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59. Arteil vom 21. September 1906 in Sachen Augst, Kl. u. Ber.=Kl., gegen Augst, Bekl. u. Ber=Bekl. Ehescheidung. — Verhältnis der verschiedenen Scheidungsgründe zu einander. Art. 80 0G.
1. Eine Partei, welche vor der letzten kantonalen Instanz auf Be¬ stätigung des erstinstanzlichen Urteils, das die Klage aus Art. 46 ZEG abgewiesen und sie nur aus Art. 47 gutgeheissen hatte, ange¬ tragen hat, kann vor Bundesgericht Art. 46 nicht mehr anrufen.
2. Die Umwandlung des Scheidungsbegehrens einer Partei aus Art. 47 ZEG in ein gemeinsames Begehren gemäss Art. 45 vor Bundesgericht ist unstatthaft, weil gegen Art. 80 0G verstossend. Das Bundesgericht hat, auf Grund der nachfolgenden Prozeßlage. A. Durch Urteil vom 29. Mai 1906 hat das Obergericht des Kantons Solothurn gemäß dem Antrage der Beklagten als Appellatin, in Aufhebung des das Scheidungsbegehren des Klä¬ gers aus Art. 47 ZEG gutheißenden Entscheides der ersten In¬ stanz erkannt: Die Ehescheidungsklage des Gustav Angst ist des Gänzlichen abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes hat der Kläger recht¬ zeitig die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit den Begehren:
1. Das Bundesgericht wolle, in Aufhebung des obergericht¬ lichen Urteils, das Urteil der ersten Instanz bestätigen und dem Kläger eine angemessene Prozeßentschädigung zusprechen.
2. Das Bundesgericht wolle die zum Beweise bei der ersten und zweiten Instanz verlangte Schriftexpertise über die eingelegten Briefe und Ansichtskarten verfügen. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä¬ gers die Erklärung abgegeben, daß sich die Beklagte nun dem Scheidungsbegehren seines Klienten anschließe und daß die Par¬ teien sich über die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung verständigt hätten, und hat, mit dem Bemerken, daß die Schei¬ dungsgründe der Art. 45, 46 litt. b und 47 ZEG gegeben seien, beantragt, es sei die Scheidung auszusprechen. Der Vertreter der Beklagten hat die vorstehende Erklärung der Gegenpartei bestätigt und beantragt, es sei demnach die Ehe der Litiganten auf Grund des Art. 45 eventuell des Art. 47 ZEG gänzlich zu trennen; in Erwägung:
1. Die Scheidungsbestimmung des Art. 46 litt. b ZEG, welche der Kläger ursprünglich neben Art. 47 ZEG angerufen hatte, fällt nach der heutigen Prozeßlage ohne weiteres außer Betracht. Der Kläger hat sich bei dem die Scheidung auf Grund des Art. 47 aussprechenden Urteile der ersten Instanz beruhigt und auch noch in seiner Berufungserklärung gegenüber dem Ur¬ teile des Obergerichts einfach auf Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides antragen lassen. In diesem Verhalten aber muß ein Verzicht auf die fernere Geltendmachung eines speziellen Schei¬ dungsgrundes aus Art. 46 litt. b erblickt werden, und es erscheint daher die Wiederanrufung dieser Bestimmung im heutigen Vor¬ trage des Vertreters des Klägers als prozessualisch unstatthaft.
2. Ebenso kann auch von Anwendung des Art. 45 ZEG, auf den sich heute beide Parteien in erster Linie berufen haben, aus prozessualem Grunde nicht die Rede sein. Denn die heutige Umwandelung des nach dem gesagten bisher noch im Streite liegenden einseitigen Scheidungsbegehrens des Klägers aus Art. 47 ZEG in ein gemeinsames Scheidungsbegehren der Litiganten nach Maßgabe des Art. 45 ZEG verstößt gegen die Vorschrift des Art. 80 OG, wonach neue Begehren in der bundesgericht¬ lichen Instanz ausgeschlossen sind (vergl. hiezu das unter der Herrschaft des OG vom Jahre 1874 erlassene Präjudiz: AS d. bg. E. 11 Nr. 10 S. 45 ff.).
3. Kann es sich demnach nur fragen, ob dem auf Art. 47 ZEG gestützten Scheidungsbegehren des Klägers zu entsprechen sei, so ist, trotz der heute vorliegenden Einwilligung der Be¬ klagten in die Scheidung, zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraus¬ setzungen jenes einseitigen Scheidungsbegehrens: tiefe, unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses, an welcher der auf Schei¬ dung klagende Ehemann nicht die ausschließliche oder doch über¬ wiegende Schuld trägt, gegeben seien. Dies aber ist nach Lage der Akten zu bejahen..
in Aufhebung des Urteils des solothurnischen Obergerichtes vom 29. Mai 1906; erkannt: Die Ehe der Litiganten wird in Anwendung des Art. 47 ZEG des gänzlichen geschieden.