opencaselaw.ch

32_I_25

BGE 32 I 25

Bundesgericht (BGE) · 1906-02-15 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

4. Arteil vom 15. Februar 1906 in Sachen Bodenmann gegen Bezirksgericht Vorderland des Kantons Appenzell A.-Rh. Konkurserkenntnis. In der Zulassung einer Revision gegen dasselbe seitens eines einzelnen Konkursgläubigers liegt keine Rechtsverwei¬ gerung. Art. 194; 174 SchKG. — Konkursgerichtsstand, speziell für die Konkurseröffnung nuch Art. 191 SchKG. Unter « Gericht» im Sinne dieses Artikels ist das Konkursgericht, d. h. das Gericht des Wohnsitzes des Schuldners zu verstehen. Art. 46 ff. SchKG. Art. 59 BV. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: A. Am 9. August 1905 wurde über den Rekurrenten Jakob Bodenmann, in Krummbach=Herisau (Bezirk Hinterland des Kan¬ tons Appenzell A.=Rh.), auf sein Begehren gemäß Art. 191 SchKG durch das Konkursrichteramt (Gerichtspräsidium) des Bezirks Vorderland desselben Kantons der Konkurs eröffnet. Der Konkursrichter des Vorderlandes hatte sich hiezu als kompetent erachtet, auf Grund der Angabe des Rekurrenten in seiner schrift¬ lichen Insolvenzerklärung, daß er in der Gemeinde Walzenhausen (Bezirk des Vorderlandes), wo er die Liegenschaft zum Hotel Bahnhof besitzt, durch Schriftenabgabe Domizil genommen habe — in Verbindung mit der auf dem Schreiben von der Gemeinde¬ kanzlei Herisau ausgestellten Beglaubigung der Unterschrift des Rekurrenten als „früher“ in Krummbach=Herisau wohnhaft. Tat¬ sächlich aber hatte der Rekurrent seinen Wohnsitz in Herisau nie¬ mals aufgegeben, sondern, wie er im vorliegenden Verfahren zu¬

gestanden hat, auf Anraten seines damaligen Rechtsbeistandes nur der Form wegen seine Papiere in Walzenhausen deponieren lassen, um den Konkursort unbeanstandet dorthin verlegen zu können. Am 25. August 1905 fand, vom Konkursamt des Vorderlandes angeordtet, die erste Gläubigerversammlung statt, an welcher, nach unbestrittener Angabe des Rekurrenten, eine Konkursver¬ waltung bestellt und die (seither durchgeführte) Verwertung der Weine 2c. des Gemeinschuldners angeordnet wurde. Hierauf aber, im September 1905, stellte C. Eisenhut=Rigassi in Herisau na¬ mens zweier Konkursgläubiger, der heutigen Rekursbeklagten Joh. Enz und J. J. Niederer in Herisau, gestützt auf eine Be¬ scheinigung der Gemeindekanzlei Walzenhausen, des Inhalts, daß Rekurrent nach der Schriftenabgabe nie in der Gemeinde gewohnt habe, weshalb seine Schriften wieder nach Herisau zurückgeschickt worden seien, — nachdem ihm die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs unter formeller Ablehnung einer bei ihr eingereichten Beschwerde diesen Weg gewiesen hatte, beim Konkursrichteramt des Vorderlandes das Gesuch um Re¬ vision seines Konkurserkenntnisses vom 9. August 1905, in der Meinung, daß diese Amtsstelle die Konkurseröffnung über den Rekurrenten wegen örtlicher Unzuständigkeit rückgängig machen solle. Diesem Gesuche entsprach das Konkursrichteramt Vorderland mit Entscheid vom 21. September 1905. Dagegen appellierte der Vertreter des Rekurrenten an das Bezirksgericht des Vorderlandes und verlangte in der Verhandlung vor diesem vorfrageweise, die Gegenpartei sei vom Verfahren auszuschließen, weil die Rechts¬ mittel der Berufung und der Revision gegen einen Konkursent¬ scheid nach Art. 191 SchKG den Gläubigern nicht zuständen. Diese prozessuale Einrede wies das Bezirksgericht durch Urteil vom 3. Oktober 1905 ab, im wesentlichen mit der Begründung: Allerdings finde beim Konkurserkenntnis nach Art. 191 SchKG eine vorgängige Parteiverhandlung nicht statt; daraus folge jedoch keineswegs, daß nach Erlaß des Erkenntnisses den Konkursgläu¬ bigern keine Einsprache gegen dasselbe zustehe, vielmehr müsse zweifellos jedem der Gläubiger das Recht zuerkannt werden, ein ungesetzlich, insbesondere von einem örtlich unzuständigen Richter erlassenes Konkurserkenntnis anzufechten, da der Ort, wo der Konkurs durchgeführt werde, möglicherweise für einen Gläubiger von sehr vitalem Interesse sei. Das Anfechtungsverfahren aber richte sich nach dem kantonalen Recht, indem es nach Analogie der Berufung im Sinne des Art. 174 SchKG, bei welcher die Kantone das Verfahren vor zweiter Instanz zu bestimmen hätten, auch Sache des kantonalen Prozeßrechts sei, über die Zulässigkeit weiterer Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Konkurserkenntnis zu entscheiden (zu vergl. Jäger, Kommentar zu Art. 174 SchKG Note 7 a. E.). Nun gelte für den vorliegenden Fall die allge¬ meine Verweisung des Art. 24 Appenzell A.=Rh. Einf.=Ges. zum SchKG auf die kantonale Zivilprozeßordnung für die aus Schuld¬ betreibung und Konkurs entstehenden Prozesse. Der Einwand des Appellanten (Rekurrenten), daß sich die Revision des streitigen Konkurserkenntnisses nicht als Prozeß im Sinne des Einfüh¬ rungsgesetzes qualifiziere, indem bei der Konkurseröffnung nach Art. 191 gar keine Parteien sich gegenüberstehen, könne nicht „gewürdigt“ werden; denn er sei in hohem Maße formalistisch und erkünstelt und widerspreche dem Sinn und Geist der appen¬ zellischen Gesetzgebung vollständig. Auch der weitere Einwand daß hier die Voraussetzungen der Revision, wie sie in den PO geordnet seien, nicht zuträfen, erscheine als Art. 119 ff. unstichhaltig. Wenn auch das Konkurserkenntnis kein Zivilurteil im eigentlichen und strengen Sinne des Wortes, sondern vielmehr ein Akt der Exekution sei, so könne doch selbstverständlich das Rechtsmittel der Revision darauf ebensogut Anwendung finden, wie dasjenige der Berufung, welches im Gesetze ausdrücklich vor¬ gesehen sei. Und der Revisionsgrund einer neuen wesentlichen Tatsache sei nach der Aktenlage zweifellos gegeben. Übrigens habe der Appellant (Rekurrent) die Aktivlegitimation der Gegen¬ partei nicht schon, wie Art. 65 ZPO vorschreibe, vor erster In¬ stanz bestritten; seine Legitimationseinrede sei daher auch aus formellem Grunde abzuweisen. — Gegen diesen Entscheid appel¬ lierte der Vertreter des Rekurrenten an das Obergericht des Kantons Appenzell A.=Rh.; dieses aber trat durch Erkenntnis vom 27. November 1905 auf die Appellation wegen gesetzlicher Unzulässigkeit der Weiterziehung des bezirksgerichtlichen Entscheides nicht ein. Hierauf, am 2. Januar 1906, fällte das Bezirksgericht,

gestützt auf die Erwägung, daß der Konkursrichter des Vorder¬ landes zur Konkurseröffnung über den Appellanten nicht kompe¬ tent gewesen sei, weil feststehe, daß dieser im Vorderlande, wo er allerdings durch seine Tochter eine Wirtschaft habe betreiben lassen, jedoch „gerichtsnotorischermaßen“ nie, speziell auch nie auf Pfandverwertung betrieben worden sei, gar nie im Sinne des Art. 46 SchKG domiziliert gewesen sei, sondern ununterbrochen in Herisau, im Hinterlande, gewohnt habe, weil somit keine Kon¬ kurrenz von Gerichtsständen für die Insolvenzerklärung vorliege und eine prorogatio fori ausgeschlossen sei, und daß bei dieser Sachlage gemäß den Erwägungen des Vorentscheides vom 3. Ok¬ tober 1905, an welchen in vollem Umfange festgehalten werde, nicht nur jedem einzelnen Konkursgläubiger ein „von der Gesamt¬ „heit der Gläubigerversammlung losgelöstes Individualrecht, ver¬ „gleichbar dem Beschwerderechte des Kridaren gegenüber dem „Konkursamte“ auf Anfechtung des Konkurserkenntnisses zuge¬ standen habe, sondern der Konkursrichter dasselbe sogar von Am¬ tes wegen aufzuheben berechtigt gewesen wäre, — folgenden Haupt¬ entscheid: I. Das Konkurserkenntnis gegen J. J. Bodenmann vom

9. August 1905 ist aufgehoben. II. u. III. (Kosten.) B. Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichts des Vorderlandes vom 2. Januar 1906 hat Jakob Bodenmann rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, der Entscheid sei aufzuheben, und es habe der Konkurs in Walzenhausen seinen Fortgang zu nehmen. Er beruft sich auf Verletzung des Art. 4 BV und führt hiezu kurzgefaßt aus: Die Aufhebung des Konkurserkenntnisses vom August 1905 bedeute eine Rechtsverweigerung gegenüber dem Rekurrenten vorab des¬ halb, weil diesem als Konkursiten dadurch das Recht genommen werde, bei bestehender Konkurrenz verschiedener Betreibungsorte den passenden für die Insolvenzerklärung auszuwählen. Der Re¬ kurrent sei als Liegenschaftsbesitzer in Walzenhausen, wo überhaupt sein wichtigstes Vermögensobjekt sich befinde, betreibbar (Art. 51 SchKG) und habe sich schon mit Rücksicht hierauf dort insolvent erklären dürfen, wenn auch die von ihm versuchte Wohnsitzüber¬ tragung nicht als solche anerkannt werden könne. Zudem aber falle Walzenhausen als forum prorogatum in Betracht; denn es unterliege doch wohl keinem Zweifel, daß der Schuldner unter Verzicht auf die Garantie des Art. 59 BV an einem dieser Ver¬ fassungsbestimmung nicht entsprechenden Domizil Betreibungs¬ handlungen über sich ergehen lassen könne, indem die Vorschriften betreffend das ordentliche Betreibungsdomizil überhaupt im Inter¬ esse des Schuldners, nicht des Gläubigers, aufgestellt seien und die hier augenscheinlich vorliegende Prorogation — der Verzicht des Rekurrenten auf den ordentlichen Gerichtsstand in Herisau zu Gnnsten des subsidiären in Walzenhausen für die freiwillige Kon¬ kurseröffnung — sachlich, aus dem Gesichtspunkte der Kosten¬ ersparnis, gerechtfertigt gewesen sei. Ferner liege eine Willkür des kantonalen Richters in der Zulassung der Revision des au Art. 191 SchKG sich stützenden Konkursentscheides. Gegen einen solchen seien andere Rechtsmittel, als die im SchKG selbst (Art. 174) vorgesehene Appellation — abgesehen vom staats¬ rechtlichen Rekurse — nicht zulässig; denn die Konkurseröffnung als Akt der Schuldexekution vertrage ihrer innern Natur nach irgendwelche „Weiterungen und Hinausziehungen durch umständ¬ liche kantonale Rechtsmittel“ nicht. Diese Auffassung vertrete Reichels Kommentar zum SchKG (2. Aufl. Anm. 6 zu Art. 174), und ihr entspreche auch § 101 der deutschen Konkurs¬ ordnung, welcher jedes andere Rechtsmittel als die sofortige Be¬ schwerde ausschließe. Wenn im Gegensatz hiezu Jägers Kom¬ mentar zum SchKG (Anm. 7 zu Art. 174) kantonale Rechts¬ mittel für zulässig halte, so sei dies doch wohl auch in der Beschränkung auf ausdrücklich für diesen Fall vorgesehene Rechtsmittel zu verstehen. Das appenzellische Einführungsgesetz aber spreche nirgends die Zulässigkeit der Revision gegenüber Entscheidungen des Konkursrichters aus; Art. 24, den das Be¬ zirksgericht anrufe, rede ausdrücklich von „Prozessen“, während doch wohl außer Frage stehe, daß ein Konkurserkenntnis auf Grund der Insolvenzerklärung kein Prozeß sei. Vollends willkür¬ lich aber sei es, wenn die kantonalen Konkursgerichtsinstanzen einen beliebigen Gläubiger als Revisionskläger zugelassen hätten. Denn Revisionskläger könne doch nur sein, wer im zu revidie¬

renden Prozesse Partei gewesen sei und habe Partei sein können. m Konkursverfahren nach Art. 191 SchKG aber existiere keine Gläubigerpartei; folglich sei ein Gläubiger zur Appellation nicht befugt (Jäger, Anm. 2 und 3 zu Art. 191 SchKG; deutsche Konkursordnung, § 101) und könne ebensowenig ein Revisions¬ begehren stellen. Eventuell wäre jedenfalls nicht der einzelne Gläubiger, sondern nur die Gesamtheit der Gläubiger, d. h. die Gläubigerversammlung, bezw. die Konkursverwaltung, zur Wah¬ rung dieser Parteirechte befugt; hier aber habe die Gläubiger¬ versammlung durch ihre Liquidationsbeschlüsse die Konkurseröff¬ nung in Walzenhausen anerkannt. C. Das Bezirksgericht des Vorderlandes hat auf Abweisung des Rekurses angetragen und dabei unter Berufung auf seine Urteilsmotive betont, daß die Frage der Aktivlegitimation der Rekursbeklagten bereits durch den Entscheid vom 3. Oktober 1905 rechtskräftig bejaht worden sei. Auch die Rekursbeklagten Enz und Niederer haben auf Ab¬ weisung des Rekurses antragen lassen; - in Erwägung:

1. Was vorab die Frage der Zulässigkeit des vorliegend durch¬ geführten Prozeßverfahrens betrifft, so wendet allerdings das Bezirksgericht in seiner Vernehmlassung auf den Rekurs richtig ein, daß es hierüber rechtskräftig bereits in seinem, vom Rekur¬ renten formell (nach dem Rekursantrage) nicht angefochtenen Vorentscheide vom 3. Oktober 1905 geurteilt habe. Überdies ist damals die fragliche Verfahrenseinrede des Rekurrenten nicht nur mit der heute allein beanstandeten fachlichen Begründung, sondern zudem auch aus dem prozessualen Grunde verspäteter Geltend¬ machung zurückgewiesen worden. Allein das Bezirksgericht hat die treitige Frage doch auch in seinem angefochtenen Hauptentscheide vom 2. Januar 1906 — durch Anrufung und ausdrückliche Be¬ stätigung der sachlichen Motive des Vorentscheides — wiederum berührt, und es mag deshalb hier immerhin bemerkt sein, daß die Auffassung des kantonalen Richters aus dem Gesichtspunkte der Rechtsverweigerung (Verletzung des Art. 4 BV) keineswegs anfechtbar ist. Nach dem Wortlaut des Art. 194 SchKG mit seiner vorbehaltlosen Verweisung auf Art. 174 ibid. darf nämlich gewiß ohne Willkür angenommen werden, daß auch gegen Kon¬ kurserkenntnisse auf Grund des Art. 191 SchKG (freiwillige Insolvenzerklärung des Schuldners) das Rechtsmittel der Berufung an die obere kantonale Konkursinstanz den beiden einander ge¬ genüberstehenden Interessenten, nicht nur dem Gemeinschuldner, sondern auch seinen Gläubigern zustehe. Denn in den Fällen zu¬ gelassener bezw. verfügter Konkurseröffnung, für welche Art. 174 die Weiterziehung ausdrücklich ebenfalls vorsieht, kann die An¬ fechtung eines Erkenntnisses auf Grund des Art. 191 vernünfti¬ gerweise überhaupt nur von der Gläubigerseite erfolgen, da ja diese Art der Konkurseröffnung den Antrag des Schuldners voraussetzt, also stets dessen Willen entspricht. Und es ist in der Tat nicht einzusehen, warum den Gläubigern in solchen Fällen nicht das Recht eingeräumt sein sollte, gegen das angeblich in ungesetzlicher Weise, inbesondere, wie hier behauptet, von einer örtlich unzuständigen Behörde erlassene Konkurserkenntnis aufzu¬ treten. Ob aber neben diesem vom Bundesgesetzgeber angewiesenen Rechtsmittel der Berufung auch noch kantonal=prozessuale Rechts¬ mittel statthaft seien, ist nach den eigenen Angaben des Rekur¬ renten unter den Kommentatoren des SchKG kontrovers. Somit kann die Annahme der rekursbeklagten Instanz in ihren Ent¬ scheiden vom 3. Oktober 1905 und 2. Januar 1906, daß das Bundesrecht der Zulassung anderweitiger Rechtsmittel nicht ent¬ gegenstehe und das kantonale Recht hiefür maßgebend sei, jeden¬ falls nicht als willkürlich, d. h. nicht in guten Treuen schlechter¬ dings nicht vertretbar bezeichnet werden. Es bleibt daher nur zu untersuchen, ob etwa die weitere Annahme des Bezirksgerichts, daß nach der Rechtsordnung des Kantons Appenzell A.=Rh. das Rechtsmittel der Revision tatsächlich zulässig sei, jenen Vorwurf verdiene; allein auch dies ist unbedenklich zu verneinen. Denn gewiß läßt sich diese weitere Annahme durchaus ungezwungen aus dem hiefür angerufenen Art. 24 des kanionalen Einführungs¬ gesetzes zum SchKG ableiten, und es hat der kantonale Richter den vom Rekurrenten auch vorliegend dagegen noch aufrecht er¬ haltenen Einwand, daß es sich bei einem Konkurserkenntnis nach Art. 191 SchKG nicht um einen „Prozeß“ im Sinne jener Be¬ stimmung handle, offenbar mit gutem Grunde abgelehnt, da ja für

ein solches Erkenntnis immerhin ein gerichtliches Verfahren zur Anwendung kommt, in welchem eine kontradiktorische Parteiinterven¬ tion nach der vorstehenden Auslegung der Art. 194 und 174 SchKG auch bundesrechtlich möglich ist. Endlich kann auch in der Zulassung speziell eines einzelnen Gläubigers für sich allein als Revisionsklägers eine Willkür nicht gefunden werden; denn die Legitimation nur der Gläubigergesamtheit bezw. der Konkurs¬ verwaltung folgt zwingend weder aus den einschlägigen Gesetzes¬ bestimmungen, noch aus der Natur der Sache, gegenteils ist klar, daß das Anfechtungsinteresse der Gläubiger ganz verschieden sein kann und daß daher nur das Anfechtungsrecht des einzelnen Gläubigers demselben gerecht wird.

2. Der im Streite liegende Sachentscheid darüber sodann, der Rekurrent berechtigt gewesen sei, die Konkurseröffnung durch freiwillige Insolvenzerklärung nach Maßgabe des Art. 191 SchKG in Walzenhausen, bezw. im Konkurskreise (Bezirke) des Vorderlandes, herbeizuführen, hängt ab von der Auslegung jenes Artikels hinsichtlich des Konkursgerichtsstandes. Er beschläat somit eine Gerichtsstandsfrage eidgen. Rechts und unterliegt daher gemäß Art. 189 OG der materiellen Nachprüfung des Bundesgerichts als Staatsgerichtshofes. Dabei ist nun aber ohne weiteres der Auffassung des kantonalen Konkursrichters beizutreten, welche dahin geht, daß die Konkurseröffnung auf Grund des Art. 191 SchKG am feststehenden Wohnsitze des Schuldners, also bezüglich des Rekurrenten, welcher nachgewiesenermaßen seinen Wohnsitz in Herisau nie aufgegeben habe, dort, im Konkurskreise (Bezirke) des Hinterlandes, zu erkennen fei. Wenn nämlich Art. 191 SchKG kurzweg sagt, die Insolvenzerklärung des Schuldners habe „beim Gerichte“ zu erfolgen, so kann damit offenbar nur das ordentliche Konkursgericht, d. h. das Konkursgericht des all¬ gemeinen Betreibungsortes des Schuldners im Sinne der Art. 46 ff. SchKG gemeint sein (vergl. Jäger, Kommentar: Art. 191 Anm. 3). Denn ein spezieller Betreibungsort vermag als solcher nach dem System des SchKG den Gerichtsstand für die generelle Vermögensliquidation des Konkurses nicht zu begründen, wie die ausdrückliche Vorschrift des Art. 52 daselbst unzweideutig erkennen läßt, wonach auch im Verlaufe einer Spezialbetreibung am Arrestorte die Konkurseröffnung am allgemeinen „ordent¬ lichen“ Betreibungsorte zu erfolgen hat. Und eine Prorogation dieses Gerichtsstandes wäre, sofern sie überhaupt zulässig sein sollte, nach der vom Rekurrenten angerufenen Analogie der ge¬ wöhnlichen Pfändungsbetreibung selbstverständlich nur denkbar im Finverständnis aller Beteiligten, also nur mit Zustimmung aller Konkursgläubiger, welche ja gegebenenfalls nicht vorliegt. Somit stand dem Rekurrenten die von ihm beanspruchte Freiheit in der Wahl des Konkursortes nicht zu; vielmehr kam zur freiwilligen Insolvenzerklärung für ihn in der Tat gemäß Art. 46 SchKG nur sein bestehender Wohnsitz in Betracht, wie er übrigens offen¬ bar auch selbst annahm, als er die Kompetenz des Richters in Walzenhausen durch fiktive Verlegung seines Wohnsitzes dorthin zu begründen versuchte; - erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.