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32_I_312

BGE 32 I 312

Bundesgericht (BGE) · 1906-06-14 · Deutsch CH
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46. Urteil vom 14. Juni 1906 in Sachen Renz gegen Kanton Bern. Verletzung der Eigentumsgarantie: Voraussetzungen der Expropria¬ tion nach kantonalem (bern.) Recht. § 89 bern. KV. Stellung des Bundesgerichts. A. Unterm 30. November 1905 beschloß der Große Rat des Kantons Bern auf Antrag des Regierungsrates: „Der Société des Usines de Louis de Roll in Choindez wird behufs Erwerbung des auf der Besitzung der Fräulein Marie Renz « Derrière le Vevay » befindlichen Quellwassers nach Maßgabe des vorgelegten Situationsplanes das Expropriationsrecht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt erteilt, daß der Expropriatin nach den Anordnungen der Baudirektion vorrangsweise das auf ihren dortigen Besitzungen bisher tatsächlich verwendete und eventuell noch benötigte Trink= und Brauchwasser zur Verfügung gestellt wird und zwar nach Maßgabe der von der genannten Gesellschaft gemachten Zusicherungen.“ Die Rekurrentin hatte gegen die Er¬ teilung des Expropriationsrechts Einsprache erhoben. Der Antrag des Regierungsrates war wesentlich folgendermaßen begründet: Auf Grund der Erhebungen der technischen Organe der Baudi¬ rektion und eines unter Mitwirkung der Beteiligten eingenommenen Augenscheins sei in einer jeglichen Zweifel beseitigenden Weise festgestellt worden, daß der von der gesuchstellenden Gesellschaft, den von Roll'schen Eisenwerken, behauptete Wassermangel wirklich vorhanden sei. Wie dem Bericht des Bezirksingenieurs zu ent¬ nehmen sei, bilde Choindez eine Sektion der Gemeinde Courrendlin, mit einer eigenen Schule, Eisenbahnstation und besonderem Post¬ bureau. Die an der projektierten Wasserversorgung interessierte Bevölkerungszahl — fast ausschließlich Arbeiter des Roll'schen Etablissements — berechne der Bezirksingenieur auf zirka 700 Seelen. Choindez sei gegenwärtig mit einer Trink= und Brauch¬ wasserversorgung in Kombination mit einer Hydrantenanlage ver¬ sehen, welche von der Hälfte der auf dem Grundstück der Fräulein Renz gefaßten Quelle gespiesen werde. Diese Quelle habe anlä߬ lich einer am 31. Oktober 1905 vorgenommenen Messung 500 Minutenliter ergeben. Der Minimalerguß soll 400 Mi¬ nutenliter betragen. Unter normalen Verhältnissen könnten auf die Bevölkerung von Choindez entfallenden 200—250 Mi¬ nutenliter als für die betreffende Ortschaft hinlänglich bezeichnet werden. Nun sei aber in concreto nicht außer acht zu lassen, daß Choindez als Hochofenwerk und Gießerei außergewöhnliche Bedürfnisse an Trink= und Brauchwasser zu befriedigen habe. Ab¬ gesehen von sechs laufenden Brunnen, welche den bei großer Hitze arbeitenden Männern stets gutes frisches Trinkwasser zu liefern hätten, stelle das Eisenwerk den Arbeitern Bäder und Douchen zur Verfügung und schaffe damit Wohlfahrtseinrichtungen, die in keinem Etablissement dieser Art fehlen sollten und ein dringendes Gebot der modernen Gesundheitspflege befriedigten. Nebstdem ver¬ sorge die Hydrantenanlage der Fabrik auch die Wohnhäuser der Arbeiter mit den erforderlichen Hahnen und treffe damit wirksame Vorbeugungsmaßregeln gegen Brandfälle. Laut dem Bericht des mit der Untersuchung der Verhältnisse betrauten Bezirksingenieurs hätten nun die Eisenwerke von Choindez im Sommer unter Wassermangel zu leiden. Die Bäder können nur unregelmäßig verabfolgt werden. Die Hydrantenanlage, welche auf ein Reservoir von 130 m3 Vorrat angewiesen sei, vermöge im Brandfalle den gestellten Anforderungen nicht zu genügen. Die Tatsache des vor¬ handenen Wassermangels werde von der Gemeindebehörde von Courrendlin bestätigt und gleichzeitig das vorliegende Gesuch warm befürwortet. Die Möglichkeit, diesem Übelstande durch Fassen einer Quelle auf dem Gebiet der Gemeinde Courrendlin oder in der Nachbarschaft abzuhelfen, sei nicht gegeben. Courrendlin scheine selber unter Wassermangel zu leiden. Die Quelle von Vevay bilde daher die einzige Möglichkeit, um die projektierte Wasserversorgung resp. die Erweiterung der unzulänglichen Hy¬ drantenanlage rationell und den normalen Bedürfnissen entsprechend durchzuführen. Da an der Realisierung des vorliegenden Projekts neben den privaten Interessen der gesuchstellenden Gesellschaft die Interessen der gesamten dortigen Bevölkerung in hohem Maße beteiligt seien und der in Aussicht genommenen Wasserversorgung daher die Bedeutung einer Wohlfahrtseinrichtung ersten Ranges

ohne weiteres zugestanden werden müsse, so erscheine der Einwand der Opponentin, es handle sich für die Petentin einzig und allein um die Auswirkung privater Vorteile, völlig unbegründet. Ebenso scheine der weitere Einwand der Einsprecherin, der Gesellschaft der Roll'schen Eisenwerke ständen in Courrendlin und Choindez selber anderweitige Quellen zur Verfügung, den tatsächlichen Ver¬ hältnissen nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Expropriationsrechts seien daher vorliegend gegeben. B. Gegen diesen Beschluß des Großen Rates hat Fräulein Renz den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: Der angefochtene Beschluß sei aufzuheben. Even¬ tuell: Es sei der Beschluß an den Großen Rat zurückzuweisen mit dem Auftrag, das Expropriationsrecht für die Quelle nur zu gewähren, insoweit das der Quelleneigentümerin verbleibende Wasserquantum hinlänglich ausreicht, um das dem Gutshof nötige Wasser mittelst hydraulicher Widderanlage in den Pachthof zu führen. Als Beschwerdegrund wird geltend gemacht, daß der Beschluß in willkürlicher Weise das Eigentumsrecht der Rekurren¬ tin verletze und dem Grundsatz widerspreche, daß die Expropriation nur aus Gründen des öffentlichen Wohls erfolgen dürfe. Es wird des längern ausgeführt, daß mit dem zur Zeit vorhandenen Wasser die Bedürfnisse der Arbeiterbevölkerung der Eisenwerke Choindez, ind zwar sowohl die persönlichen Bedürfnisse als auch die Bedürf¬ nisse für Bad= und Löscheinrichtungen in überreichem Maße gedeckt seien. Wenn die Gesellschaft der von Roll'schen Werke mehr Wasser bedürfe, so könne dies nur für die privaten Zwecke ihres Betriebes der Fall sein. Es stünden also nicht das öffentliche Wohl, sondern einzig und allein Privatinteressen in Frage. Die Rekurrentin verlangt, daß das Bundesgericht über die Bedürfnisfrage eine Expertise erhebe. C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und einen Bericht des in der Angelegen¬ heit als Fachexperten verwendeten Ingenieurs des fünften Bezirkes eingelegt, der die Angaben des regierungsrätlichen Antrages be¬ stätigt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. § 89 bern. StsV stellt als materielle Voraussetzung für die Pflicht zur zwangsweisen Abtretung eines Gegenstandes des Eigen¬ tums, unter der sie als Ausnahme von dem Grundsatz der Un¬ verletzlichkeit des Privateigentums zugelassen ist, auf, daß das gemeine Wohl die Abtretung erfordere. Wie schon oft ausge¬ sprochen wurde, steht dem Bundesgericht, wenn ein kantonales Expropriationsdekret wegen Mangels des Requisites des öffent¬ lichen Wohls angefochten wird, keine freie Überprüfung des frag¬ lichen Erlasses auf das Vorhandensein jenes Erfordernisses zu, sondern seine Kognition geht nur darauf, ob die Voraussetzung, daß das gemeine Wohl die Abtretung heische, ganz offenbar, d. h. in willkürlicher Weise als erfüllt erachtet worden sei, indem insbesondere das öffentliche Interesse bloß vorgeschoben wäre, um Privatinteressen die Vorrechte zu verschaffen, die nur für di Erreichung allgemeiner Zwecke gegeben sind (s. z. B. AS d. bg. E. 31 1 S. 21).

2. Prüft man danach das angefochtene Dekret des Großen Rates, so kann kaum ein Zweifel sein, daß dieser Behörde oder dem Antrag stellenden Regierungsrat der Vorwurf, er habe in willkürlicher Weise angenommen, daß die Enteignung der fraglichen Quelle durch das öffentliche Interesse gefordert werde, während sie in Wahrheit lediglich Privatinteressen dienen soll, nicht gemacht werden kann. Nach den tatfächlichen Erhebungen des Regierungsrates, die vom Bundesgericht im staatsrechtlichen Re¬ kursverfahren selbstverständlich nicht nachgeprüft werden können sondern als richtig hinzunehmen sind (so daß auch für Erhebung einer Expertise kein Raum bleibt), durfte gewiß unbedenklich und ohne Willkür angenommen werden, daß die sanitarischen und feuerpolizeilichen Bedürfnisse von Choindez die Zuleitung der zu expropriierenden Ouelle als dringend wünschbar erscheinen ließen, und daß diese Bedürfnisse auch nicht auf andere Weise, durch Be¬ schaffen von anderem Wasser, befriedigt werden könnten. Es wird hiebei gewiß mit Recht darauf abgestellt, daß eine ausschließlich industrielle, in einem Hochofenwerk mit Gießerei arbeitende Be¬ völkerung einen erheblich größern Wasserbedarf hat, als die Be¬ völkerung einer großen Stadt, wie z. B. Basel im Durchschnitt. Dabei ist zuzugeben, und es wird dies auch vom Regierungsrat nicht in Abrede gestellt, daß die projektierte Erweiterung der

Wasserversorgung zugleich auch im privaten Interesse der von Roll'schen Werke liegt, und es mag zu diesem Privatinteresse vielleicht sogar die Versorgung der Wohlfahrtseinrichtungen der Werke — Bade= und Douchen=Installation — gerechnet werden. Allein aus der Verfassung kann nicht gefolgert werden, daß ein Unternehmen, damit ihm das Expropriationsrecht verliehen werden darf, ausschließlich öffentlichen Interessen dienen müsse; vielmehr muß es genügen, wenn neben dem privaten auch das öffentliche Interesse dessen Durchführung zur Seite steht (s. z. B. AS d. bg. E. 24 I S. 686). Ebensowenig kann die Zulässigkeit der Zwangs¬ enteignung deshalb bestritten werden, weil nicht der Staat oder eine Gemeinde, sondern eine Privatgesellschaft das Unternehmen durchführt. Die Verleihung des Expropriationsrechts an Privat¬ gesellschaften, die ein mit vom allgemeinen Wohl gefordertes Werk erstellen, ist ja im Expropriationsrecht eine häufige Erscheinung, und nichts in Art. 89 KV deutet darauf hin, daß sie nach ber¬ nischem Verfassungsrecht nicht zulässig sein soll.

3. Der Rekurs ist nach dem gesagten unbegründet und muß daher abgewiesen werden. Auf das eventuelle Begehren der Re¬ kurrentin, das auf die Erteilung einer positiven Weisung an den Großen Rat auf Abänderung oder Ergänzung des Dekrets zielt, kann bei der rein kassatorischen Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. Übrigens ist nicht ersichtlich, daß in dieser Beziehung nicht alle Rechte der Rekurrentin durch den Vorbehalt im Dekret gewahrt sein sollten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.