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32_I_771

BGE 32 I 771

Bundesgericht (BGE) · 1906-11-20 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

116. Entscheid vom 20. November 1906 in Sachen Adam. Legitimation zur Betreibung, speziell im Falle der Abtretung einer in Betreibung gesetzten Forderung. Befugnis des Betreibungsamtes, die Gültigkeit der Abtretung zu prüfen. Anfechtung der Abtretung auf Grund von Art. 196 OR; tatsächliche Feststellungen der Vorin¬ stanz, Tragweite des betreibungsrechtlichen Entscheides. I. Die Firma Schuster & Bär, Aktiengesellschaft in Liqui¬ dation in Berlin hatte gegen den in Basel wohnhaften Rekur¬ renten Richard Adam beim Betreibungsamt Baselstadt für eine Forderung von 987 Fr. 10 Cts. Betreibung (Nr. 78,137) an¬ gehoben. Am 23. Mai 1906 erwirkte die Ehefrau des Betriebenen, Marianne Adam=Jaruschewsky, gegen die betreibende Firma einen lrrestbefehl der Arrestbehörde Baselstadt, der am gleichen Tage durch Verarrestierung unter anderm auch jener in Betreibung gesetzten Forderung vollzogen wurde. Die Arrestschuldnerin, Firma Schuster & Bär, erhielt die Abschrift der Arresturkunde am

27. Mai in Berlin ausgehändigt, wie die Vorinstanz gestützt auf einen Postrückschein feststellt. Nach Anhebung der Betreibung hat die Firma Schuster & Bär die in Betreibung gesetzte Forderung an August Köhler in Berlin abgetreten. Der Zessionsakt trägt das Datum des 25. Mai 1906. Er enthält einen amtlichen Vermerk der Stempelentwertung mit

Datum vom 26. Mai 1906 und eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift der Zedentin mit Datum vom 29. Mai 1906. Bei den Akten liegen ferner je ein Schreiben der Zedentin und des Zessionars, beide datiert vom 30. Mai, womit die Abtretung dem Rekurrenten Adam als Schuldner der zedierten Forderung angezeigt wird. Köhler bemerkt dabei in seinem Schreiben, daß die Forderung ihm „heute“ zediert worden sei. Am 1. Oktober 1906 erließ das Betreibungsamt auf Begehren Köhlers als Zessionars in der von Schuster & Bär angehobenen Betreibung die Pfändungsankündigung. Hiergegen führte Adam Beschwerde, indem er geltend machte: Die Zession sei laut dem erwähnten Schreiben vom 30. Mai an diesem Tage erfolgt und sei also wegen der vorangegangenen Arrestnahme vom 23. Mai ungültig und vom Betreibungsamte nicht zu berücksichtigen. II. Mit Entscheid vom 16. Oktober 1906 wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Sie stützt sich auf die Daten der Zessionsurkunde und des Stempelentwertungsvermerkes, um anzunehmen, daß die Arresturkunde erst nach der Zession, näm¬ lich am 27. Mai zugestellt worden sei und also Art. 196 ON nicht zutreffe. III. Innert Frist hat nunmehr Richard Adam diesen Entscheid unter Erneuerung seiner Beschwerde an das Bundesgericht weiter¬ gezogen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach bundesgerichtlicher Praxis (AS 22 Nr. 109 — Archiv Bd. 5 Nr. 70 — siehe auch daselbst Nr. 107), deren Richtigkeit der Rekurrent nicht in Frage gezogen hat, kann derjenige, der eine bereits in Betreibung gesetzte Forderung vom bisherigen Gläubiger durch Abtretung erwirbt, an Stelle des letztern als betreibende Partei in das Betreibungsverfahren eintreten. Darnach muß das Betreibungsamt, wenn ein solcher Eintritt in das Ver¬ fahren verlangt und von einem andern dazu legitimierten Inter¬ essenten als unzulässig bestritten wird (in präjudizieller Weise), prüfen können, ob die zivilrechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt vorliegen, ob also eine gültige Abtretung der Forderung an denjenigen, der nunmehr im Betreibungsverfahren als Be¬ treibender handeln will, wirklich stattgefunden habe. Ohne die Möglichkeit einer solchen Prüfung käme man dazu, eine Succes¬ sion in die Parteistellung eines bisher Betreibenden schlechthin auszuschließen. In welchem Umfange diese Prüfung erfolgen müsse, um über den Anspruch auf den Eintritt in das Verfahren entscheiden zu können, und was für Titel und Beweismaterial (gerichtliche Urteile, öffentliche oder Privaturkunden ec.) hinreichen, um den Anspruch als vorhanden anzusehen, braucht nach der Lage des vorliegenden Falles nicht näher untersucht zu werden. Hier hat der Beschwerdeführer die zivilrechtliche Gültigkeit der Forderungsabtretung nur aus einem Grunde in Abrede gestellt, wegen vorangegangener Arrestnahme der Forderung nach Art. 196 OR, und dabei den ihn abweisenden Vorentscheid lediglich in einem Punkte angegriffen, nämlich weil die Vorinstanz annimmt die Abtretung habe schon vor dem 27. Mai 1906, dem Tage der Mitteilung des Arrestes an den Zedenten, stattgefunden. Für diese Annahme nun beruft sich die Vorinstanz darauf, daß die Zessionsurkunde das Datum des 25. und der Stempelentwertungs¬ vermerk auf der Urkunde dasjenige des 26. Mai 1906 trägt. Es handelt sich hierbei um eine Feststellung tatsächlicher Natur, von der die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer nur abweichen könnte, wenn sie aktenwidrig wäre. Dies ist aber nicht der Fall, namentlich auch nicht in Hinsicht auf den vom Rekurrenten pro¬ duzierten Brief des Zessionars Köhler vom 30. Mai, der von der „heute“ erfolgten Abtretung spricht. Ob die Angaben auf der Zessionsurkunde oder der Inhalt dieses Briefes der Wirklichkeit entsprechen, ist eine Frage der Beweiswürdigung, welche die Vor¬ instanz endgültig zu lösen hatte. Jene tatsächliche Feststellung kann der Rekurrent sodann auch nicht mit dem Hinweise darauf entkräften, daß die notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Zedenten vom 29. Mai datiert ist. Die Vorinstanz geht eben in tatsächlicher Beziehung von der Voraussetzung aus, die Unterschrift sei erst zwei Tage nach der Unterzeichnung beglaubigt worden was wiederum nirgends durch das Aktenmaterial widerlegt wird. Das gegenwärtige Verfahren erledigt natürlich nur die be¬ treibungsrechtliche Frage, ob der Rekurrent unter den gegebenen AS 32 I — 1906

Der Rekurs wird abgewiesen. erkannt: Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer im vorliegenden Verfahren nicht beteiligt war. stellung der Ehefrau des Rekurrenten als Arrestgläubigerin, die lich wirksam sei. Ganz unberührt davon bleibt die Rechts¬ geltend gemachte Zession dem Rekurrenten gegenüber zivilrecht¬ lage und stellt namentlich nicht etwa rechtskräftig fest, daß die zuerkennen habe. Im übrigen schafft es keine unabänderliche Rechts¬ Umständen den Rekursgegner Köhler als betreibende Partei an¬