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32_II_96

BGE 32 II 96

Bundesgericht (BGE) · 1905-10-27 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

16. Arteil vom 16. Februar 1906 in Sachen Darmstädter, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Chemische Fabrik Schlieren A.-G. in Liquidation, Bekl. u. Ber.=Bekl. Anfechtung einer Aktieneinzahlung und Rückforderung derselben durch den Aktionär wegen Betruges. Eine derartige Rückforde¬ rungsklage ist unzulässig, auch gegenüber der in Liquidation ge¬ tretenen Gesellschaft. — Art. 70 ff.; 629 Abs. 3 OR. — Aktivlegiti¬ mation. Streitwert. A. Durch Urteil vom 27. Oktober 1905 hat das Handelsge¬ richt des Kantons Zürich über die Streitfrage: „Ist nicht die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag „von 25,000 Fr. nebst 5 Zins seit 9. August 1904 zu „zahlen gegen Rückgabe von 50 Prioritätsaktien der Beklagten?“ erkannt: Die Klage ist abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich¬ tiger Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrage auf Gutheißung der Klage. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers diesen Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter der Beklagten hat beantragt, die Berufung sei abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Aus den Akten ist zunächst hervorzuheben: Durch Statu¬ tenrevision vom 26. Juni 1903 war das bisherige Grundkapital der Beklagten von 250,000 Fr. auf 175,000 Fr. reduziert wor¬ den, wobei 150 Prioritätsaktien zu 500 Fr., für die Summe von 75,000 Fr., kreiert worden waren. Von den letztern waren 100 Stück (zusammen 50,000 Fr.) als volleinbezahlt emittiert worden; zur Begebung der übrigen 50 Stück, die auf den In¬ haber lauten, war der Verwaltungsrat bevollmächtigt worden. Im Jahre 1904 suchte die Beklagte einen Chemiker, und zu diesem Zwecke trat der Sohn des Klägers, Dr. Darmstädter, mit ihr in Verbindung. Nachdem die Beklagte Dr. Darmstädter mitgeteilt hatte, daß sie einen Chemiker anzustellen wünsche, der am Ge¬ schäft finanziell beteiligt sei, sagte der Kläger — nach Bespre¬ chungen mit dem Direktor der Beklagten und Besichtigung der Fabrik der Beklagten — seine finanzielle Beteiligung im Sinne der Übernahme von 50 Prioritätsaktien der Beklagten, im Ge¬ samtbetrage von 25,000 Fr., zu, und es wurde darauf am

21. Juli 1904 zwischen der Beklagten und Dr. Darmstädter ein vorläufig auf drei Jahre unkündbarer Dienstvertrag abgeschlossen, inhaltlich dessen Dr. Darmstädter mit 15. August 1904 als Chemiker in den Dienst der Beklagten trat. § 6 des Vertrages bestimmte: „Für seine finanzielle Beteiligung von 25,000 Fr. er¬ „hält Herr Dr. Darmstädter von der Chemischen Fabrik Schlieren „A.=G. 50 Stück Prioritätsaktien der genannten Gesellschaft à „500 Fr. nominell.“ Nach Abschluß dieses Vertrages übersandte die Beklagte dem Kläger die 50 Aktien auf 9. August 1904, wogegen sie ihm am 12. gl. Mts. bestätigte, dafür die 25,000 Fr. erhalten zu haben. Die Ausgabe und Volleinzahlung dieser 50 Aktien wurde im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 8. Ok¬ tober 1904 publiziert. Im Oktøber 1904 machte die Beklagte dem Kläger Bericht über ihre Geschäftslage und bat ihn, nach Schlieren zu kommen; am 19. Oktober 1904 lud sie ihn zu einer außerordentlichen Generalversammlung zur Beschaffung neuer Betriebsmittel ein. In seiner Sitzung vom 3. November 1904 beschloß der Verwaltungsrat, der sofort einzuberufenden General¬ versammlung die Auflösung der Gesellschaft zu beantragen; die Auflösung wurde dann in der außerordentlichen Generalversamm¬ lung vom 10. November 1904 mit 290 von 340 Stimmen, entgegen dem Proteste des anwesenden Vertreters des Klägers, beschlossen. In einer außerordentlichen Generalversammlung vom

25. Februar 1905 bemerkte die Liquidationskommission in ihrer Berichterstattung über die Liquidation, diese ergebe ein approxima¬ tives Resultat von 63,130 Fr., unter der Voraussetzung, daß alle Debitorenposten „glatt eingehen“; dieses Resultat erlaube, fast das ganze Prioritätsaktienkapital zurückzuzahlen. In der außerordentlichen Generalversammlung vom 2. September 1905 stellte der Vertreter des Klägers „namens Dr. Darmstädter“ das AS 32 II — 1906

Begehren, „es möchte seinem Klienten gegen Rückgabe seiner 50 „Stück Prioritätsaktien die Summe von 25,000 Fr. ausbezahlt „werden“, fand aber damit keine Unterstützung. Schon im Juli 1905 hatte inzwischen der Kläger die vorliegende Klage, mit dem aus Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren, anhängig gemacht. Er stützt die Klage darauf, er sei durch betrügerische Handlungen des Direktions= und Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten, Dr. Knecht, zur Übernahme der 50 Prioritätsaktien verleitet worden. Die Beklagte hat — neben der Bestreitung der materiellen Ve¬ gründetheit der Klage — den Einwand erhoben, es fehle sowohl dem Kläger die Aktivlegitimation als ihr die Passivlegitimation, ersteres deshalb, weil nicht der Kläger, sondern dessen Sohn Vertragskontrahent im Vertrage vom 21. Juli 1904 sei, letzieres aus dem Grunde, daß nach der Behauptung der Klage Dr. Knecht den Kläger betrogen hätte und also er, nicht die Gesellschaft, passiv legitimiert wäre. Das angefochtene Urteil schützt zunächst die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation und erklärt überdies die Klage als unzulässig, letzteres mit folgender Begründung: Die Klage, womit von der beklagten Aktiengesellschaft die Rück¬ „zahlung des Nominalbetrages der in Frage stehenden 50 Priori¬ „tätsaktien verlangt wird, hätte .... eine Reduktion des Grund¬ „kapitals der Beklagten zur Folge; infolgedessen berührt sie direkt „die im Aktienübernahmevertrag enthaltene Beitrittserklärung zur „beklagtischen Aktiengesellschaft. Eine solche begründet aber, analog „wie vom Bundesgericht mit Bezug auf die Zeichnung von An¬ „teilen einer eingetragenen Genossenschaft entschieden wurde (AS „31 II S. 72 Erw. 5), zugleich eine Erklärung nach außen, im „Verhältnis zu Dritten, nämlich zu den Gläubigern der Aktien¬ „gesellschaft, in dem Sinne, daß der durch die Subskription resp. „Übernahme der Aktien repräsentierte Vermögenswert zu Gunsten „dieser Gläubiger gewissermaßen als Garantiekapital haften soll. „Dabei geht es nicht an, im einzelnen Falle zu untersuchen, ob „auch ohne den von dem betreffenden Aktionär übernommenen „Aktienbetrag die Befriedigung der Gläubiger der Aktiengesellschaft „möglich sei oder nicht. Denn entweder kann die Vorschrift des „Art. 24 OR auch auf die Beitrittserklärung der Aktionäre zur „Anwendung gebracht werden; dann muß konsequenterweise dieser „Erklärung, wenn sie auf einem Betrug der Gesellschaftsorgane „beruht, auch im Verhältnis zu den Gläubigern die Rechtsgültig¬ „keit abgesprochen werden, da ja eine direkte Haftung des Aktio¬ „närs gegenüber den Gesellschaftskreditoren nicht gegeben ist. Oder „aber die Beitrittserklärung ist, weil sie zugleich eine Kundgebung „nach außen repräsentiert, trotz des Betruges der Gesellschaftsor¬ „gane verbindlich; dann kann der Aktionär auch der Gesellschaft „gegenüber in keinem Falle die aus der Aktienübernahme resul¬ „tierenden Verpflichtungen ablehnen (vergl. auch Staub, Kom¬ „mentar zum DHGB, Art. 189, Note 24).“

2. Die Kompetenz des Bundesgerichts ist auch hinsichtlich des einzigen Punktes, in dem sie zu Zweifeln Anlaß geben könnte: des Streitwertes, vorhanden. Zwar richtet sich das vermögens¬ rechtliche Interesse des Klägers an der Gutheißung seiner Klage danach, wie hoch das ihm als Prioritätsaktionär zukommende Liquidationsbetreffnis sein wird; und wenn es richtig ist, was die Liquidationskommission in der außerordentlichen Generalversamm¬ lung vom 25. Februar 1905 mitgeteilt hat: daß nämlich das Prioritätsaktienkapital voraussichtlich nahezu ganz könne zurück¬ gezahlt werden, und was der Vertreter der Beklagten in der münd¬ lichen Klagebeantwortung vor Handelsgericht vorgebracht hat: daß für die Prioritätsaktien zirka 80 % erhältlich wären —, so sinkt das Interesse des Klägers auf 20 % oder vielleicht noch weniger herab. Allein maßgebend ist nicht dieses Interesse, sondern ma߬ gebend ist das Streitinteresse nach Inhalt von Klage und Ant¬ wort, und das ergibt eben den Streitwert von 25,000 Fr. Der Kläger macht denn auch mit seiner Klage nicht eine Schadener¬ satz=, Interessenforderung geltend, eine Forderung auf die Differenz zwischen dem Liquidationsbetreffnis und seiner Einzahlung, sondern er fordert seine Einzahlung zurück, weil er durch betrügerische Hand¬ lungen der Organe (oder eines Organes) der Beklagten zum Beitritt als Aktionär verleitet worden sei.

3. Die rechtliche Natur dieser Klage nun ist als condictio zu bezeichnen: der Kläger verlangt die Rückzahlung, weil er, als durch Betrug zum Beitritt zur Aktiengesellschaft verleitet, nie Aktionär geworden sei und also die Zahlung der Aktien ohne Rechtsgrund geleistet habe, weshalb er (Art. 71 OR) zur Rück¬ forderung, gegen Rückgabe der erhaltenen Aktien, berechtigt sei. Hieraus ergibt sich auch, im Gegensatz zur Vorinstanz, ohne

weiteres die Aktivlegitimation des Klägers. Angefochten als auf Betrug beruhend wird der Beitritt zur Aktiengesellschaft, und es steht fest — wie auch die Vorinstanz annimmt —, daß der Kläger die Einzahlung gemacht und die Aktien erworben hat, wie denn auch immer er als Aktionär von der Beklagten be¬ trachtet und behandelt wurde; aus seinem Vermögen hat sich daher die Beklagte ungerechtfertigt bereichert, falls die Behauptung des Klägers betreffend die Betrugshandlungen richtig ist und da¬ her sein Beitritt zur Aktiengesellschaft sich als von Anfang an nichtig erweist. Der Dienstvertrag des Sohnes des Klägers hat mit dieser Frage nichts zu tun, und es ist auch unerheblich, daß in diesem Dienstvertrag von der finanziellen Beteiligung des Sohnes des Klägers gesprochen und er als Aktionär bezeichnet wird: ausschlaggebend ist, daß der Kläger selbst im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die 50 Prioritätsaktien er¬ worben hat. Der von der Vorinstanz hervorgehobene Umstand, daß die Aktienübernahme in Erfüllung der aus dem Dienstver¬ trage fließenden Pflicht des Sohnes geschah, ändert hieran nichts: hat der Kläger diese Pflicht erfüllt und ist er (formell) Aktionär geworden, so steht auch nur ihm und nicht seinem Sohne das Recht der Anfechtung dieses Beitrittes zu; nicht der Dienstver¬ trag, sondern direkt der Beitritt zur Aktiengesellschaft, die Aktien¬ übernahme, wird ja angefochten.

4. Erweist sich so die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation als unbegründet, so diejenige der mangelnden Passivlegitimation nicht minder. Denn die Klage beruht auf dem Standpunkt, daß Dr. Knecht als Vertreter und Organ der Beklagten betrügerische Handlungen gegen den Kläger verübt habe; die Aktiengesellschaft muß nun aber derartige von ihren Organen als Organhandlungen vorgenommene Erklärungen und Außerungen gegen sich gelten lassen, und sie wird dadurch verpflichtet. Die Klage auf Anfechtung des Beitrittes zur Aktiengesellschaft ist denn auch offenbar gegen die Aktiengesellschaft und nicht gegen deren Vertreter oder Organe zu richten; gegen letztere kann nur eine Schadenersatzklage aus unerlaubter Handlung in Frage kommen, als solche aber ist die Klage nicht gestellt.

5. Nicht identisch mit der Frage der Passivlegitimation ist die Frage der materiellen Zulässigkeit der vorliegenden Klage auf Anfechtung der Aktienübernahme, deren Verneinung das zweite Motiv der Abweisung der Klage durch die Vorinstanz bildete und auf die nunmehr einzutreten ist. In der bundesgerichtlichen Praxis (vergl. AS 15 S. 628 Erw. 4; 29 II S. 662 ff.; 31 II S. 71 ff. Erw. 4 ff.) ist die Abweisung solcher auf Anfechtung einer Beitrittserklärung zu einer Gesellschaft (Kollektivgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Genossenschaft) wegen Betruges gerichteten Klagen oder Einreden aus dem Gesichtspunkte erfolgt, daß der Be¬ trug, auf den sich der Anfechtende berufe, in Ansehung des Proze߬ gegners als ein von Dritten verübter Betrug anzusehen sei und daher gemäß Art. 25 OR die Verbindlichkeit des angefochtenen Rechts¬ geschäftes nicht hindere. Waren hiebei die Gesellschaftsgläubiger die Prozeßgegner, so beruhte die Abweisung der Anfechtung dar¬ auf, daß sie nicht Kontrahenten bei dem Übernahmevertrag waren und daß, soweit die von ihnen geltend gemachten Rechte aus dem Gesellschafts=, Übernahmevertrag durch Täuschung des bei¬ tretenden Übernehmers begründet wurden, die Täuschung nicht durch sie, sondern von einem Dritten (den Mitgesellschaftern, der Gesellschaft) bewirkt war; war Prozeßgegner die Gesellschaft, so erfolgte die Abweisung der Anfechtung unter dem Hinweis dar¬ auf, daß die Aktienzeichnung vor dem Zustandekommen der Ge¬ sellschaft, den Gründern gegenüber, stattgefunden habe, eine be¬ trügerische Verleitung durch diese letztern aber wiederum, in An¬ sehung einer Gesellschaft, als Betrug eines Dritten und nicht der Gesellschaft oder ihrer Organe erscheine. Im vorliegenden Falle ist die Beitrittserklärung der Gesellschaft gegenüber erfolgt, und ihrer Anfechtung kann der Einwand, daß es sich um einen durch Dritte verübten und daher nicht zu berücksichtigenden Betrug handle, nur in dem Sinne entgegengehalten werden, daß darauf abgestellt wird, es seien nicht allein die Interessen der Gesellschaft, sondern auch Interessen Dritter beteiligt, welche den durch die Gesellschaftsorgane angeblich verübten Betrug nicht gegen sich gelten lassen müssen. Die Vorinstanz stellt nun aber überhaupt gar nicht darauf ab, ob auch Interessen Dritter im Spiel seien, sondern sie leitet die Unzulässigkeit der Anfechtung daraus her, daß die Beitrittserklärung gleichzeitig stets eine Kundgebung nach außen darstelle und aus diesem Grunde absolut, auch der Gesell¬ schaft gegenüber, verbindlich fei. Ist diese Auffassung richtig, so

folgt daraus allerdings ohne weiteres die Abweisung der Klage; denn wenn die Beitrittserklärung schlechthin aus dem Grunde unanfechtbar ist, weil sie eine Kundgebung nach außen bedeutet, so ist sie absolut unanfechtbar, ohne Rücksicht darauf, ob im einzelnen Falle wirklich solche Interessen gefährdet werden, die speziell wegen der erfolgten Kundgebung nach außen schutzbedürftig sind oder nicht.

6. Die streitige Frage der Unzulässigkeit der Anfechtung des Beitrittes zur Aktiengesellschaft wegen Betruges schlechthin, der Gesellschaft und den Mitaktionären, nicht bloß den Gläubigern gegenüber, kann nicht lediglich unter Hinweis auf Art. 629 Abs. 3 OR erledigt werden, wonach dem Aktionär ein Recht, den ein¬ gezahlten Betrag zurückzufordern, weder vor noch bei der Auf¬ lösung der Gesellschaft zusteht. Denn mit seinem Anfechtungsgrund behauptet der Kläger gerade, in Wirklichkeit nicht Aktionär ge¬ worden zu sein, er will den Beitritt zur Aktiengesellschaft ex tunc rückgängig machen. Dagegen gibt diese Bestimmung immerhin den Anhaltspunkt zur Entscheidung. Denn es folgt aus ihr, daß das, was der Aktionär als Gegenwert seiner Mitgliedschaftsrechte hingegeben hat, unwiderruflich Eigentum der Gesellschaft wird (Staub, Anm. 1 zu § 213 DHGB, Komm. 6 u. 7. Aufl., S. 643). Nach der in der neueren deutschen Literatur (Staub

a. a. O. Anm. 3 zu § 213, Anm. 24 zu § 189 [S. 585 f.], Anm. 20 zu § 186 [S. 577]; Goldmann, Komm. S. 819 § 188 Anm. 12), die auch vom Reichsgericht geteilt wird (RGZ 54 Nr. 39 S. 129 ff. u. dort zit.), vertretenen Ansicht ist die Zeichnungserklärung, gleichgültig ob bei Gründung der Aktien¬ gesellschaft oder bei Kapitalserhöhung, der Anfechtung wegen Irr¬ tums oder Betrugs entzogen „mit Rücksicht auf ihren rechtspoli¬ zeilichen Charakter“; und das Reichsgericht hat in der zitierten Entscheidung weiter angenommen, auch ein Schadenersatzanspruch (aus § 31 und 823 GB) stehe dem Aktionär, welcher durch wissentlich falsche Angaben des Vorstandes über die Verhältnisse der Aktiengesellschaft veranlaßt worden sei, bei einer Erhöhung des Aktienkapitals Bezugsrechte auszuüben, der Gesellschaft gegen¬ über nicht zu; es folge das aus dem Wesen der Aktiengesellschaft als einer Gesellschaft mit reiner Kapitalhaftung, aus der auch die Begrenzung der Ansprüche des Aktionärs auf Reingewinn (§ 213 DHGB) sich erkläre; „die sowohl zum Schutze des mit der Aktiengesellschaft kontrahierenden Publikums als im Interesse der Gesamtheit der Aktionäre getroffenen Vorschriften“ könnten nicht „dadurch außer Wirksamkeit gesetzt werden, daß im Einzel¬ falle ein Aktionär durch schuldhaftes Verhalten der Gesellschafts¬ organe zu seiner Beteiligung veranlaßt worden“ sei (a. A. aller¬ dings Makower, Anm. 2 a zu § 182; vergl. aber gegen ihn Staub, a. a. O.). Diese Erwägungen erscheinen auch für die Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht, die in allen wesent¬ lichen Punkten die gleiche rechtliche Struktur trägt, wie die deutsche Aktiengesellschaft, und bei der insbesondere auch der Zeichnungser¬ klärung die gleiche Wirkung zukommt wie dort, als zutreffend. Auch nach schweizerischem Recht bedeutet die Zeichnungserklärung eine Kundgebung nach außen, den Gläubigern, aber auch den andern Aktionären gegenüber; während des Bestehens der Aktien¬ gesellschaft und vor Durchführung der Liquidation mit den Gläubi¬ gern muß daher jedenfalls das Aktienkapital intakt bleiben. Aber es folgt daraus, daß die Kundgebung auch an die Gesamtheit der Aktionäre gerichtet ist, noch weiter, daß auch nach der Aus¬ einandersetzung mit den Gläubigern, bei der Verteilung des Liqui¬ dationsergebnisses unter die Aktionäre, nicht ein einzelner Aktionär gegenüber der Gesellschaft auftreten kann mit der Behauptung, er sei durch Betrug zum Beitritt veranlaßt worden und fordere nun nicht sein Liquidationsbetreffnis, sondern seine Einzahlung zurück; denn auch den Mitaktionären gegenüber gilt der Satz, daß das Aktienkapital intakt zu erhalten sei, und es würde bei Zulassung der Klage im vorliegenden Falle, wie der Vertreter der Beklagten zutreffend ausgeführt hat, eine Rangstellung unter den Prioritäts¬ aktionären geschaffen, die mit ihrer gleichmäßigen sozialrechtlichen Stellung unvereinbar ist. Danach ist das angefochtene Urteil in dieser zweiten Erwägung zu bestätigen und somit die Berufung abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handels¬ gerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 1905 in allen Teilen bestätigt.