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69. Entscheid vom 13. September 1906 in Sachen Bissoli, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Papierfabrik Perlen, Bekl. u. Ber.=Kl. Art. 77 OG. Verhättnis der kantonalen Rerision zur Berufung. Befugnis des Bundesgerichtes wegen Verletzung der zitierten Bestim¬ mung von Amtes wegen einzuschreiten.* Das Bundesgericht hat, da sich ergiebt: A. Durch Urteil vom 17. April 1906 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt: Die Beklagte habe an die Klägerin für sich und ihr Kind Carlo Bissoli, 5300 Fr., wovon 2650 Fr. auf die Klägerin und 2650 Fr. auf das Kind entfallen, — allfällig nicht schon vergütete Arzt= und Beerdigungskosten nicht inbegriffen, zu be¬ zahlen, nebst Verzugszins zu 5% seit dem 3. September 1904. B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die Berufung beim Bundesgericht eingelegt. C. Schon vorher hatte die Beklagte beim Obergericht des Kantons Luzern gegen das Urteil ein Revisionsgesuch einge¬ reicht (§§ 272 u. f. ZPO von Luzern), gestützt auf die Be¬ hauptung, es sei ihr erst nach Erlaß des obergerichtlichen Urteils die neue erhebliche Tatsache bekannt geworden, daß sich die Klä¬ gerin Frau Bissoli am 19. Mai 1906 wieder verheiratet habe. D. Das Obergericht Luzern ist auf dieses Revisionsgesuch mit Erkenntnis vom 22. Juni 1906 nicht eingetreten, „erwägend, „daß abgesehen davon, ob die Revisionsbewerberin durch Anerbieten „bloßer Deposition der ihr überbundenen Prozeßkosten der
* Vergl. hiezu AS 32 I Nr. 66 S. 439 ff. — (In der Anm. dort ist statt Nr. 39 zu setzen Nr. 69.) (Anm. d. Red. f. Publ.)
„Vorschrift des § 274 der ZPO Genüge geleistet habe, auf vor¬ „würfiges Revisionsgesuch deshalb nicht eingetreten werden kann, „weil das in § 272 leg. cit. aufgestellte Erfordernis des Rechts¬ „mittels der Revision, ein rechtskräftiges Urteil, in casu fehlt — „vergl. § 255 Abs. 1 eod. —, indem laut hierseitiger Kontrolle „beide Parteien die Berufung gegen fragliches Urteil ans Bundes¬ „gericht erklärt haben, und es nun während dortseitiger Pendenz „des Prozesses dem hierortigen Richter nicht zukommt, gestützt „auf das beklagtischerseits erheblich gemachte, zudem nicht im Pro¬ „zeßverlaufe vor den kantonalen Instanzen eingetretene Novum „die Revision zu bewilligen, sondern es dem Bundesgerichte über¬ „lassen bleiben muß, eine Verfügung zu treffen, welche ihm in „Hinsicht auf Art. 80 des Bundesgesetzes über die Organisation „der Bundesrechtspflege die Berücksichtigung des von der Revi¬ „sionsbewerberin relevierten Novums gestattet; vergl. hierortigen „Entscheid i. S. E. Stadelmann gegen Familie Koch vom 29. Ja¬ „nuar 1890, BE 16 Nr. 27 S. 200 u. 201“; in Erwägung: Nach Art. 77 OG ist, wenn gegen ein kantonales Urteil zu¬ gleich mit der Berufung ans Bundesgericht ein außerordentliches kantonales Rechtsmittel — Kassationsbeschwerde, Revisionsgesuch, Erläuterungsgesuch — ergriffen ist, zuerst über das letztere durch das zuständige kantonale Gericht zu entscheiden, und es wird zu diesem Behufe die bundesgerichtliche Entscheidung bis zur Erledi¬ gung der Sache vor der kantonalen Behörde ausgesetzt. Diese Bestimmung ist vom Bundesgericht schon früher (AS 22 S. 741) und neuerdings wieder im Urteil vom 13. Juli 1906 in Sachen Buß & Cie. gegen Trifiletti* dahin ausgelegt worden, daß sie eine Berücksichtigung der bundesrechtlichen Berufung bei der Frage der Zulässigkeit außerordentlicher kantonaler Rechtsmittel nicht gestattet, daß also durch das kantonale Prozeßrecht und dessen Interpretation ein im übrigen zulässiges außerordentliches Rechts¬ mittel nicht deshalb verschlossen werden darf, weil das betreffende Urteil zugleich mit der Berufung ans Bundesgericht angefochten
* Das ist eben das in der Anm. auf S. 347 angeführte Urteil. (Anm. d. Red. f. Publ.) ist. Gegen diesen bundesrechtlichen Satz verstößt das obergericht¬ liche Erkenntnis vom 22. Juni 1906, indem es auf das Revi¬ sionsgesuch der Beklagten mit der Begründung nicht eintritt, daß man es angesichts der Berufung ans Bundesgericht nicht mit einem rechtskräftigen Urteil zu tun habe. Es muß deshalb das genannte Erkenntnis aufgehoben werden und zwar von Amtes wegen, auch ohne bezüglichen Antrag der Beklagten, da das Bun¬ desgericht von sich aus über die Beobachtung des Art. 77 OG zu wachen hat; erkannt: Das Erkenntnis des Obergerichts Luzern vom 22. Juni 1906 wird aufgehoben, und es wird die Sache behufs Erledigung des Revisionsgesuches der Beklagten an die Vorinstanz zurückgewiesen.