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107. Entscheid vom 2. Oktober 1906 in Sachen Nathan Blochs Söhne. Unpfändbares Einkommen, Art. 93 SchKG. — Berücksichtigung von Anbringen der Parteien, zu deren Berücksichtigung die kantonale Instanz keine Gelegenheit gegeben hatte, durch die Schuldbetreibungs¬ und Konkurskammer. I. Die Rekurrenten Nathan Blochs Söhne erwirkten am 9. Juli 1906 von der Arrestbehörde Baselstadt für eine Forderung von 2934 Fr. 80 Cts. gegen den Rekursbeklagten A. Kaiser=Mösch einen Arrestbefehl, den der Weibel des Zivilgerichtes Baselstadt am 11. Juli vollzog, indem er die Tantieme des Arrestschuldners pro 1905 und 1906 beim Allgemeinen Konsumverein Basel im Schätzungswerte von zusammen 200 Fr. mit Arrest belegte. Infolge Beschwerde des Schuldners hob die kantonale Aufsichts¬ behörde diese Arrestnahme am 28. Juli 1906 wieder auf. Sie stützte sich hierbei auf einen Bericht des Betreibungsamtes, der dahin lautet: Die achtköpfige Familie des Beschwerdeführers habe ein Existenzminimum von 200 Fr. zu beanspruchen. Der Beschwerde¬ führer beziehe beim Allgemeinen Konsumverein einen Monats¬ gehalt von 168 Fr. 50 Cts. (wofür eine Bescheinigung des Vereins vom 24. Juli 1906 bei den Akten liegt). Die verarre¬ stierte Tantieme pro 1905 falle außer Betracht, da sie vier Wochen vor der Arrestlegung erhoben worden sei. Die allein noch in Frage stehende Tantieme pro 1906 werde voraussichtlich 140 Fr., oder 12 Fr. per Monat nicht übersteigen, so daß das Gesamteinkommen höchstens 180 Fr. per Monat betrage und also das Existenzminimum nicht erreiche. II. Die Arrestgläubiger, Nathan Blochs Söhne, haben den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rechtzeitig an das Bun¬ desgericht weitergezogen. Sie bemerken, daß sie vor der Vorin¬ stanz keine Gelegenheit zur Vernehmlassung gehabt hätten, und machen folgendes geltend: Die fragliche Tantieme habe den Cha¬ rakter einer Gratifikation, einer freiwilligen Zuwendung des Arbeit¬ gebers und gehöre also nicht zu dem bloß relativ pfändbaren Lohnguthaben rc. des Art. 93 SchKG. Eventuell werde die tat¬ sächliche Grundlage des Vorentscheides als unrichtig bestritten:
Zu dem jährlichen Gehalt des Schuldners von 2022 Fr. bezw. dem monatlichen von 168 Fr. 50 Cts. — komme nach dem Besoldungsreglement des Allgemeinen Konsumvereins für das Jahr 1906 noch eine Gehaltsaufbesserung von 75 Fr., so daß sich der jährliche Gehalt des Schuldners auf 2097 Fr. und der monatliche auf 175 Fr. stelle. Im weitern übe die Ehefrau des Schuldners laut Bescheinigung des Kontrollbureaus den Beruf einer Wäscherin und Glätterin aus und verdiene sie dadurch min¬ destens 25 Fr. per Monat. Das Existenzminimum von 200 Fr. sei also ohne die streitige Tantieme erreicht. III. Die kantonale Aufsichtsbehörde bringt in ihrer Vernehm¬ lassung gegenüber dem Rekurfe folgendes vor: Der Tantiemen¬ anspruch der Angestellten des Allgemeinen Konsumvereins in Basel sei statutarisch festgelegt und bilde einen Teil der Ver¬ gütung, auf welche die Angestellten einen, zwar nicht zum voraus ziffermäßig bestimmbaren, aber doch festen Anspruch haben. Be¬ züglich der Höhe des schuldnerischen Einkommens werde auf die eingelegte Bescheinigung vom 24. Juli 1906 verwiesen, bezüglich der Verdienstverhältnisse der Ehefrau Kaiser auf eine Berichter¬ stattung des Betreibungsamtes. Aus letzterer ergibt sich, daß Frau Kaiser den Beruf einer Wäscherin und Glätterin seit fünf Jahren nicht mehr ausübt, sondern zur Zeit im Geschäfte ihres Schwagers, Max Huber¬ Kaiser, als Verkäuferin tätig ist, auf Grund eines Vertrages, der ihr eine monatliche Vergütung von 20 Fr. zusagt, sie aber ver¬ pflichtet, diesen Betrag jeweils an ein Guthaben des Geschäfts¬ herrn von 2709 Fr. in Abrechnung bringen zu lassen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die streitige Tantieme fällt, wenn nicht unter die „Lohn¬ guthaben“, so doch unter die „Diensteinkommen jeder Art“ (« autres revenus provenant d’emplois ») des Art. 93 SchKG, welch letzterer Begriff in allgemeiner Weise jedes Ent¬ gelt, abgesehen vom eigentlichen Lohn, umfaßt, das der Schuld¬ ner für geleistete Arbeit erhalten kann, also namentlich die ver¬ schiedenen Arten von Nebenbezügen (Provision, Gratifikation rc.). Ob dabei wirklich, wie die Rekurrenten meinen, zum Wesen eines solchen Diensteinkommens gehöre, daß der Schuldner einen Rechts¬ anspruch auf dessen Bezug hat, oder ob nicht vielmehr genüge weil es hier eher auf die ökonomische als auf die rechtliche Natur des Verhältnisses ankommt (vergl. Archiv Bd. 7 Nr. 69 und
70) —, daß das Einkommen vom Schuldner in Hinsicht auf seine Arbeit und seine Stellung als Arbeitspflichtigen erlangt wird, mag es ihm dabei freiwillig zugewendet sein oder nicht, braucht vorliegenden Falles nicht besonders geprüft zu werden. Denn nach den Angaben der Vorinstanz, an deren Zuverlässig¬ keit zu zweifeln kein Grund vorliegt, hat die Tantieme, die der Allgemeine Konsumverein in Basel seinen Angestellten entrichtet, in der Tat den Charakter eines Rechtsanspruches, der, unter be¬ stimmten Voraussetzungen entstehend, nach dem jeweiligen Jahres¬ ergebnisse sich ziffermäßig bestimmt.
2. Ist somit die streitige Tantieme pro 1906 — diejenige pro 1905 fällt, wie allseitig anerkannt wird, außer Betracht — nur relativ pfändbar anzusehen, so fragt es sich im weitern, ob sie dem Rekursgegner zu belassen sei, weil sein Gesamtein¬ kommen das Existenzminimum von 200 Fr. monatlich, das er zu¬ gestandenermaßen beanspruchen kann, nicht erreicht. In dieser Beziehung fechten die Rekurrenten die Richtigkeit der tatsächlichen Grundlage des Vorentscheides vor Bundesgericht mit Einwendungen an, die sie vor der kantonalen Instanz nicht haben anbringen können, da ihnen diese Behörde (wie dieselbe in ihrer Rekursvernehmlassung unbestritten läßt) keine Gelegenheit zur Beantwortung der gegnerischen Beschwerde gegeben hat. Diese Einwendungen kann das Bundesgericht unter solchen Umständen nicht etwa als unzulässige Nova zurückweisen; sondern die Re¬ kurrenten haben einen Anspruch darauf, daß die Sache nur nach vorheriger Würdigung derselben ihre Erledigung finde. Dazu be¬ darf es nach der Lage des Falles keiner Rückweisung an die Vorinstanz, indem die Akten vollständig genügend sind, um ohne weiteres unter Berücksichtigung der gesamten Rekursbegründung einen materiellen Entscheid auszufällen, wozu das Bundesgericht auch gesetzlich befugt ist (vergl. z. B. AS Sep.=Ausg. 4 Nr. 9 Erw. 4*).
* Ges.-Ausg. 27 I Nr. 19 S. 127 f. (Anm. d. Red. f. Publ.) AS 32 1 — 1906
Was zunächst den Lohn des Rekursgegners betrifft, so hat dessen Arbeitgeber, der allgemeine Konsumverein in Basel, am
24. Juli 1906 bescheinigt, daß der Rekursgegner „zur Zeit einen monatlichen Gehalt von 168 Fr. 50 Cts. beziehe.“ Gestützt hierauf muß aber angenommen werden, daß in dem genannten Betrage die Aufbesserung pro 1906 von 75 Fr., auf welche die Rekurrenten vor Bundesgericht hinweisen, schon inbegriffen ist. Zum mindesten haben die Rekurrenten für ihre hiermit im Gegen¬ satz stehende Annahme keinen genügenden Beweis erbracht, da das von ihnen produzierte Besoldungsreglement nur die allgemeine Lohnskala der Angestellten von der Kategorie des Rekursgegners, nach Minimum, Maximum der Besoldung und jährlicher gleicher Erhöhung enthält, dagegen nichts besonderes über die derzeitigen Verdienstverhältnisse des Rekursgegners. Durch die Akten widerlegt wird in zweiter Linie auch die Behauptung der Rekurrenten, die Ehefrau des Rekursgegners verdiene monatlich als Glätterin und Wäscherin 25 Fr. Aus dem vor Bundesgericht erstatteten Bericht des Betreibungsamtes ergibt sich nämlich, daß die Ehefrau die erwähnten Berufsarten schon längst nicht mehr ausübt, wogegen sie freilich als Geschäftsangestellte einen Verdienst von 20 Fr. monatlich hat, indessen vertraglich gebunden ist, diesen an eine Forderung des Geschäftsherrn sich successive in Anrechnung bringen zu lassen. Nach all dem verbleibt es also bei der dem Vorentscheid zu Grund liegenden Voraussetzung, daß das Gesamt¬ einkommen nur 168 Fr. 50 Cts. beträgt und deshalb auch bei Hinzurechnung der streitigen Tantieme das Existenzminimum nicht erreicht. Damit erweist sich der Rekurs als unbegründet. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.