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71. Arteil vom 17. Juli 1906 in Sachen Einwohnergemeinde Vieterlen gegen Gemeinde Reckingen bezw. Staatsrat Wallis. Streitigkeit betr. Uebertragung der Vormundschaft. Art. 17;
1. c. Art. 180 Z. 3 0G. Legitimation zum Rekurs. — Der Rekurs ist bei Streitigkeiten zwischen Gemeinden nicht an die Rekursfrist des Art. 178 Z. 3 gebunden. — Unzulässigkeit kanto¬ naler prozessrechtlicher Normen betr. Geltendmachung von Streitig¬ keiten aus Art. 17 l. c. — Wohnsitz eines minderjährigen Knaben, dessen Vater auf Ausübung der väterlichen Gewalt verzichtet hat und der sich nicht in seiner Heimatgemeinde aufhält. Art. 4 Abs. 2 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben A. Der am 26. März 1889 geborene, in der Gemeinde Reckingen (Kt. Wallis) heimatberechtigte Leo Gunthern wurde nach dem im Jahre 1895 eingetretenen Tode seiner Mutter bei seinem Onkel Johann Hofer in Pieterlen (Kt. Bern) zur Pflege und Erziehung untergebracht und ist seither in dessen Familie verblieben, während sich sein, offenbar schon beim Tode der Mutter landesabwesender, gegenwärtig angeblich in Monaco lebender Vater in dieser Zeit um ihn niemals bekümmert zu haben scheint. Die Heimatgemeinde Reckingen verabfolgte dem Pflegevater Hofer für den Unterhalt des Knaben einmal, im Jahre 1901 (als dem Knaben eine kleine Erbschaft angefallen war), einen Betrag von 80 Fr. oder 82 Fr. Dagegen beschied sie ein Gesuch um eine weitere Leistung von 150 Fr. bis 200 Fr., das der Pflegevater Ende 1904 durch Armeninspektor Pfarrer Paul Dick in Lengnau mit der Begründung stellen ließ, daß er zufolge eigenen Unglücks den Knaben, welcher nun der Schule entlassen und in eine (näher bezeichnete) Lehre getreten sei, nicht mehr umsonst zu halten ver¬ möge, ablehnend. Auch ein erneutes Unterstützungsgesuch vom Dezember 1905 blieb ohne Erfolg; der Gemeindepräsident von Reckingen antwortete, die Gemeinde schicke für einen Jüngling im Alter des Leo Gunthern kein Geld, derselbe könnte in Reckingen ganz leicht sein Auskommen finden; übrigens möge man sich um Unterstützung an seinen Vater wenden. Hierauf gelangte Pfarrer Dick, nach Einholung rechtlicher Auskunft beim eidgenössischen Justiz= und Polizeidepartement, im Auftrage des Einwohnerge¬ meinderates von Pieterlen an die Gemeinde Reckingen mit dem Begehren um Übergabe der von ihr besorgten Vormundschaft über Leo Gunthern an dessen Wohnsitzgemeinde Pieterlen und unter¬ breitete, auf die abschlägige Antwort des Gemeinderates von Reckingen vom 18. Januar 1906, dasselbe Begehren durch Zu¬ schrift vom 3. März 1906 dem Staatsrate des Kantons Wallis. B. Mit Eingabe vom 29./30. Mai 1906 sodann hat Pfarrer Paul Dick als Vertreter der Einwohnergemeinde Pieterlen beim Bundesgericht, gestützt auf den vorstehenden Tatbestand, mit dem Beifügen, daß ein Schreiben an die vom Gemeinderate von Reckingen angegebene Adresse des Vaters Gunthern in Monaco unbeantwortet geblieben sei, und daß auch der Staatsrat des Kantons Wallis auf die Zuschrift vom 3. März 1906, trotz wiederholter Mahnung, keine Antwort erteilt habe, Beschwerde erhoben und beantragt, es möchte wegen der konstanten Weige¬ rung der Reckinger Behörde, dem Knaben Leo Gunthern aus seinem eigenen Vermögen die dringend notwendige Unterstützung
zu bewilligen, die Übertragung der Vormundschaft über jenen von Reckingen nach Pieterlen verfügt werden. C. Der Staatsrat des Kantons Wallis hat durch sein Justiz¬ und Polizeidepartement die Beschwerde wesentlich wie folgt beant¬ worten lassen: Vorab werde beantragt, es sei auf dieselbe nicht einzutreten; denn einmal sei Pfarrer Dick zur Beschwerdeführung nicht legitimiert, da ihn seine Eigenschaft als Armeninspektor nicht zu dieser gerichtlichen Intervention berechtige, und ferner habe die Rekurrentin nicht das im kantonalen Einführungsdekret vom
28. Mai 1892 zum BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. vorgeschrie¬ bene Prozeßverfahren eingehalten und könne daher mit ihrer An¬ gelegenheit überhaupt nicht ohne weiteres an das Bundesgericht gelangen. Sodann sei die Beschwerde auch materiell unbegründet und abzuweisen. Das Justiz= und Polizeidepartement habe die Zuschrift des Armeninspektors Dick vom 3. März 1906 durch ein (wörtlich wiedergegebenes) Schreiben vom 24. März 1906, welches wesentlich dahingeht, die Gemeinde Reckingen sei zur Übertragung der Vormundschaft nicht verpflichtet; denn die Ge¬ meinde Pieterlen sei nie der Wohnsitz des Vaters Gunthern ge¬ wesen und könne folglich auch nicht der Wohnsitz des minder¬ jährigen Leo Gunthern sein — tatsächlich beantwortet und halte an dem darin vertretenen Rechtsstandpunkte fest. Übrigens sei die staatsrechtliche Beschwerde gegenüber diesem Schreiben, wenn das¬ selbe den angefochtenen Entscheid darstelle, wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Rekursfrist verspätet. D. Auf Anfrage des Instruktionsrichters hat das Waisenamt der Gemeinde Reckingen mitgeteilt, daß über den Vater Gunthern niemals, weder in Reckingen, noch anderswo, eine Vormundschaft verhängt worden sei, und daß auch der Knabe Leo Gunthern. nicht unter Vormundschaft stehe, daß ihm vielmehr am 18. Ja¬ nuar 1901 unr ein „Sachverwalter“ zu Verwahrung der kleinen, ihm neben zwei Geschwistern von der Großmutter mütterlicher¬ seits erbschaftlich angefallenen Summe vom Waisenamt bestellt worden sei. Ferner hat Pfarrer Dick auf die Mitteilung der Rekursantwort des Staatsrates den Empfang des vom Justiz= und Polizeidepar¬ tement angeführten Schreibens vom 24. März 1906 bestimmt in. Abrede gestellt; in Erwägung:
1. Die Bemängelung der Prozeßlegitimation des Armeninspek¬ tors Pfarrer Dick in Lengnau seitens des Staatsrates des Kan¬ tons Wallis ist augenscheinlich unbegründet. Denn Pfarrer Dick hat den staatsrechtlichen Rekurs als rechtsgültig bevollmächtigter Vertreter der Einwohnergemeinde Pieterlen eingereicht, indem er eine schriftliche Vollmacht des Einwohnergemeinderates von Pieter¬ len zu den Akten gebracht hat, welche ihn zur Vertretung der Gemeinde, unter ausdrücklicher Einbeziehung auch der bundesge¬ richtlichen Instanz, ermächtigt.
2. Die Beschwerde der Gemeinde Pieterlen stützt sich ihrem Inhalte nach auf Art. 17 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. Das Bundesgericht ist daher nach Maßgabe der Art. 38 ibidem bezw. 180 Ziff. 3 OG, welche ihm als Staatsgerichtshof allgemein die Beurteilung von Streitigkeiten über die Anwendung des frag¬ lichen Bundesgesetzes zuweisen, zu ihrer Entscheidung kompetent. Nun handelt es sich dabei nicht um einen staatsrechtlichen Kon¬ flikt zwischen einer kantonalen Staatsbehörde und einem, deren Staatsgewalt unterworfenen Rechtssubjekte, d. h. um eine Streit¬ sache im Sinne des Art. 175 Ziff. 3 OG, für welche in Art. 178 ibidem eine gesetzliche Frist zur Erhebung der Be¬ schwerde gesetzt ist. In Frage steht vielmehr eine Streitigkeit staatsrechtlicher Natur zwischen zwei einander rechtlich koordi¬ nierten Behörden bezw. Gemeinden verschiedener Kantone, zu deren Austragung, wie das Bundesgericht bezüglich der analogen Streitfälle der Art. 14 und 15 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. schon in Sachen Vormundschaftsbehörde Dürrenroth (AS 2 Nr. 201 Erw. 2 S. 1488 f.) näher ausgeführt hat, das Rechts¬ mittel des staatsrechtlichen Rekurses der Natur der Sache nach an keine bestimmte Frist gebunden sein kann und tatsächlich auch nicht gebunden ist, indem Art. 178 OG mit seiner Fristbestim¬ mung ausdrücklich nur auf die Streitsachen des Art. 175 OG Ziffer 3 ibidem Bezug hat, also für die übrigen, speziell die Rekursfälle des Art. 180, dessen Ziff. 3 hier in Betracht fällt, nicht gilt. Demnach kann von Verspätung der vorliegenden Be¬ schwerde nicht die Rede sein.
3. Auch die fernere formelle Einrede des Staatsrates, daß die Rekurrentin wegen Nichteinhaltung des durch das kantonale Ein¬
führungsdekret zum BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. vorgeschriebe¬ nen Prozeßverfahrens zur Erhebung des staatsrechtlichen Rekurses zur Zeit nicht berechtigt sei, entbehrt der Begründung. Denn da jenes Bundesgesetz bezüglich der Streitigkeiten aus Art. 17 weder selbst ein besonderes Verfahren mit kantonalem Instanzenzug nor¬ miert, noch den Kantonen die Festsetzung eines solchen überträgt, sondern ihre Beurteilung durch Art. 38 dem Bundesgerichte vor¬ behaltlos zuweist (anders bezüglich der Streitigkeiten aus Art. 14 und 15 des Gesetzes: vergl. die Art. 16 und 36 litt. a daselbst) so ist kein Kanton befugt, in dieser Hinsicht für die übrigen Kantone verbindliche Verfahrungsbestimmungen aufzustellen, weil dadurch bundesrechtlich nicht vorgesehene Voraussetzungen für die Anrufung des Bundesgerichtes geschaffen würden, während natur¬ gemäß der durch Bundesrecht gewährte Schutz des Bundesgerichts durch selbständige kantonale Rechtsnormen nicht beschränkt werden darf. Übrigens ist vorliegend nicht einzusehen, welche kantonale Behörde die Rekurrentin noch angehen sollte, nachdem der Staats¬ rat, die oberste kanionale Verwaltungsinstanz, durch den in der Rekursantwort angegebenen Bescheid des Justiz= und Polizei¬ departements vom 24. März 1906 sich bereits, und zwar mate¬ riell, mit der Streitsache befaßt hat.
4. In der Sache selbst ist vorab festzustellen, daß die Vor¬ mundschaft, deren Übertragung im Streite liegt, allerdings nicht die ordentliche, die Fürsorge für die Person und das Vermögen des Mündels umfassende Vormundschaft (tutelle) des Walliser Rechts (§ 257 ZGB) sein kann, da der Vater des Knaben Leo Gunthern unbestrittenermaßen noch am Leben und im Besitze der elterlichen Gewalt ist. Allein bei der durch das Waisenamt Reckingen vorgenommenen Bestellung eines „Sachverwalters“ zur Verwahrung der dem Knaben angefallenen Erbschaft handelt es sich doch zweifellos um einen Akt vormundschaftlicher Fürsorge, um die Einsetzung einer vormundschaftlichen Vermögensver¬ waltung, wie denn auch das kantonale Justiz= und Polizeidepar¬ tement in seiner Rekursantwort an das Bundesgericht jene Ma߬ nahme vorbehaltlos als « tutelle » bezeichnet. Nun ist gemäß Art. 17 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. zur Begründung des Be¬ gehrens der Gemeinde Pieterlen um Übergabe der fraglichen Ver¬ mögensverwaltung erforderlich, daß der Knabe Gunthern gegenwärtig seinen Wohnsitz in der Gemeinde Pieterlen habe. Und zwar geht Art. 17 von der Voraussetzung aus, daß die Vormundschaftsbe¬ hörde von Reckingen als dem Sitze der zu übertragenden Verwal¬ tung jene Wohnsitznahme des Mündels bewilligt habe. Diese Voraussetzung kann sich jedoch nur auf den Normalfall der Vor¬ mundschaft mit Fürsorge für die Person sowohl, als auch für das Vermögen des Mündels beziehen. Denn zweifellos gehört die Be¬ fugnis, den Wohnsitz dieses letzteren zu bestimmen, nicht zur Vermögensverwaltung, sondern ist ein Ausfluß der die persön¬ lichen Verhältnisse des Mündels beschlagenden Vormundschafts¬ rechte und wird daher von einer bloßen „Vermögensvormundschaft“ nicht umfaßt. Vielmehr geschieht bei derart beschränkter Bevor¬ mundung die Wohnsitzbestimmung ohne Verfügung der Vormund¬ schaftsorgane, sei es nach dem eigenen Willen des persönlich handlungsfähigen Bevormundeten, sei es in Abhängigkeit vom Inhaber der elterlichen Gewalt, sofern der Bevormundete minder¬ jährig ist. Danach würde der Knabe Leo Gunthern, gemäß der Regel des Art. 4 Abs. 2 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., den ausländischen Wohnsitz seines Vaters teilen. Diese gesetzliche Regel kann jedoch vorliegend, angesichts der besondern Umstände des konkreten Falles, keine Anwendung finden. Aus dem Verhalten des Vaters Gunthern, welcher sich, soweit die Akten ersehen lassen seit dem Tode seiner Ehefrau um das Schicksal des Sohnes Leo in keiner Weise bekümmert, sondern diesen stillschweigend seinem Onkel Johann Hofer in Pieterlen zu dauernder Pflege und Er¬ ziehung überlassen hat, muß nämlich ein tatsächlicher Verzicht des Vaters auf die Ausübung der ihm zustehenden elterlichen Ge¬ walt, insbesondere des Rechtes, den Wohnsitz des Knaben zu be¬ stimmen (Art. 159 ZGB des Kantons Wallis), gefolgert werden, dessen rechtliche Zulässigkeit das Bundesgericht bereits in Sachen der Kinder Lütolf (Baselstadt), AS 23 Nr. 14 Erw. 3 S. 75, anerkannt hat. Es ist somit weiter zu untersuchen, wer an Stelle des Vaters den Wohnsitz des minderjährigen Gunthern zu be¬ stimmen, bezw. wessen Wohnsitz als das gesetzliche Domizil des¬ selben zu gelten habe. Als solches nun ist bei der gegebenen Sachlage ganz unzweifelhaft dasjenige seines Onkels Hofer, die Gemeinde Pieterlen, zu betrachten, da Hofer den Knaben seinerzeit AS 32 1 — 1906
mit stillschweigender Billigung des Vaters sowohl, als auch der Heimatgemeinde Reckingen bei sich aufgenommen und seither tat¬ sächlich Vaterstelle an ihm versehen hat, während ihn anderseits mit der Heimatgemeinde, welche daneben allein noch in Betracht fallen könnte, keinerlei faktische Beziehungen verknüpfen, abgesehen von der gerade streitigen, dort bestellten und bestehenden Verwal¬ tung seines Vermögens. Diese aber ist für die Frage des Domi¬ zils ohne Belang; denn sie verdankt ihre Entstehung, wie die Akten erkennen lassen, dem Umstande, daß das dem Knaben im Jahre 1901 im Kanton Bern durch Erbschaft angefallene Ver¬ mögen von der zuständigen Amtsstelle nach Reckingen als der (vermutlich allein bekannten) Heimatgemeinde des Erben geschickt und von derselben augenscheinlich lediglich in dieser Eigenschaft in Verwaltung genommen worden ist, somit entgegen den Vor¬ schriften des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. (Art. 10 ff.), welche das Vormundschaftswesen grundsätzlich der Wohnsitzgemeinde zu¬ weisen. Danach hätte die Gemeinde Reckingen das ihr übersandte Vermögen entweder dem Vater Gunthern, oder, wohl richtiger, im Sinne der vorstehenden Ausführung der Gemeinde Pieterlen zu¬ weisen sollen. Wenn sie statt dessen selbst die Verwaltung des Vermögens übernommen hat, so ist sie gemäß Art. 17 leg. cit. zur Übergabe derselben an Pieterlen verpflichtet. Denn die frag¬ liche Bestimmung erscheint als anwendbar auch auf den hier vor¬ liegenden Fall der Begründung eines neuen Wohnsitzes infolge Zessierens der gesetzlichen Präsumption des Art. 4 Abs. 2 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., da dieser Fall vernünftigerweise dem in Art. 17 ibidem vorgesehenen Normalfall der Bewilligung eines Wohnsitzwechsels seitens der Vormundschaftsbehörde gleichzu¬ stellen ist. Es ist daher dem Rekursbegehren der Gemeinde Pieterlen zu entsprechen; erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und demnach die Gemeinde Reckingen pflichtig erklärt, die Vermögensverwaltung des minder¬ jährigen Leo Gunthern von Reckingen an die Vormundschafts¬ behörde der Gemeinde Pieterlen abzugeben und derselben das ver¬ waltele Vermögen jenes auszuhändigen.