären dem Herrn Tobias Feßler von Schiers „und Balthasar Nadig, Landwirt in Chur, Hinterbürge und „Zahler zu sein nach dem Formular der Graubündner Kantonal¬ „bank von Franken fünf tausend.“ (Datum und Unterschriften.)

Am 8. gleichen Monats nahm Schuler Sohn von der Grau¬ bündner Kantonalbank ein Darlehen von 5000 Fr. auf; mit diesem wurde der zweite Wechsel bezahlt. Für dieses Darlehen ver¬ bürgten sich Feßler und Nadig solidarisch, auf einem Formular der Graubündner Kantonalbank „für Bürg= und Zahlerschaftsver¬ flichtung für einen Kredit in laufender Rechnung“. Am 8. Juni 1899 traten an Stelle des Nadig die heutigen Beklagten Oettiker, Laternser und Storz, in die Bürgschaft ein, wobei ein neuer Bürgschein ausgestellt wurde, auf dem Feßler und die drei Be¬ klagten als Bürgen unterzeichneten; am 30. Juni 1900 wurde dieser zweite Bürgschein durch einen dritten, mit den nämlichen Bürgen, ersetzt. Am 23. Oktober 1902 fiel Schuler Sohn in Konkurs. Feßler bezahlte die Darlehensschuld nebst Zinsen und Provisionen am 11. November 1902 mit 5089 Fr. 10 Cts. an die Graubündner Kantonalbank. Er belangte hierauf den Kläger und Imhof als Rückbürgen auf Rückerstattung von 5000 Fr., und das Bundesgericht verurteilte die damaligen Beklagten letzt¬ instanzlich durch Urteil vom 10. März 1905 (AS 31 II Nr. 13

5. 88 ff.) zur Zahlung der Klagsumme „unter Abzug einer vom (damaligen) Kläger im Konkurse des Joseph Maria Schuler erhältlichen Konkursdividende“. Der Kläger bezahlte zufolge dieses Urteils am 16. Mai 1905 für sich und seinen Mitbürgen Im¬ hof an Feßler den die Urteilssumme ausmachenden Betrag von 4743 Fr. 01 Cts., wofür ihm Imhof seine sämtlichen Rechts¬ und Forderungsansprüche gegenüber den heutigen Beklagten ab¬ trat. Mit der vorliegenden Klage verlangt nun der Kläger von den drei Beklagten die Bezahlung von je einem Drittel dieser Summe, d. h. von jedem 1185 Fr. 75 Cts. Demgegenüber haben die Beklagten die Einwendung erhoben, der Kläger habe auf das Rückgriffsrecht verzichtet, und ein Rückgriff sei auch deshalb aus¬ geschlossen, weil der Kläger mit der Bezahlung der Bürgschafts¬ schuld nicht eine fremde, sondern seine eigene Schuld, nämlich seine Schuld aus dem Wechselaccepte, bezahlt habe. Während die erste Instanz unter Verwerfung dieser Einreden zur Gutheißung der Klage gelangt ist, hat die zweite Instanz von dem Standpunkte aus die Klage abgewiesen, daß der Kläger eine eigene Schuld gezahlt habe.

2. Vorerst kann nun diese Argumentation der Vorinstanz nicht (mit durchschlagend sein. Die Schuld, für die sich der Kläger Imhof) als Rückbürge verpflichtet hat, war die Schuld des Schuler Sohn gegenüber der Graubündner Kantonalbank. kann daher nicht gesagt werden, daß mit der Bezahlung dieser Schuld eine Schuld des Klägers bezahlt worden sei; es ist sonach auch durchaus irrelevant, ob der Kläger den Wechsel, der für einen Teil der Schuld an Truog ausgestellt wurde, als Wechsel¬ acceptant oder als Wechselbürge unterzeichnet hat.

3. Der Kläger hat an Feßler bezahlt als dessen Rückbürge, nachdem dieser seinerseits die Hauptschuld an den Gläubiger ge¬ zahlt hat. Er macht nun geltend, er trete seinerseits an die Stelle Feßlers und könne daher auch dessen Rückgriffsrecht gegenüber den Mitbürgen — den heutigen Beklagten — ausüben; er hafte

m. a. W. nur für Feßlers Anteil, einen Viertel, und könne die übrigen drei Viertel von den Mitbürgen Feßlers zurückfordern. Dieser Argumentation ist beizutreten. Nachdem der Kläger den einen der Hauptbürgen — Feßler — befriedigt hat, gehen dessen Rechte auf ihn über, und zwar sowohl die Rechte gegen den Hauptschuldner als auch die Rechte gegen die Mitbürgen, um welch letztere es sich im vorliegenden Falle handelt. Er übt dieses Rückgriffsrecht nicht als Rückbürge aus, sondern in seiner Stel¬ lung als Bürge, der den einen Mitbürgen befriedigt hat und nun in dessen Rechtsstellung eintritt. Es kann daher auch nicht entgegengehalten werden, daß der Kläger Rückbürge der Beklagten sei und daß somit das ganze Bürgschaftsverhältnis — vorbehält¬ lich des Rückgriffes auf den Hauptschuldner — auf ihn abge¬ wälzt werden müsse; denn er macht eben nicht seine Rechte als Rückbürge geltend, sondern die Rechte des Feßler, den er befrie¬ digt hat. Den drei an Stelle des Nadig tretenden Beklagten ist überdies der Kläger gar nicht Rückbürge geworden; die Rück¬ bürgschaft bestand nur gegenüber Feßler, nicht gegenüber den Be¬ klagten. Denn der Kläger hat nur für Feßler und Nadig Rück¬ bürgschaft geleistet; indem nun an Stelle Nadigs, in Ersetzung des ursprünglichen Schuldscheins, die drei Beklagten traten, ohne daß die Rückbürgschaftsverpflichtung ihnen gegenüber aufgenommen wurde, wurde diese Verpflichtung im Verhältnis zu den Beklagten

nicht übernommen. Allerdings war Feßler der Graubündner Kantonalbank gegenüber solidarisch verpflichtet und auch der Klä¬ ger dem Feßler gegenüber. Aber Feßler hatte den Rückgriff auf seine Bürgen und nachdem der Kläger den Feßler befriedigt hat, gehen dessen Rückgriffsrechte auf ihn, den Kläger, über. Das ist nicht Rückgriff des Rückbürgen auf die Vorbürgen sondern Rück¬ griff auf die Mitbürgen des Vorbürgen, an Stelle des befrie¬ digten Vorbürgen; dieser ist nach Art. 504 OR zulässig.

4. Daß ein Verzicht des Klägers auf den Rückgriff gegenüber den Beklagten nicht vorliegt, haben beide Vorinstanzen zutreffend dargetan, ohne daß weiteres beizufügen wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird als begründet erklärt und demgemäß wer¬ den die Beklagten, in Abänderung des Urteils des Kantonsgerichts von Graubünden vom 26. April 1907, verurteilt, dem Kläger zusammen den Betrag von 3557 Fr. 25 Cis., d. h. jeder je 1185 Fr. 75 Cts., nebst Zins zu 5% seit 28. Mai 1905, zu bezahlen.