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32_II_715

BGE 32 II 715

Bundesgericht (BGE) · 1906-03-20 · Deutsch CH
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94. Arteil vom 1. Dezember 1906 in Sachen R., Bekl., Ber.=Kl. und Anschl.=Ber.=Bekl., gegen Str., Kl., Ber.=Bekl. u. Anschl.=Ber.=Kl. Form und Inhalt der Berufung, Art. 67 Ab. 2 0G: Ein Antrag auf kangemessene Erhöhung» der Entschädigung genügt. Verlöbnis- bruch; wann widerrechtlich nach Art. 50 und 55 OR? Mass der Entschädigung. A. Durch Urteil vom 20. März 1906 hat der Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern erkannt Der Klägerin ist das Rechtsbegehren ihrer Klage für einen Betrag von 500 Fr. zugesprochen. B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und form¬ richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Innert der Anschlußberufungsfrist hat die Klägerin erklärt, sich der Berufung anzuschließen, mit dem Antrag, es sei „in teil¬ „weiser Abänderung des Urteils des Vorderrichters die ihr zu¬ „gesprochene Entschädigung angemessen zu erhöhen.“ C. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par¬ teien je Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegnerischen Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die vorliegende, auf Art. 50 ff. OR gegründete Schaden¬ folgendem, von der Vorinstanz festgestelltem ersatzklage beruht auf Tatbestand: Die im Jahre 1883 geborene Klägerin lernte im Sommer 1904 den damals zirka 25 Jahre alten Beklagten kennen. Derselbe hatte von seinem Vater ein ansehnliches Vermögen geerbt und lag gemeinsam mit seiner Mutter und Schwester der Landwirt¬ schaft ob. Die Klägerin war, als sie die Bekanntschaft des Be¬ klagten machte, Kellnerin im Hotel Emmenthal in Thun, woselbst der Beklagte als Gast verkehrte. Im September war der Beklagte im Militärdienst, von wo aus er der Klägerin jeweilen in ver¬ schlossenem Kouvert Ansichtskarten zusandte. Nach der Rückkehr des Beklagten aus dem Militärdienst gestaltete sich das Verhältnis

der Parteien intimer. Im Laufe des Monats Oktober, wahrschein¬ lich an einem Sonntag, lud der Beklagte die Klägerin ein, mit ihm in sein elterliches Haus zu kommen. Mutter und Schwester des Beklagten waren jedoch gerade abwesend, und zwar erklärt die Vorinstanz, der Grund dieser Abwesenheit habe wohl darin gelegen, daß die genannten die häufigen Besuche des Beklagten bei der Klägerin nicht billigten und entschieden gegen seine Verehelichung mit der Klägerin waren, was der Beklagte von Anfang an ge¬ wußt habe. Der Beklagte führte die Klägerin auf sein Zimmer und bat sie, bei ihm zu bleiben. Die Klägerin machte dem gegen¬ über geltend, daß sie „nach Hause kehren sollte“; tatsächlich brachte sie aber die Nacht beim Beklagten zu und gestattete ihm den Bei¬ schlaf, eine Tatsache, welche zwar aus prozessualen Gründen nicht durch das in erster Linie zu derselben angerufene Beweismittel (Eidesdelation) bewiesen werden konnte, wohl aber, wie die Vorinstanz feststellt, durch das in zweiter Linie angerufene Be¬ weismittel („Schlußfolgerungen“). Ende Oktober verlor die Klä¬ gerin ihre Stelle und zwar wegen ihres Verhältnisses zum Be¬ klagten und insbesondere wegen Vernachlässigung der andern Gäste bei Anwesenheit des Beklagten. Sie begab sich nun zu ihren Eltern nach Weißenburg, woselbst sie der Beklagte ebenfalls häufig besuchte. Am 31. Oktober stellte die Vormundschaftsbehörde von Steffisburg beim Regierungsstatthalteramt den Antrag auf Ein¬ leitung des Bevogtigungsverfahrens über den Beklagten, da der¬ selbe sich durch seine Verschwendungssucht und seinen unsoliden Lebenswandel zukünftigem Notstand aussetze. Ungefähr Mitte November hielt der Beklagte bei den Eltern der Klägerin um ihre Hand an. Diese erklärten sich mit der Verlobung einver¬ standen. Am 17. November reisten die Parteien zusammen nach Bern, um die Trauringe zu kaufen. Nachdem sie diese ge¬ kauft und das Datum des 17. November darauf hatten eingra¬ vieren lassen, reisten sie nach Biel, woselbst sie wieder geschlecht¬ lichen Umgang hatten. Am 18. November kehrten sie jedes nach Hause zurück. Der Beklagte hatte den Vorschlag gemacht, die Ringe erst vom Januar an öffentlich zu tragen. Auf die dringen¬ den Bitten der Klägerin hin trug er jedoch seinen Ring jedesmal, wenn er dieselbe in Weißenburg besuchte, und ließ er es auch ge¬ währen, daß die Klägerin den ihrigen trug. In Weißenburg galten sie denn auch allgemein als Verlobte. Am 20. Dezember schickte der Beklagte der Klägerin als Weihnachtsgeschenk eine goldene Kette, und am 24. Dezember wünschte er ihr durch eine Ansichts¬ karte „fröhliche Weihnachten“. Dies scheint die letzte schriftliche Nachricht zu sein, die die Klägerin vom Beklagten erhielt. Am

20. Januar 1905 richtete der Vater der Klägerin folgenden Brief an den Beklagten: „Herrn Joh. R. Es war nicht Fräulein E. R., „wo zu mir ins Haus gekommen ist und um die Hand meiner „Tochter Frieda gebetten: Sondern es war Herrn Joh. R. Per¬ „sönlich. So daß, das Eheverlöbnis nicht mit Frl. R. ab¬ „geschlossen wurde. Joh. R. wird sich noch gut erinnern, was er „hier gesprochen hat und daß es sich um einen Ernsten Schritt „gehandelt. Ihr werdet auch gut wissen, wie weit Ihr unter „wiederholten Malen mit Frieda geschritten seit und ihm seine „Ehre geraubt! So daß sich die sache nicht so leicht abschütteln „läßt .... Freundlicher Gruß. sig. Emil Str., Schmied. Der Beklagte antwortete hierauf: „Herrn Str.! Möchte Sie bitten „mir meinen Ring zu schicken. Frl. Frieda wird sich erinnern „daß ich Ihr den Ring nicht gab und daß ich Ihre Aussage, „wir seien verlobt, in Abrede stelle. Unsere Verlobung sollte erst „aufs Neujahr stattfinden! Bitte hievon Notiz zu nehmen.“ Am 24. Februar 1905 wurde über den Beklagten die Bevogtung ausgesprochen, nachdem er sich am 5. Januar selber mit dieser Maßregel einverstanden erklärt hatte. Im gegenwärtigen Prozesse verlangt die Klägerin eine Ent¬ schädigung von 5000 Fr.

2. Was die Formalien der Berufung betrifft, so ist lediglich in Be¬ zug auf die Anschlußberufung zu bemerken, daß nach den im Ur¬ teil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 1905 in Sachen Defabiani

u. Kons. gegen Maire u. Kons. (AS Bd. 31 II S. 675) aufgestellten Grundsätzen auf dieselbe einzutreten ist, trotzdem sie nur einen Antrag auf „angemessene“ Erhöhung der vorinstanzlich zugespro¬ chenen Entschädigung enthält; es genügt, daß die von der Klägerin verlangte Entschädigung vor der kantonalen Instanz auf 5000 Fr beziffert wurde; denn dadurch ist auch für die vor Bundesgericht beantragte „angemessene Erhöhung“ derselben eine genaue Limite gegeben.

3. In der Sache selbst ist davon auszugehen, daß zwar der

Verlöbnisbruch an sich keine widerrechtliche Handlung im Sinne von Art. 50 ff. OR ist, daß aber trotzdem, wie das Bundes¬ gericht stets erkannt hat (vgl. AS d. bg. Entsch. 31 II S. 684), das Verhalten des vom Verlöbnis zurücktretenden Teils sich unter Umständen als ein auch abgesehen von der Vertragsverletzung rechtswidriges darstellen kann, was beispielsweise dann der Fall ist, wenn der Bruch des Verlöbnisses in einer verletzenden, den andern Teil unverdient der Mißachtung oder dem Gespötte aus¬ setzenden oder seinen guten Ruf gefährdenden Art und Weise er¬ folgt, ebenso wenn der vom Verlöbnis zurücktretende mutwillig gehandelt oder gar in eigennütziger oder unlauterer Absicht den andern Teil über seine Intentionen getäuscht hat. Im vorliegenden Falle ist nun freilich weder der Bruch des Verlöbnisses in einer qualifiziert verletzenden Weise erfolgt, noch ist anzunehmen, daß der Beklagte von vorneherein nur darauf ausgegangen sei, die Klägerin zu täuschen. Indessen sind die an¬ geführten Fälle doch nur Beispiele eines als rechtswidrig zu bezeichnenden Verhaltens des vom Verlöbnis zurücktretenden Teils; und insbesondere ist der Fall, wo der eine Teil von vornherein nur auf die Täuschung des andern ausgegangen ist, lediglich der prägnanteste Fall einer schon durch Eingehung eines Verlöb¬ nisses begangenen rechtswidrigen und unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 50 ff. OR. Diesem Falle verwandt und daher nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist namentlich der Fall, wo jemand ein Verlöbnis eingeht, trotzdem er wohl weiß oder doch bei einiger Überlegung sich sagen muß, daß er nicht im Stande sein wird, die dem Eheabschluß entgegenstehenden Schwierig¬ keiten zu überwinden. Auch in einem solchen Falle liegt ein, wie¬ wohl nicht vorsätzlicher, so doch fahrlässiger Eingriff in die Rechts¬ sphäre des andern Teiles vor, der nach Art. 50 ff. OR zu Schadenersatz verpflichtet. Eines derartigen fahrlässigen Eingriffs in die Rechtssphäre der Klägerin hat sich nun in casu der Beklagte offensichtlich schuldig gemacht. Denn wie die Vorinstanz mit Recht bemerkt, war es gewiß eine höchst leichtfertige Handlung des Beklagten, der Klä¬ gerin die Ehe zu versprechen, trotzdem er sich bewußt sein mußte, daß er nicht im Stande sei, den gegen einen Eheabschluß mit der Klägerin sich geltend machenden, ihm von Anfang an bekannten Widerspruch seiner Verwandten und der Vormundschaftsbehörde, welche bereits seine Bevogtung beantragt hatte, zu brechen. Der Beklagte hat im Prozesse selber erklärt, er sei nicht gewillt wesen, das Verhältnis zu seiner Mutter und Schwester, mit denen er in gemeinsamem Haushalt lebte, durch Verheiratung mit einer ihnen nicht genehmen Person zu stören. Indem er sich trotzdem mit der Klägerin verlobte, hat er daher dieser letztern gegenüber äußerst leichtfertig gehandelt. Sein Verschulden erscheint umso größer, als er sich bei dieser Sachlage sogar nicht gescheut hat, die bis dahin unbescholtene Klägerin, die in guten Treuen glaubte und den Umständen nach annehmen durfte, er werde sie heiraten, zur Vollziehung des Beischlafs zu bewegen, eine Tatsache, welche durch die Vorinstanz in nicht aktenwidriger und daher für das Bundesgericht verbindlicher Weise festgestellt worden ist.

4. Was die Höhe der Entschädigung betrifft, so hat die Vor¬ instanz mit Recht das nicht unbedeutende Maß des dem Beklagten zur Last fallenden Verschuldens, sowie den Umstand berücksichtigt, daß die Klägerin seinetwegen etwa 2½ Monate lang stellenlos war, wodurch ihr ein materieller Schaden von zirka 200 Fr. er¬ wachsen sei. Mit Recht ist ferner angenommen worden, daß eine ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Klägerin vorliege, zumal der Beklagte die Klägerin nachgewiesenermaßen defloriert habe. Außer diesen von der Vorinstanz bereits gewürdigten Faktoren ist nun aber namentlich auch den Vermögensverhältnissen der Par¬ teien, insbesondere denjenigen des wohlsituierten Beklagten Rech¬ nung zu tragen; und im Gegensatz zur Vorinstanz ist von einer Reduktion der Entschädigung wegen Mitverschuldens der Klägerin Umgang zu nehmen, da ein allfälliges Verschulden dieser letztern jedenfalls in keinem Verhältnis zu demjenigen des Beklagten steht. Es rechtfertigt sich daher, die der Klägerin zugesprochene Ent¬ schädigung von 500 Fr. auf 800 Fr. zu erhöhen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: In Abweisung der Hauptberufung und in Gutheißung der Anschlußberufung wird das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die Urteilssumme von 500 Fr. auf 800 Fr. erhöht wird.