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29. Entscheid vom 13. März 1906 in Sachen Lüscher. Konkurs; Unpfändbarkeit: Der Besoldungsnachgenuss der Hinter¬ lassenen eines kantonalen Beamten oder Angestellten ist nicht unpfändbar auf Grund des Art. 92 Ziff. 9 SchKG. — Begehren des beschwerdeführenden Konkursgläubigers, den in die Konkursmasse einzubeziehenden Besoldungsnachgenuss zu seiner vorzugsweisen Be¬ friedigung zu verwenden; Art. 260 SchKG. Diese Bestimmung um fasst die Ausscheidung von Kompetenzstücken nicht. I. § 6 des aargauischen Dekrets betreffend die Besoldungen der Staatsbeamten vom 27. April 1886 lautet: „Wenn ein mit einem bestimmten Jahresgehalt besoldeter Staatsbeamter oder An¬ gestellter stirbt, so haben die Witwe oder die vorhandenen Ver¬ wandten in auf= und absteigender Linie des Verstorbenen die Be¬ soldung desselben noch für ein Halbjahr vom Sterbetage hinweg zu genießen. Den nächsten und ausschließlichen Anspruch hat die Witwe; unter den übrigen berechtigten Verwandten entscheidet die gesetzliche Erbfolge." Zufolge dieser Bestimmungen fiel dem Eduard Frey, Zimmer¬ mann in Leuggern als Vater des verstorbenen G. Frey, gewe¬ fenen Sekretärs der aargauischen Staatswirtschaftsdirektion, ein Betrag von 1000 Fr. zu. Eduard Frey trat die Erbschaft seines Sohnes an und fiel dann, nach vergeblichem Versuche, einen Nachlaßvertrag abzuschließen, in Konkurs, in welchem der heutige Rekurrent, Notar Lüscher, eine Forderung von 360 Fr. anmeldete, die er gegen den verstorbenen G. Frey aus Darlehen erworben hatte. Jener Betrag von 1000 Fr. wurde von der Staatskasse am 22. September 1905 der Konkursmasse ausgerichtet, worauf das Konkursamt Zurzach am 20. Oktober 1905 folgende — Kollokationsplan enthaltene — Verfügung traf: die vom Staate als Sterbesemester ausgeworfenen 1000 Fr. seien dem Konkursiten als Vater des verstorbenen Sekretärs Frey nach Art. 92 Ziff. 9 SchKG überlassen. II. Gegen diese Verfügung führte der Gläubiger Lüscher Be¬ schwerde mit dem Antrage, das dem Konkursiten zugewiesene Sterbesemester in die Masse zu ziehen und vorab zur Befriedigung
des Beschwerdeführers zu verwenden. Der Beschwerdeführer be¬ stritt, daß Art. 92 Ziff. 9 hier zutreffe. III. Die untere Instanz beschied die Beschwerde abschlägig. Sie geht davon aus, daß die Aufzählung in Art. 92 Ziff. 9 SchKG keine erschöpfende sei und daß, wenn der Staat auch nicht als eine Kasse im Sinne der dort aufgezählten sich ansehen lasse, er doch Leistungen von ganz analogem Charakter machen könne, wie diejenigen jener Kassen. Solche Leistungen seien aber die durch § 6 des Dekrets von 1886 vorgesehenen: Der Staat wolle nicht eine gewöhnliche Lohnzahlung machen, sondern den alimentationsberechtigten Hinterlassenen eines im Dienste verstor¬ benen Beamten oder Angestellten einen bestimmten Beitrag in der Höhe einer halben Jahresrente zusichern. Der Konkursit Frey sei übrigens nicht nur alimentationsberechtigt, sondern auch ali¬ mentationsbedürftig, weil zirka 70 Jahre alt und beinahe erwerbs¬ unfähig. Diesen Entscheid bestätigte die kantonale Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 1. Februar 1906 unter Gutheißung der erst¬ instanzlichen Motivierung. IV. Mit feinem nunmehrigen Rekurse nimmt Lüscher das ge¬ stellte Beschwerdebegehren vor Bundesgericht wieder auf. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Die Ziffer 9 des Art. 92 SchKG, welche die kantonalen Instanzen zur Anwendung gebracht haben, erklärt als unpfändbar „die Unterstützungen von Seite der Hülfs=, Kranken= und Armen¬ kassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten“. Als Kasse oder Anstalt im Sinne dieser Bestimmung läßt sich aber der Kanton bezw. der kantonale Fiskus, der den Hinterlassenen eines verstor¬ benen Beamten oder Angestellten einen Besoldungsnachgenuß ge¬ währt, nicht ansehen. In den Fällen der Ziff. 9 hat man es mit Vermögensmassen zu tun, deren Bestimmung darin besteht, die Ausrichtung von Unterstützungen zu ermöglichen, wobei diese Vermögen regelmäßig besondern juristischen Personen mit ge¬ nannter Zweckbestimmung zugehören. Das hier streitige „Sterbe¬ semester“ dagegen wird vom Staate aus dem allgemeinen Staats¬ vermögen ausgerichtet, das für die verschiedenartigsten staatlichen Zwecke und nur nebenbei in der in Frage stehenden Weise Ver¬ wendung findet. Gegen die Anwendbarkeit der Ziff. 9 sodann spricht auch, daß es vom betreffenden Beamtenrechte abhängt, ob ein Anspruch auf Besoldungsnachgenuß gegeben sei und welchen besondern rechtlichen Charakter er habe. Danach aber konnte es nicht wohl in der Absicht des Bundesgesetzgebers gelegen sein, solchen Ansprüchen von sich aus dadurch Unpfändbarkeit zuzuer¬ kennen, daß er sie der Ziff. 9 des Art. 92 unterstellte, wie er denn auch für das eidgenössische Beamtenrecht als nötig erachtet hat, die Kompetenznatur des Nachgenusses der Besoldung durch ausdrückliche Spezialbestimmung (Art. 10 Abs. 2 des eidgenössi¬ schen Besoldungsgesetzes vom 2. Juni 1897) zu statuieren. Hat so nach allem die Vorinstanz hier unrichtigerweise Ziff. 9 als anwendbar erklärt, so ist ihr Entscheid bundesrechtswidrig und alfo aufzuheben. Unberührt durch das Gesagte bleibt dagegen die Frage, ob sich die Kompetenzqualität des streitigen Betrages aus dem kantonalen Rechte und diesem allein herleiten lasse.
2. In Beziehung auf das Begehren, die zur Masse gezogene Summe sei vorab zur Befriedigung des Rekurrenten zu verwen¬ den, hat in Betracht zu kommen: Es handelt sich bei der Ver¬ fügung des Konkursamtes vom 20. Oktober 1905, wenngleich sie vom Amte in Verbindung mit dem Kollokationsplan erlassen worden ist, um keine Frage der Kollokation, sondern um eine solche der Bildung der Aktivmasse: die Verfügung will eine An¬ ordnung darüber treffen, ob der von der Staatskasse einbezahlte Betrag als Massegut für die Konkursgläubiger zu verwenden oder ob von einer Admassierung abzusehen und er dem Gemein¬ schuldner als Kompetenzstück zu belassen sei. Von einer vorzugs¬ weisen Befriedigung des beschwerdeführenden Gläubigers aus dem streitigen Betrage könnte nun freilich dann die Rede sein, wenn man im Sinne von Art. 260 SchKG — die sonstigen Voraus¬ setzungen dieses Artikels als vorhanden angenommen — in der Freigabe des Geldes zu Gunsten des Gemeinschuldners einen „Verzicht auf einen Rechtsanspruch der Masse“ zu erblicken hätte. Dem ist indessen nicht so: Der Art. 260 umfaßt nicht auch die Ausscheidung von Kompetenzstücken, indem hierfür ein besonderes Verfahren gilt. Die Kompetenzobjekte sollen nämlich, soweit tun¬
lich, bereits bei Beginn des Konkursverfahrens, anläßlich der In¬ ventaraufnahme, festgesetzt werden und zwar durch das Konkurs¬ amt als das zuständige Organ, während der Verzicht auf die Admassierung nach Art. 260 durch die „Gesamtheit der Gläu¬ biger“ ausgesprochen werden muß, und deshalb ordentlicherweise erst im Stadium der zweiten Gläubigerversammlung möglich ist. Die über die Kompetenzqualität befindende konkursamtliche Ver¬ fügung untersteht einer Abänderung durch die Gläubigergesamtheit als solche nicht. Sie wird endgültig, wenn sie kein Beteiligter innert Frist nach erhaltener Kenntnis durch Beschwerde anficht, wobei die Kenntnisnahme regelmäßig beim Gemeinschuldner mit der Unterzeichnung des Inventars (Art. 228 Abs. 2) und bei den Konkursgläubigern mit der konkursamtlichen Berichterstattung über den Massebestand (Art. 237 Abs. 1) als erfolgt anzusehen ist. An der erörterten Unanwendbarkeit des Art. 260 ändert auch nichts, daß ausnahmsweise — wie hier — über die Kompetenz¬ qualität eines Vermögensstückes aus irgend einem Grunde (z. B. wegen Versäumnis des Konkursamtes, oder weil der Gemein¬ schuldner das Objekt erst im Laufe des Konkursverfahrens er¬ worben hat) bei der Aufnahme des Inventars keine Verfügung ergeht und deshalb eine solche noch nachträglich ergehen muß. Liegt aber nach all dem in der Anordnung, durch die das Kon¬ kursamt dem Gemeinschuldner einen Gegenstand als Kompetenz¬ objekt freigibt, eine gewöhnliche Verfügung nach Art. 17 SchKG mit den ordentlichen Rechtswirkungen einer solchen, so fehlt es an einer gesetzlichen Sonderbestimmung, ähnlich der des Art. 260 Abs. 2, kraft welcher der beschwerdeführende Gläubiger in Be¬ ziehung auf den Gewinn, den seine Beschwerdeführung der Masse bringt, eine Vorzugsstellung im Verhältnis zu seinen Mitgläubi¬ gern (soweit auch diese an einem solchen Gewinne partizipieren) beanspruchen könnte. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt.